Wer haftet wenn ein angemietetes Bankschließfach aufgebrochen und ausgeraubt wird?

Wird von einem unbekannten Dritten, der unter Vorlage eines gefälschten Passes ein Schließfach bei einer Bank angemietet und deshalb Zugang zum Schließfachraum hatte, dort das angemietete Schließfach eines Bankkunden aufgebrochen und daraus Geld entwendet, ist die Bank,

  • wegen Verletzung der ihr gegenüber dem geschädigten Kunden obliegenden Obhuts- und Aufklärungspflichten verpflichtet, diesem den erlittenen Schaden zu ersetzen, wenn die Bank
    • weder besondere Sicherheitsvorkehrungen zur Minimierung der Risiken eines Schließfachaufbruchs getroffen,
    • noch den Kunden, entgegen der stillschweigenden Erwartungshaltung, dass Bankschließfächer in besonderem Maße gesichert sind, hierauf hingewiesen hatte.

 

Das hat der 26. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) in Berlin mit Urteil vom 03.02.2016 – 26 U 18/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit, dass ein Kunde, der ein Schließfach anmietet und dort in der Regel wertvolle Dinge aufbewahrt, erwarten kann, dass

  • die Bank gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Tresore trifft,
  • sie es daher Tätern zumindest in gewissem Umfang erschweren muss, sich unter Täuschung über ihre Identität und über ihre Absichten Zugang zum Schließfachraum zu verschaffen und dort ungehindert Schließfächer auszurauben, indem sie beispielsweise
    • die Echtheit der Ausweispapiere mithilfe des in der betroffenen Filiale vorhandenen Datensystems überprüft,
    • mitgeführte große Tasche vorher oder nachher kontrolliert,
    • im eigentlichen Schließfachraum eine Videokamera zu installiert und den Kunden aus Diskretionsgründen einen nicht überwachten Nebenraum zur Verfügung stellt und/oder
    • eine Alarmanlage, die auf Erschütterungen reagiert, welche durch den Einsatz von Brechwerkzeug hervorgerufen werden, in dem Tresorraum installiert.

 

Zu solchen mit überschaubarem Aufwand zu realisierende Obhutsmaßnahmen, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einen Aufbruch verhindern, ist eine Bank nach Auffassung des Senats gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, da

  • Einwirkungsmöglichkeiten des Schließfachkunden dahingehend, den Einbruch zu verhindern, nicht bestehen,
  • Schließfachkunden in einem Bankschließfach üblicherweise Gegenstände lagern, die für sie von besonderem Wert sind und die sie als besonders schützenswert erachten und
  • Bankschließfachkunden typischerweise auch die unausgesprochenen Erwartungen haben, dass Bankschließfächer in besonderem Maße gesichert sind (Quelle: Pressemitteilung des Kammergerichts vom 04.03.2016 – 16/2016 –).

 

Wenn Werkleistungen mangelhaft sind

Ist das vom Werkunternehmer erstellte Gewerk mangelhaft,

  • steht dem Werkunternehmer grundsätzlich gemäß § 635 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB („… kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen …“) ein Recht zur Selbstvornahme der Nacherfüllung zu,
  • woraus eine entsprechende Obliegenheit des Auftraggebers folgt, dem Werkunternehmer die Ausübung dieses Rechts auch rechtzeitig und hinreichend zu ermöglichen.

 

Dem Auftraggeber obliegt es deshalb, sofern kein Fall des § 636 BGB vorliegt, vom Werkunternehmer mit Fristsetzung hinsichtlich der vorhandenen Mängel bzw. Mängelerscheinungen (bzw. -ursachen) Nacherfüllung zu verlangen, wobei der Auftraggeber sich bei dem Nacherfüllungsverlangen grundsätzlich darauf beschränken darf, (lediglich) die Mangelsymptome zu benennen und keine Mangelursachen benennen muss.

Erhebt der Auftraggeber gegen den Werkunternehmer eine Kostenerstattungsklage nachdem Mängel – ohne die notwendige wirksame Fristsetzung, d.h. unter Missachtung des o.a. Rechts des Werkunternehmers zur eigenen Nacherfüllung (§ 635 BGB) – beseitigt worden sind,

  • trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, dass das Nacherfüllungsverlangen entbehrlich gewesen wäre.

 

Dafür muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung durch ein Drittunternehmen – auch bei einem unterstellten vorherigen Nacherfüllungsverlangen – endgültig nicht mehr bereit gewesen wäre, den Mangel zu beseitigen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.01.2009 – X ZR 45/07 –).

Das spätere Prozessverhalten des Unternehmers (insbesondere ein Bestreiten des Mangels oder seiner Verantwortlichkeit dafür) entfaltet in solchen Fällen regelmäßig keine Indizwirkung, wenn zuvor gemeinsam Mängelbeseitigungsversuche unternommen worden sind bzw. der Mangel – ohne hinreichendes Nacherfüllungsverlangen des Auftraggebers gegenüber dem Unternehmer – im Wege einer unberechtigten Ersatzvornahme beseitigt worden ist, da sich das spätere Bestreiten des Unternehmers dann als (bloßes) prozesstaktisches Bestreiten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 49/05 –).
Dann lassen die Umstände keine (im Sinne eines Beweisindizes tauglichen) Rückschlüsse auf ein hypothetisches früheres Verhalten des Unternehmers zu.

  • Folge der Obliegenheitsverletzung des Auftraggebers durch Missachtung des Nacherfüllungsrechts des Werkunternehmers ist der vollständige Ausschluss jeglicher Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Erstattung der Kosten der unberechtigten Ersatzvornahme.

 

Darauf hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 18.12.2015 – 22 U 84/15 – hingewiesen.

 

Rücktritt vom Kaufvertrag nach teilweiser Nachbesserung?

Hat ein Verkäufer die nach dem Kaufvertrag geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt – beispielsweise weil die Kaufsache nicht frei von Sachmängeln war -, so kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn

  • die Pflichtverletzung unerheblich ist (vgl. § 323 Abs. 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

 

wobei bei der Bewertung, ob eine Pflichtverletzung

  • erheblich oder
  • unerheblich ist,

 

vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht zu lassen sind.

Darauf hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 04.02.2016 – IX ZR 133/15 – hingewiesen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • bei der im Rahmen der gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen ist (BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13 –) und
  • daraus im Gegenschluss folgt, dass vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht bleiben.

 

Wann liegt eine Meinungsäußerung und wann eine Tatsachenbehauptung vor?

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage und insbesondere bedeutsam, wenn darüber gestritten wird, ob einem Betroffenen Unterlassungsansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zustehen.

  • Während die Zulässigkeit einer Tatsachenbehauptung von deren Wahrheit abhängt,
  • sind Meinungsäußerungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützt und deshalb nicht schon dann unzulässig,
    • wenn sie das Persönlichkeitsrecht eines anderen verletzten,
    • sondern nur dann, wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des anderen rechtswidrig ist, was davon abhängt, ob die in einem solchen Fall vorzunehmende Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht auf Meinungsfreiheit ergibt, dass das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14 –; vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14 – und vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 –).

 

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert.
Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt.

  • Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist.
  • Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14 – und vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14 –).

 

Sofern eine Äußerung,

  • in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen,
  • durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist,

 

wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
Das gilt insbesondere dann, wenn

  • eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. BGH, Urteile vom 29.01.2002 – VI ZR 20/01 –; vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14 –; vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14 – und vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03 –).

 

Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14 –).

  • Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (vgl. BGH, Urteile vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07 –; vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08 – und vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14 –).

 

Bei der Sinndeutung ist von dem Verständnis auszugehen, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum dem Begriff unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zumisst (BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07 –).
Dabei ist die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urteile vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94 –; vom 27.05.2014 – VI ZR 153/13 – und vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14 –).

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.01.2016 – VI ZR 302/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Verein, der sich für Belange des Tierschutzes einsetzt, auf seiner Internetseite, verbunden mit der Darstellung der Haltungsbedingungen von Tieren, eine Bank aufgefordert hatte, das Konto eines Interessenverbandes der Tierzüchter zu kündigen,

 

entschieden,

  • dass diese Aufforderung ein mit einer Meinungsäußerung verbundener zulässiger Boykottaufruf sein kann.

 

Im Ausland erworbenes Handy muss im deutschen Mobilfunknetz nicht funktionieren

Wer im Ausland ein Handy kauft und in Deutschland bei einem Mobilfunkdienst einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, der die Überlassung einer codierten Telekarte nebst einer Rufnummer beinhaltet, kann nicht erwarten, dass das im Ausland erworbene Handy mit der ihm vom Mobilfunkdienst überlassenen Sim-Karte funktioniert.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 06.10.2015 – 261 C 15987/15 – hingewiesen.

Danach besteht für einen Mobilfunkbetreiber in Deutschland, so das AG,

  • keine Verpflichtung, die technischen Konfigurationen so zu gestalten, dass auch ein im Ausland erworbenes Handy verwendet werden kann,
  • sondern nur die Verpflichtung, dass der in Deutschland angebotene Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Funktelefon genutzt werden kann.

 

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 26.02.2016 – 17/16 – mitgeteilt.

 

In einer Studenten-WG – Wer hat dort das Hausrecht?

Eine studentische Wohngemeinschaft ist auf das Zusammenleben regelmäßig jüngerer Erwachsener in einer vergleichbaren Lebenssituation ausgerichtet. Neben Räumen, die ein einzelner allein nutzt, verfügt sie über von allen Mitbewohnern gemeinsam zu nutzende Räume. Der dauerhafte Aufenthalt von Angehörigen einer anderen Generation in diesen Räumen ist ihr fremd. In einer Wohngemeinschaft suchten zudem ihre Mitglieder neue Mitbewohner aus.
Ein Mitbewohner der WG

  • darf deshalb zwar während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit, beispielsweise zur Versorgung seiner dort gehaltenen Haustiere seiner Mutter die Schlüssel überlassen und das Betreten der Wohnung gestatten,  
  • kann ihr aber keinen dauerhaften, sich über mehrere Tage hinziehenden Aufenthalt in den auch gemeinschaftlich zu nutzenden Räumen der Wohnung erlauben.

 

Darauf hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 22.01.2016 – 11 U 67/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Bewohner einer Studenten-WG seine Mutter gebeten hatte, während seines Urlaubs auf die Wohnung aufzupassen sowie seine dort gehaltenen Haustiere, zwei kleine Katzen und ein Meerschweinchen, zu versorgen und
  • sich die Mutter zu diesem Zweck während der Abwesenheit ihres Sohnes in der Wohnung aufgehalten hatte,

 

entschieden, dass

  • sich die Mutter des Studenten gegen den Willen anderer Mitglieder der Studenten-WG nicht dauerhaft in den Räumen der WG aufhalten darf,
  • in einem solchen Fall andere Mitglieder der Studenten-WG berechtigt sind, sie aus der Wohnung zu verweisen und
  • Polizeibeamte das Hausrecht dieser Mitbewohner zwangsweise durchsetzen dürfen, wenn die Mutter des Studenten auch nach vorheriger, polizeilicher Aufforderung die Räume der WG nicht freiwillig verlässt.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 24.02.2016 mitgeteilt.

 

Wie müssen Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen gestaltet sein?

Nach der zum 11.06.2010 im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) müssen die in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht

  • lediglich klar und verständlich sein,
  • ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird.

 

Eine Information durch Ankreuzoption steht diesem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegenstehen.

Eine Pflicht zur Hervorhebung in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form besteht lediglich bei einer (freiwilligen) Verwendung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB.

Darauf hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Urteilen vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14 – und – XI ZR 101/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2016 – Nr. 48/2016 –).

 

Wann kann von Grundstücksnachbarn die Einräumung eines Notwegerechts verlangt werden?

Nach § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt,

  • der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden, wobei
    • Richtung des Notwegs sowie Umfang des Benutzungsrechts erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt werden und
    • die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, durch eine Geldrente zu entschädigen sind.

 

Dass ein Grundstück mit einem öffentlichen Weg verbunden ist, schließt ein Notwegrecht nicht von vornherein aus.

  • Entscheidend ist vielmehr, ob die ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks die Einräumung des Notwegs über das Grundstück der Nachbarn notwendig macht.

 

Dies bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten.

  • Maßgebend ist die danach angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechende Nutzung.
  • Eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten entsprechende oder eine nur provisorische Nutzung gibt daher keinen Anspruch auf einen Notweg nach § 917 BGB (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.10.2013 – V ZR 278/12 –).

 

Bei einem Wohngrundstück setzt eine in diesem Sinn ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung

  • in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus.
     

Dies ist zur Gewährleistung elementarer Bedürfnisse objektiv erforderlich, so etwa im Hinblick auf die Müllentsorgung oder die Belieferung mit Brennstoffen oder sperrigen Gütern.
Ebenfalls zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks gehört die Möglichkeit, dieses mit dem eigenen Kraftfahrzeug anzufahren.

  • An dieser Erreichbarkeit fehlt es allerdings nicht bereits dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht bis vor den Eingangsbereich des auf einem Grundstück aufstehenden Gebäudes fahren kann.
  • Vielmehr ist es ausreichend, wenn mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise – auch mit sperrigen Gegenständen – erreicht werden kann.

 

Dass das Erreichen des Hauseingangs bei dem Auffahren auf das Grundstück erleichtert möglich wäre, rechtfertigt kein Notwegrecht (BGH, Urteile vom 18.10.2013 – V ZR 278/12 – und vom 24.04.2015 – V ZR 138/14 –).

Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis lässt sich, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorliegen, ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts nicht herleiten, weil die Vorschrift des § 917 BGB im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung enthält (vgl. BGH, Urteile vom 15.12.2013 – V ZR 24/13 – und vom 12.12.2008 – V ZR 106/07 –).

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 22.01.2016 – V ZR 116/15 – hingewiesen.  

 

Ansprüche nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

Bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht,

  • ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
    • soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und
    • die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 06.07.2011 – XII ZR 190/08 –; vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05 – und vom 25.11.2009 – XII ZR 92/06 –),

 

  • ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB),
    • soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag,
    • die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben sowie

 

  • ein Anspruch auf Herausgabe von Schenkungen nach § 1301 BGB,
    • wenn die Parteien zum Zeitpunkt der Zuwendungen verlobt waren.

 

Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht für den Empfänger einer Leistung

  • die Pflicht zur Herausgabe einer Zuwendung,
  • sofern der mit dieser Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist.

 

Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt allerdings voraus,

  • dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist;
  • einseitige Vorstellungen genügen nicht.
  • Jedoch kann eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05 –).

 

Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen,

  • die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt.
    Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden.

 

Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05 –).

Dass die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung vorliegen hat der, der einen solchen Anspruch geltend macht, darzulegen und zu beweisen.

Die Ausgleichspflicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), die die Fälle erfasst, in denen eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist oder in denen es nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt,

  • hat nicht zur Folge,
  • dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären.

 

Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen.

Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt, da er insofern nicht besser gestellt werden kann als derjenige Partner,

  • dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder
  • der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt.

 

Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren.
Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.
Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt.
Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist (BGH, Urteil vom 09.07.2008, XII ZR 179/05).

Unter Geschenke im Sinne des § 1301 BGB fallen grundsätzlich alle Zuwendungen,

  • die mit der Auflösung der Verlobung ihre Grundlage verlieren,
  • nicht dagegen Unterhaltsbeiträge von Verlobten, die vor der Heirat einen gemeinsamen Hausstand führen (BGH, Urteil vom 13.04.2005 – XII ZR 296/00 – h  FamRZ 2005, 1151), weil diese nicht in Erwartung der Ehe, sondern im Hinblick auf das gegenwärtige Zusammenleben der Parteien erfolgen.

 

Darauf hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 09.02.2016 – 3 U 8712 – hingewiesen.

 

Wann ist eine Vertragspartei Verwender von vorformulierten Vertragsbedingungen?

Vertragsbedingungen unterliegen einer Inhaltskontrolle nicht,

  • wenn sie zwar für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, aber sie die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss nicht „gestellt“ hat, da die Vertragspartei dann nicht Verwender i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist oder
  • wenn die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind, weil dann keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorliegen (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB).

 

Da der Gesetzgeber das wesentliche Charakteristikum von AGB

  • in der Einseitigkeit ihrer Auferlegung sowie
  • in dem Umstand gesehen hat, dass der andere Vertragsteil, der mit einer solchen Regelung konfrontiert wird, auf ihre Ausgestaltung gewöhnlich keinen Einfluss nehmen kann,

 

ist mit Rücksicht darauf das Merkmal des „Stellens“ erfüllt, wenn die Formularbestimmungen auf Initiative einer Partei oder ihres Abschlussgehilfen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 26/14 –)

  • in die Verhandlungen eingebracht und
  • ihre Verwendung zum Vertragsschluss verlangt werden (BGH, Urteile vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09 –; vom 20.02.2014 – IX ZR 137/13 – und vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13 –; siehe auch BGH, Urteil vom 20.03.2014 – VII ZR 248/13 –).

 

Der (einseitige) Wunsch einer Partei, bestimmte von ihr bezeichnete vorformulierte Vertragsbedingungen zu verwenden, ist grundsätzlich ausreichend (BGH, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09 –).

  • Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Geschäftsbedingungen entworfen hat.
  • Entscheidend ist, ob eine der Vertragsparteien sie sich als von ihr gestellt zurechnen lassen muss (BGH, Urteile vom 01.03.2013 – V ZR 31/12 – und vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09 –).

 

Dagegen liegt,

  • weil es an dem durch einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck kommenden „Stellen“ vorformulierter Vertragsbedingungen fehlt,

 

ein „Stellen“ von Vertragsbedingungen dann nicht vor, wenn

  • die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht,
  • der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird (vgl. BGH, Urteile vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09 –),

 

was allerdings voraussetzt, dass diese Vertragspartei

  • in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und
  • insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (BGH, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09 –; ebenso BGH, Urteile vom 20.02.2014 – IX ZR 137/13 – und vom 13.03.2014 – XI ZR 170/13 –).

 

Danach entfällt ein „Stellen“ von Vertragsbedingungen

  • nicht bereits dann,
  • wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen dem anderen Vertragsteil mit der Bitte übersandt werden, Anmerkungen oder Änderungswünsche mitzuteilen.

 

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 26/15 – hingewiesen.

 

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache

Das Recht des Käufers, wegen Mängeln der Kaufsache nach § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten,

  • setzt, sofern dies nicht nach §§ 440, 323 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB entbehrlich ist (vgl. hierzu Bundesgerichtshofs (BGH), Urteile vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 –; vom 13.07.2011 – VIII ZR 215/10 – und vom 21.12.2005 – VIII ZR 49/05 –), nach § 323 Abs. 1 BGB voraus,
  • dass der Käufer dem Verkäufer zuvor gemäß § 439 Abs. 1 BGB Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat, was bedeutet,
    • dass der Käufer dem Verkäufer zuvor nicht nur erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, also zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache gesetzt (vgl. hierzu Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) in Bremen, Urteil vom 27.03.2015 – 2 U 12/15 –), sondern
    • dem Verkäufer grundsätzlich auch die Möglichkeit gegeben haben muss, die Kaufsache an dessen Niederlassung zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zu untersuchen, da der Verkäufer erst auf Grund einer solchen Untersuchung beurteilen kann, ob die gerügten Mängel bestehen und bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben und der Verkäufer nur unter dieser Voraussetzung überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteile vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 –; vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 – und vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 –; Landgericht (LG) Heidelberg, Urteil vom 05.02.2015 – 2 O 75/14 –).

 

Deshalb stellt eine an den Verkäufer gerichtete Aufforderung, innerhalb einer gesetzten Frist dem Grunde nach die Bereitschaft zur Nachbesserung zu erklären, kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen dar (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 –).

Auch ist für jeden Mangel grundsätzlich eine eigene Nacherfüllungsaufforderung notwendig (BGH, Urteile vom 15.06.2011 – VIII ZR 139/09 – vom 29.06.2011 – VIII ZR 202/10 –; vgl. ferner BGH, Urteil vom 23.01.2013 – VIII ZR 140/12 –).

Demzufolge kann,

  • wenn wegen eines vom Käufer gerügten Mangels nach vergeblichem Nacherfüllungsverlangen der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt sowie Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache erhoben worden ist und
  • sich im Rechtstreit, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens herausstellt, dass dieser gerügte Mangel nicht vorhanden war, jedoch andere Mängel vorliegen, auf die sich das Nacherfüllungsverlangen nicht bezogen hat,

 

der erklärte Rücktritt nicht auf diese anderen Mängel gestützt werden, weil zu deren Beseitigung der Verkäufer noch nicht gemäß § 439 BGB erfolglos aufgefordert worden war.

  • Sollte für diesen (neuen) Nacherfüllungsanspruch in einem solchen Fall die zweijährige Verjährungsfrist (vgl. § 438 Abs.1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) bereits abgelaufen sein, wäre, wenn sich der Verkäufer darauf beruft, ein neuerlicher, nach Verjährungseintritt erklärter Rücktritt gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
  • Denn die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs, der auf die Beseitigung der erst im Rechtsstreit festgestellten Mängel zielt, wurde
    • weder nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache gehemmt,
    • noch nach § 213 BGB, da von dieser Vorschrift die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte nur insoweit erfasst werden, als sie auf demselben Mangel (und das war hier nur der Mangel auf den die Rücktrittsklage gestützt war) beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 180/14 –). 

 

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 77/15 – hingewiesen. 

 

Wenn Eltern mit Kinderkrippenbetreiber streiten

Schließen Eltern für ihr Kind mit einem Kinderkrippenbetreiber einen Betreuungsvertrag ab, in dessen formularmäßigen Vertragsbedingungen ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vorgesehen ist,

  • so ist dies im Hinblick auf die AGB-Kontrolle nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unbedenklich,
  • wenn es sich bei dem Betreuungsvertrag um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handelt.

 

Auch ist es bei einer solchen, vergleichsweise kurzen Frist nicht geboten, dass den Eltern für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase – im Sinne einer „Probezeit“ – ein fristloses Lösungsrecht eingeräumt wird.

Dagegen sind Vertragsbedingungen von Krippenbetreibern wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Vertragspartner gemäß § 307 BGB unwirksam,

  • die Eltern zur Leistung einer Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1.000 €) in Form eines „Darlehens“ an den Betreiber der Kinderkrippe verpflichten,
  • die Eltern verpflichten, ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen sowie Zuwiderhandlungen durch Schadensersatzansprüche der Kinderkrippe sanktionieren und
  • die im Fall des Annahmeverzuges nicht lediglich vorsehen, dass vereinbarte Fest- und Pauschalbeträge stets für volle Monate zu entrichten sind, sondern die Möglichkeit der Eltern, von der Vergütungspflicht einen Abzug wegen der vom Krippenbetreiber ersparten Aufwendungen nach § 615 Satz 2 BGB vorzunehmen, vollständig abbedingen.

 

Das hat der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.02.2016 – III ZR 126/15 – in einem Fall entschieden, in dem

  • von dem Vater eines Kleinkindes (Kläger) am 19.09.2013, nachdem sein 16 Monate alter Sohn die Krippe des beklagten Betreibers in der Zeit vom 09. bis zum 19.09.2013 besucht hatte, die Rückzahlung der von ihm entsprechend der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten geleisteten Kaution in Höhe von 1.000 € mit der Begründung verlangt worden war, dass er, weil sein Sohn sich in der Krippe nicht wohl gefühlt habe, die Betreuung in der Einrichtung des Beklagten nicht mehr in Anspruch nehmen wolle und
  • der Beklagte, unter Hinweis auf die nach den Vertragsbedingungen früheste Kündigungsmöglichkeit zum 30.11.2013,
    • Fortzahlung der Betreuungsvergütung zuzüglich Verpflegungs- und Pflegemittelpauschale für die Monate September bis November 2013 (insgesamt 1.590 €) sowie
    • darüber hinaus, mit der Begründung, dass ihm die Rückzahlung kindbezogener staatlicher und kommunaler Fördermittel drohe, weil diese zur Voraussetzung hätten, dass ein regelmäßiger Besuch der Krippe durch die von der Förderung erfassten Kinder erfolge und eine Nachbesetzung des freigewordenen Platzes vor dem 01.12.2013 nicht gelungen sei, die Feststellung begehrt hatte, dass der Kläger ihren Förderausfall für die Monate September bis November 2013 in Höhe von 2.495,07 € zu bezahlen habe.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 18.02.2016 – Nr. 43/2016 – mitgeteilt.

 

Die sich zu Lasten eines Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach ihrem

  • objektiven Inhalt und
  • typischen Sinn

 

einheitlich so auszulegen, wie sie

  • von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 03.12.2014 – VIII ZR 224/13 – und vom 09.04.2014 – VIII ZR 404/12 –).
     

Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18.07.2012 – VIII ZR 337/11 –; vom 17.04.2013 – VIII ZR 225/12 – und vom 09.04.2014 – VIII ZR 404/12 –).

Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist

  • in erster Linie ihr Wortlaut (vgl. BGH, Urteile vom 18.07.2007 – VIII ZR 227/06 –; vom 08.04.2009 – VIII ZR 233/08 – und vom 17.04.2013 – VIII ZR 225/12 –).

 

Legen die Parteien allerdings der Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung bei, ist diese maßgeblich (vgl. BGH, Urteile vom 16.06.2009 – XI ZR 145/08 – und vom 29.05.2009 – V ZR 201/08 –).

Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten

  • Zweifel verbleiben und
  • zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind,

 

kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Anwendung (BGH, Urteile vom 05.05.2010 – III ZR 209/09 –; vom 09.05.2012 – VIII ZR 327/11 – und vom 03.12.2014 – VIII ZR 224/13 –).

  • Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteile vom 05.05.2010 – III ZR 209/09 –; vom 09.05.2012 – VIII ZR 327/11 – und vom 18.07.2012 – VIII ZR 337/11 –).

 

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 152/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • in einer von einem Vermieter in einem Wohnraummietvertrag gestellten Formularklausel bestimmt war,
  • dass „….. spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen ist…….“,

 

entschieden, dass

  • diese Klausel, bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze, nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass ihr im Fall einer verspäteten Abrechnung eine Ausschlusswirkung zukommt.  

 

Halterhaftung nach § 7 StVG wegen Ölverschmutzung beim Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen?

Wenn beim Entladen von Heizöl

  • aus einem im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Tanklastwagen,
  • mittels einer auf ihm befindlichen, vom Motor des Kraftfahrzeugs betriebenen Entladevorrichtung,

 

wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Ölbestellers beschädigt werden,

  • haben sich Gefahren verwirklicht, die von einem im Verkehr befindlichen Fahrzeug beim Entladevorgang ausgegangen sind und 
  • die somit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen sind, weil
    • es bei einem solchen Hergang allein vom Zufall abhängig war,
    • ob nur der Verkehrsraum, andere Verkehrsteilnehmer oder auch das Hausgrundstück geschädigt wurden.

 

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 139/15 – hingewiesen.

 

Wenn ein PKW auf Einkaufsmarktparkplatz beim Rückwärtsfahren mit anderem Fahrzeug kollidiert

Mit Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 179/15 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nochmals darauf hingewiesen,

  • dass auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter, wie beispielsweise einem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums, die Vorschrift des § 9 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht unmittelbar anwendbar ist, aber mittelbare Bedeutung erlangt über § 1 StVO erlangt,
  • dass entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten muss, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann,
  • dass, wenn der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen können und
  • dass, wenn feststeht, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür spricht, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (so auch schon BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15 –).