Tag Zivilrecht

Wenn man ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages erhält

Wie lange ist ein Anbietender an ein Angebot gebunden bzw. wann erlischt sein Angebot und kann demzufolge nicht mehr wirksam angenommen werden und wer muss, wenn die Annahme erklärt wird, aber die Rechtzeitigkeit der Annahme streitig ist, beweisen, dass die Annahme des Vertragsangebots rechtzeitig erfolgt ist?

§ 147 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt dazu,

  • dass ein einem Anwesenden oder ein mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachter Antrag nur sofort (= Abs. 1),
  • während ein einem Abwesenden gemachter Antrag (nur) bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (= Abs. 2).

Zu der Frage, bis wann bei einem gegenüber einem Abwesenden abgegebenen Antrag auf Abschluss eines Vertrags der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf,

  • hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24.02.2016 – XII ZR 5/15 – darauf hingewiesen,

dass diese nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Frist im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB sich zusammen setzt aus

  • der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger,
  • dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie
  • der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden und

die Annahmefrist daher schon beginnt

  • mit der Abgabe der Erklärung und
  • nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (BGH, Urteile vom 27.09.2013 – V ZR 52/12 – und vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 –).

Die Überlegungszeit bestimmt sich vor allem nach der Art des Angebots, wobei nach seinem Inhalt zu beurteilen ist, ob der Antragende die Behandlung des Angebots als eilbedürftig erwarten darf.

  • Zu den regelmäßigen Umständen gehören auch verzögernde Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste (BGH Urteile vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 – und vom 19.12.2007 – XII ZR 13/06 –),
  • wobei als solche etwa in Betracht kommen,
    • die Organisationsstruktur großer Unternehmen,
    • die Erfordernisse der internen Willensbildung bei Gesellschaften oder juristischen Personen (BGH, Urteil vom 04.04.2000 – XI ZR 152/99 –) oder
    • auch absehbare Urlaubszeiten (vgl. BGH Urteil vom 04.04.2000 – XI ZR 152/99 –), sofern von einem verzögernden Einfluss auf die Bearbeitungsdauer auszugehen ist.

Geht es beispielsweise

  • um den Abschluss eines Mietvertrages wird der Antragende – selbst bei einem solchen über Gewerberaum mit hoher Miete – regelmäßig binnen zwei bis drei Wochen erwarten können, dass sein in Aussicht genommener Vertragspartner die Annahme des Angebots erklärt (vgl. etwa Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg Urteil vom 14.02.2008 – 8 U 165/07 –),
  • während bei anderen Vertragsarten und selbst bei finanzierten Bauträgerverträgen oder dem finanzierten Kauf einer Eigentumswohnung, dessen Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, die Annahmefrist in der Regel vier Wochen betragen wird (BGH, Urteile vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 – und vom 27.09.2013 – V ZR 52/12 –).

Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Annahme

  • hat grundsätzlich der, der den Vertragsschluss behauptet und daraus Rechtsfolgen ableitet.
    Er hat das Zustandekommen des Vertrags und damit auch die Rechtzeitigkeit der Annahme zu beweisen.
  • Den anderen Vertragspartner kann insoweit allenfalls eine sekundäre Darlegungslast treffen.
    Beruft sich der das Vertragsangebot Annehmende darauf, dass der Vertrag wirksam sei, hat er mithin darzulegen und zu beweisen, dass seine unter Abwesenden erfolgte Annahmeerklärung rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB zugegangen ist.

An dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ändert auch die Umkehr der prozessualen Parteirollen nichts, die mit einer negativen Feststellungsklage verbunden ist (BGH, Beschluss vom 22.01.2013 – XI ZR 471/11 –).

Etwas anderes gilt nur im Sonderfall der ungerechtfertigten Bereicherung. Da hat der Bereicherungsgläubiger die Anspruchsvoraussetzung des Fehlens eines rechtlichen Grundes und damit gegebenenfalls auch die Unwirksamkeit des Vertrags mangels rechtzeitiger Annahmeerklärung zu beweisen (BGH, Urteil vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 –).

Übrigens:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die einen Kunden an sein Angebot wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hinaus, also beispielsweise für sechs Wochen, binden, sind mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar und demzufolge in der Regel unwirksam (vgl. BGH, Urteile vom 17.01.2014 – V ZR 5/12 – und vom 26.02.2016 – V ZR 208/14 –).
Nur dann, wenn der Klauselverwender für die längere Bindungswirkung ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter welchem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurück stehen muss, ist eine solche Klausel nicht unangemessen (BGH, Urteile vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 –; vom 27.09.2013 – V ZR 52/12 – und vom 17.01.2014 – V ZR 5/12 –).

Landgericht Düsseldorf weist Klage der Qatar Football Association gegen Dr. Theo Zwanziger ab

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 19.04.2016 – 6 O 226/15 – hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Düsseldorf entschieden, dass die Äußerung von Dr. Theo Zwanziger in einem Interview gegenüber dem Hessischen Rundfunk

  • „Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist“,

durch die im Grundgesetz (GG) in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 gewährte allgemeine Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist und dem offiziellen Fußballverband des Staates Katar deshalb gegen Dr. Theo Zwanziger kein Unterlassungsanspruch zusteht.

Zwar sei, so die Kammer, die Bezeichnung der Qatar Football Association als „Krebsgeschwür“ ein herabwürdigendes Werturteil und eine Beleidigung im Sinne von § 185 Strafgesetzbuch (StGB).

Da Dr. Theo Zwanziger den Vergleich mit einem Krebsgeschwür

  • jedoch nicht gemacht habe, um den Fußballverband des Staates Katar öffentlich zu diffamieren,
  • sondern in Wahrnehmung des berechtigten Interesses, die öffentliche Debatte über die Vergabe der Fußball-WM nach Katar anzuregen und im Vordergrund für ihn die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar gestanden habe,

übersteige der Vergleich mit einem Krebsgeschwür, bei dem es sich auch um keine Schmähkritik handle,

  • (noch) nicht die Grenze der Erforderlichkeit und Angemessenheit,
  • so dass der Zweck der Äußerung, die Augen der Öffentlichkeit kritisch auf die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung der FIFA zu lenken, höher anzusetzen sei, als der Ehrenschutz der Qatar Football Association.

Denn, so die Kammer weiter, wer Kritik an öffentlichen Missständen übe, sei nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunktes beschränkt (Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 19.04.2016).

Wenn man dem Gericht ein fristgebundenes Schriftstück per Fax übermittelt

Worauf muss der Übersender in einem solchen Fall achten und worauf kann er sich verlassen?

Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter für die Übersendung eines fristgebundenen Schriftsatzes eines Telefaxgeräts, hat er das seinerseits Erforderliche getan, wenn er

  • bei Verwendung eines funktionsfähigen Sendegeräts und
  • korrekter Eingabe der Empfängernummer
    • so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung bei Fristende zu rechnen ist (st. Rspr.; vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüsse vom 01.02.2011 – V ZB 33/00 –; vom 11.12.2013 – XII ZB 229/13 – und vom 08.04.2014 – VI ZB 1/13 –) und
    • ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt.

Trägt der Sendebericht den Vermerk „OK“, kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu – nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen – Fehlern kommt (BGH, Beschlüsse vom 17.01.2006 – XI ZB 4/05 –; vom 11.12.2013 – XII ZB 229/13 – und vom 14.10.2010 – V ZB 112/10 –).

  • Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem „OK“- Vermerk versehenen Sendeberichts den Empfänger nicht erreicht, ist so gering, dass man sich auf den „OK“-Vermerk verlassen darf (BGH, Beschlüsse vom 28.03.2001 – XII ZB 100/00 – und vom 11.12.2013 – XII ZB 229/13 –).

Bestätigt das Sendeprotokoll des verwendeten Telefaxgerätes durch den Vermerk „OK“, gibt es für den Absender regelmäßig keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass die Übermittlung dennoch fehlgeschlagen sein könnte, noch hat er Anlass, sich beim Gericht über den Eingang des Telefaxes zu erkundigen (BGH, Beschluss vom 14.10.2010 – V ZB 112/10 –).

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 01.03.2016 – VIII ZB 57/15 – hingewiesen.

Rechtliche Qualifikation von vertraglichen Leistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung

Die Installation eines von dem Kunden zuvor beim Software-Hersteller erworbenes Software-Updates durch ein IT-Unternehmen vor Ort auf den Server dieses Kunden ist als Werkvertrag (§§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) einzustufen.

Das hat das Amtsgericht (AG) Brandenburg mit Urteil vom 08.03.2016 – 31 C 213/14 – entschieden.

Wie das AG ausgeführt hat,

  • sind bei typengemischten Verträgen, die im Zusammenhang mit Leistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung vereinbart werden können, grundsätzlich für jede Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps des BGB heranzuziehen;
  • verbietet die Eigenart des Vertrages ein solches Vorgehen, ist das Recht desjenigen Vertragstypus heranzuziehen, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt des Vertrages bildet (Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 26.06.2014 – 19 U 17/14 –).

 

Auf Verträge über die individuelle Anpassung von Computersoftware – etwa die Implementierung eines Computerprogramms auf eine neue Systemplattform oder die Portierung eines Computerprogramms bzw. die Software-Anpassung bzw. -Einspielung des jeweiligen Jahres-Updates eines vom Besteller/Kunden/Nutzers bereits zuvor von dem Software-Hersteller erworbenen Updates – hat die herrschende Rechtsprechung

  • aber stets das Werkvertragsrecht im Sinne der §§ 631 ff. BGB angewandt,
  • da hier der Auftragnehmer die Herbeiführung eines vertraglich vereinbarten Erfolgs als Ergebnis einer individuellen Tätigkeit für den Auftraggeber schuldet (vgl. u.a.: Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 08.01.2015 – VII ZR 6/14 –; vom 05.06.2014 – VII ZR 276/13 –: vom 27.01.2011 – VII ZR 133/10 –; vom 25.03.2010 – VII ZR 224/08 –; vom 04.03.2010 – III ZR 79/09 – sowie vom 09.10.2001 – X ZR 58/00 –; Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 26.06.2014 – 19 U 17/14 –; OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2006 – 12 U 58/05 –).

 

Während bei einem Dienstvertrag das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche im Vordergrund steht, ist beim Werkvertrag der Leistungsgegenstand fest umrissen und geschuldet wird ein Erfolg, ein gegenständlich fassbares Arbeitsergebnis.

Ein Vertrag, der die Herstellung eines den individuellen Bedürfnissen des Anwenders gerecht werdendes EDV-Programms zum Leistungsgegenstand hat, ist in der Regel somit auch dann als Werkvertrag zu qualifizieren,

  • wenn dazu ein Standardprogramm unter Anpassung an die betrieblichen Besonderheiten Verwendung findet und
  • wenn zusätzlich die Einarbeitung des Personals und/oder die Erfassung betrieblicher Daten übernommen werden.

 

Wenn ein mit einem Rechtsmangel behaftetes Grundstück verkauft worden ist

Hat beispielsweise eine Stadt ein teilweise als Straße gewidmetes Grundstück als Privatgrundstück an einen Investor verkauft, ohne dass den Kaufvertragsparteien die Widmung bekannt war,  

  • ist das verkaufte Grundstück mit einem Rechtsmangel (vgl. § 435 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) behaftet,
  • weil der Käufer mit dem gewidmeten Teil dann nicht nach Belieben verfahren kann, sondern den Gemeingebrauch anderer zu dulden hat.

 

Der Käufer kann deshalb in einem solchen Fall vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB).

Nicht (mehr) zurücktreten vom Kaufvertrag kann der Käufer jedoch dann, wenn der Gewährleistungsanspruch zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits verjährt ist,

  • weil die mit der Übergabe beginnende zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BGB bereits abgelaufen ist und
  • der Verkäufer die Einrede der Verjährung erhebt,

 

da der Rücktritt nach §§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 Abs. 1 Satz 1 BGB dann unwirksam ist.

Der Käufer schuldet in dem Fall aber,

  • weil die Verjährung nicht ausschließt, dass der Käufer gegenüber dem Verkäufer seine weitere Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag verweigern darf,

 

auch keine weitere Vertragserfüllung, also auch keine weitere vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe.

Darauf hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 14.01.2016 – 22 U 136/11 – hingewiesen. 

 

Wer haftet wenn ein angemietetes Bankschließfach aufgebrochen und ausgeraubt wird?

Wird von einem unbekannten Dritten, der unter Vorlage eines gefälschten Passes ein Schließfach bei einer Bank angemietet und deshalb Zugang zum Schließfachraum hatte, dort das angemietete Schließfach eines Bankkunden aufgebrochen und daraus Geld entwendet, ist die Bank,

  • wegen Verletzung der ihr gegenüber dem geschädigten Kunden obliegenden Obhuts- und Aufklärungspflichten verpflichtet, diesem den erlittenen Schaden zu ersetzen, wenn die Bank
    • weder besondere Sicherheitsvorkehrungen zur Minimierung der Risiken eines Schließfachaufbruchs getroffen,
    • noch den Kunden, entgegen der stillschweigenden Erwartungshaltung, dass Bankschließfächer in besonderem Maße gesichert sind, hierauf hingewiesen hatte.

 

Das hat der 26. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) in Berlin mit Urteil vom 03.02.2016 – 26 U 18/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit, dass ein Kunde, der ein Schließfach anmietet und dort in der Regel wertvolle Dinge aufbewahrt, erwarten kann, dass

  • die Bank gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Tresore trifft,
  • sie es daher Tätern zumindest in gewissem Umfang erschweren muss, sich unter Täuschung über ihre Identität und über ihre Absichten Zugang zum Schließfachraum zu verschaffen und dort ungehindert Schließfächer auszurauben, indem sie beispielsweise
    • die Echtheit der Ausweispapiere mithilfe des in der betroffenen Filiale vorhandenen Datensystems überprüft,
    • mitgeführte große Tasche vorher oder nachher kontrolliert,
    • im eigentlichen Schließfachraum eine Videokamera zu installiert und den Kunden aus Diskretionsgründen einen nicht überwachten Nebenraum zur Verfügung stellt und/oder
    • eine Alarmanlage, die auf Erschütterungen reagiert, welche durch den Einsatz von Brechwerkzeug hervorgerufen werden, in dem Tresorraum installiert.

 

Zu solchen mit überschaubarem Aufwand zu realisierende Obhutsmaßnahmen, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einen Aufbruch verhindern, ist eine Bank nach Auffassung des Senats gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, da

  • Einwirkungsmöglichkeiten des Schließfachkunden dahingehend, den Einbruch zu verhindern, nicht bestehen,
  • Schließfachkunden in einem Bankschließfach üblicherweise Gegenstände lagern, die für sie von besonderem Wert sind und die sie als besonders schützenswert erachten und
  • Bankschließfachkunden typischerweise auch die unausgesprochenen Erwartungen haben, dass Bankschließfächer in besonderem Maße gesichert sind (Quelle: Pressemitteilung des Kammergerichts vom 04.03.2016 – 16/2016 –).

 

Wenn Werkleistungen mangelhaft sind

Ist das vom Werkunternehmer erstellte Gewerk mangelhaft,

  • steht dem Werkunternehmer grundsätzlich gemäß § 635 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB („… kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen …“) ein Recht zur Selbstvornahme der Nacherfüllung zu,
  • woraus eine entsprechende Obliegenheit des Auftraggebers folgt, dem Werkunternehmer die Ausübung dieses Rechts auch rechtzeitig und hinreichend zu ermöglichen.

 

Dem Auftraggeber obliegt es deshalb, sofern kein Fall des § 636 BGB vorliegt, vom Werkunternehmer mit Fristsetzung hinsichtlich der vorhandenen Mängel bzw. Mängelerscheinungen (bzw. -ursachen) Nacherfüllung zu verlangen, wobei der Auftraggeber sich bei dem Nacherfüllungsverlangen grundsätzlich darauf beschränken darf, (lediglich) die Mangelsymptome zu benennen und keine Mangelursachen benennen muss.

Erhebt der Auftraggeber gegen den Werkunternehmer eine Kostenerstattungsklage nachdem Mängel – ohne die notwendige wirksame Fristsetzung, d.h. unter Missachtung des o.a. Rechts des Werkunternehmers zur eigenen Nacherfüllung (§ 635 BGB) – beseitigt worden sind,

  • trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, dass das Nacherfüllungsverlangen entbehrlich gewesen wäre.

 

Dafür muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung durch ein Drittunternehmen – auch bei einem unterstellten vorherigen Nacherfüllungsverlangen – endgültig nicht mehr bereit gewesen wäre, den Mangel zu beseitigen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.01.2009 – X ZR 45/07 –).

Das spätere Prozessverhalten des Unternehmers (insbesondere ein Bestreiten des Mangels oder seiner Verantwortlichkeit dafür) entfaltet in solchen Fällen regelmäßig keine Indizwirkung, wenn zuvor gemeinsam Mängelbeseitigungsversuche unternommen worden sind bzw. der Mangel – ohne hinreichendes Nacherfüllungsverlangen des Auftraggebers gegenüber dem Unternehmer – im Wege einer unberechtigten Ersatzvornahme beseitigt worden ist, da sich das spätere Bestreiten des Unternehmers dann als (bloßes) prozesstaktisches Bestreiten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 49/05 –).
Dann lassen die Umstände keine (im Sinne eines Beweisindizes tauglichen) Rückschlüsse auf ein hypothetisches früheres Verhalten des Unternehmers zu.

  • Folge der Obliegenheitsverletzung des Auftraggebers durch Missachtung des Nacherfüllungsrechts des Werkunternehmers ist der vollständige Ausschluss jeglicher Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Erstattung der Kosten der unberechtigten Ersatzvornahme.

 

Darauf hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 18.12.2015 – 22 U 84/15 – hingewiesen.

 

Rücktritt vom Kaufvertrag nach teilweiser Nachbesserung?

Hat ein Verkäufer die nach dem Kaufvertrag geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt – beispielsweise weil die Kaufsache nicht frei von Sachmängeln war -, so kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn

  • die Pflichtverletzung unerheblich ist (vgl. § 323 Abs. 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

 

wobei bei der Bewertung, ob eine Pflichtverletzung

  • erheblich oder
  • unerheblich ist,

 

vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht zu lassen sind.

Darauf hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 04.02.2016 – IX ZR 133/15 – hingewiesen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • bei der im Rahmen der gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen ist (BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13 –) und
  • daraus im Gegenschluss folgt, dass vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht bleiben.

 

Wann liegt eine Meinungsäußerung und wann eine Tatsachenbehauptung vor?

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage und insbesondere bedeutsam, wenn darüber gestritten wird, ob einem Betroffenen Unterlassungsansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zustehen.

  • Während die Zulässigkeit einer Tatsachenbehauptung von deren Wahrheit abhängt,
  • sind Meinungsäußerungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützt und deshalb nicht schon dann unzulässig,
    • wenn sie das Persönlichkeitsrecht eines anderen verletzten,
    • sondern nur dann, wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des anderen rechtswidrig ist, was davon abhängt, ob die in einem solchen Fall vorzunehmende Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht auf Meinungsfreiheit ergibt, dass das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14 –; vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14 – und vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 –).

 

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert.
Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt.

  • Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist.
  • Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14 – und vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14 –).

 

Sofern eine Äußerung,

  • in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen,
  • durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist,

 

wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
Das gilt insbesondere dann, wenn

  • eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. BGH, Urteile vom 29.01.2002 – VI ZR 20/01 –; vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14 –; vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14 – und vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03 –).

 

Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14 –).

  • Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (vgl. BGH, Urteile vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07 –; vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08 – und vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14 –).

 

Bei der Sinndeutung ist von dem Verständnis auszugehen, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum dem Begriff unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zumisst (BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07 –).
Dabei ist die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urteile vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94 –; vom 27.05.2014 – VI ZR 153/13 – und vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14 –).

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.01.2016 – VI ZR 302/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Verein, der sich für Belange des Tierschutzes einsetzt, auf seiner Internetseite, verbunden mit der Darstellung der Haltungsbedingungen von Tieren, eine Bank aufgefordert hatte, das Konto eines Interessenverbandes der Tierzüchter zu kündigen,

 

entschieden,

  • dass diese Aufforderung ein mit einer Meinungsäußerung verbundener zulässiger Boykottaufruf sein kann.

 

Im Ausland erworbenes Handy muss im deutschen Mobilfunknetz nicht funktionieren

Wer im Ausland ein Handy kauft und in Deutschland bei einem Mobilfunkdienst einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, der die Überlassung einer codierten Telekarte nebst einer Rufnummer beinhaltet, kann nicht erwarten, dass das im Ausland erworbene Handy mit der ihm vom Mobilfunkdienst überlassenen Sim-Karte funktioniert.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 06.10.2015 – 261 C 15987/15 – hingewiesen.

Danach besteht für einen Mobilfunkbetreiber in Deutschland, so das AG,

  • keine Verpflichtung, die technischen Konfigurationen so zu gestalten, dass auch ein im Ausland erworbenes Handy verwendet werden kann,
  • sondern nur die Verpflichtung, dass der in Deutschland angebotene Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Funktelefon genutzt werden kann.

 

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 26.02.2016 – 17/16 – mitgeteilt.