Hat ein Verkäufer die nach dem Kaufvertrag geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt – beispielsweise weil die Kaufsache nicht frei von Sachmängeln war -, so kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn
- die Pflichtverletzung unerheblich ist (vgl. § 323 Abs. 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
wobei bei der Bewertung, ob eine Pflichtverletzung
- erheblich oder
- unerheblich ist,
vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht zu lassen sind.
Darauf hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 04.02.2016 – IX ZR 133/15 – hingewiesen.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
- bei der im Rahmen der gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen ist (BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13 –) und
- daraus im Gegenschluss folgt, dass vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht bleiben.
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