Rücktritt vom Kaufvertrag nach teilweiser Nachbesserung?

Rücktritt vom Kaufvertrag nach teilweiser Nachbesserung?

Hat ein Verkäufer die nach dem Kaufvertrag geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt – beispielsweise weil die Kaufsache nicht frei von Sachmängeln war -, so kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn

  • die Pflichtverletzung unerheblich ist (vgl. § 323 Abs. 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

 

wobei bei der Bewertung, ob eine Pflichtverletzung

  • erheblich oder
  • unerheblich ist,

 

vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht zu lassen sind.

Darauf hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 04.02.2016 – IX ZR 133/15 – hingewiesen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • bei der im Rahmen der gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen ist (BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13 –) und
  • daraus im Gegenschluss folgt, dass vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht bleiben.

 


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