Die Installation eines von dem Kunden zuvor beim Software-Hersteller erworbenes Software-Updates durch ein IT-Unternehmen vor Ort auf den Server dieses Kunden ist als Werkvertrag (§§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) einzustufen.
Das hat das Amtsgericht (AG) Brandenburg mit Urteil vom 08.03.2016 – 31 C 213/14 – entschieden.
Wie das AG ausgeführt hat,
- sind bei typengemischten Verträgen, die im Zusammenhang mit Leistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung vereinbart werden können, grundsätzlich für jede Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps des BGB heranzuziehen;
- verbietet die Eigenart des Vertrages ein solches Vorgehen, ist das Recht desjenigen Vertragstypus heranzuziehen, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt des Vertrages bildet (Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 26.06.2014 – 19 U 17/14 –).
Auf Verträge über die individuelle Anpassung von Computersoftware – etwa die Implementierung eines Computerprogramms auf eine neue Systemplattform oder die Portierung eines Computerprogramms bzw. die Software-Anpassung bzw. -Einspielung des jeweiligen Jahres-Updates eines vom Besteller/Kunden/Nutzers bereits zuvor von dem Software-Hersteller erworbenen Updates – hat die herrschende Rechtsprechung
- aber stets das Werkvertragsrecht im Sinne der §§ 631 ff. BGB angewandt,
- da hier der Auftragnehmer die Herbeiführung eines vertraglich vereinbarten Erfolgs als Ergebnis einer individuellen Tätigkeit für den Auftraggeber schuldet (vgl. u.a.: Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 08.01.2015 – VII ZR 6/14 –; vom 05.06.2014 – VII ZR 276/13 –: vom 27.01.2011 – VII ZR 133/10 –; vom 25.03.2010 – VII ZR 224/08 –; vom 04.03.2010 – III ZR 79/09 – sowie vom 09.10.2001 – X ZR 58/00 –; Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss vom 26.06.2014 – 19 U 17/14 –; OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2006 – 12 U 58/05 –).
Während bei einem Dienstvertrag das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche im Vordergrund steht, ist beim Werkvertrag der Leistungsgegenstand fest umrissen und geschuldet wird ein Erfolg, ein gegenständlich fassbares Arbeitsergebnis.
Ein Vertrag, der die Herstellung eines den individuellen Bedürfnissen des Anwenders gerecht werdendes EDV-Programms zum Leistungsgegenstand hat, ist in der Regel somit auch dann als Werkvertrag zu qualifizieren,
- wenn dazu ein Standardprogramm unter Anpassung an die betrieblichen Besonderheiten Verwendung findet und
- wenn zusätzlich die Einarbeitung des Personals und/oder die Erfassung betrieblicher Daten übernommen werden.
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