Was ist, wenn zwei Personen gemeinsam ein Darlehen aufgenommen haben?

Zwei Personen, die gemeinsam bei einem Darlehensgeber, beispielsweise einer Bank, ein Darlehen aufnehmen, sind hinsichtlich der geschuldeten Kreditraten und der Kreditzinsen sowie der gesamten Schuld nach Fälligstellung der gesamten Verbindlichkeit – etwa durch Kündigung der Bank wegen Zahlungsrückständen – Gesamtschulder, d.h., die Bank

  • kann von jedem der zwei Personen die volle Leistung fordern, sich also aussuchen wen er in Anspruch nimmt,
  • darf aber insgesamt die Leistung nur einmal verlangen.   

 

Aufgrund dessen besteht auch

  • ein Ausgleichsanspruch desjenigen,
  • der den Gläubiger über seinen Anteil hinaus befriedigt hat.
     

Dies ergibt sich zum einen aus § 426 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), aber auch aus § 426 Abs. 2 S. 1 BGB.

  • Da in der gesetzlichen Regelung des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB formuliert ist, dass die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, hat derjenige, der sich auf eine hiervon abweichende Regelung beruft, diese darzulegen und zu beweisen.

 

Der Ausgleichsanspruch desjenigen, der mehr geleistet hat als seiner Verpflichtung im Innenverhältnis entspricht, entsteht

  • ohne besondere Geltendmachung,
  • wobei beispielsweise der Umstand, dass der Ausgleichspflichtige sich wegen Zahlungsunfähigkeit an der Rückführung des Kredits nicht beteiligen konnte, das Entstehen eines Anspruches auf Gesamtschuldnerausgleich nicht hindert.

 

Schon vor der Befriedigung des Gläubigers hat jeder Gesamtschuldner gegenüber dem anderen

  • einen Anspruch darauf,
  • an der Befriedigung des Gläubigers entsprechend seinem Anteil im Innenverhältnis mitzuwirken.

 

Dieser Anspruch richtet sich auf Befreiung (Freistellung) von dem Teil der Schuld, den der Mitschuldner im Innenverhältnis zu tragen hat.
Allerdings wird dieser aus § 426 Abs. 1 BGB herzuleitende Befreiungsanspruch erst fällig, wenn auch die Gläubigerforderung fällig ist.

  • Der Befreiungsanspruch beschränkt sich somit auf den fälligen Teil der Gesamtschuld;
  • nach Fälligstellung der gesamten Verbindlichkeit – etwa durch Kündigung der Bank wegen Zahlungsrückständen – erfasst der Befreiungsanspruch die gesamte Schuld.

 

Ansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB – unabhängig davon, ob sie auf Zahlung oder Befreiung gerichtet sind – unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB.
Entstanden im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Ausgleichsanspruch mit der Begründung und Fälligkeit der Gesamtschuld im Verhältnis zwischen Gesamtschuldgläubiger und Gesamtschuldnern.
Die dreijährige Verjährungsfrist läuft für den Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB in seinen verschiedenen Ausprägungen einheitlich.
Für den Beginn der Verjährung ist

  • nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Befreiungsanspruch fällig geworden ist,
  • sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist, von der zu befreien ist.

 

Ist die Forderung des Darlehengebers fällig und werden vom Darlehensgeber

  • von einem Gesamtschuldner Zahlungen über die hälftige Darlehenstilgung hinaus verlangt,

 

hat dieser Gesamtschuldner mit Fälligkeit der Forderung des Darlehensgebers

  • einen fälligen Befreiungsanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, hinsichtlich dessen die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf dieses Jahres beginnt und
  • der sich, wenn Zahlung an den Darlehensgeber erfolgt, in einen Zahlungsanspruch umwandelt.

 

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen mit Beschluss vom 19.01.2016 – 4 W 5/15 – hingewiesen.

 

Wenn zwei PKWs beim Rückwärtsausparken auf Baumarktparkplatz zusammenstoßen

Stoßen auf dem Parkplatz eines Baumarktes zwei PKWs beim Rückwärtsausparken aus schräg gegenüber liegenden Parkbuchten zusammen, haben die Halter beider Fahrzeuge grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) einzustehen, weil die Unfallschäden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte.

Im Rahmen der hiernach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensanteile ist Folgendes zu beachten:

Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen sind die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) grundsätzlich anwendbar (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 04.03.2004 – 4 StR 377/03 –).

  • Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO, wonach sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, und er sich erforderlichenfalls einweisen lassen muss, ist jedoch, da sie primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dient, bei einem Parkplatzunfall nicht unmittelbar anwendbar.
  • Vielmehr ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter anstelle des § 9 Abs. 5 StVO das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten.

 

Danach muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

  • Allerdings ist die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO bei Unfällen auf Parkplätzen mittelbar anwendbar oder deren Wertung im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen.
     

Da auf Parkplätzen stets mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist, müssen Kraftfahrer hier so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können.

  • Das gilt in besonderem Maße für den rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer.
     

Bei ihm ist die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens mit einzubeziehen, die wegen des eingeschränkten Sichtfeldes des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht.
Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss er sich deshalb so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann.

  • Demzufolge spricht bei einem Unfall auf einem Parkplatz im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden, wenn feststeht, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren des Verkehrsteilnehmers stattgefunden hat.
  • Dagegen spricht der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig dann nicht für ein (Mit-)Verschulden eines Fahrzeugführers, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist.

 

Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat.

  • Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht.
  • Hier muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können.

 

Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt.

Aber auch dann,

  • wenn nicht auszuschließen ist, dass eines der beiden Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits gestanden ist und
  • der Beweis des ersten Anscheins somit nicht für ein Verschulden dieses Fahrzeugführers spricht,

 

können

  • die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und
  • weitere Umstände, aus denen auf ein Verschulden dieses ursprünglich Rückwärtsfahrenden geschlossen werden kann,

 

im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt werden.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15 – hingewiesen.

 

Wenn die gekaufte Echthaarperücke wegen Haarausfalls nicht mehr passt

Wer eine Echthaarperücke erwirbt, die zum Zeitpunkt des Kaufes gepasst und keinen Mangel gehabt hat, trägt das künftige Verwendungsrisiko.
Der Käufer kann deshalb,

  • wenn die Perücke ihm wegen nachfolgendem Haarausfall zu groß wird und
  • der Verkäufer eine Nachbesserung verweigert,

 

vom Verkäufer nicht die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 24.10.2013 – 122 C 15000/13 – hingewiesen und in einem Fall die Klage abgewiesen, in dem

  • von der Klägerin bei dem beklagten Zweithaarstudio eine blonde Echthaarperücke zum Preis von 3500 Euro gekauft worden war,
  • diese damals, abgesehen von zwei etwa „Fünf D-Mark“ große Flecken im Bereich des Hinterkopfes, wo das Haar ausgefallen war, schulterlanges Haar getragen hatte,
  • die zum Zeitpunkt des Kaufs perfekt sitzende Perücke in der Folgezeit, da die Klägerin an einer Autoimmunerkrankung litt, in deren Folge sie ihr Kopfhaar vollständig verloren hatte, wegen des fehlenden Eigenhaars zu groß geworden war und

 

die Klägerin von dem beklagten Zweithaarstudio, da dieses die Perücke nicht nachbessern wollte und die Klägerin der Auffassung war, die Beratung durch das Studio sei nicht fachkundig gewesen, die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Perücke gefordert hatte.

Eine Beratungspflichtverletzung durch das beklagte Zweithaarstudio sah das AG nicht und begründete dies damit, dass eine besondere Fachkunde seitens eines Zweithaarstudio zwar hinsichtlich der technischen Fragen einer Ersatzhaarperücke bestehe, aber nicht zu medizinischen Sachverhalten und insbesondere nicht dazu, was die künftige gesundheitliche Entwicklung bei der Klägerin betrifft.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 05.02.2016 – 11/16 – mitgeteilt.

 

Wenn ein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz ohne Lösen eines Parkscheins abgestellt wird

Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt,

  • begeht verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –; vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 –; vom 06.07.2012 – V ZR 268/11 –; vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 – sowie vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 –) und
  • kann u.a. gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden,
    • d.h. der Grundstücksbesitzer kann vom Fahrzeughalter die Abgabe der Erklärung verlangen, es, unter Meidung eines Ordnungsgeldes, zu unterlassen, das Fahrzeug selbst
    • oder durch Dritte auf seinem Grundstück abzustellen, weil der Fahrzeughalter dann, wenn er das Fahrzeug einem Dritten freiwillig zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hatte, Zustandsstörer ist.  

 

Das gilt

 

auch dann, wenn ein Fahrzeug beispielsweise auf einem privaten Parkplatz ohne Schranke, bei dem eine Beschilderung die Nutzer u.a. darauf hinweist,

  • dass sie mit der Einfahrt in die Parkeinrichtung zur Zahlung des Mietpreises und dazu verpflichtet sind, den Parkschein sichtbar und lesbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen und
  • bei Nichtlösen und Nichtauslegen des Parkscheins sowie bei Überschreiten der bezahlten Parkzeit um mehr als 15 Minuten ein „Nutzungsentgelt“ von 20 € (nachfolgend: erhöhtes Nutzungsentgelt) sofort zur Zahlung fällig ist,

 

ohne Entrichtung des vereinbarten Entgelts und ohne Auslegen des Parkscheins abgestellt wird,

  • obwohl in einem solchen Fall zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Fahrzeugführer ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz dadurch zustande gekommen ist, dass dieser das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot der Klägerin durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen hat (§ 145, § 151 BGB) und somit zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs ein Mietvertrag bestand, ohne dass es hierzu weiterer Willenserklärungen bedurfte.

 

Denn bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet.
Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig,

  • begeht derjenige verbotene Eigenmacht,
  • der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten,

 

da dann die Zustimmung des Parkplatzbetreiber zur Nutzung des Parkplatzes fehlt.  

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, weil schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (BGH, Urteile vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 –; vom 17.12.2010 – V ZR 46/10 – und vom 12.12.2003 – V ZR 98/03 –).

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Parkplatzbetreiber von einem Fahrzeughalter verlangt hatte, es zu unterlassen seinen Pkw unberechtigt auf dem Parkgelände selbst abzustellen bzw. durch eine dritte Person dort abstellen zu lassen.

Hinweis:
Dass der unmittelbare Grundstücksbesitzer ein unbefugt auf seinem Privatgrundstück abgestelltes Fahrzeug (auch) kostenpflichtig abschleppen lassen kann, hat der BGH mit Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 – in einem Fall entschieden, in dem ein Fahrzeug abgeschleppt worden war, das, trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden, unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes abgestellt worden war (vgl. hierzu auch BGH, Urteile vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 – sowie vom 06.07.2012 – V ZR 268/11 – dazu, dass der für das Abschleppen seines Fahrzeugs an den Abschleppunternehmer überhöhte Abschleppkosten gezahlt hat, die Zuvielleistung vom Grundstückseigentümer zurück verlangen kann und muss).

 

Wenn zuteilungsreifes Bausparkassendarlehen nicht in Anspruch genommen wird

Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz,

  • der seit 10 Jahren zuteilungsreif ist,
  • vom Bausparer aber weiter bespart wird,

 

gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen und so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Zinsen entgehen.

Darauf hat der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 30.12.2015 – 31 U 191/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein 1991 abgeschlossener Bausparvertrag,

  • den die Bausparkasse nach den Vertragsbedingungen nicht kündigen durfte, solange der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfüllt,
  • bei dem das Bausparguthaben jährlich mit 3 % zu verzinsen war sowie
  • seit Ende des Jahre 1997 die im Vertrag vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen vorlagen,

 

von der Bausparkasse Ende des Jahres 2014 zum 30.06.2015 unter Hinweis auf § 489 BGB gekündigt worden war, da der Bausparer das Bauspardarlehen bis dahin noch nicht in Anspruch genommen hatte.

Wie der Senat ausgeführt hat, lagen die Voraussetzungen des auch einer Bausparkasse gemäß § 489 BGB zustehenden und nicht abdingbaren Kündigungsrechts,

  • wonach der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenen Sollzins in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen kann,

 

vor, weil

  • ein Bausparvertrag ein Darlehnsvertrag mit der Besonderheit ist, dass die Bausparkasse und der Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehns ihre jeweiligen Rollen als Darlehnsgeber und Darlehnsnehmer tauschen,
  • in der Ansparphase die Bausparkasse Darlehnsnehmerin ist,
  • der Bausparvertrag einen gebundenen Sollzins vorgesehen hat und
  • der von § 489 BGB vorausgesetzte vollständige Empfang der Darlehnsvaluta in einem Bausparfall der eingetretenen Zuteilungsreife gleichsteht,

 

so dass die unter Einhaltung der gesetzlichen Frist erfolgte Kündigung des Bausparvertrags wirksam war. 

 

Weil die Rückfahrkamera des gekauften Fahrzeugs keine Orientierungslinien anzeigte

Weil in dem vom Kläger zum Preis von ca. 77.500 EUR, unter anderem mit der Sonderausstattung Rückfahrkamera (400 EUR), aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic (730 EUR) und Command APS (2.620 EUR) erworbenen PKW,

  • die aktivierte Rückfahrkamera im Display des Commandsystems keine Orientierungslinien anzeigte und die Fahrzeugelektronik auch keine Anzeige von Hilfslinien ermöglichte,

 

obwohl in der Verkaufsbroschüre ausgeführt war, dass die Rückfahrkamera sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschaltet, den Fahrer beim Längs- und Quereinparken unterstützt und dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen,

  • hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 09.06.2015 – 28 U 60/14 – den deswegen vom Kläger erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag für berechtigt erachtet und den beklagten Verkäufer – unter Abzug einer von dem Kläger zu entrichtenden Nutzungsentschädigung – zur Erstattung des Kaufpreises in Höhe von ca. 62.500 EUR gegen Rückgabe des gekauften PKWs verurteilt.

 

Der Senat sah einen erheblichen Sachmangel darin, dass die Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Orientierungslinien anzeigte, weil der Käufer eine Anzeige solcher Hilfslinien aufgrund des ihm überlassenen Verkaufsprospekts habe erwarten können und diese geschuldet gewesen seien. 

Ferner war der Senat der Auffassung,

  • dass dieser Aspekt schon wegen der von dem Kläger gewählten teuren Zusatzausstattung, für diesen bedeutsam und
  • der Mangel nicht geringfügig war,
    • da es dem Kläger auch auf die angebotenen Funktionen dieser Zusatzausstattung angekommen war, also darauf, dass das Rückwärtsfahren wie das Einparken mit der gewählten Zusatzausstattung besonders erleichtert wird und
    • weil das allein mit der ausgelieferten Rückfahrkamera nicht gewährleistet wurde, die Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera durch die fehlenden Hilfslinien als erheblich anzusehen war.   

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm mitgeteilt. 

 

Darf man auf seinem Grundstück eine Überwachungskamera anbringen?

Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, kann einen unzulässigen Eingriff in das von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch geschütze Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht, wobei die Frage, ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-) rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung beantwortet werden kann.

Der Schutzbereich des Grundrechts auf informatielle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass

  • weder der angrenzende öffentliche Bereich
  • noch benachbarte Privatgrundstücke oder
  • der gemeinsame Zugang zu diesen

 

von den Kameras erfasst werden, außer

 

Die Befugnis, den eigenen räumlichen Bereich mit Videokameras zu überwachen, steht in verfassungsrechtlicher Hinsicht unter dem Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 I GG.
Deshalb ist eine Videoüberwachung zulässig,

  • die sich auf den eigenen privaten Bereich der überwachenden Person beschränkt,
  • der nur für diese selbst (und ggf. für ihre Familienangehörigen) zugänglich ist.

 

Ein Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten Einfamilien-Wohnhauses darf deshalb eine Überwachungskamera installieren, sofern diese ausschließlich auf sein eigenes Grundstück gerichtet ist.

Allerdings kann auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück des Grundstückseigentümers das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein.

  • Dies ist dann der Fall, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen.
  • Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände.

 

Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteile vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09 – und vom 21.10.2011 – V ZR 265/10 –).

Liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter vor und ergibt die vorzunehmende Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, hat der Betroffene einen Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung (vgl. auch AG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2016 – 31 C 138/14 – zu Grenzen und Zulässigkeit der Videoüberwachung im Nachbarrecht; AG Lemgo, Urteil vom 24.02.2015 – 19 C 302/14 – dazu, wann bei Installation einer Videoüberwachungsanlage auf dem Nachbargrundstück ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt; AG München, Urteil vom 20.03.2015 – 191 C 23903/14 – wonach die Videoüberwachung des privaten Grundstückseingangs und eines schmalen Gehwegstreifens unmittelbar davor in der Regel dann nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der zufällig miterfassten Passanten verletzt, wenn Sachbeschädigungen an dem Anwesen stattgefunden haben, weil in einem solchen Fall die Interessen des Grundstückeigentümers am Schutz seines Eigentums das allgemeine Persönlichkeitsrecht der zufällig miterfassten Passanten überwiegen; LG Berlin, Urteil vom 23.07.2015 – 57 S 215/14 – zum Anspruch auf Beseitigung einer auf dem Nachbargrundstück installierten Videokamera, wenn hierdurch eine Überwachung ernsthaft befürchtet werden muss; AG Dinslaken, Urteil vom 05.03.2015 – 34 C 47/14 – zum Beseitigungsanspruch gegen die Installation von sog. Dome-Videoüberwachungskameraattrappen an einem Nachbarhaus; AG Frankfurt, Urteil vom 14.01.2015 – 33 C 3407/14 (93) – dazu, dass die Anbringung der Attrappe einer Video-Überwachungskamera im Eingangsbereich eines Wohnhauses das allgemeinen Persönlichkeitsrechts der in dem Haus wohnenden Mieter verletzt; AG Neukölln, Urteil vom 16.07.2014 – 20 C 295/13 – sowie AG Köpenick, Urteil vom 27.08.2013 – 2 C 7/13 – dass ein Mieter in einer Mehrhausanlage keinen Anspruch auf Beseitigung einer im Fahrradkeller installierten Videokamera hat, wenn er keinen Anspruch auf Nutzung des Fahrradkellers hat).

 

Wenn die früheren Schwiegereltern vom ehemaligen Schwiegerkind Schenkungen zurückfordern

Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann,

  • unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt.

 

Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn

  • sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder
  • ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

 

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 16.12.2015 – XII ZB 516/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem die Antragsteller,

  • die im Zeitraum von 1989 bis 2001 an ihre Tochter und ihrem damaligen Schwiegersohn, dem Antragsgegner, zunächst zur Errichtung eines Eigenheims und später zur Abzahlung von Krediten insgesamt mindestens 58.944,28 € bezahlt und
  • weil sich ihre Tochter und der Antragsgegner Anfang 2006 getrennt hatten und deren 1988 geschlossene Ehe auf den von dem Antragsgegner im Jahr 2006 eingereichten Antrag durch Beschluss vom 26.11.2012 geschieden worden war,

 

vom Antragsgegner mit am 23.04.2012 bei Gericht eingegangenen Antrag die anteilige Erstattung der geleisteten Zuwendungen in Höhe von 14.736 € verlangt hatten und von dem Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben worden war.

Die Klage hatte keinen Erfolg, weil dem von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch die vom Antragsgegner erhobene Einrede der Verjährung entgegenstand.

Wie der Senat ausgeführt hat, sind unentgeltliche schwiegerelterliche Zuwendungen rechtlich als Schenkungen zu qualifizieren.

  • Sie erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen.
     

Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06 –).

Auch wenn danach schwiegerelterliche Zuwendungen als Schenkung zu werten sind, sind auf sie die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar (BGH, Urteile vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06 –; vom 21.07.2010 – XII ZR 180/09 – und vom 20.07.2011 – XII ZR 149/09 –).

 

Deshalb kann Schwiegereltern,

  • die in der Vorstellung, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben (= das Motiv der Schenkung) und
  • ihre Schenkung demgemäß auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen,

 

dem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht haben,

 

Dieser Anspruch auf Vertragsanpassung unterliegt

  • der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB,
  • es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern gerichtet.
    In diesem Fall bestimmt sich die Verjährungsfrist nach § 196 BGB (BGH, Beschluss vom 03.12.2014 – XII ZB 181/13 –).

 

Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres,

  • in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und
  • der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
    • Kenntnis erlangt oder
    • ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

 

Dabei setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus.

 

Zumutbar ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nach allgemeinen Grundsätzen, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

 

Da die von den Schwiegereltern an das Schwiegerkind erbrachte Schenkung ihre Geschäftsgrundlage im Fortbestand der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind findet, entsteht der auf Vertragsanpassung gerichtete Anspruch der Schwiegereltern wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt, in dem diese Ehe gescheitert ist.
Hierbei ist nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich.
Vielmehr kommt das Scheitern einer Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck, so dass auch spätestens in diesem Zeitpunkt der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsteht.
Die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des §195 BGB erforderliche Kenntnis (§199 Abs.1 Nr.2 BGB) der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes liegt damit jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Nachdem die Antragsteller hier bereits mit der Einreichung des Scheidungsantrags im Jahr 2006 Kenntnis vom Scheitern der Ehe ihrer Tochter mit dem Antragsgegner erlangt hatten, hatte

  • mit Schluss dieses Jahres die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen begonnen und
  • folglich am 31.12.2009 geendet.

 

Der verfahrensgegenständliche Antrag war jedoch erst am 23.04.2012 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen. 

 

Nehmen Mitspieler an Live Action Role Playing Veranstaltungen auf eigene Gefahr teil?

Wer bei einer Live Action Role Playing Veranstaltung (LARP-Veranstaltung) im Rahmen des Rollenspiels bei einer mittelalterlichen Kampfszene von einem anderen Mitspieler fahrlässig verletzt wird, kann von diesem wegen der erlittenen Verletzung weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen.

Das hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück mit noch nicht rechtskräftigem Urteil – 4 O 1324/15 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem der Kläger von dem Beklagten bei einer mittelalterlichen LARP-Veranstaltung mit einer Schaumstoffkeule, mit der der Beklagte sich in einer gespielten Szene als „Räuber“ verteidigen sollte, so schwer am Auge verletzt worden war, dass die Sehfähigkeit des Auges aller Voraussicht nach nicht wieder hergestellt werden kann,

 

die Klage des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen, weil

  • nicht festgestellt werden konnte, dass der Beklagte den Schlag gezielt und damit vorsätzlich ausgeführt hat und  
  • dem Kläger nach Auffassung der Kammer wegen eines fahrlässigen Kopftreffers ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht.

 

Begründet hat die Kammer die Entscheidung u. a. damit, dass

  • dem Kläger bekannt war, dass es im Rahmen des Rollenspiels bei solchen Kämpfen hin und wieder auch zu Kopftreffern kommen kann und
  • er mit seiner Teilnahme stillschweigend darin eingewilligt hat, wegen fahrlässiger Kopftreffer und deren Folgen keine Ansprüche gegen andere Kampfteilnehmer geltend zu machen.

 

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Osnabrück am 28.01.2016 – 4/16 – mitgeteilt.

 

Überhöhter Kraftstoffverbrauch bei Neufahrzeug ein Fahrzeugmangel?

Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Neufahrzeugs von der Prospektabgabe ab, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen.
Allerdings muss man wissen, dass, wenn laut Hinweis im Verkaufsprospekt die angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte nach „dem vorgeschriebenen Messverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG)“ ermittelt worden sind, es nach dieser Richtlinie möglich ist, den Kraftstoffverbrauch auf einem Fahrleistungsprüfstand zu messen,

  • sowohl dadurch, dass der Prüfstand eingestellt wird auf die Rollwiderstandswerte des konkreten Fahrzeugs,
  • als auch dadurch, dass unabhängig von den Rollwiderstandswerten des konkreten Fahrzeugs, die Bremse des Prüfstandes nach bestimmten vorgegebenen Tabellenwerten eingestellt wird.

 

Da beide Verfahren nach der Richtlinie 80/1268/EWG zugelassen sind und die Richtlinie keinem dieser Verfahren den Vorzug gibt, kann demzufolge ein Fahrzeugkäufer auch nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte,

  • nach der einen oder
  • der anderen Methode ermittelt,

 

eingehalten werden.

Das bedeutet, verbraucht das Fahrzeug mehr Kraftstoff als im Verkaufsprospekt angegeben, liegt ein erheblicher Fahrzeugmangel

  • nicht schon dann vor, wenn beispielsweise bei Einstellung des Fahrleistungsprüfstandes auf den tatsächlichen Rollwiderstand des konkreten Fahrzeugs, der so gemessene Verbrauchswert die Prospektangaben um mehr als 10% übersteigt,
  • sondern nur, wenn sich auch bei der Ermittlung des Verbrauchswertes nach der anderen in der Richtlinie erlaubten Prüfungsmethode ein die Prospektangabe um mehr 10% übersteigender Spritverbrauch ergibt.

 

Darauf hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 08.06.2015 – 2 U 163/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von dem Käufer eines Neuwagens die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen überhöhten Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs verlangt worden war, die Klage abgewiesen, weil eine Überprüfung durch einen Sachverständigen ergeben hatte,

  • dass zwar bei einer der beiden, nach der Richtlinie 80/1268/EWG möglichen Verbrauchsermittlungen, die Verbrauchswerte um mehr als 12% über den Prospektangaben lagen,
  • bei der anderen der Mehrverbrauch aber bei allen Einsatzvarianten (innerorts, außerorts und kombiniert) unter 9 % über den Prospektwerten lag,

 

die obergerichtliche Grenze des 10%-igen Mehrverbrauchs, bei der ein Mehrverbrauch einen erheblichen Fahrzeugmangel darstellt, damit nicht überschritten war und ein Mehrverbrauch von weniger als 10% lediglich eine unwesentliche Abweichung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, die kein Rücktrittsrecht begründet.

 

Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking

§ 675w Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verbietet die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Online-Banking bei Erteilung eines Zahlungsauftrags unter Einsatz der zutreffenden PIN und TAN dann nicht, wenn feststeht, dass das eingesetzte Sicherungssystem im Zeitpunkt der Vornahme des strittigen Zahlungsvorgangs

  • im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und
  • im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und
  • fehlerfrei funktioniert hat.

 

Das hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.01.2016 – XI ZR 91/14 – entschieden.

Das bedeutet, ist zwischen einer Bank (Zahlungsdienstleister) und einem Bankkunden, der bei der Bank eine Girokonto unterhält und

  • der beispielsweise das von der Bank angebotene Online Banking System in Form des mTan-Verfahrens nutzt,
  • bei dem der Kunde von der Bank zur Freigabe seines Bankauftrags eine SMS an sein Mobiltelefon erhält, mittels derer er sich am PC als Berechtigter legitimieren kann (Zahlungsauthentifizierungsinstrument),

 

streitig, ob Überweisungen mit oder ohne Zustimmung (Autorisierung) des Kontoinhabers erfolgt sind, hat die Bank nach § 675w Satz 2 BGB nachzuweisen,

  • dass das Online-Banking-Verfahren einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale (hier: unter Einsatz der zutreffenden PIN und smsTAN) genutzt und
  • dies mithilfe eines Verfahrens überprüft worden ist.    

 

Hat die Bank diesen Nachweis geführt, genügt dies nach § 675w Satz 3 BGB „nicht notwendigerweise“, um den dem Zahlungsdienstleister obliegenden Beweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahlungsdienstnutzer (hier: Kontoinhaber) zu führen.

  • Das schließt, wie der Senat ausgeführt hat, allerdings nicht aus, dass sich der Zahlungsdienstleister auf einen Anscheinsbeweis berufen kann.
     

Dem Wortlaut des § 675w Satz 3 BGB ist nämlich genügt, da die Grundsätze des Anscheinsbeweises weder eine zwingende Beweisregel noch eine Beweisvermutung begründen.
Es muss aber geklärt sein, dass das eingesetzte Sicherungssystem im Zeitpunkt der Vornahme des strittigen Zahlungsvorgangs

  • im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und
  • im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und
  • fehlerfrei funktioniert hat.

 

War dies der Fall und finden die Grundsätze des Anscheinsbeweises zulasten des Kontoinhabers Anwendung, bedarf die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht zwingend der Behauptung und ggf. des Nachweises technischer Fehler des dokumentierten Authentifizierungsverfahrens durch den Kontoinhaber.

Hingewiesen hat der Senat in seiner Entscheidung ferner, dass im Falle des Missbrauchs des Online-Bankings angesichts der zahlreichen Authentifizierungsverfahren, Sicherungskonzepte, Angriffe und daran anknüpfender denkbarer Pflichtverletzungen des Nutzers

  • kein Erfahrungssatz besteht, der auf ein bestimmtes typisches Fehlverhalten des Zahlungsdienstnutzers hindeutet,

 

so dass bei einem Missbrauchs des Online-Bankings

  • auch ein Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Verletzung einer Pflicht aus § 675l BGB durch den Kontoinhaber ausscheidet und
  • damit auch kein Anspruch der Bank aus § 675v Abs. 2 BGB auf Ersatz der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstandenen Schadens besteht.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 26.01.2016 – Nr. 23/2016 – mitgeteilt.

 

Wenn Beschreibungen von Eigenschaften einer Immobilie (hier: Wohnfläche) im notariellen Kaufvertrag nicht erwähnt sind

Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer,

  • die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet,
  • führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

 

Das hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 06.11.2015 – V ZR 78/14 – entschieden und die Klage des Käufers eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks abgewiesen, der von dem Verkäufer eine Kaufpreisminderung sowie Ersatz der zuviel gezahlten Grunderwerbssteuer wollte,

  • weil, wie er nach dem mit notariellem Vertrag erfolgten Kauf des Grundstücks festgestellt hatte, die tatsächliche Gesamtwohnfläche des Gebäudes, unter Zugrundelegung der Wohnflächenverordnung, nur 171,74 m2 betrug,
  • das Grundstück aber vor seinem Erwerb von dem Verkäufer auf dessen Internetseite mit der Angabe Wohnfläche ca. 200 m2 sowie Nutzfläche ca. 15 m2 angeboten worden war und
  • er ebenfalls noch vor dem Kauf, auf Nachfrage, Grundrisszeichnungen der drei Geschosse (EG, OG und DG) mit Flächenmaßen vom Verkäufer erhalten hatte, die addiert für die Räume und die Dachterrasse eine Fläche von insgesamt 215,3 m2 ergaben.

 

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Wie der Senat ausführte, setzen Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels nach §§ 434 ff. BGB infolge einer unrichtigen Erklärung des Verkäufers über die Wohnfläche des verkauften Wohnhauses voraus,

  • dass deren Größe als Beschaffenheit der Kaufsache vertraglich vereinbart wurde (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder
  • dass der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers eine bestimmte Größe der Wohnfläche erwarten durfte (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) und

 

in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • wich die tatsächliche Wohnfläche der Räume nicht von der Größe ab, die ein durchschnittlicher Käufer nach den im Internet vom Verkäufer publizierten Angaben erwarten durfte und
  • da in dem Notarvertrag weder die Größe der Wohnfläche angegeben, noch die überreichten Unterlagen erwähnt waren, fehlte es auch an einer Vereinbarung über die Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

 

Ein Schadensersatzanspruch aus vorvertraglichem Verschulden (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB), der auch nach Gefahrübergang nicht durch die Vorschriften über die Haftung des Verkäufers wegen eines Sachmangels nach §§ 434 BGB ff. ausgeschlossen wird (BGH, Urteile vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09 – und vom 27.03.2009 – V ZR 30/08 –), schied ebenfalls aus, weil ein solcher Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, d.h. des Betrages um den der Käufer den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (BGH, Urteile vom 01.02.2013 – V ZR 72/11 – und vom 19.05.2006 – V ZR 264/05 –), nur dann begründet gewesen wäre,

  • wenn der Verkäufer wusste, dass die Räume kleiner sind als auf den Zeichnungen dargestellt, die Angaben auf den Grundrisszeichnungen also unrichtig waren und
  • der Käufer, der das vorsätzliche Verhalten des Verkäufers darlegen und beweisen muss (BGH, Urteil vom 12.11.2010 – V ZR 181/09 –), dem Verkäufer nicht nachweisen konnte, dass dieser vorsätzlich falsche Angaben über Eigenschaften der Kaufsache gemacht hat, die nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung geworden sind.

 

Nach Schlag mit einem Besenstiel auf den Oberschenkel eines Mitschülers

Weil ein Schüler einer 9. Klasse einem Schüler einer 6. Klasse,

  • nachdem es zwischen beiden zunächst während des Besuchs einer gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft zu einem Wortgefecht und nach dem Unterricht zu einer Rangelei gekommen war,
  • dabei mit einem Besenstiel auf den Oberschenkel geschlagen und dieser dadurch Prellungen am rechten Unterarm und am rechten Oberschenkel erlitten hatte,

 

muss der Neuntklässler an den Sechstklässler 250 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München auf die Klage des durch seine Eltern vertretenen Sechstklässlers mit Urteil vom 24.04.2015 – 111 C 24091/14 – entschieden.

Die Klage des Kläger, der ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro verlangt hatte, war damit nur teilweise erfolgreich.

Dass es dem Sechstklässler lediglich 250 Euro Schmerzensgeld zugesprochen hat, begründete das AG damit, dass

  • es im Vorfeld zwischen den zwei Schülern eine verbale Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen gegeben,
  • die erlittenen Verletzungen des Klägers sich auf sichtbare Hämatome am Arm und Oberschenkel beschränkt hatten, somit geringfügig waren
  • der geständige Beklagte sich sowohl im Zivilverfahren, als auch in dem wegen des Vorfalls eingeleitetem Strafverfahren, das von der Staatsanwaltschaft nach 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) eingestellt worden war, nachdem ein Täter-Opfer-Ausgleich, der durchgeführt werden sollte, vom Beklagten ernsthaft versucht, aber vom Kläger abgelehnt worden war, reuig sowie um einen Ausgleich mit dem Kläger bemüht gezeigt hatte und

 

die dem Schmerzensgeld innewohnende Genugtuungsfunktion folglich als gering zu bewerten war.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 22.01.2016 – 6/16 – mitgeteilt.

 

Wenn Nutzer des Online-Banking-Verfahrens aufgrund einer Phising-Attacke Schaden erleiden

Kommt es zu unberechtigten Überweisungen vom Konto eines Bankkunden, der das von der Bank angebotene Online Banking System in Form des mTan-Verfahrens nutzt, bei dem der Kunde von der Bank zur Freigabe seines Bankauftrags eine SMS an sein Mobiltelefon erhält, mittels derer er sich am PC als Berechtigter legitimieren kann und verlangt der Kontoinhaber von der Bank Ersatz des aufgrund dieser Phising-Attacke erlittenen Schadens,

  • muss nicht der Kontoinhaber beweisen, dass er Opfer einer Phising-Attacke wurde und somit die Zahlungsvorgänge durch unberechtigte Dritte erfolgten,
  • sondern die Bank nachweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungsvorgängen um solche gehandelt hat, die der Kontoinhaber autorisiert hat.

 

Dass die Bank die Zahlungsvorgänge elektronisch aufzeichnet, ist dafür nicht ausreichend und auch spricht kein Anscheinsbeweis für eine autorisierte Zahlung, wenn die Legitimation unter Verwendung der dem Kunden zur Verfügung gestellten Benutzernamen, PIN und TAN erfolgt.

Darauf hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Oldenburg mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 15.01.2016 – 8 O 1454/15 – hingewiesen und eine Bank zum Ersatz des Schadens verurteilt, den einer ihrer Kunden, von dem das Online Banking System in Form des mTan-Verfahrens genutzt worden war, dadurch erlitten hatte, dass es von seinem Konto in der Zeit vom 09.03.2015 bis 13.03.2015 zu 44 unberechtigten Überweisungen in Höhe von insgesamt 11.244,62 € gekommen war.

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Oldenburg am 18.01.2016 mitgeteilt.

 

Wenn der Straßenbelag nicht mehr griffig genug ist und ein Motorradfahrer deswegen stürzt

Ist der Fahrbahnbelag einer Straße nicht mehr griffig genug und deswegen nicht mehr gewährleistet, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren können, kann,

  • wenn aufgrund dieser Gefahrenquelle ein Motorradfahrer stürzt,
  • der Träger der Straßenbaulast wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haften.

 

Darauf hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.12.2015 – 11 U 166/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Motorradfahrer 2012 bei regennasser Fahrbahn gestürzt und dabei an seinem Motorrad ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.100 Euro entstanden war,

 

entschieden,

  • dass das von ihm verklagte Land wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dem Motorradfahrer – unter Berücksichtigung der ihm anzurechnenden Betriebsgefahr des Motorrades – 75% seines Schadens ersetzen muss.

 

Begründet hat der sachverständig beratene Senat seine Entscheidung damit,

  • dass unfallursächlich die fehlende Griffigkeit des Fahrbahnbelags im Bereich der Unfallstelle war,
  • die ungenügende Griffigkeit bereits 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt worden und
  • dem Landesbetrieb Straßenbau auch spätestens seit dem Jahr 2010 bekannt war,
  • das Land somit gehalten gewesen wäre, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen sowie die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen und

 

das beklagte Land bereits deswegen haftet, da diese Beschilderung vorwerfbar unterlassen worden war.

Ob das beklagte Land darüber hinaus auch gehalten gewesen wäre, den betreffenden Fahrbahnabschnitt baulich zu sanieren, ließ der Senat offen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 19.01.2016 mitgeteilt.