Wenn die früheren Schwiegereltern vom ehemaligen Schwiegerkind Schenkungen zurückfordern

Wenn die früheren Schwiegereltern vom ehemaligen Schwiegerkind Schenkungen zurückfordern

Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann,

  • unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt.

 

Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn

  • sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder
  • ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

 

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 16.12.2015 – XII ZB 516/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem die Antragsteller,

  • die im Zeitraum von 1989 bis 2001 an ihre Tochter und ihrem damaligen Schwiegersohn, dem Antragsgegner, zunächst zur Errichtung eines Eigenheims und später zur Abzahlung von Krediten insgesamt mindestens 58.944,28 € bezahlt und
  • weil sich ihre Tochter und der Antragsgegner Anfang 2006 getrennt hatten und deren 1988 geschlossene Ehe auf den von dem Antragsgegner im Jahr 2006 eingereichten Antrag durch Beschluss vom 26.11.2012 geschieden worden war,

 

vom Antragsgegner mit am 23.04.2012 bei Gericht eingegangenen Antrag die anteilige Erstattung der geleisteten Zuwendungen in Höhe von 14.736 € verlangt hatten und von dem Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben worden war.

Die Klage hatte keinen Erfolg, weil dem von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch die vom Antragsgegner erhobene Einrede der Verjährung entgegenstand.

Wie der Senat ausgeführt hat, sind unentgeltliche schwiegerelterliche Zuwendungen rechtlich als Schenkungen zu qualifizieren.

  • Sie erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen.
     

Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06 –).

Auch wenn danach schwiegerelterliche Zuwendungen als Schenkung zu werten sind, sind auf sie die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar (BGH, Urteile vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06 –; vom 21.07.2010 – XII ZR 180/09 – und vom 20.07.2011 – XII ZR 149/09 –).

 

Deshalb kann Schwiegereltern,

  • die in der Vorstellung, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben (= das Motiv der Schenkung) und
  • ihre Schenkung demgemäß auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen,

 

dem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht haben,

 

Dieser Anspruch auf Vertragsanpassung unterliegt

  • der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB,
  • es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern gerichtet.
    In diesem Fall bestimmt sich die Verjährungsfrist nach § 196 BGB (BGH, Beschluss vom 03.12.2014 – XII ZB 181/13 –).

 

Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres,

  • in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und
  • der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
    • Kenntnis erlangt oder
    • ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

 

Dabei setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus.

 

Zumutbar ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nach allgemeinen Grundsätzen, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

 

Da die von den Schwiegereltern an das Schwiegerkind erbrachte Schenkung ihre Geschäftsgrundlage im Fortbestand der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind findet, entsteht der auf Vertragsanpassung gerichtete Anspruch der Schwiegereltern wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt, in dem diese Ehe gescheitert ist.
Hierbei ist nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich.
Vielmehr kommt das Scheitern einer Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck, so dass auch spätestens in diesem Zeitpunkt der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsteht.
Die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des §195 BGB erforderliche Kenntnis (§199 Abs.1 Nr.2 BGB) der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes liegt damit jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Nachdem die Antragsteller hier bereits mit der Einreichung des Scheidungsantrags im Jahr 2006 Kenntnis vom Scheitern der Ehe ihrer Tochter mit dem Antragsgegner erlangt hatten, hatte

  • mit Schluss dieses Jahres die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen begonnen und
  • folglich am 31.12.2009 geendet.

 

Der verfahrensgegenständliche Antrag war jedoch erst am 23.04.2012 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen. 

 


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