Was ist, wenn zwei Personen gemeinsam ein Darlehen aufgenommen haben?

Was ist, wenn zwei Personen gemeinsam ein Darlehen aufgenommen haben?

Zwei Personen, die gemeinsam bei einem Darlehensgeber, beispielsweise einer Bank, ein Darlehen aufnehmen, sind hinsichtlich der geschuldeten Kreditraten und der Kreditzinsen sowie der gesamten Schuld nach Fälligstellung der gesamten Verbindlichkeit – etwa durch Kündigung der Bank wegen Zahlungsrückständen – Gesamtschulder, d.h., die Bank

  • kann von jedem der zwei Personen die volle Leistung fordern, sich also aussuchen wen er in Anspruch nimmt,
  • darf aber insgesamt die Leistung nur einmal verlangen.   

 

Aufgrund dessen besteht auch

  • ein Ausgleichsanspruch desjenigen,
  • der den Gläubiger über seinen Anteil hinaus befriedigt hat.
     

Dies ergibt sich zum einen aus § 426 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), aber auch aus § 426 Abs. 2 S. 1 BGB.

  • Da in der gesetzlichen Regelung des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB formuliert ist, dass die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, hat derjenige, der sich auf eine hiervon abweichende Regelung beruft, diese darzulegen und zu beweisen.

 

Der Ausgleichsanspruch desjenigen, der mehr geleistet hat als seiner Verpflichtung im Innenverhältnis entspricht, entsteht

  • ohne besondere Geltendmachung,
  • wobei beispielsweise der Umstand, dass der Ausgleichspflichtige sich wegen Zahlungsunfähigkeit an der Rückführung des Kredits nicht beteiligen konnte, das Entstehen eines Anspruches auf Gesamtschuldnerausgleich nicht hindert.

 

Schon vor der Befriedigung des Gläubigers hat jeder Gesamtschuldner gegenüber dem anderen

  • einen Anspruch darauf,
  • an der Befriedigung des Gläubigers entsprechend seinem Anteil im Innenverhältnis mitzuwirken.

 

Dieser Anspruch richtet sich auf Befreiung (Freistellung) von dem Teil der Schuld, den der Mitschuldner im Innenverhältnis zu tragen hat.
Allerdings wird dieser aus § 426 Abs. 1 BGB herzuleitende Befreiungsanspruch erst fällig, wenn auch die Gläubigerforderung fällig ist.

  • Der Befreiungsanspruch beschränkt sich somit auf den fälligen Teil der Gesamtschuld;
  • nach Fälligstellung der gesamten Verbindlichkeit – etwa durch Kündigung der Bank wegen Zahlungsrückständen – erfasst der Befreiungsanspruch die gesamte Schuld.

 

Ansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB – unabhängig davon, ob sie auf Zahlung oder Befreiung gerichtet sind – unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB.
Entstanden im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Ausgleichsanspruch mit der Begründung und Fälligkeit der Gesamtschuld im Verhältnis zwischen Gesamtschuldgläubiger und Gesamtschuldnern.
Die dreijährige Verjährungsfrist läuft für den Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB in seinen verschiedenen Ausprägungen einheitlich.
Für den Beginn der Verjährung ist

  • nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Befreiungsanspruch fällig geworden ist,
  • sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist, von der zu befreien ist.

 

Ist die Forderung des Darlehengebers fällig und werden vom Darlehensgeber

  • von einem Gesamtschuldner Zahlungen über die hälftige Darlehenstilgung hinaus verlangt,

 

hat dieser Gesamtschuldner mit Fälligkeit der Forderung des Darlehensgebers

  • einen fälligen Befreiungsanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, hinsichtlich dessen die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf dieses Jahres beginnt und
  • der sich, wenn Zahlung an den Darlehensgeber erfolgt, in einen Zahlungsanspruch umwandelt.

 

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen mit Beschluss vom 19.01.2016 – 4 W 5/15 – hingewiesen.

 


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