Wenn ein mit einem Rechtsmangel behaftetes Grundstück verkauft worden ist

Wenn ein mit einem Rechtsmangel behaftetes Grundstück verkauft worden ist

Hat beispielsweise eine Stadt ein teilweise als Straße gewidmetes Grundstück als Privatgrundstück an einen Investor verkauft, ohne dass den Kaufvertragsparteien die Widmung bekannt war,  

  • ist das verkaufte Grundstück mit einem Rechtsmangel (vgl. § 435 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) behaftet,
  • weil der Käufer mit dem gewidmeten Teil dann nicht nach Belieben verfahren kann, sondern den Gemeingebrauch anderer zu dulden hat.

 

Der Käufer kann deshalb in einem solchen Fall vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB).

Nicht (mehr) zurücktreten vom Kaufvertrag kann der Käufer jedoch dann, wenn der Gewährleistungsanspruch zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits verjährt ist,

  • weil die mit der Übergabe beginnende zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BGB bereits abgelaufen ist und
  • der Verkäufer die Einrede der Verjährung erhebt,

 

da der Rücktritt nach §§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 Abs. 1 Satz 1 BGB dann unwirksam ist.

Der Käufer schuldet in dem Fall aber,

  • weil die Verjährung nicht ausschließt, dass der Käufer gegenüber dem Verkäufer seine weitere Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag verweigern darf,

 

auch keine weitere Vertragserfüllung, also auch keine weitere vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe.

Darauf hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 14.01.2016 – 22 U 136/11 – hingewiesen. 

 


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