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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Außervollzugsetzung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung

…. in Corona-Hotspots ab

Mit Beschluss vom 14.12.2020 – 20 NE 20.2907 – hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) 

  • den Eilantrag eines in München lebenden Mannes 

abgelehnt, § 25 der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV),

  • der bestimmt, dass die Wohnung in Städten oder Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr nur noch aus wenigen triftigen Gründen verlassen werden darf,  

vorläufig Außervollzug zu setzen.  

Danach handelt es sich

  • bei diesem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit 

um eine vom Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) ausdrücklich vorgesehene Maßnahme, die,

  • nachdem andere Strategien („Lockdown light“ und „Hotspotstrategie“) die Zahl der Neuinfektionen nicht reduzieren konnten,

zur Eindämmung der Corona-Pandemie und zur Abwendung von Gefahren für Leib und Leben erforderlich und

  • angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens

auch nicht unverhältnismäßig, sondern gerechtfertigt sei (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).

BGH entscheidet, welche Ersatzansprüche Wohnungsmieter gegen den Vermieter haben können, wenn sie

…. aufgrund einer Pflichtverletzung des Vermieters aus der Wohnung ausziehen, aber

  • statt wieder eine Wohnung anzumieten, 

Wohnungs- oder Hauseigentum erwerben.    

Mit Urteilen vom 09.12.2020 – VIII ZR 238/18 und VIII ZR 371/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Fällen entschieden, dass ein Wohnungsmieter, der 

  • infolge einer Pflichtverletzung des Vermieters 

aus der Mietwohnung auszieht,

  • beispielsweise, weil 
    • er aufgrund der Pflichtverletzung des Vermieters berechtigterweise das Mietverhältnis fristlos kündigen konnte oder 
    • ihm vom Vermieter schuldhaft wegen in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) gekündigt oder 
    • er vom Vermieter nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf einen späteren Wegfall des geltend gemachten Eigenbedarfs hingewiesen worden war,

aber nach dem Auszug 

  • keine neue Wohnung anmietet, 
  • sondern Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, 

gegen den Vermieter

  • aus § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH) 

Anspruch auf Ersatz des (sog. Kündigungs- oder Kündigungsfolge)Schadens hat, der 

  • dadurch entstanden ist, dass der Mieter durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses sein vertragliches Recht zum Gebrauch der Mietsache eingebüßt hat und der 

umfasst, 

nicht aber

  • etwaige zum Zwecke des Eigentumserwerbs angefallene Maklerkosten.

Dass die Schadensersatzpflicht eines pflichtwidrig handelnden Vermieters nicht die Maklerkosten umfasst, die einem Mieter entstehen, der von der Anmietung einer neuen Wohnung absieht und stattdessen Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, hat der BGH damit begründet, dass zwar,

  • weil es nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge liegt, dass ein Mieter den notwendigen Wohnungswechsel zum Anlass nimmt, seine Wohnbedürfnisse künftig nicht in angemieteten, sondern eigenen Räumlichkeiten zu befriedigen und zu dessen Erwerb einen Makler einschaltet,   

der Erwerb von Eigentum an einer Wohnung beziehungsweise einem Hausanwesen noch eine adäquat kausale Reaktion des Mieters auf eine (unterstellte) Pflichtverletzung des Vermieters darstellt, jedoch die im Zuge des Eigentumserwerbs aufgewandten Maklerkosten 

  • nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem (verletzten sowie zeitlich begrenzten) Gebrauchserhaltungsinteresse des Mieters stehen und deswegen

nicht mehr vom Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht umfasst sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

LG Frankfurt entscheidet, dass Schuss mit Luftgewehr auf eine Katze lediglich Sachbeschädigung ist und

…. (noch) keine Tierquälerei.

Mit Urteil vom 09.12.2020 hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Mann,

  • nach einem Zwist mit seiner Nachbarin wegen deren Katze,

mit einem Luftgewehr auf die Katze geschossen, diese auch getroffen hatte und das Geschoß,

  • wie eine nachfolgende Röntgenuntersuchung zeigte, 

im Körper 

  • des den Schuss überlebenden 

Tieres steckgeblieben war, den Mann, 

  • in der Berufung,

lediglich 

  • wegen Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen 

verurteilt und nicht, wie noch das Amtsgericht (AG) als Vorinstanz, 

  • wegen Tierquälerei nach § 17 Ziff. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen.

Dass es sich bei dem Schuss mit dem Luftgewehr auf die Katze um keine strafbare Tierquälerei gehandelt hat, hat das LG damit begründet, dass 

  • nach dem eingeholten tierärztlichen Gutachten 

der Luftgewehrschuss bei der Katze nur zu einer 

  • „leichten bis mittelschweren Beeinträchtigung“ 

geführt und dieser nicht, wie es § 17 Ziff. 2 TierSchG voraussetzt, 

  • „erhebliche Schmerzen“ 

verursacht habe (Quelle: LTO Legal Tribune Online).

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die schichtweise in der Nacht arbeiten

Mit Urteil vom 09.12.2020 – 10 AZR 334/20 – hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass eine Regelung in einem Tarifvertrag, die    

  • für Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr einen Zuschlag von 25% zum Stundenentgelt und 
  • für Nachtarbeit, die in demselben Zeitraum außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird, einen Zuschlag von 50% 

vorsieht, wegen 

  • Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) 

rechtswidrig sein kann und ein Schichtarbeit leistender Arbeitnehmer,

  • um mit den nicht regelmäßig nachts Arbeitenden gleichbehandelt zu werden,

dann (auch) den höheren Zuschlag verlangen kann (sog. Anpassung nach oben), wenn sich dem Tarifvertrag keine sachlichen Gründe entnehmen lassen, die die 

  • schlechtere Behandlung der Nachtschichtarbeitnehmer,
  • d.h. den geringeren Zuschlag bei ihnen,  

rechtfertigen können.

Der Senat hat dies damit begründet, 

  • dass Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer miteinander vergleichbar sind 

und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ein höherer Zuschlag bei der Durchführung von Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen 

  • nicht damit gerechtfertigt werden kann, 

dass hierbei auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen sei, 

VG Münster entscheidet, dass die Schule Schüler, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, vom Schulbesuch ausschließen darf

…. und erläutert, welche Mindestanforderungen ein Attest für die Befreiung von der Maskenpflicht erfüllen muss.   

Mit Beschlüssen vom 04.12.2020 – 5 L 1019/20, 5 L 1027/20 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster in zwei Fällen, in denen von zwei Schülern, 

  • zur Rechtfertigung ihrer Weigerung eine Alltagsmaske gemäß der bestehenden Coronaschutzverordnung zu tragen, 

mehrere ärztliche Atteste vorgelegt worden waren, wonach bei ihnen 

  • „eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physiologischen Atem- und Kreislauffunktion“ bestehe, „die durch ständiges Einatmen von CO2-reicher Luft unter der Mund-/Nasenbedeckung“ entstehe, es „aus gravierenden medizinischen Gründen“ nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei, „eine Gesichtsmaske oder ein Face-Shield zu tragen“ beziehungsweise es „bedingt durch eine Hauterkrankung nicht möglich sei, eine Mund-/Nasenbedeckung zu tragen“,

die Schule diese Atteste als nicht ausreichend 

  • für eine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Altersmaske aus medizinischen Gründen 

erachtet und die Schüler, 

  • aufgrund ihrer Weigerung eine Maske zu tragen, 

vom Schulbesuch ausgeschlossen hatte, entschieden, dass

  • der Schulausschluss zu Recht erfolgt ist.

Begründet hat das VG dies damit, dass es,

  • um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen, 

grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests bedürfe, aus dem sich regelmäßig jedenfalls für die Schule nachvollziehbar ergeben müsse, 

  • welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten seien, 
  • woraus diese im Einzelnen resultierten und
  • soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, um welche es sich hierbei konkret handelt,

und die hier vorgelegten Atteste diesen Mindestanforderungen nicht genügten, da, ohne einen Bezug zum Schulalltag herzustellen, das Tragen einer Maske nur ganz allgemein beurteilt werde und

  • insbesondere die angenommenen und dargelegten gesundheitsschädigenden Folgen des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung weder fundiert belegt seien, 
  • noch sich damit auseinandergesetzt werde, ob die angenommenen Beeinträchtigungen auch bei der für Grundschüler relativ kurzen Tragedauer zu befürchten seien (Quelle: Pressemitteilung des VG Münster). 

Senioren sowie deren Angehörige und Betreuer sollten wissen, dass 20% der Kosten eines externen Hausnotrufsystems steuerlich

…. als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar sein können.

Mit Urteil vom 14.10.2020 – 2 K 323/20 – hat der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts (FG) in einem Fall, in dem eine allein im eigenen Haushalt lebende Seniorin ein sog. Hausnotrufsystem in Anspruch genommen,

  • d.h. vom Anbieter des Systems ein Gerät erhalten

hatte, mit dem sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte, entschieden, dass 

  • 20% der Kosten des Hausnotrufsystems 

als haushaltsnahe Dienstleistung 

  • steuermindernd

anzuerkennen sind und zwar auch dann, wenn 

  • die Senioren allein leben und
  • sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befindet.

Begründet hat das FG dies damit, dass haushaltsnahe Dienstleistungen solche Tätigkeiten seien, die 

  • gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden, 

dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten, 

  • im Regelfall durch die in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörige sichergestellt werden 

und diese Bereitschaft durch das 

  • in Anspruch genommene Notrufsystem 

ersetzt werde (Quelle: Pressemitteilung des FG Leipzig).

Gesetzlich Krankenversicherte, die eine medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperation als Privatbehandlung durchführen

…. lassen, sollten wissen, dass, 

  • falls sie sich dadurch eine (behandlungsbedürftige) Krankheit zuziehen, 

die Krankenkasse sie nach § 52 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 

  • in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und 
  • das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern 

hat.

Das bedeutet, kommt es beispielsweise bei einer Frau nach einer schönheitschirurgischen Brustvergrößerung

  • zu Rissen an einem Silikonimplantat sowie 
  • aufgrund dessen zu einer Brustentzündung, die den Ausbau der Implantate dringend erforderlich macht, 

muss die Frau,

  • weil die Erkrankung, nämlich die Entzündung der Brust auf die eigenverantwortliche Entscheidung, sich Implantate einsetzten zu lassen, zurückzuführen ist, 

sich an den für die Entnahme der alten Implantate anfallenden Kosten beteiligen und

  • wenn sie die alten Implantat durch neue ersetzen lässt, auch die Kosten hierfür (wieder) privat bezahlen.

Die Höhe der Kostenbeteiligung hängt dabei ab von 

Was Motorradfahrer, die gemeinsam unterwegs sind und hintereinander (im Konvoi) fahren, wissen sollten

Mit Urteil vom 24.08.2020 – 12 U 1962/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem bei einem gemeinsamen Motorradausflug von zwei Motorradfahrern, 

  • in einer Anfahrt auf den Einmündungstrichter zu einer vorfahrtsberechtigten Straße, 

der hinten Fahrende auf das Motorrad des vor Vorausfahrenden aufgefahren war, 

  • nachdem entgegen seiner Erwartung der Vorausfahrende an der Einmündung nicht noch zügig über die Kreuzung gefahren war, sondern im Einmündungsbereich abgebremst hatte,    

entschieden, dass der Auffahrende zwar den Unfall dadurch allein verschuldet hat, dass 

  • von ihm entweder der erforderlichen Abstand zu dem Vorausfahrenden (§ 4 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) 
  • und/oder die nach § 3 Abs. 1 StVO der konkreten Verkehrssituation angepasste Geschwindigkeit nicht eingehalten worden ist, 
    • die es ihm ermöglicht hätten, sein Fahrzeug jederzeit sicher zu beherrschen, 
  • und/oder er nicht die gebotene Aufmerksamkeit hat walten lassen (Wahlfeststellung),

allerdings der Vorausfahrende, 

  • aufgrund der von seinem Motorrad ausgehenden Betriebsgefahr 

für die 

  • unfallbedingt erlittenen materiellen Schäden des Auffahrenden dem Grunde nach in einem Umfang von 20% bzw. 
  • hinsichtlich der immateriellen Schäden, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Auffahrenden von 80%, 

(mit)haftet (§ 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)).

Was, wer nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad, von der Verwaltungsbehörde

…. ein Radfahrverbot erhält und dagegen vorgehen will, wissen sollte.

Ist einem Betroffenen, nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer 

  • mit einem Fahrrad 

begangenen Trunkenheitsfahrt, von der Fahrerlaubnisbehörde, 

  • weil er einer gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erfolgten Anordnung, ein medizinisch-psychologischen Gutachtens u.a. zur Klärung der Frage, ob er auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen und 
  • aufgrund dessen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geschlossen worden ist,     

durch Verwaltungsakt das 

  • Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, wie einem Fahrrad, auf öffentlichem Verkehrsgrund 

untersagt worden, muss diese Untersagung,

  • auf eine dagegen erhobene Anfechtungsklage hin, 

jedenfalls dann aufgehoben werden, wenn die Frist für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad im Fahreignungsregister (§ 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG))

  • zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung

abgelaufen ist.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 04.12.2020 – 3 C 5.20 – entschieden und damit begründet, dass 

  • nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnisbehörde zwar auf die Nichteignung eines Betroffenen schließen dürfe, sofern das von ihm zu Recht geforderte Fahreignungsgutachten nicht beigebracht wird, 

wenn die Frist für die Tilgung der Anlasstat für die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens,

  • hier die strafgerichtliche Ahndung der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad im Fahreignungsregister (§ 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG)), 

abgelaufen ist,

  • diese strafrechtliche Verurteilung aber nicht mehr zu Lasten des Betroffenen verwertbar ist (vgl. § 29 Abs. 6 und 7 StVG), deshalb dann 

die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, wie einem Fahrrad, auf öffentlichem Verkehrsgrund 

  • auch nicht mehr auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt werden darf

und

  • nachdem es sich bei der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge um einen Dauerverwaltungsakt handelt, 

für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Untersagung auf den 

  • Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 

abzustellen ist (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG). 

Getrennt lebende Elternteile können auch gegen ihren Willen zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet werden,

…. wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, 

  • etwa weil das Kind sich den Kontakt wünscht. 

Mit Beschluss vom 11.11.2020 – 3 UF 156/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem Eltern,

  • denen die elterliche Sorge gemeinsam zustand,

getrennt lebten, 

  • aber noch nicht geschieden waren 

und die Kindesmutter deshalb, weil

  • die gemeinsamen, bei ihr wohnenden Kinder den Vater, der ausgezogen war, vermissten und mit ihm nicht mehr nur lediglich sporadische Umgangskontakte wollten, sondern künftig einen regelmäßigen Umgang wünschten,
  • der Vater dies aber aus beruflichen und privaten Gründen nicht für möglich erachtete, 

ein Umgangsverfahren eingeleitet hatte, den Umgang, 

  • unter Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen des Kindesvaters, 

dergestalt geregelt, dass der Kindesvater 

  • das Recht und 
  • die Pflicht 

hat, die Kinder 

  • an einem Sonntag im Monat tagsüber sowie 
  • in näher bezeichneten Ferienzeiten zu sich zu nehmen. 

Dass der getrennt lebende Kindesvater 

  • auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen 

zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet ist, wenn, wie hier,

  • der Umgang dem Kindeswohl dient, 

hat das OLG damit begründet, dass § 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • der bestimmt, dass ein Kind das Recht zum Umgang mit jedem Elternteil hat sowie jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist,

die den Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) grundrechtlich zugewiesene Verantwortung für ihr Kind konkretisiert, danach die Eltern, weil ein Kind, 

  • um zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranzuwachsen, 

des Schutzes und der Hilfe bedarf, verpflichtet sind, ihrem Kind 

  • diesen Schutz und diese Hilfe zu seinem Wohl angedeihen zu lassen, 

mit dieser dem Kind gegenüber bestehenden Verpflichtung der Eltern das Recht des Kindes, 

  • ausgerichtet an seinem Wohl, 

gepflegt und erzogen zu werden, korrespondiert und es grundsätzlich 

  • dem Wohl des Kindes 

zugute kommt, wenn es 

  • durch Umgang mit seinen Eltern 

die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, 

  • mit ihnen vertraut zu werden oder 
  • eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können, 

somit also ein Umgang für die 

  • kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung 

ist, dagegen die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung 

  • einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und 
  • zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht 

darstellt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).