Blog

Corona-Schutzimpfung: Was ist, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern uneinig darüber sind, ob ihr Kind geimpft werden soll

…. oder nicht?

Die (Schutz)Impfung eines Kindes ist eine 

  • Angelegenheit von erheblicher Bedeutung 

für das Kind.

Die Entscheidung darüber, 

  • ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht, 

muss von 

  • gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, auch dann, wenn sie getrennt leben, 

im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden. 

Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern darüber, 

  • ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht, 

nicht einigen, kann 

  • jeder der Elternteile 

beim Familiengericht nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beantragen, ihm die 

  • Entscheidungsbefugnis bezüglich der Impfung 

zu übertragen. 

Das Familiengericht trifft in einem solchen Fall 

  • nicht die Entscheidung anstelle der Eltern, 

sondern hat den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern über die Impfung bzw. die Nichtimpfung dadurch zu lösen, dass es die 

  • Entscheidungsbefugnis dem Elternteil 

überträgt, dessen Lösungsvorschlag dem

  • Wohl des Kindes

besser gerecht wird (§ 1697a BGB). 

So der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), der mit Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16 – in einem Fall, in dem Eltern uneinig darüber waren, 

  • ob bei ihrem Kind eine sog. Standard- oder Routineschutzimpfung (gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln) durchgeführt werden soll,

entschieden hat, dass die Entscheidungsbefugnis über die Impffrage dem Elternteil, der die Impfung des Kindes 

  • entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (im Folgenden: STIKO)

befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden kann, 

  • wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass aufgrund der 

  • als medizinischer Standard anerkannten Empfehlungen der STIKO 

davon ausgegangen werden kann, dass 

  • der Nutzen der Impfungen 
  • deren Risiken 

überwiegt.

Corona-Impfung: Die von Betreuern und Vorsorgebevollmächtigten erteilte Einwilligung hierzu bedarf normalerweise keiner

…. betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Osnabrück hingewiesen.

Danach können Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte, die in Angelegenheiten der 

  • Gesundheitssorge des Betroffenen 

entscheiden dürfen,

  • wenn der Betroffene hierzu selbst nicht (mehr) in der Lage ist,

grundsätzlich die Einwilligung in die Impfung erteilen,

  • haben aber bei dieser Entscheidung auf die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

Allerdings dürfte ausnahmsweise, so das AG weiter, eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dann erforderlich sein,  

  • wenn eine ärztliche Einschätzung vorliegt, wonach wegen des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Betroffenen Gefahren von einer Impfung ausgehen und 
  • der Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte (dennoch) die Einwilligung zur Impfung erteilen will 

oder

  • wenn der Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte die Einwilligung in eine ärztlich empfohlene Impfung nicht erteilen will und 
  • der Betroffene durch die Nichtimpfung erheblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wird (Quelle: Pressemitteilung des AG Osnabrück).

Pferdehalter sollten wissen, dass eine Reitbeteiligung per se weder einen Haftungsausschluss untereinander beinhaltet,

…. noch etwas an ihrer alleinigen Haltereigenschaft ändert.

Mit Urteil vom 17.12.2020 – 20 O 2974/19 – hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I in einem Fall, in dem eine Reiterin, 

  • die mit der Halterin eines Pferdes eine Reitbeteiligung vereinbart hatte, 

von dem Pferd erheblich verletzt worden war,

  • als dieses, während sie es im Stall striegelte, mit dem linken Hinterfuß schräg nach vorne ausschlug,

entschieden, dass für ihre 

  • durch den Tritt des Pferdes erlittenen 

Verletzungen, die Pferdehalterin aus § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften muss 

  • und sich nicht auf einen (stillschweigenden) Haftungsausschluss berufen kann. 

Danach ist ein Haftungsausschluss eines Pferdehalters, 

  • sofern er in einem Reitbeteiligungsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden ist,

wegen der weitreichenden Konsequenzen,

  • nur im Ausnahmefall 

anzunehmen, wobei, wenn 

  • beispielsweise vorgesehen ist, dass der Reitbeteiligte in die Haftpflichtversicherung der Pferdehalterin mit aufgenommen wird, 

das klar gegen und wenn

  • der Reitbeteiligte eine Unfallversicherung für das Risiko „Reiten“ abschließen soll,

auch dies nicht für einen Haftungsausschluss auf Seiten der Pferdehalterin spricht, nachdem 

  • der Abschluss einer solchen Unfallversicherung auch neben der Halterhaftung durchaus sinnvoll ist.

Übrigens:
Ein Mitverschulden, 

  • das einen Reitbeteiligten, der zum Zeitpunkt des Unfalls Tieraufseher ist, nach § 834 BGB treffen kann, 

lag hier deshalb nicht vor, weil,

  • laut dem von der Kammer gehörten Sachverständigen, 

es sich bei dem Tritt des Pferdes, um eine 

  • plötzliche, nicht zu erwartende 

Reaktion des Tieres gehandelt hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG München I). 

Fazit:
Pferdehaltern, die mit anderen eine Reitbeteiligung abschließen wollen, sollten,

  • wenn die Reitbeteiligung nicht von ihrer Haftpflichtversicherung erfasst ist, 

unbedingt einen ausdrücklichen Haftungsausschluss vereinbaren.

Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft oder eine gesamtschuldnerisch

…. von den Wohnungseigentümern zu tragende Schuld aus eigenen Mitteln tilgen bzw. getilgt haben. 

Mit Urteil vom 25.09.2020 – V ZR 288/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn ein Wohnungseigentümer 

  • Verbindlichkeiten der Gemeinschaft oder 
  • eine von den Wohnungseigentümern gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld 

aus eigenen Mitteln erfüllt, er nicht unmittelbar 

  • von den anderen Eigentümern (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen 

verlangen kann und zwar auch dann nicht, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft 

  • lediglich aus zwei Wohnungseigentümern besteht,  
  • für die ein Verwalter nicht bestellt ist und 
  • wegen des Kopfstimmrechts keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind 

oder der andere Eigentümer zwischenzeitlich aus dem Verband ausgeschieden ist und er in Anspruch genommen werden soll

  • für die während seiner Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft entstandenen oder 
  • während dieses Zeitraums fällig gewordenen 

Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Ein in solchen Fällen in Betracht kommender Erstattungs- bzw. Ausgleichsanspruch besteht vielmehr, wie der Senat ausgeführt hat, auch 

  • in einer Zweiergemeinschaft 

nur gegen die Gemeinschaft, mit der Folge, dass,    

  • falls der andere Eigentümer nicht, wie es losgelöst von einer juristischen Prüfung, bei vielen Zweiergemeinschaften Praxis ist, die geforderte Zahlung leistet,

im Streitfall 

  • der Verband in Anspruch genommen, 
  • also eine entsprechende Beschlussfassung des Verbandes herbeigeführt 

und sollte  

  • ein solcher Beschluss nicht gefasst werden bzw. 
  • eine Beschlussfassung angesichts der Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen sein, 

eine Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) erhoben werden muss. 

Dieselgate: BGH entscheidet, wann Schadensersatzansprüche gegen die VW-AG wegen Einsatzes einer

…. unzulässigen Abschalteinrichtung verjähren.

Mit Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass Schadensersatzansprüche gegen die VW-AG 

  • aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

in drei Jahren verjähren (§ 195 BGB), die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem 

  • der Anspruch entstanden ist und 
  • der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners 
    • (tatsächlich) Kenntnis erlangt oder 
    • ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste

und in einem Fall, in dem ein Fahrzeugkäufer   

  • im April 2013 einen mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 und einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten VW Touran erworben hatte,

die Schadensersatzansprüche gegen die VW-AG deswegen als verjährt angesehen, weil von dem Fahrzeugkäufer,

  • obwohl er nachweislich bereits 2015 
    • nicht nur allgemein von dem damals aufgedeckten sogenannten Dieselskandal, 
    • sondern auch konkret davon, dass sein VW Touran hiervon betroffen ist, 

Kenntnis erlangt hatte, 

  • erst 2019 

Klage gegen die VW-AG erhoben worden war.   

Die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren erforderliche (tatsächliche) Kenntnis eines Geschädigten von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners ist danach vorhanden, sobald ihm die 

  • Erhebung einer Schadensersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich und zumutbar ist

und in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist die Rechtsverfolgung durch den Fahrzeugkäufer vom BGH deshalb schon 2015 für hinreichend erfolgversprechend und zumutbar erachtet worden, weil er nachweislich schon 2015 gewusst hat, dass

  • sein Fahrzeug, wie eine Vielzahl anderer Fahrzeuge auch, mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet worden war, die so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden

und dass

  • deswegen von dem Kraftfahrtbundesamt der VW-AG eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgegeben worden ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Hinweis:
Das obige Urteil bedeutet nicht, dass in allen Fällen, in denen von Fahrzeugkäufern Klage gegen die VW-AG erst 2019 oder 2020 erhoben worden ist, die Schadensersatzansprüche bereits verjährt waren. 

Ob Schadensersatzansprüche auch dann (bereits) mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sind, 

  • wenn nicht feststeht, dass bzw. ob der Fahrzeugkäufer schon 2015 wusste, dass sein Auto betroffen ist, 

war nämlich nicht Gegenstand der BGH-Entscheidung und wird der BGH erst noch entscheiden (dann wird Gegenstand der Entscheidung sein: Wann hat eine grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen?).     

Dieselgate: EuGH entscheidet, dass Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen illegal sind und stärkt damit die Rechte von

…. Besitzern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren. 

Mit Urteil vom 17.12.2020,

  • das für zahlreiche Hersteller von Dieselfahrzeugen weitreichende Folgen haben kann,

hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-693/18 entschieden, dass Autohersteller

  • keine Abschalteinrichtung einbauen dürfen, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, um ihre Zulassung zu erreichen

und dass

  • die Tatsache, dass eine solche Abschalteinrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, ihr Vorhandensein nicht rechtfertigen kann (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).

Für Besitzer von Fahrzeugen mit einem Dieselmotor bedeutet die Entscheidung des EuGH, dass, wenn in ihrem Fahrzeug 

  • eine Abschalteinrichtung 

vorhanden ist, 

  • die den Motor in erster Linie vor Verschleiß bewahren und damit langlebiger machen soll, 

ein Sachmangel vorliegt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –), mit der Rechtsfolge, dass,

  • sofern diese Ansprüche noch nicht verjährt sind,

sie Ansprüche

haben können (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –).

Über Ihre Rechte und Möglichkeiten beraten wir Sie gern.

Corona-Triage: Was ist, wenn Intensivbetten, Beatmungsgeräte oder medizinisches Personal zur Behandlung aller

…. behandlungsbedürftiger Patienten nicht mehr ausreichen?

Der Gesetzgeber hat dies bisher (noch) nicht geregelt. 
Sollten wegen begrenzter Ressourcen tatsächlich nicht mehr alle 

  • kritisch erkrankten und 
  • gleich dringlich medizinisch behandlungsbedürftigen Personen 

auf eine Intensivstation aufgenommen bzw. behandelt werden können, sind deshalb Ärzte gezwungen eine 

  • Auswahlentscheidung („Triage“) 

zu treffen, wer 

  • behandelt und 
  • wer nicht behandelt wird.  

Zu einer solchen Auswahlentscheidung, die 

  • für den einen Behandlungsbedürftigen Leben und 
  • für den anderen Tod 

bedeuten kann, sind Ärzte,

  • weil die Rechtsordnung Unmögliches nicht von ihnen verlangen darf bzw.kann,  

immer dann berechtigt, wenn es ihnen tatsächlich nur möglich ist, 

  • einen oder einige der Behandlungsbedürftigen zu behandeln,
  • nicht aber alle (Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision).   

Solche Auswahlbehandlungsentscheidungen müssen Ärzte auch schon heute in bestimmten (Krisen)Situationen treffen. 

  • Man denke beispielsweise nur an einen Notarzt, der an einer Unfallstelle zwei Schwerstverletzte vorfindet, die er nicht gleichzeitig versorgen kann.

Wer in Fällen der Überlastung des Gesundheitssystems 

  • (weiter) akut- oder intensivmedizinisch bzw. mit einem Beatmungsgerät behandelt wird und
  • wer nicht (mehr), 

sollen Ärzte nach den klinisch-ethischen Empfehlungen verschiedener Fachgesellschaften, aus Gerechtigkeitsüberlegungen,

  • nach dem Kriterium der medizinischen Erfolgsaussichten,
  • also der Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges, 

unter Berücksichtigung 

  • des allgemeinen Gesundheitszustandes der Behandlungsbedürftigen und 
  • dem Schweregrad ihrer Erkrankung

entscheiden.

Das bedeutet, wer höhere Überlebenschancen hat 

  • soll (weiter) behandelt werden, 

wer weniger gute Behandlungschancen hat, 

  • nicht.

Ärzte, die diesem Kriterium entsprechend, 

  • weil bereits alle Intensivbetten belegt sind, 

eine der bereits begonnenen Intensivbehandlungen 

  • zugunsten eines weiteren hinzukommenden Behandlungsbedürftigen mit höheren Überlebenschancen

beenden, müssen allerdings, wenn der Patient, dessen Behandlung sie,

  • ohne dass dies seinem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hat, 

 abgebrochen haben, verstirbt, 

  • damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft sie wegen Totschlags (durch aktives Tun) anklagt und 
  • darauf vertrauen, dass der Bundesgerichtshof ihre Handlung angesichts der Umstände für gerechtfertigt oder jedenfalls entschuldigt ansieht und sie freispricht. 

Sind Ärzte nicht bereit dieses Risiko einzugehen, dann haben Patienten, deren Behandlung bereits begonnen hat, 

  • die besseren 

und die Patienten, die erst hinzukommen, wenn bereits alle Intensivbetten und Beatmungsgeräte belegt sind, 

  • die schlechteren Karten. 

Arbeitnehmer sollten wissen, dass die einseitige Anordnung von Kurzarbeit ohne wirksame Vereinbarung unzulässig ist

…. und sie in einem solchen Fall ihren vollen Lohnanspruch behalten. 

Mit Urteil vom 11.11.2020 – 4 Ca 1240/20 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg darauf hingewiesen, dass die Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber einer 

  • wirksamen Vereinbarung 

bedarf und dass, sofern ein Arbeitgeber 

  • ohne rechtliche Grundlage 

einseitig Kurzarbeit anordnet, also ohne dass dies

  • individualvertraglich,
  • durch Betriebsvereinbarung oder 
  • tarifvertraglich

zulässig ist, 

  • kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht und
  • Arbeitnehmer ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber behalten.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem 

  • es im Betrieb des Arbeitgebers keinen Betriebsrat gab, 

der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mitgeteilt hatte, dass 

  • Kurzarbeit in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet werden müsse, 
  • dieser „zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020″ für Kurzarbeit vorgesehen sei 

und der Arbeitgeber, ohne dass mit dem Arbeitnehmer eine 

  • wirksame Vereinbarung über Kurzarbeit 

geschlossen worden war, 

  • einen Teil des Gehalts des Arbeitnehmers ab März 2020 gekürzt sowie 
  • die Zahlung in den erteilten Abrechnungen als „Kurzarbeitergeld“ bezeichnet hatte, 

hat das ArbG entschieden, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen 

  • vollen Lohn 

hat (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg). 

Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte von Betroffenen im Bußgeldverfahren durch die Entscheidung, dass

…. bei Verfahren wegen – mittels eines sog. standardisierten Messverfahrens festgestellter – Geschwindigkeitsüberschreitung ein Recht auf Zugang u.a. auch 

  • zu der außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Lebensakte des verwendeten Messgeräts und 
  • den sog. Rohmessdaten besteht, 

wenn 

  • der Betroffene selbst ermitteln will, ob Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen. 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – entschieden, dass im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Betroffene bzw. ihre Verteidiger,

  • zur Ermöglichung einer eigenständigen Überprüfung des Messvorgangs, um – ggf. – bei Anhaltspunkten für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses die Annahme des standardisierten Messverfahrens erschüttern zu können,

 ein Recht auf Zugang zu Informationen, unter anderem 

  • der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, 
  • dem Eichschein und 
  • den sogenannten Rohmessdaten in unverschlüsselter Form, 

auch dann haben, wenn diese nicht 

  • Teil der Bußgeldakte 

sind.

Danach folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, 

  • Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden, 

wenn 

  • diese der Betroffene bzw. sein Verteidiger verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf und 
  • der Zugang zu diesen Informationen im Bußgeldverfahren frühzeitig gegenüber der Bußgeldstelle und mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG geltend gemacht wird.

Für Betroffene bzw. ihre Verteidiger bedeutet das, dass sie mit Hilfe dieses Anspruchs auf Zugänglichmachung zu den außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen 

  • die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung des Messergebnisses haben, 
  • ggf. dabei ermittelte Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses vor Gericht darlegen und sie so 

die – ansonsten bei standardisierten Messverfahren ohne konkrete Anhaltspunkte für Messfehler im Regelfall nicht gegebene – Amtsermittlungspflicht des Gerichts auslösen können, die Beweisaufnahme von Amts wegen zu erstrecken 

  • auf die Beiziehung weiterer Unterlagen, 
  • Daten oder 
  • auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Schwimmbadbetreiber muss Kind, das sich auf durch Sonneneinstrahlung aufgeheizter Metallplatte die Füße verbrannt hat,

…. Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zahlen.

Mit Urteil vom 30.11.2020 – 1 O 62/20 – hat das Landgericht (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein 17 Monate altes Kind, 

  • während es mit seiner Mutter ein öffentliches Schwimmbad besuchte, 

sich auf einer durch Sonneneinstrahlung stark aufgeheizten, im Boden eines 

  • zu den sanitären Einrichtungen führenden 

Fußweges befindlichen Metallplatte, 

  • auf die es barfuss, vor der Mutter gehend, getreten war, 

die Fußsohlen verbrannt hatte, den Schwimmbadbetreiber, 

  • wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, 

verurteilt, an das Kind Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zu zahlen. 

Begründet hat das LG dies damit, dass Besucher eines Schwimmbades, 

  • nachdem unter diesen üblicherweise auch Kinder seien,

nicht damit rechnen müssen, 

  • dass sich in Bereichen, die uneingeschränkt genutzt werden dürfen, im Boden eine Metallplatte befindet, die sich bei Sonneneinstrahlung dermaßen erhitzt, dass man sich daran Verbrennungen an den Fußsohlen zuziehen kann, 

sie sich vielmehr grundsätzlich darauf verlassen können müssen, 

  • dass allgemein zugängliche Bereiche gefahrlos betreten werden können    

und deshalb Schwimmbadbetreiber verpflichtet seien, Schwimmbadbesucher vor Gefahren,

  • die von durch Sonneneinstrahlung erhitzten, am Boden von allgemein zugänglichen Bereichen befindlichen Metallplatten ausgehen,

durch ihm zumutbare Vorkehrungen zu warnen bzw. zu schützen,  

  • wie etwa durch eine besondere Kennzeichnung oder eine Absperrung an besonders heißen Tagen (Quelle: juris Das Rechtsportal).