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Der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem wegen Urheberrechtsverletzung Schadensersatz verlangt wird

…. sollte wissen was in einem solchen Fall vom anspruchsstellenden Rechteinhaber und was von ihm dargelegt und bewiesen werden muss.

Ist über einen bestimmten Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen worden,

  • beispielsweise durch das Angebot ein Computerspiel in einer Internettauschbörse herunterzuladen,

und macht der Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel,

  • wegen widerrechtlichen Eingriffs in das ihm zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 69c Nr. 4 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzgesetze (UrhG)),

Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen den Inhaber des Internetabschlusses geltend,

  • trägt im Streitfall, wenn also der Inhaber des Internetanschlusses die Begehung der Urheberrechtsverletzung bestreitet,
  • der Rechteinhaber nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür,

dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind.

  • Er hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Inhaber des Internetanschlusses für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.

Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten.
Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird.

  • Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast.
Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

  • Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.
Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht.

  • Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Entspricht der Inhaber des Internetanschlusses seiner sekundären Darlegungslast,

  • indem er hinreichend konkret zur Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten vorträgt,

ist es wieder Sache des Rechteinhabers als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen,

Darauf hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16 – hingewiesen.

Eltern bzw. Elternteile, denen die elterliche Sorge in dem Teilbereich Gesundheitssorge entzogen ist, können Auskunft

…. über die persönlichen Verhältnisse des Kindes in entsprechender Anwendung des § 1686 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von dem Inhaber der Gesundheitssorge verlangen, wenn

  • ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft besteht und
  • die Auskunftserteilung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht, wenn der die Auskunft begehrende Elternteil

  • keine andere zumutbare Möglichkeit hat,

sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse seines Kindes zu unterrichten.

Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls

  • sowohl der Umgang mit dem Kind darstellen,
    • sofern dieses aufgrund seines Alters zu einer verlässlichen Information in der Lage ist und die Information das Kind nicht unnötig belasten würde,
  • als auch in sonstigen Informationsquellen bestehen, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln.

Dem Kindeswohl widersprechen kann die begehrte Auskunft,

  • nicht nur wenn bzw. soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre des Kindes geht, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fallen,
  • sondern auch, wenn zu besorgen ist, dass der auskunftsberechtigte Elternteil die Auskunft missbrauchen wird, um im Bereich der ihm entzogenen elterlichen Sorge in einer Weise Einfluss zu nehmen, die zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führt,
    • also beispielsweise wenn zu befürchten ist, dass der Auskunftsberechtigte nach Erteilung der Auskunft direkten Einfluss auf die Therapie des Kindes nehmen und ungeachtet der ihm entzogenen Gesundheitssorge bei seinem psychisch labilen Kind einen Therapieabbruch provozieren wird.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 26.07.2017 – XII ZB 85/17 – hingewiesen.

Zeckenbiss eines Beschäftigten kann Arbeitsunfall sein

…. für den gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht.

Voraussetzung für die Anerkennung eines Zeckenbisses als Arbeitsunfall ist jedoch, dass der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des Erstkontaktes mit der Zecke einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist.

  • Steht dies nicht fest, scheidet eine Anerkennung als Arbeitsunfall aus.

Darauf hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 09.08.2017 – L 1 U 150/17 – in einem Fall hingewiesen, in dem eine Lehrerin

Arbeitnehmer die während der Arbeitszeit (auch nur kurz) Fußballschauen riskieren eine Abmahnung

Mit Urteil vom 28.08.2017 – 20 Ca 7940/16 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Köln in einem Fall, in dem einem Mitarbeiters eines Automobilzulieferers,

  • weil er jedenfalls für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und
  • damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht hatte,

eine Abmahnung von seinem Arbeitgeber erteilt worden war,

  • die Abmahnung für gerechtfertigt erachtet und

die auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte gerichteten Klage des Abgemahnten abgewiesen (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Köln vom 28.08.2017).

Was Nutzer des Online-Banking-Verfahrens wissen sollten

Wer das von seiner Bank angebotene Online Banking System in Form des mTan-Verfahrens nutzt,

  • bei dem der Kunde von der Bank zur Freigabe seines Bankauftrags eine SMS an sein Mobiltelefon erhält, mittels derer er sich am PC als Berechtigter legitimieren kann

und

  • nicht nur auf eine Phishing-E-Mail hin, die als Absender seine Bank ausweist, wegen einer angeblichen Aktualisierung, seinen Namen, seine Kontonummer sowie seine Festnetznummer angibt,
  • sondern nachfolgend auch einer Anruferin und angeblichen Bankmitarbeiterin noch die TAN für einen konkreten Überweisungsvorgang von seinem Konto auf ein anderes Konto mitteilt,

handelt grob fahrlässig und kann,

  • wenn es aufgrund einer solchen erfolgreichen Phishing-Attacke zu einer von ihm nicht autorisierten Überweisung von seinem Konto kommt,

nicht die Erstattung des Überweisungsbetrages von seiner Bank verlangen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 05.01.2017 – 132 C 49/15 – entschieden.

Danach liegt deshalb kein bloß einfach fahrlässiger Pflichtenverstoß mehr vor, weil, so das AG, es im Allgemeinen jedem einleuchten muss, dass

  • die fernmündliche Weitergabe einer TAN in einem solchen Fall nach § 675l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zulässig ist und
  • die Gefahr mit sich bringt, eine missbräuchliche Überweisung auszulösen (Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. – 63/17 –).

Was gerichtlich bestellte Betreuer und Erben von gerichtlich bestellten Betreuern wissen sollten

Endet eine gerichtlich angeordnete Betreuung

  • mit dem Tod des Betreuten

kann das Betreuungsgericht nach § 1837 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der in Betreuungssachen nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Anwendung findet,

  • den ehemaligen Betreuer durch Zwangsgeld dazu anhalten, gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine formal ordnungsgemäße Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung einzureichen.

Zur Einreichung einer solchen Schlussrechnung beim Betreuungsgericht ist dagegen,

  • wenn ein gerichtlich bestellter Betreuer stirbt,

der Erbe des Betreuers nicht verpflichtet,

  • so dass gegen den Erben eines Betreuers wegen Nichterfüllung einer solchen betreuungsgerichtlichen Anordnung auch kein Zwangsgeld nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 BGB festgesetzt werden kann.

Denn

  • das Amt des Betreuers

ist aufgrund seiner Personenbezogenheit unvererblich, so dass den Erben eines Betreuers

  • weder die mit dem Betreueramt verbundenen Rechte und Pflichten (wie die Einreichung einer Schlussrechnung) treffen,
  • noch der Erbe berechtigt oder verpflichtet ist, die Tätigkeiten des verstorbenen Betreuers – auch nur einstweilig – weiterzuführen.

Lediglich dazu, nach §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1894 Abs. 1 BGB den Tod des Betreuers unverzüglich anzuzeigen, ist der Erbe gegenüber dem Betreuungsgericht verpflichtet.

Vererblich aber sind die aus der Amtsführung erwachsenen Ansprüche und Verbindlichkeiten des Betreuers, so dass

  • der Erbe des Betreuers dem Betreuten das verwaltete Vermögen herauszugeben und
  • über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen hat.

Kommen der Erbe dem nicht nach, kann und muss der Betreute gegebenenfalls diese privatrechtlichen Ansprüche gegen den ehemaligen Betreuer, für deren Erfüllung dessen Erben nach § 1922 BGB eintreten müssen, durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht geltend machen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 26.07.2017 – XII ZB 515/16 – hingewiesen.

OLG Karlsruhe entscheidet: Kein Schadensersatz für Reiter, dessen Pferd nach Pfiff eines Hundehalters mit Hundepfeife scheute

…. und ihn abgeworfen hat.

Mit Urteil vom 03.08.2017 – 7 U 200/16 – hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe die Klage eines Reiters abgewiesen,

  • der Schadensersatz sowie Schmerzensgeld von einem Hundehalter wollte,

weil

  • dessen freilaufender Hund seinem Pferd bei seinem Ausritt gefolgt war,
  • der Hundehalter, um den Hund zur Umkehr zu bewegen, zunächst einmal, dann noch mindestens ein weiteres Mal mit der Hundepfeife gepfiffen hatte und
  • sein Pferd darauf hin durchgegangen und er abgeworfen worden war.

Begründet hat der Senat die Abweisung der Klage damit,

  • dass das Durchgehen des Pferdes nicht von dem Hund verursacht worden, sondern Folge der Pfiffe mit der Hundepfeife war, somit also eine Tierhalterhaftung des Beklagten nach § 833 Satz 1 BGB ausscheide

und

  • der Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB deswegen nicht hafte, weil
    • die Pfiffe mit der Hundepfeife eine angemessene und naheliegende Reaktion auf das Verhalten des Hundes gewesen und
    • vom Beklagten eine Schreckreaktion des Pferdes auf die Pfiffe nicht wahrgenommen worden sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 25.08.2017).

Was Arbeitnehmer und deren Gläubiger über die (Nicht)Pfändbarkeit von Zulagen wissen sollten

Mit Urteil vom 23.08.2017 – 10 AZR 859/16 – hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass

  • Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und damit im Rahmen des Üblichen (wobei insoweit an die Regelung in § 3b Einkommenssteuergesetz (EStG) angeknüpft werden kann) unpfändbar sind,

dagegen

  • Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit der Pfändung nicht entzogen sind.

Begründet worden ist dies vom Senat damit, dass

  • der Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt hat, weil diese von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde,
  • von einer solchen Erschwernis auch auszugehen ist, wenn an Sonntagen und gesetzliche Feiertagen, trotz des nach § 9 Abs. 1 ArbZG grundsätzlichen Beschäftigungsverbots, dennoch gearbeitet wird und
  • es für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit an einer entsprechenden gesetzgeberischen Erschwerniswertung fehlt (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Haften Eigentümer eines baumbestandenen Grundstücks für Rückstauschäden,

…. die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen?

Mit Urteil vom 24.08.2017 – III ZR 574/16 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn durch Wurzeleinwuchs in städtische Abwasserkanäle deswegen Rückstauschäden entstehen,

  • beispielsweise weil die Leistungsfähigkeit des Regenwasserkanals durch den Wurzeleinwuchs stark eingeschränkt ist,
  • infolge dessen nach einem starken Regenfall die anfallenden Wassermassen nicht mehr abgeleitet werden können und
  • es darauf hin in einem Nachbaranwesen zum Austritt von Wasser aus einem unterhalb der Rückstauebene gelegenen Bodenlauf in den Keller kommt,

eine Haftung des Eigentümers des Grundstücks, auf dem der entsprechende Baum steht,

  • zwar nicht von vornherein ausgeschlossen ist,
  • jedoch nur unter besonderen Umständen in Betracht kommt.

Danach hängt die Frage, ob dem Eigentümer des baumbestandenen Grundstücks in einem solchen Fall eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist, ab,

  • von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls,
  • insbesondere davon, ob und in welchem Umfang bzw. mit welcher Kontrolldichte der Eigentümer des baumbestandenen Grundstücks im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen auch in Bezug auf die mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss.

Zu berücksichtigen sind dabei

  • die räumliche Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu dem Abwassersystem sowie Art bzw. Gattung, Alter und Wurzelsystem (Flachwurzler, Herzwurzler, Tiefwurzler) des Baums und
  • welche Art von Kontrollpflichten dem Grundstückseigentümer im Einzelfall zumutbar sind.

Ferner wies der Senat darauf hin, dass,

  • wenn die durch kommunale Satzung angeordneten Vorkehrungen, die gegen einen möglichen Rückstau hätten getroffen werden müssen,
  • in dem Nachbaranwesen unzureichend waren,

eine Haftung des Eigentümers des baumbestandenen Grundstücks wegen einer möglichen Verkehrssicherungspflichtverletzung

  • nicht ausgeschlossen sei,
  • sondern nur eine Kürzung des etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB in Betracht komme (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24.08.2017 – Nr. 132/2017 –).

Wer eine Hausratversicherung abschließt sollte beachten, dass die Entschädigungspflicht eingeschränkt sein kann

…. beispielsweise wenn Wertsachen bei einem Einbruch aus der Wohnung entwendet werden.

Mit Urteil vom 26.07.2017 – 7 U 119/16 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass Versicherungsbedingungen in einer Hausratversicherung, die vorsehen,

  • eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen je Versicherungsfall,
  • dass Wertsachen insbesondere „Schmucksachen“ sowie „alle Sachen aus Gold oder Platin“ sind und
  • sich die Entschädigungssumme auf insgesamt 20.000,00 € je Versicherungsfall beschränkt, wenn diese Gegenstände sich zum Zeitpunkt der Entwendung außerhalb näher bestimmter Stahlschränke befunden haben,

nicht so ungewöhnlich sind, dass Versicherungsnehmer mit ihnen nicht zu rechnen brauchen, demzufolge wirksam sind und danach auch aus Gold hergestellte (Armband)Uhren

  • unabhängig davon, ob sie als Zeitmesser und damit als Gebrauchsgegenstände verwendet werden,

Wertsachen im Sinne dieser Versicherungsbedingung sind.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall musste deshalb eine Hausratversicherung ihrem Versicherungsnehmer, dem aus seinem Haus unter anderem

  • eine nicht in einem Tresor befindliche Rolex-Herrenuhr Yacht-Master II aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin sowie
  • eine ebenfalls außerhalb eines Tresors befindliche mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr aus Gelbgold

im Wert von rund 80.000,00 € entwendet worden waren,