Weil sie Wiederheirat verschwieg muss 84jährige 150.000 Euro Witwenrente zurückzahlen

Eine inzwischen 84jährige, die nach dem Tode ihres Ehemannes ab 1993 von der Deutschen Rentenversicherung eine Witwenrente bezogen hatte, im Alter von über 60 Jahren in die USA gezogen war und dort in Santa Barbara / Kalifornien im Dezember 1998 noch einmal geheiratet hatte, muss,

  • weil sie diese Eheschließung der Rentenversicherung nicht angezeigt und deshalb weiter Witwenrente in Höhe erhalten hatte,

 

die seit ihrer Wiederheirat bezogene Witwenrente von knapp 150.000 Euro an die Rentenversicherung zurückzahlen.

Das hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Urteil vom 11.12.2015 – S 105 R 6718/14 – entschieden.

Begründet worden ist die Entscheidung vom SG u.a. damit,

  • dass Anspruch auf Witwenrente nur bis zu einer Wiederheirat (§ 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung) bestehe,
  • dies auch bei einer in den USA geschlossenen Hochzeit gelte,
  • es für eine Unwirksamkeit der Eheschließung in Santa Barbara keine Anhaltspunkte gebe,
  • die 84jährige ihre Pflicht die Wiederheirat der Rentenversicherung mitzuteilen grob fahrlässig verletzt habe, da ihr Rentenbescheid den Hinweis erhalten hatte, dass die Rente mit Ablauf des Monats der Wiederheirat wegfällt und daher die gesetzliche Verpflichtung besteht, eine Wiederheirat unverzüglich mitzuteilen und ihr aufgrund dessen die Pflicht zur Mitteilung der Hochzeit hätte bekannt sein müssen und
  • auch kein atypischer Fall vorliege, der die rückwirkende Aufhebung der Rentenbewilligung möglicherweise ausschließen könnte, nachdem die 84jährige über ein Sparvermögen von rund 90.000 Euro und eine Eigentumswohnung verfüge und demzufolge durch die Rückforderung der Rente nicht in besondere Bedrängnis gerate.

 

Das hat die Pressestelle des Sozialgerichts Berlin am 08.01.2016 mitgeteilt.

 

Minderung des Reisepreises wegen fehlendem Galadinner an Heiligabend?

Fehlt entgegen dem Reisevertrag das Galadinner an Weihnachten kann dies zu einer Reisepreisminderung von 15 Prozent berechtigen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 01.12.2014 – 213 C 18887/14 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem einem Ehepaar, das bei einem Reiseveranstalter für die Zeit vom 10.12.2013 bis 27.12.2013 eine Flugpauschalreise nach Dubai zum Gesamtpreis von 3196 Euro gebucht hatte, in dem für das an Weihnachten obligatorisch zu buchendes Galadinner der Festzuschlag von 350 Euro pro Person bereits enthalten war,

 

den Reiseveranstalter zur (Rück)Zahlung von 1179,40 Euro an die Eheleute verurteilt,

  • weil diesen an Heiligabend lediglich ein Dinner-Büffet angeboten worden war, für das sie im Hotel knapp 400 Euro hatten zahlen müssen (185 Euro für das Buffet, den Rest für Getränke).

 

Die Entscheidung begründete das AG damit,

  • dass, da ein Galadinner an Heiligabend Bestandteil des Reisevertrags gewesen sei und darunter nach dem objektiven Empfängerhorizont, schon wegen des Preiszuschlages von 350 Euro pro Person hierfür, ein im festlichen Rahmen serviertes mehrgängiges Menü verstanden werde,
  • die nach dem Reisevertrag geschuldigte Leistung vom Reiseveranstalter nicht vollständig erfüllt worden sei und wegen der Nichtgewährung dieses „Reisehighlights“ darüber hinaus eine Reisemangel vorliege,

 

so dass, neben der vorzunehmenden Minderung von 700 Euro, auch eine Minderung in Höhe von 15 Prozent bezogen auf den Gesamtreisepreis angemessen sei, was einem Betrag von 479,40 Euro entspricht.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 08.01.2016 – 2/16 – mitgeteilt.

 

Die Bestellung des Verfahrenspflegers in Betreuungssachen

Nach § 276 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat das Gericht dem Betroffenen im Betreuungsverfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
Ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich,

  • darf dieser nicht erst durch den Beschluss des Betreuungsgerichts bestellt werden,
  • durch den die Betreuung angeordnet oder verlängert wird.

 

Der Mindeststandard der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht vielmehr, dem zu bestellenden Verfahrenspfleger als Verfahrensbeteiligtem (§ 274 Abs. 2 FamFG)

  • grundsätzlich vor einem Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ermittlungsergebnis zu geben.

 

Deshalb muss im Hauptsacheverfahren der Verfahrenspfleger

 

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 02.12.2015 – XII ZB 227/12 – hingewiesen.

 

Wenn in einem Kaufvertrag wirksam ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde

Trotz wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses haftet ein Verkäufer,

  • wenn er gegenüber dem Käufer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen oder
  • wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

 

Darüber hinaus kann sich die Haftung des Verkäufers ergeben,

 

Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt vor,

  • wenn Inhalt des Vertrages die Pflicht ist,
  • die Kaufsache mit einer bestimmten Beschaffenheit zu übereignen.

 

Sie kommt nur in Betracht, wenn

  • sie eindeutig ist und
  • nicht zum Ausdruck bringt, dass der Verkäufer etwa nur fremdes Wissen weitergibt, das er selbst nicht überprüft hat.

 

Die Beschaffenheitsvereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen werden (BGH, Urteil vom 07.11.2008 – V ZR 138/07 –),

  • wenn die Parteien einvernehmlich von einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache ausgehen.

 

Arglistiges Verschweigen eines vorhandenen Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer

  • den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält und
  • zugleich weiß oder doch damit rechnet und
  • billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und
  • bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (BGH, Beschluss vom 08.12.2006 – V ZR 249/05 –).

 

Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich arglistiges Verschweigen ergibt, nämlich

  • die Kenntnis des Mangels und
  • die fehlende Offenbarung,

 

trägt der Käufer.

Den Verkäufer trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast;

 

Darauf hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 17.12.2015 – 5 U 19/13 – hingewiesen.

 

Die rechtliche Bedeutung des Verkehrszeichens „Ende der Autobahn“

Durch das Verkehrszeichen „Ende der Autobahn“ (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) wird

  • lediglich angezeigt, dass die besonderen Regeln für die Autobahn fortan nicht mehr gelten,
  • aber keine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet.

 

Darauf hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 24.11.2015 – 5 RBs 34/15 – hingewiesen.

Nach Passieren des Verkehrsschildes „Ende der Autobahn“ beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit demzufolge, sofern diese nicht durch Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO beschränkt ist,

  • außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO für Pkws 100 km/h sowie für die unter § 3 Abs. 3 Nr. 2a und b StVO für die dort genannten Fahrzeuge 80 km/h bzw. 60 km/h und
  • innerhalb geschlossener Ortschaften nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h.

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften gilt

  • ab Passieren eines Ortseingangsschildes (Zeichen 310 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 der StVO) und
  • wenn eine Ortstafel fehlt, beginnt die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt.

 

Warum man sein Testament sorgfältig und auf Papier in üblicher Größe errichten sollte

Bei einem Testament handelt es sich um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung.
Ein Testament ist demnach nur dann wirksam, wenn der Erblasser bei seiner Errichtung einen ernstlichen Testierwillen hatte. Das ist dann der Fall, wenn der Erblasser ernstlich eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollte. Bloße Entwürfe eines Testaments reichen nicht aus.

Zweifel am Vorliegen einem endgültigen Testierwillen können sich u. a. aus

  • ungewöhnlichen Schreibmaterialien,
  • ungewöhnlichen Errichtungsformen,
  • der inhaltlichen Gestaltung und
  • einem ungewöhnlichen Aufbewahrungsort ergeben.

 

Können diese Zweifel nicht ausgeräumt werden,

  • liegt kein gültiges Testament vor, da hierfür der ernstliche Testierwille außer Zweifel stehen muss,
  • sondern handelt es sich lediglich um einen (unverbindlichen) Testamentsentwurf.

 

Ist das vermeintliche Testament beispielsweise nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, wie z. B. einem Blatt Papier in üblicher Größe (DIN A 4 oder DIN A 5), sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und/oder einem gefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet worden, können Zweifel am ernstlichen Testierwillen des Erblassers begründet sein.
Aber auch aufgrund der äußeren und der inhaltlichen Gestaltung kann fraglich sein, ob ein Testament vorliegt, so wenn, obwohl der Erblasser der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen ist, die Überschrift gravierende Schreibfehler enthält und/oder im Text ein vollständiger Satz fehlt.

Darauf hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 27.11.2015 – 10 W 153/15 – hingewiesen.

 

Vertrag über Therapie zur Gewichtsabnahme mittels Injektion ist jederzeit kündbar

Ein Vertrag über eine Therapie zur Gewichtsabnahme mittels Injektion von Präparaten in homöopathischen Dosen kann gem. § 627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jederzeit gekündigt werden.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 15.12.2015 – 425 C 7731/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein von der Beklagten unterschriebener Vertrag über eine Easylife-Therapie zur Gewichtsabnahme, der vorsah, dass die Beklagte an 56 Tagen an einer Therapie, die unter anderem in der Injektion eines homöopathischen Mittels bestand, teilnehmen und für die Therapie eine Vergütung von 2.240,00 € zahlen sollte,
  • von der Beklagten 11 Tage nach Vertragsbeginn fristlos gekündigt worden war,

 

entschieden,

  • dass diese Kündigung wirksam war.

 

Begründet hat das AG Dortmund die Entscheidung damit, dass es sich bei einem solchen Vertragsverhältnis um einen § 627 BGB unterfallenden Vertrag über Dienste höherer Art handelt, die aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu übertragen gepflegt werden (so auch Landgericht (LG) Wuppertal, Urteil vom 05.12.2013 – 9 S 21/13 –).
Ein derartiger Vertrag verlange, wie das AG ausgeführt hat, von einer Partei entweder überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten oder greife in den persönlichen Lebensbereich einer Partei ein.
Anders als bei vielen anderen Diäten gehe es hier nämlich nicht um eine Veränderung des Lebenswandels durch eine Ernährungsumstellung oder durch Sport, sondern durch Injektion eines Präparats in den Körper und derjenige, der sich ein Präparat in den Körper spritzen lasse, lasse dies nur tun aufgrund eines besonderen Vertrauens gegenüber demjenigen, der diese Behandlung vornimmt.

Allerdings hat, wie das AG auch entschied, nach der Kündigung der Beklagten

  • eine Abrechnung pro rata temporis stattzufinden,

 

was bedeutete, dass die Beklagte, nachdem eine Vertragslaufzeit von 56 Tagen vereinbart und die Kündigung nach 11 Tagen erfolgt war,

  • die Beklagte 11/56 des vereinbarten Preises von 2.240,00 €, also 440,00 € zu zahlen hatte.

 

Trotz drohender beruflicher Nachteile kein Absehen vom Regelfahrverbot?

Legt ein Betroffener im gerichtlichen Bußgeldverfahren eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, aus der hervorgeht,

  • dass er seit fast 20 Jahren im Betrieb des Arbeitgebers als Kfz-Mechaniker beschäftigt, dort für das Abschleppen bzw. Bergen von Kundenfahrzeugen verantwortlich ist, sowie nach der Reparatur auch Überführungsfahrten bzw. Probefahrten durchführen muss und der Arbeitgeber seine Kündigung in Erwägung ziehen würde, wenn ihm ein Fahrverbot auferlegt werden sollte,

 

reicht dies zur Feststellung eines Härtefalles und somit als Grund für das Absehen von einem verwirkten Regelfahrverbot nicht aus.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 30.07.2015 – 943 OWi 417 Js 204821/14 – entschieden und gegen einen Betroffenen,

  • der mit seinem PKW auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 115 Stundenkilometern nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand von 57,5 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug, sondern nur einen Abstand von 15 Metern eingehalten hatte, also weniger als 3/10 des normalen Tachowertes,

 

wegen Nichteinhaltens des Sicherheitsabstandes die Regelgeldbuße von 160 Euro und das Regelfahrverbot von einem Monat nach Ziffer 12.6.3 Bußgeldkatalog verhängt,

  • obwohl von dem Betroffenen eine Bescheinigung seines Arbeitgebers mit dem obigen Inhalt vorgelegt worden war.

 

Dass es trotz Vorlage dieser Bescheinigung seines Arbeitgebers von der Verhängung des Regelfahrverbots gegen den Betroffenen nicht absah, hat das AG damit begründet,

  • dass eine erhebliche, eine Ausnahme vom Regelfahrverbot rechtfertigende Härte nicht schon dann vorliege, wenn mit einem Fahrverbot berufliche oder auch private Nachteile verbunden oder der Betroffene beruflich in besonderem Maß auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, da berufliche Nachteile, auch schwerwiegender Art, mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden seien und
  • hier davon auszugehen sei, dass eine Kündigung arbeitsrechtlich keinen Bestand haben würde, weil selbst bei einem Berufskraftfahrer bei Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots eine Kündigung nur dann möglich wäre, wenn es ohne diesen zu einer existenzgefährdenden Notlage des Arbeitgebers käme, so dass eine Kündigung des seit fast zwanzig Jahren im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Betroffenen wegen des Fahrverbots arbeitsrechtlich völlig ausgeschlossen erscheine.

 

Abgesehen davon erachtete das AG das Schreiben auch als Gefälligkeitsbescheinigung des Arbeitgebers, nachdem es dort hieß, dass eine Kündigung in „Erwägung“ gezogen würde.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 04.01.2016 – 1/16 – mitgeteilt.

 

Bloße Ermöglichung der eigenverantwortlich gewollten Selbstgefährdung eines anderen ist nicht strafbar

Die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung einer Person unterfällt,

  • wenn sich das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko realisiert, die Person sich also dabei verletzt oder zu Tode kommt,

 

grundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts.

Deshalb kann auch der, der eine Selbstgefährdung eines anderen

  • veranlasst,
  • ermöglicht oder
  • fördert,

 

nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden.

Denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches – soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht – kein tatbestandsmäßiger und damit strafbarer Vorgang ist (siehe nur Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.01.2014 – 1 StR 494/13 –).
Diese Grundsätze gelten sowohl für die vorsätzliche als auch die fahrlässige Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung oder Selbstverletzung.

Allerdings entfällt bei dem, der durch sein Verhalten zunächst lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung

  • einer Person ermöglicht, für deren Rechtsgut bzw. Rechtsgüter er als Garant rechtlich im Sinne von § 13 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) einzustehen hat,
  • die Erfolgsabwendungspflicht nicht (im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 21.12.2011 – 2 StR 295/11 –).

 

Denn die Straflosigkeit des auf die Herbeiführung des Risikos gerichteten Verhaltens ändert nichts daran,

  • dass Garantenpflichten in dem Zeitpunkt bestehen,
  • in dem aus dem allgemeinen Risiko eine besondere Gefahrenlage (für Gesundheit oder Leben des anderen) erwächst.
  • Mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage ist der Garant verpflichtet, den drohenden Erfolg (der Gesundheitsverletzung bzw. des Todes) abzuwenden.

 

An diesen Grundsätzen ist jedenfalls dann festzuhalten,

  • wenn das Selbstgefährdungsverhalten eines ums Leben Gekommenen sich in Bezug auf das Rechtsgut Leben in einer (möglichen) eigenverantwortlichen Selbstgefährdung erschöpft.
  • Dann ist zwar
    • jegliche Beteiligung an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung selbst für einen Garanten straffrei,
    • bei Realisierung des von dem betroffenen Rechtsgutsinhaber eingegangenen Risikos (für seine Gesundheit bzw. sein Leben) aber eine strafbewehrte Erfolgsabwendungspflicht aus § 13 Abs. 1 StGB gegeben.

 

Anders als in den Selbsttötungsfällen erschöpft sich im Fall der (bloßen) Selbstgefährdung

 

Eine Hinnahme des als möglich erkannten Erfolgseintritts, d.h. der Gesundheitsverletzung bzw. des Todes, bei Realisierung des eingegangenen Risikos ist mit der Vornahme der Selbstgefährdung dann gerade nicht notwendig verbunden.

  • Entwickelt sich das allein auf Selbstgefährdung angelegte Geschehen erwartungswidrig in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts Lebens,
  • umfasst die ursprüngliche Entscheidung des Rechtsgutsinhabers für die (bloße) Gefährdung seines Rechtsguts Leben nicht zugleich den Verzicht auf Maßnahmen zum Erhalt des nunmehr in einen Zustand konkreter Gefahr geratenen Rechtsguts Leben.

 

Eine Person,

  • die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 13 Abs. 1 StGB Garant für das bedrohte Rechtsgut ist,
  • trifft dann im Rahmen des tatsächlich Möglichen und ihr rechtlich Zumutbaren die Pflicht, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs abzuwenden.

 

Darauf hat der 1. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 05.08.2015 – 1 StR 328/15 – hingewiesen und in einem Fall die Verurteilung eines Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen nach §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB bestätigt, weil er

  • durch sein Verhalten ermöglicht hatte, dass ein anderer unverdünntes hochgradig gesundheits- und lebensgefährliches Gammabutyrolacton (GBL) als Drogenersatz konsumieren konnte und
  • keine ärztliche Hilfe herbeigerufen hatte, obwohl er davon ausging, dass der andere, was auch der Fall war, eine tödlich wirkende Menge von dem GBL konsumiert hatte, an der er dann auch verstorben war.

 

Ob im Fall eines eigenverantwortlichen Suizids des später Verstorbenen

  • nach Verlust der Handlungsherrschaft des den Selbstmord Anstrebenden etwas anderes gilt (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2011 – 2 StR 295/11 –),
  • hat der Strafsenat offen gelassen, weil in dem von ihm entschiedenen Fall ein Selbsttötungswille des Verstorbenen nicht vorgelegen hatte.

 

Welches Maß an Sicherheit schuldet ein Motorradhelm?

Mit dieser Frage hat sich der 1. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) in seinem Urteil vom 14.12.2015 – 1 U 8/13 – befasst, weil der Käufer eines Motorradhelmes den Verkäufer wegen der bei einem Sturz mit seinem Moped erlittenen Kopfverletzungen mit der Begründung auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt hatte,

  • dass der Motorradhelm mangelhaft gewesen sei,
  • da er ihm nicht den nach Vertrag und Verwendungszweck vorauszusetzenden Schutz vor den Kopfverletzung geboten habe, sondern bei dem Sturz gebrochen sei.

 

Welches Maß an Sicherheit von einem Produkt geschuldet wird, hängt, wie der Senat in seiner Entscheidung ausgeführt hat, grundsätzlich davon ab, welche Normen und Standards für ein Sicherheitsprodukt generell festgelegt sind und ob das konkrete Produkt diese Normen und Standards auch erfüllt hat.
Die generelle Eigenschaft, dass ein Motoradhelm bei jedem beliebigen Aufprall unter keinen Umständen brechen darf, wird dabei nicht geschuldet.
Geschuldet wird insoweit, wenn ein Mehr dem Käufer im Rahmen des Vertragsabschlusses nicht versprochen wurde, dass das konkrete Produkt die allgemeinen Normen und Standards erfüllt.
Fehlerhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB ist ein Motorradhelm danach nur, wenn er die entsprechenden allgemeinen Produktsicherheitsstandards der EU-Norm nicht erfüllt oder sonst einen Mangel aufweist.

 

Wenn Miteigentümer eines Hauses über die Reparaturbedürftigkeit streiten

Sind mehrere Personen je zu bestimmten Anteilen Miteigentümer eines Hauses besteht zwischen ihnen eine Bruchteilsgemeinschaft gem. den §§ 741 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Nach § 748 BGB ist in einem solchen Fall jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Zu den Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands zählen sämtliche vermögensmindernde Maßnahmen, d.h. Aufwendungen zur

 

Zu solchen Erhaltungsmaßnahmen zählen insbesondere Reparatur- oder Umbaumaßnahmen an einem Haus.

Gerechtfertigt sind die Kosten, wenn die Teilhaber

  • die Zustimmung erklärt haben oder
  • die Maßnahme notwendig war (§ 744 Abs. 2 BGB).

 

Gemäß § 744 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen.

  • Notwendig ist eine Maßnahme, die entweder die Substanz oder den Wert der Sache erhält.
  • Nicht notwendig sind grundsätzlich wirtschaftlich unvertretbare oder der Schaffung eines neuen wirtschaftlichen Wertes dienende Maßnahmen.
  • Notwendig ist eine Maßnahme nur dann, wenn sie vom Standpunkt eines vernünftigen Eigentümers oder sonst wie Berechtigten aus als zur Erhaltung des Gegenstands notwendig erscheint.

 

Regelmäßig werden notwendige Erhaltungsmaßnahmen keinen Aufschub dulden.
Begriffsnotwendig ist das aber nicht.
Ist das gemeinschaftliche Haus reparaturbedürftig und führt das Unterlassen der Reparatur dazu, dass das Haus auf lange Sicht an Wert verliert, so ist jeder Teilhaber berechtigt, die erforderlichen Reparaturen auch gegen den Widerstand der anderen Teilhaber durchzuführen.
Die entsprechende Befugnis des Teilhabers ist also nicht auf reine Eilmaßnahmen begrenzt.
Es genügt,

  • dass ohne die Maßnahme der Bestand der Sache auf längere Sicht bedroht ist und
  • dass es wirtschaftlich vernünftig ist, die Maßnahme, die auf Dauer doch nicht unterbleiben kann, hier und jetzt vorzunehmen.

 

Ein in wirtschaftlicher Hinsicht vernünftiger Berechtigter wird nur solche Aufwendungen zur Erhaltung der Sache machen, die durch Nutzung oder jedenfalls Veräußerung wieder realisiert werden können.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Maßnahme vorliegt, ist deshalb zugleich ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei besonders die finanziellen Möglichkeiten der Teilhaber zu berücksichtigen sind (OLG Brandenburg Beschluss vom 03.06.2013 – 3 WF 53/13 –; OLG Rostock, Urteil vom 19.12.2003 – 1 U 100/01 –).
Dabei können auch wertverbessernde Maßnahmen notwendig sein, sofern sie bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise angezeigt sind und die finanziellen Möglichkeiten der Teilhaber diese zulassen.
Erst wenn die Renovierung eines Hauses nicht mehr der Abwehr von Schäden, sondern überwiegend der Wertsteigerung dient, liegt keine Notwendigkeit iSd. § 744 Abs. 2 BGB vor.

Darauf hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 15.12.2015 – 9 UF 29/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem miteinander verheiratete, aber voneinander getrennt lebende Eheleute je zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses waren, die Ehefrau aus dem Haus ausgezogen war und der in dem Haus lebende Ehemann an dem Haus gegen den Widerstand seiner Ehefrau Reparaturarbeiten am Dach hatte durchführen lassen,

 

der Klage des Ehemanns gegen seine Ehefrau auf Erstattung der Hälfte der für die Reparatur aufgewandten Kosten aus § 744 Abs. 2 BGB i.V.m. § 748 BGB stattgegeben, weil

  • der Ehemann hatte darlegen und beweisen können, dass das Unterlassen der Reparatur dazu geführt hätte, dass das Haus auf lange Sicht an Wert verliert und es sich demzufolge bei der Reparatur um eine notwendige Erhaltungsmaßnahme gehandelt hat.

 

Mehrpersonenzuschlag nach Taxitarifordnung von München nur bei Fahrten mit Großraumtaxis

Weil ein Münchner Taxifahrer für einen Transport von fünf Personen mit vier Gepäckstücken mit seinem Taxi Fiat Doblo vom Flughafen München in die Innenstadt unberechtigterweise einen Mehrpersonenaufschlag von fünf Euro erhoben hatte, wurde er vom Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 28.10.2015 – 1117 OWi 253 Js 184485/15 – wegen Verstoßes gegen die Taxitarifordnung von München zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt.

Ein Zuschlag von pauschal Euro 5,00 bei mehr als vier Fahrgästen unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen darf nach § 3 Abs. 4 der Taxitarifordnung von München nämlich nur bei Fahrten mit Großraumtaxis erhoben werden, d. h. nur bei Fahrten mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können und das Taxi des Betroffenen war deshalb nicht als Großraumtaxi zu qualifizieren, weil

  • bei dem über fünf Sitzplätze verfügendem Fahrzeug des Betroffenen zwar die Möglichkeit bestand im Kofferraum zwei weitere Sitzplätze aufzubauen, im Falle dieser sieben Sitzplätze jedoch kein abgeteilter Lade- oder Kofferraum mehr existierte,
  • so dass mit dem Taxi des Betroffenen daher nur entweder mehr als fünf Fahrgäste ohne Gepäck oder aber fünf Fahrgäste sowie Gepäck transportiert werden konnten.

 

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 28.12.2015 – 88/15 – mitgeteilt.

 

Verkürzung der Verjährungsfrist in einer die Haftung regelnden AGB?

Die Haftung

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen sowie
  • für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen,

 

kann gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) weder ausgeschlossen noch begrenzt werden.

Weil dies die Haftung mittelbar erleichtert, stellt auch die generelle Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist,  

  • also die Verkürzung der Verjährungsfrist, die isoliert betrachtet alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens erfasst, sich also z.B. nicht nur ausschließlich bezieht auf bestehende Haftungsansprüche für sonstige Schäden gemäß § 309 Nr. 7b BGB infolge leicht fahrlässiger Begehungsweise,

 

in einer die Haftung regelnden Klausel eine solche unzulässige und damit unwirksame Haftungsbegrenzung dar (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 29.05.2008 – III ZR 59/07 –; vom 18.12.2008 – III ZR 56/08 –; vom 23.07.2009 – III ZR 323/07 –; vom 23.04.2012 – II ZR 211/09 –; vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12 – und vom 09.07.2013 – II ZR 9/12 –).

Auch der Zusatz „soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen“ führt in einem solchen Fall nicht zur Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Klausel, weil

 

Darauf hat der II. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 22.09.2015 – II ZR 340/14 – hingewiesen.

 

Zum Schriftformerfordernis bei langfristigen Mietverträgen von mehr als einem Jahr

Ein langfristiger Mietvertrag über Grundstücke, Wohn- sowie sonstige Räume (vgl. § 578 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) muss,

  • wenn er für längere Zeit als ein Jahr vom Beginn des vertragsmäßigen Mietverhältnisses an gerechnet, nicht schon vom Vertragsschluss an, geschlossen wird,
  • nach § 550 Satz 1 BGB in schriftlicher Form (§ 126 BGB) geschlossen werden,
    • ansonsten gilt er für unbestimmte Zeit und ist demzufolge dann ordentlich, d.h. mit Frist (§§ 542 Abs. 1, 573, 580a BGB) kündbar,
    • wobei eine Kündigung jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig ist.

 

Die von § 550 BGB geforderte Schriftform ist nur gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrags

  • notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere über den Mietgegenstand, die Miete sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses,
  • aus einer von beiden Mietvertragsparteien, Vermieter und Mieter, unterzeichneten Urkunde ergibt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30.04.2014 – XII ZR 146/12 –).

 

Von der Schriftform ausgenommen sind lediglich solche Abreden,

 

Für Vertragsänderungen gilt nichts anderes als für den Ursprungsvertrag.

  • Sie müssen daher ebenfalls der Schriftform des § 550 BGB genügen, es sei denn, dass es sich um unwesentliche Änderungen handelt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 13.11.2013 – XII ZR 142/12 – und vom 30.01.2013 – XII ZR 38/12 –).
  • Ansonsten verliert der Vertrag die erforderliche Schriftform, sodass er fortan vorzeitig ordentlich gekündigt werden kann.

 

Auch Nebenabreden unterliegen der Schriftform,

  • wenn sie den Inhalt des Mietverhältnisses gestalten und nach dem Willen der Vertragsparteien wesentliche Bedeutung haben.

 

Treffen die Mietvertragsparteien Vereinbarungen zu am Mietobjekt vorzunehmenden Um- und Ausbauarbeiten und dazu, wer diese vorzunehmen und wer die Kosten zu tragen hat, so liegt die Annahme nicht fern, dass diesen Abreden vertragswesentliche Bedeutung zukommt.

  • Eine dauerhafte Änderung der Miethöhe stellt stets eine dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar.

 

Die Änderung der Miethöhe ist immer vertragswesentlich und – jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.04.2005 – XII ZR 192/01 –) – daher stets nach § 550 BGB schriftlich zu vereinbaren.
Denn bei der Miete handelt es sich per se um einen vertragswesentlichen Punkt, der für den von § 550 BGB geschützten potenziellen Grundstückserwerber von besonderem Interesse ist. Dies gilt umso mehr, als sich Änderungen unmittelbar auf die Möglichkeit des Vermieters zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs auswirken.
So kann sich etwa die Nichtzahlung selbst eines vergleichsweise geringfügigen Erhöhungsbetrags bei einem langfristigen Mietvertrag nicht nur aufsummieren und gegebenenfalls zu einem für eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b BGB ausreichenden Rückstand führen. Vielmehr kann der Verzug mit auch nur einem solchen Erhöhungsbetrag im Zusammenspiel mit anderweitigen Zahlungsrückständen des Mieters dazu führen, dass ein wichtiger Grund i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB zu bejahen ist.

  • Für die Formbedürftigkeit nach § 550 Satz 1 BGB ist dabei ohne Bedeutung, ob die Mietänderung zu einer dem Vermieter und damit auch dem potenziellen Grundstückserwerber günstigen Erhöhung oder aber zu einer Ermäßigung geführt hat.

 

Dies folgt schon daraus, dass die Schriftform nicht nur den Grundstückserwerber, sondern auch die Vertragsparteien schützen soll.

Der Formzwang des § 550 Satz 1 BGB greift auch dann ein, wenn eine Vereinbarung keine Verpflichtungen für einen potenziellen Erwerber, sondern ausschließlich Verpflichtungen des Mieters zum Inhalt hat (BGH, Urteil vom 29.04.2009 – XII ZR 142/07 –).
Im Übrigen nützt dem Erwerber eine ihm grundsätzlich günstige Vertragsänderung nichts, wenn er von ihr mangels Beurkundung keine Kenntnis erlangen kann.

  • Für die Einhaltung der Schriftform einer Urkunde ist zwar ohne Belang, ob die Unterzeichnung der Niederschrift des Urkundentextes zeitlich nachfolgt oder vorangeht.
  • Es bedarf deshalb für die Rechtsgültigkeit einer Änderung des Vertragstextes keiner erneuten Unterschrift, wenn die Vertragspartner sich über die Änderung einig sind und es ihrem Willen entspricht, dass die Unterschriften für den veränderten Vertragsinhalt Gültigkeit behalten sollen (BGH, Urteil vom 29.04.2009 – XII ZR 142/07 –).
  • An einem solchen übereinstimmenden Willen fehlt es aber, wenn lediglich eine Partei ohne Wissen der anderen auf einem Vertragsexemplar eine Änderung etwa nur zur Gedächtnisstütze vornimmt.

 

Darauf berufen, die für einen Vertrag vorgeschriebene Schriftform sei nicht eingehalten., darf sich grundsätzlich jede Vertragspartei.
Nur ausnahmsweise, wenn die vorzeitige Beendigung des Vertrags zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde, kann es gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Partei sich darauf beruft, der Mietvertrag sei mangels Wahrung der Schriftform ordentlich kündbar.

Das kann insbesondere dann der Fall sein,

  • wenn der eine Vertragspartner den anderen schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten oder sich sonst einer besonders schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn bei Formnichtigkeit die Existenz der anderen Vertragspartei bedroht wäre (BGH, Urteil vom 30.04.2014 – XII ZR 146/12 –) oder
  • wenn eine einseitig den Mieter begünstigende Änderung vorliegt, bei der es gegen § 242 BGB verstoßen kann, wenn der Mieter aus ihr den weiteren Vorteil ziehen will, sich nunmehr ganz von dem ihm lästig gewordenen Mietvertrag zu lösen.

 

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 25.11.2015 – XII ZR 114/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem, nachdem Mieter und Vermieter einen schriftlichen Mietvertrag über Räume für 10 Jahre geschlossen und knapp 8 Monate nach Vertragsschluss mündlich eine mündliche Mieterhöhung von 20 Euro vereinbart hatten, die Mietsvertragsparteien darüber stritten, ob der Mietvertrag vom Mieter wirksam ordentlich kündigen konnte.

 

Vorzeitige Aufhebung einer strafrichterlich festgesetzten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis?

Ist einem Angeklagten nach § 69 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) die Fahrerlaubnis entzogen und gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt worden, dass ihm für eine bestimmte Dauer, die von sechs Monaten bis zu fünf Jahren betragen kann, keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre), kann das Gericht nach § 69a Abs. 7 StGB die Sperre vorzeitig aufheben, wenn

  • diese mindestens drei Monate bzw. bei Verurteilten, gegen die in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist, ein Jahr betragen hat und
  • sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, d. h. eine auf neuen Tatsachen gestützte hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Verurteilte im Straßenverkehr nicht mehr als gefährlich erweisen wird.

 

Die Beurteilung dieser Wahrscheinlichkeit

 

Hat ein Verurteilter einen Kurs zur Wiedererlangung der Fahreignung absolviert, kann das zu einer vorzeitigen Aufhebung der Sperre führen.
Entscheidend ist dabei, welchen Inhalt der vom Verurteilten besuchte Kurs hat und ob die von ihm durchgeführte Maßnahme den notwendigen Erfolg hinsichtlich seiner Fahreignung verspricht.

Darauf hat das AG Kehl mit Beschluss vom 22.12.2015 – 2 Cs 206 Js 4523/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem einem bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr Verurteilten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von neun Monaten festgesetzt worden war,
  • auf dessen Antrag hin, sieben Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, die verhängte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufgehoben,

 

weil

  • der Verurteilte erfolgreich an einem vom TÜV Süd angebotenen Kurs „Plus 70” für alkoholauffällige Kraftfahrer zur Wiederherstellung der Fahreignung teilgenommen hatte und
  • ihm nicht nur bescheinigt worden war, dass er regelmäßig und pünktlich für insgesamt zwölf Stunden an allen Terminen teilgenommen hatte, alle im Kursprogramm vorgesehenen Themen mit dem Verurteilten aktiv in und mit der Gruppe bearbeitet, die Kursaufgaben in und zwischen den Sitzungen erfüllt worden sind und die Teilnahme des Verurteilten am Gruppengeschehen aktiv gewesen ist,
  • sondern auch die Erwartung geäußert wurde, dass die anlassgebende Thematik individuell aufgearbeitet habe werden können und dass beim Verurteilten eine hohe Motivation gegeben sei, das im Kurs Erlernte nunmehr in der Praxis umzusetzen und deshalb davon auszugehen sei, dass durch die erfolgreiche Kursteilnahme die Wahrscheinlichkeit, erneut durch ein Trunkenheitsdelikt aufzufallen, deutlich reduziert sei.

 

In dem der Entscheidung des AG Kehl zugrunde liegendem Fall hatte die Alkoholisierung des bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Verurteilten bei der Tat 1,41 Promille betragen.

Hinweis:
Ist eine gerichtlich festgesetzte Sperre abgelaufen oder wird sie, wie im obigen Fall vorzeitig aufgehoben, bedeutet dies nicht, dass der Verurteilte seine Fahrerlaubnis damit (schon) wieder hat.
Vielmehr muss der Verurteilte, weil ihm die Fahrerlaubnis ja entzogen worden ist, die (Wieder)Erteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet dann ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ihm eine Fahrerlaubnis wieder erteilt wird (vgl. hierzu § 20 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) und Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Beschluss vom 22.12.2014 – 4 L 298.14 –).