Wenn ein Partner vom anderen intime Bildaufnahmen auf elektronischen Speichermedien besitzt

Wenn ein Partner vom anderen intime Bildaufnahmen auf elektronischen Speichermedien besitzt

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen mit dessen Einverständnis intime Bild- oder Filmaufnahmen,

  • kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen,
  • wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat.

 

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.10.2015 – VI ZR 271/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Beklagte während einer intimen, mittlerweile aber beendeten Liebesbeziehung mit der Klägerin von dieser zahlreiche Bild- und Filmaufnahmen erstellt hatte, auf denen diese unbekleidet und teilweise bekleidet sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten zu sehen ist und die sich auf elektronischen Speichermedien des Beklagten befinden,

 

entschieden, dass der Klägerin hinsichtlich der Aufnahmen mit Intimbezug Löschungsansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zustehen.

Begründet hat der Senat die Entscheidung u.a. damit,  

  • dass bei der Klägerin, da sie die fraglichen Aufnahmen in intimsten Situationen zeigen, aus dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihr Recht auf Bildnisschutz und – mit diesem verknüpft – ihre absolut geschützte Intimsphäre berührt sind und
  • dass über die bloße Berührung des Schutzbereichs hinaus ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin – in seiner bildnis- und Intimsphäre schützenden Funktion – darin liegt, dass der Beklagte die Verfügungsmacht über die vorbeschriebenen, die Klägerin zeigenden Aufnahmen gegen deren Willen weiterhin ausübt.

 

Zwar könne, wie der Senat weiter ausgeführt hat, der Schutz des Persönlichkeitsrechts entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, be- stimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.
Denn niemand kann sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BGH, Urteile vom 26.05.2009 – VI ZR 191/08 –; vom 25.10.2011 – VI ZR 332/09 – und vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10 –).

So liegt der Fall aber nicht, wenn eine Frau nicht der Öffentlichkeit sondern nur dem Partner Einblick in ihre Intimsphäre gewährt bzw. ihm Aufnahmen zum Teil selbst überlassen hat und diese Einwilligung konkludent begrenzt auf die Dauer ihrer Beziehung zu dem Partner war.
Eine Einwilligung kann nämlich grundsätzlich im privaten Bereich konkludent und auch formlos beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden, die Beschränkung kann etwa in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht oder im Hinblick auf einen bestimmten Zweck oder für bestimmte Medien erfolgen, wobei die Reichweite einer Einwilligung durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln ist (vgl. zu § 22 Satz 1 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) BGH, Urteil vom 28.09.2004 – VI ZR 305/03 –).

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt,

  • dass die Bilder im privaten Bereich und nur im Rahmen dieser Liebesbeziehung ohne vertragliche Vereinbarungen und unentgeltlich entstanden, nur zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt und nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt waren und
  • die Einwilligung in die Nutzung zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt war.

 


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