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Verwaltungsgericht Koblenz entscheidet: Falsch geparkte Fahrzeuge darf die Stadt sofort abschleppen lassen

Mit Urteil vom 14.07.2017 – 5 K 520/17.KO – hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz entschieden, dass Städte Kraftfahrzeuge,

  • die auf einer Straße verbotswidrig so abgestellt sind, dass eine Engstelle von 2,40 m entsteht,

von einem Abschleppunternehmen umsetzten lassen darf,

  • ohne zunächst versuchen zu müssen, den Halter oder den Aufenthaltsort des Fahrers ausfindig zu machen und

die Halter der Fahrzeuge in diesem Fall verpflichtet sind die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

Begründet hat das VG dies damit, dass bei verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen

  • ein dahingehendes Handlungsgebot der Stadt besteht, das Fahrzeug sofort wieder zu entfernen, um so für ordnungsgemäße Verkehrszustände und
  • insbesondere dafür zu sorgen, dass in einem Not- und Eilfall Fahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehr die Stelle zu passieren können.

Anspruch auf Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz haben nur „echte Stellenbewerber“

…. und keine sogenannten „AGG-Hopper“.

Mit Urteil vom 24.11.2016 – 173 C 8860/16 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass,

  • wer sich nicht ernsthaft um eine Stelle bewirbt,
  • sondern von vornherein nur die Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) anstrebt,

auch dann keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 AGG hat,

  • wenn der Arbeitgeber gegen die Vorgaben des AGG verstoßen hat.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Fall, in dem sich der Kläger

  • erfolglos auf eine Stellenanzeige, nach der eine „nette weibliche Telefonstimme“ gesucht worden war, beworben hatte,

nach Überzeugung des AG

BGH entscheidet, dass Banken nicht ausnahmslos für jede TAN, die sie per SMS an Kunden versenden, ein Entgelt verlangen dürfen

…. und dass vorformulierte Klauseln, die das einschränkungslos vorsehen, unwirksam sind.

Mit Urteil vom 25.07.2017 – XI ZR 260/15 – hat der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass vorformulierte Klauseln in Verträgen über Zahlungsdienste zwischen Kreditinstituten und Verbrauchern,

  • wenn sie aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts vorsehen,

dass

  • jede smsTAN, die an Kunden versandt wird, 0,10 € kostet (unabhängig vom Kontomodell) und
  • ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird,

wegen Verstoßes gegen § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine Klausel,

  • die eine Bepreisung von „smsTAN“ ausnahmslos vorsieht,

somit beispielsweise also auch in den Fällen, in denen

  • eine übersandte TAN auf Grund eines begründeten „Phishing“-Verdachts oder
  • wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird oder
  • eine TAN, die zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dem Kunden wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht,

entgegen dem Gebot des § 675e Abs. 1 BGB zum Nachteil des zahlungsdienstnutzenden Kunden von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB abweicht.

Denn nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB, so der Senat, kann für die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN nur dann als Bestandteil der Hauptleistung ein Entgelt gefordert werden, wenn

  • sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient und
  • damit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments „Online-Banking mittels PIN und TAN“ fungiert,

weil von der Bank nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25.07.2017 – Nr. 121/2017 –).

Was Patienten wissen und Ärzte beachten müssen, wenn es darum geht

…. ob eine Behandlung nach den Regeln der Schulmedizin oder nach einer „ganzheitlichen“, d.h. naturheilkundlich ausgerichteten Außenseitermethode erfolgen soll.

Patienten, die um die Tragweite ihrer Entscheidung wissen, können,

  • innerhalb der durch die §§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 228 Strafgesetzbuch (StGB) gezogenen Grenzen,

eigenverantwortlich entscheiden, welchen Behandlungen sie sich unterziehen wollen, also

  • jede nicht gegen die guten Sitten verstoßende Behandlungsmethode wählen und
  • sich auch für die Anwendung einer von der Schulmedizin nicht oder noch nicht anerkannten Methode entscheiden.

Wendet ein Arzt mit Einwilligung eines Patienten nicht allgemein anerkannte Therapieformen an, kann,

  • da einem Arzt dies rechtlich grundsätzlich erlaubt ist,

aus dem Umstand allein, dass der Arzt den Bereich der Schulmedizin verlassen hat,

  • nicht von vornherein auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden.

Allerdings setzt die Entscheidung des Arztes

  • für die Wahl einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode

eine sorgfältige und gewissenhafte medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Wohls des konkreten Patienten voraus, wobei

  • auch die Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten der Schulmedizin bei dieser Abwägung nicht aus dem Blick verloren werden dürfen und
  • die Anforderungen an die medizinische Vertretbarkeit der gewählten Behandlungsmethode desto höher sind, je schwerer und radikaler der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist.

Darauf und

  • dass hiervon abhängt, ob ein Patient ggf. gegen den Arzt wegen fehlerhafter Behandlung und/oder wegen nicht hinreichender Aufklärung Schadensersatzansprüche geltend machen kann,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.05.2017 – VI ZR 203/16 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen für Eltern die einen Betreuungsplatz für ihr unter dreijähriges Kind suchen

Mit Beschluss vom 20.07.2017 – 6 L 1177/17 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angeordnet, dass die Stadt Münster einem im Februar 2016 geborenen und im Innenstadtbereich Münster wohnenden Kind

  • einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung,
  • die in nicht mehr als 15 Minuten von der elterlichen Wohnung erreichbar ist.

zur Verfügung stellen muss.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war von den beiden in Vollzeit erwerbstätigen Eltern des Kindes für ihr Kind gestellt worden, nachdem

  • sie ab April oder spätestens August 2017 einen Platz für ihr Kind in der Kindertagesbetreuung für 45 Stunden wöchentlich gesucht sowie
  • ihr Kind im sogenannten Kita-Navigator angemeldet,
  • dort das Kind bei insgesamt 14 Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen vorgemerkt hatten und

ihnen Ende Mai 2017 vom Jugendamt mitgeteilt worden war,

  • dass das aktuelle Platzangebot bedauerlicherweise nicht ausreiche, um für alle vorgemerkten Kinder Plätze zuzusagen und
  • in der Folgezeit von den Eltern insgesamt drei Stellen der Kindertagespflege („Tagesmutter“), die das Jugendamt angeboten hatte, abgelehnt worden waren.

Erfolg hatte der Antrag deshalb, weil

  • unter dreijährige Kinder einen Anspruch auf frühkindliche Förderung
    • in einer öffentlich geförderten Tageseinrichtung oder
    • in Tagespflege haben,
  • der Träger der Jugendhilfe seine Verpflichtung zur Förderung der Kinder zwar gleichermaßen
    • mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte und
    • mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in der Kindertagespflege erfüllen kann,
  • er grundsätzlich aber verpflichtet ist, den Leistungsberechtigten auch die ihren Wünschen entsprechende Betreuungsform zu vermitteln,
  • dieses Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten nur dann seine Grenze findet, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform vorhanden sind und

der Träger der Jugendhilfe, den ihm obliegenden Nachweis der Erschöpfung der Kapazitäten,

  • der voraussetzt, dass ein sachgerecht ausgestaltetes und durchgeführtes Verfahren zur Vergabe der städtischen Kindergartenplätze stattgefunden hat,

nicht hatte führen können.

Abgesehen davon war es auch so, dass die angebotenen Kindertagespflegestellen

  • entweder nicht die Arbeitszeiten der Eltern abdeckten oder
  • für sie nicht in zumutbarer Zeit erreichbar waren und

deshalb das Jugendamt die Eltern nicht auf diese hätte verweisen dürfen (Quelle: Pressemitteilung des VG Münster vom 21.07.2017).

Kann eine Ehefrau, wenn ihr Mann aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers impotent wird, Schmerzensgeld verlangen?

Wird ein Mann aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung impotent steht der Ehefrau

  • wegen des dadurch bedingten (teilweisen) Verlustes ihrer ehelichen Sexualität

jedenfalls dann kein eigener Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu,

  • wenn die Impotenz ihres Ehemanns bei ihr zu keinem körperlichen oder psychischen Schaden geführt hat.

Darauf hat der 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 07.06.2017 – 3 U 42/17 – hingewiesen.

Die Beeinträchtigung eines zuvor ausgefüllten Sexuallebens durch die Impotenz des Partners allein stelle nämlich, so der Senat, keine Verletzung des Körpers der Ehefrau, ihrer Gesundheit oder ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung,

  • also keinen Eingriff in ihre Rechtsstellung

dar.

Vielmehr handle es sich lediglich um eine Auswirkung der Impotenz auf ihr Leben (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 21.07.2017).

Was Anwohner, die gegen erhöhten Verkehrslärm durch eine neue Straße vorgehen wollen, beachten sollten

Erhöht sich im Zuge des Ausbaus einer Straße durch die Änderung des Straßenbelags der Verkehrslärm,

  • beispielsweise durch die abschnittsweise Umgestaltung des bisher vorhandenen Asphaltbelags auf Straßenpflaster,

derart,

  • dass die einschlägigen Immissionsgrenzwerte überschritten werden,

müssen Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke, die deswegen gegen den Träger der Straßenbaulast Ansprüche auf

  • Folgenbeseitigung – also die Entfernung des Straßenpflasters – oder
  • Unterlassen des durch die geänderte Straßenoberfläche verursachten erhöhten Verkehrslärms,

geltend machen wollen,

  • dies innerhalb von drei Jahren tun.

Ansonsten sind diese Ansprüche verjährt.

Darauf

  • und dass maßgeblich für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist die Errichtung der Störungsquelle – im obigen Beispielsfall des Straßenpflasters – ist, weil sie das zentrale Ereignis für den möglichen Eingriff in Rechte der Anwohner darstellt und die Fahrten einzelner Kraftfahrzeuge über die Straße mit ihren Auswirkungen lediglich Folgen der Baumaßnahme darstellen,

hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz mit Urteil vom 12.07.2017 – 3 K 1243/16.MZ – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz vom 20.07.2017 – 7/2017 –).

OLG Hamm entscheidet wann Insektenbefall bei einer zu Wohnzwecken erworbenen Immobilie einen Mangel begründet

…. und wann (noch) nicht.

Mit Urteil vom 12.06.2017 – 22 U 64/16 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass, wer eine gebrauchte Eigentumswohnung kauft und nach der Übergabe feststellt,

  • dass die Wohnung nicht (völlig) frei von Silberfischchen ist und
  • auch bei der Übergabe nicht war,

deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein gewisser Grundbestand von Silberfischchen in genutzten Wohnungen nicht unüblich sei,
  • ein Käufer deshalb eine völlige Freiheit von Silberfischchen nicht als übliche Beschaffenheit erwarten könne und
  • von Silberfischchen auch grundsätzlich keine Gesundheitsgefahr ausgehe, die ihr Vorhandensein schon in geringster Anzahl als mit dem vertraglich vorausgesetzten Wohnzweck unvereinbar erscheinen lassen.

Ein Mangel liegt bei Vorhandensein von Insekten in einer Wohnung nach der Entscheidung des Senats erst dann vor, wenn

  • sich die Wohnung deswegen nicht mehr zum Wohnen eignet oder
  • eine für Wohnungen unübliche Beschaffenheit aufweist, mit der ein Käufer nicht rechnen muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 19.07.2017).

 

BGH entscheidet: Die Verbringung der Kaufsache zum Verkäufer zum Zweck der Mängelbeseitigung

…. darf der Käufer von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen.

Mit Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16 – hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten PKW’s,

  • der wegen von ihm behaupteter vorhandener Fahrzeugmängel vom Verkäufer unter Fristsetzung Mängelbeseitigung verlangt,

bereit sein muss, dem Verkäufer das Fahrzeug zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort,

  • der sich, solange die Parteien nicht Abweichendes vereinbaren oder besondere Umstände vorliegen, am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners befindet (§ 269 Abs. 1 BGB),

zur Verfügung zu stellen,

  • seine diesbezügliche Bereitschaft aber abhängig machen darf von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses,

sofern er

  • zeitnah einen solchen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss von dem Verkäufer anfordert und
  • alternativ auch bereit ist, dem Verkäufer selbst die Durchführung des Transports zu überlassen oder eine vorgängige Untersuchung des Fahrzeugs an dessen Belegenheitsort zu ermögli

Dass in einem solchen Fall vom Käufer ein den Anforderungen des § 439 Abs. 1 BGB genügendes Nacherfüllungsverlangen erhoben ist, hat der Senat damit begründet, dass

  • nach § 439 Abs. 2 BGB der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen hat,
  • es sich hierbei um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter handelt, welche die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten sowie den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen soll, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen und
  • ein solcher Hinderungsgrund sich auch daraus ergeben kann, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19.07.2017 – Nr. 117/2017 –).

OLG Frankfurt entscheidet: Bank muss einem Kunden den Kontobelastungsbetrag erstatten

…. wenn sie einen ihr per Telefax übermittelten Überweisungsauftrag ausführt, der nicht nachweislich von ihrem Kunden stammt.

Mit Urteil vom 11.05.2017 – 1 U 224/15 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden,

  • dass im Verhältnis zu ihrem Kunden die Bank beweisen muss,
  • dass ein per Telefax erteilter Überweisungsauftrag von dem Kunden stammt.

Das bedeutet, überweist die Bank aufgrund eines ihr per Telefaxschreiben übermittelten Überweisungsauftrags vom Konto ihres Kunden den im Auftragsschreiben genannten Betrag an den bezeichneten Empfänger trägt sie das Risiko,

  • dass der Überweisungsauftrag nicht von ihrem Kunden stammt,
  • sondern gefälscht ist.

Somit hat, wenn

  • die Unterschrift des Kunden auf dem Überweisungsauftrag gefälscht war oder
  • die Bank die Echtheit der Unterschrift auf dem Überweisungsauftrag nicht beweisen kann,

der Kunde, da dann ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vorgelegen hat bzw. hiervon auszugehen (vgl. § 675j Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und die Belastung seines Kontos folglich zu Unrecht erfolgt ist, aus § 675 u Satz 2 BGB

  • grundsätzlich Anspruch auf Wertstellung in Höhe der nicht autorisierten Zahlung bzw.
  • dann einen Anspruch auf Auszahlung des zu Unrecht belasteten Betrages, wenn
    • die Kontobeziehung inzwischen unter Ausgleich des Saldos aufgelöst worden ist oder
    • das Konto auch ohne Rückbuchung einen Habensaldo aufweist oder
    • eine nicht ausgeschöpfte Kreditlinie besteht.