Lotsen haben, wenn Schleusentore wegen eines Defekts geschlossen bleiben, keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls

Lotsen haben keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls, wenn die Schleusentore des Nord-Ostsee-Kanals wegen eines Defekts geschlossen bleiben, weil

  • die Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes über die Unterhaltung und den Betrieb der Wasserstraßen nur der Schifffahrt allgemein dienen und
  • keine Amtspflichten der Bundesrepublik Deutschland begründen, die den Lotsen gegenüber bestehen. 

 

Darauf hat der für die Staatshaftung zuständige 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 26.11.2015 – 11 U 156/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem Defekte an den Schleusentoren der beiden Schleusen in Brunsbüttel dazu geführt hatten, dass beide Kammern der großen Schleuse und eine Kammer der kleinen Schleuse für acht Tage geschlossen werden mussten,
  • dadurch nur noch eine Kammer der kleinen Schleuse zur Verfügung stand, so dass Schiffe mit einer Länge von mehr als 125 m in dieser Zeit nicht geschleust werden konnten und
  • der Kläger, ein Lotse, seinen dadurch von ihm auf rund 20% seines durchschnittlichen Monatseinkommens bezifferten Verdienstausfall von der Bundesrepublik Deutschland ersetzt verlangt hatte,

 

die Klage des Lotsen gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen verringerter Einkünfte aus Lotsendiensten im Zeitraum der Schleusensperrung abgewiesen.

Danach konnte offen bleiben, ob die Beklagte ihre gesetzliche Pflicht zur Unterhaltung der Schleusenanlagen des Nord-Ostsee-Kanals überhaupt fahrlässig verletzt hat, weil die Vorschriften im Bundeswasserstraßengesetz über die Unterhaltung und den Betrieb der Wasserstraßen, wie der Senat ausgeführt hat, nur die Belange der Schifffahrt allgemein schützen und nicht den Interessen einzelner Personen und deshalb auch keine Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Einzelnen auslösen können.

Auch wird, wie der Senat weiter ausgeführt hat, das Interesse der Lotsen an der Erzielung von Einkünften durch das Seelotsengesetz ausreichend geschützt und hatte der Kläger trotz der verringerten Einkünfte aufgrund der zeitweisen Unpassierbarkeit des Kanals das Mindesteinkommen erzielt, was ihm nach diesem Gesetz zusteht.

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts – 1/2016 – mitgeteilt.

 

Einladungs-E-Mail „Freunde finden“ des Internet-Dienstes „Facebook“ ist unzulässige Werbung

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 65/14 – entschieden,

  • dass die mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internet-Dienstes „Facebook“ versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als „Facebook“-Mitglieder registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellt und
  • dass „Facebook“ im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion „Freunde finden“ den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt hat.

 

Dass Einladungs-E-Mails von „Facebook“ an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen hat der Senat damit begründet, dass

  • es sich dabei um Werbung des Betreibers der Internet-Plattform „Facebook“ handelt, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei „Facebook“ registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von dem Betreiber der Internet-Plattform „Facebook“ zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von „Facebook“ aufmerksam gemacht werden sollen und
  • die Einladungs-E-Mails vom Empfänger auch nicht als private Mitteilung des „Facebook“-Nutzers, sondern als Werbung des Betreiber der Internet-Plattform „Facebook“ verstanden wird.

 

Durch die Angaben, die der Betreiber der Internet-Plattform „Facebook“ im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion „Freunde finden“ gemacht hat, hat er sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten deshalb getäuscht, weil

  • der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ nicht darüber aufklärt, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei „Facebook“ registriert sind und
  • die hinterlegten Informationen unter dem elektronischen Verweis „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“ die Irreführung nicht ausräumen können, nachdem ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 14.01.2016 – Nr. 7/2016 – mitgeteilt.

 

Pauschales Mitnahmeverbot von E-Scootern in den Bussen der Kieler Verkehrsgesellschaft verstößt gegen das AGG

Die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) darf nicht unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung in den Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs ausschließen, weil sie damit Menschen mit Behinderung in unzulässiger Weise benachteiligt und gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 19 AGG) verstößt.

Das hat der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes (OLG) mit Urteil vom 11.12.2015 – 1 U 64/15 – entschieden und es der KVG untersagt, Allgemeine Beförderungsbedingungen zu verwenden, die E-Scooter von der Beförderung in den Bussen pauschal ausschließen, ohne nach der Art des Modells zu differenzieren.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. im Eilverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren) gegen die KVG geklagt,

  • nachdem von dieser im Hinblick auf eine Empfehlung des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., wonach E-Scooter in bestimmten Fahrsituationen in Bussen kippen oder rutschen können, angekündigt worden war,
  • entgegen ihrer bisherigen Praxis künftig keine E-Scooter mehr in Bussen mitzunehmen.
    Als Ausweichmöglichkeit hatte die KVG unter anderem angeboten, dass Nutzer von E-Scootern in der Zeit zwischen 6 und 24 Uhr einen Einzeltransport mit einer Rufzeit von 30 bis 60 Minuten nutzen könnten.

 

Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit,

  • dass ein sachlicher Grund für das pauschale Verbot nicht vorliege,
  • insbesondere die vorgetragenen Sicherheitsbedenken nicht den Beförderungsausschluss von allen E-Scootern rechtfertige.

 

E-Scooter würden zum großen Teil durch Körperbehinderte genutzt.
Der Begriff der Behinderung in § 19 AGG erfasse auch eine eingeschränkte Gehfähigkeit, die zur Nutzung eines E-Scooters zwingt, ohne dass es auf einen anerkannten Grad der Behinderung ankommt.
Auch gebe es kein gesetzliches Verbot des Transports von E-Scootern in Bussen.

  • Zwar könne eine Ungleichbehandlung dann gerechtfertigt sein, wenn sie zur Vermeidung von Gefahren oder Verhütung von Schäden dient.
  • Die Darlegungs- und Beweislast hierfür treffe jedoch die KVG als Anbieter der Beförderungsleistung und diese habe nicht glaubhaft gemacht, dass möglichen Gefahren beim Transport von E-Scootern, die durchaus in bestimmten Situationen bestehen können, nur durch ein undifferenziertes Verbot begegnet werden kann.

 

Denn auf dem Markt gebe es über 400 Modelle von E-Scootern, mit drei oder vier Rädern, mit einer Vielzahl verschiedener Abmessungen und Gewichte und nicht bei jedem Modell stelle der Transport in einem Bus eine Gefahr dar, der nicht begegnet werden könne.
So könnten, wie eine Studio, in der die Manövrierfähigkeit verschiedener E-Scooter in verschiedenen Busmodellen sowie die Standsicherheit von E-Scootern in den für Rollstühle vorgesehenen Mehrzweckbereichen in Bussen untersucht worden sei, ergeben,

  • dass vierrädrige E-Scooter mit einer Länge von bis zu 1,20 Metern gefahrlos in Bussen mitgenommen werden können,
  • wenn sie rückwärts entgegen der Fahrtrichtung längs an die für Rollstühle vorgesehene Prallplatte gestellt werden.

 

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mitgeteilt.

 

Filesharing – Haftung für aus der Familie heraus begangene Urheberrechtsverletzungen?

Behauptet ein Rechteinhaber, beispielsweise von Musiktiteln, dass die Musiktitel über den Internetanschluss eines Ehepaars mittels einer Filesharing-Software im Rahmen einer Internettauschbörse unberechtigt zum Herunterladen angeboten worden sind und verlangt er von dem Ehepaar deshalb Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten, muss der Rechteinhaber als Anspruchstellers, nachzuweisen, dass das von ihm auf Schadensersatz in Anspruch genommene Ehepaar für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) verantwortlich ist.

Allerdings spricht dann, wenn feststeht, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, eine tatsächliche Vermutung, die einen sogenannten Anscheinsbeweis begründet, zu dessen Erschütterung nicht allein der Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Verlaufs genügt,

  • für eine Täterschaft des Anschlussinhabers und
  • wenn mehrere Personen, wie beispielsweise ein Ehepaar den Internetanschluss mit der betreffenden IP-Adresse gemeinsam halten, für die Täterschaft aller Anschlussmitinhaber,

 

wenn – im Fall der hinreichenden Sicherung des Anschlusses – der Anschluss nicht bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden war,

  • was der Anspruchsteller, der sich auf die tatsächliche Vermutung stützen will, grundsätzlich darzulegen und nötigenfalls zu beweisen hat.

 

Beweisen muss der Rechteinhaber seine Darlegung, dass der Anschluss von den in Anspruch genommenen Eheleuten nicht bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden ist, jedoch erst dann,

  • wenn die Eheleute dieser Darlegung mit konkreten Angaben entgegentreten und sie nicht nur pauschal bestreiten, wobei
  • der Anschlussinhaber dieser sogenannten sekundären Darlegungslast nur dann genügt, wenn er vorträgt,
    • ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen.
      In diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.

 

Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast,

  • ist es wieder Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

 

Entspricht der Anschlussinhaber dagegen seiner sekundären Darlegungslast nicht,

  • so ist zugunsten des Anspruchstellers dessen Vorbringen zugrunde zu legen und
  • der Anschlussinhaber muss in diesem Fall zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen.

 

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 14.02.2016 – 29 U 2593/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem sich ein von einem Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommenes Ehepaar gegen diese Forderungen damit verteidigt hatte, dass, was von dem Rechteinhaber bestritten worden war, Zugang zu ihrem Internetanschluss auch ihre drei volljährigen Kinder gehabt haben, die Verletzungshandlung von einem der Kinder vorgenommen worden sein soll, sie auch wüssten von welchem, den Namen jedoch nicht benennen wollen,

 

entschieden,

  • dass das Ehepaar als Täter der begangenen Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) anzusehen ist und auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten haftet.

 

Begründet hat das OLG seine Entscheidung damit, dass die Eheleute ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hätten,  

  • da es ihnen oblag mitzuteilen, welche Kenntnisse sie über die Umstände der Verletzungshandlung gewonnen haben,
  • sie sich trotz ihrer Kenntnis jedoch geweigert hätten den Namen des Kindes zu nennen, das die Verletzungshandlung begangen haben soll und
  • die Eheleute sich damit lediglich pauschal, ohne konkrete Angaben zur Verletzungshandlung zu machen, auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer drei Kinder auf den Internetanschluss berufen hätten.

 

Nachdem die Eheleute ihrer sekundären Darlegungslast nicht entsprochen haben, ist das OLG von der tatsächlichen Vermutung ausgegangen, dass sie als Inhaber des Anschlusses auch die Täter der Rechtsverletzung waren.
Diese tatsachliche Vermutung war von den Eheleuten nämlich nicht widerlegt worden.
Denn die Eheleute waren diesbezüglich, da sich ihre als Zeugen benannten Kinder auf ihr ihnen jeweils gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben, beweisfällig geblieben.  

Nach Auffassung des OLG steht Art. 6 Abs.1 Grundgesetz (GG) der sekundären Darlegungslast mit der obigen Verpflichtung nicht entgegen, weil auch die gegenläufigen Belange der Inhaber urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte, deren Ansprüche ihrerseits den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG genießen würden, zu berücksichtigen seien und diese ihre Ansprüche bei Rechtsverletzungen vermittels von Familien genutzter Internetanschlüsse regelmäßig nicht durchsetzen könnten, wenn sich Eltern als Internetanschlussinhaber nicht im Einzelnen dazu erklären muss, wie es über ihren Internetanschluss erfolgten Rechtsverletzungen aus der Familie heraus gekommen ist.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts München am 14.02.2016 – 2/16 – mitgeteilt.

 

Auch wer ein Handy zum Laden während der Fahrt anschließt handelt ordnungswidrig nach § 23 Abs. 1a StVO

Weil ein Lkw-Fahrer während der Fahrt ein Handy in der Hand hielt, um es zum Laden anzuschließen, muss er wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße von 60 Euro zahlen.

Das hat der für Bußgeldsachen zuständige Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss (OWi) 290/15 – entschieden.

Wie der Senat ausgeführt hat, verbietet § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führt, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten muss.
Der Begriff des Benutzens im Sinne dieser Vorschrift umfasse sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung, wie das Anschließen zum Laden, weil durch § 23 Abs. 1a StVO gewährleistet werden solle, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 13.01.2016 mitgeteilt.

 

Wer kann, wenn der Wohnungsmieter stirbt, nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB in das Mietverhältnis eintreten?

Gemäß § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB können Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt führen, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintreten, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner des Mieters eintritt.
Dass eine exklusive Haushalts- oder Lebensgemeinschaft zwischen dem Mieter und dem Eintrittswilligen bestanden hat, die keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt, verlangt die Vorschrift nicht.
Vielmehr genügt, dass vor dem Tod des Mieters von dem Eintrittswilligen und dem Mieter ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt geführt wurde.

Darauf hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin mit Beschluss vom 17.12.2015 – 67 S 390/15 – hingewiesen.

 

Auch wer die Kamerafunktion eines Mobiltelefons nutzt handelt ordnungswidrig nach § 23 Abs. 1a StVO

Der Begriff des Benutzens im Sinne des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) umfasst auch die Nutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefons.

Das hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg mit Beschluss vom 28.12.2015 – 2 – 86/15 (RB), 2 – 86/15 (RB) – 3 Ss 155/15 OWi – entschieden und in einem Fall, in dem gegen einen Betroffenen mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße von 60 Euro verhängt worden war,

  • weil er ein Mobiltelefon in der Hand gehalten hatte, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen,

 

den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil verworfen.

Wie der Senat ausgeführt hat, handelt im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

 

Damit lässt sich das Halten des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 Abs.1a StVO bereits aufgestellten Leitsätze subsumieren. 

 

Wenn Pauschalreisende am Urlaubsort Ausflugsprogramme buchen

Für die Frage, ob ein Reiseunternehmen bei der Buchung eines Ausflugs am Urlaubsort nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt.

Darauf hat der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 12.01.2016 – X ZR 4/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die Kläger bei der Beklagten eine Pauschalreise gebucht,
  • am Urlaubsort von der Beklagten eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt erhalten hatten, auf dem unter dem Logo der Beklagten und der Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ verschiedene Veranstaltungen, unter anderem eine „Berg und Tal: Geländewagen-Tour“ angeboten und
  • unter der Auflistung, in kleinerer Schriftgröße darauf hingewiesen worden war, dass die Beklagte lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge fungiert und die Ausflüge auch per SMS oder per E-Mail reserviert werden können, gefolgt von der fettgedruckten Aufforderung „Reservieren Sie bei Ihrer V.-Reiseleitung!“,

 

entschieden, dass

  • nach dem von den Klägern gewonnenem Gesamteindruck bei der Buchung ihrer „Geländewagen-Tour“ bei dem Reiseleiter der Beklagten, die Beklagte die eigenverantwortliche Stellung als ihr Vertragspartner eingenommen hat. 

 

Begründet hat der Senat seine Entscheidung u.a. damit, dass

  • das Einfügen des Ausflugsprogramms in eine Begrüßungsmappe der Beklagten, dessen Aufmachung mit dem Logo „V.“ der Beklagten und die Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ auf ein Angebot der Beklagten, das diese als fakultativen Bestandteil der Gesamtreiseleistung zusammengestellt und eigenverantwortlich organisiert hat, hingewiesen haben und darüber hinaus auch
  • die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, auf die Beklagte als Vertragspartner hingedeutet hat, da die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen der Beklagten abweichenden Domainnamen für den Reisenden jedenfalls nicht eindeutig einen anderen Vertragspartner als die Beklagte für die Ausflüge hat erkennen lassen.

 

Der Hinweis auf die Vermittlerrolle der Beklagten trat nach Auffassung des Senats demgegenüber wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text zurück.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem die Kläger von der Beklagten, weil es bei der von ihnen gebuchten „Geländewagen-Tour“ zu einem Unfall gekommen war, bei dem sie verletzt wurden, Schmerzensgeld verlangen, muss das Berufungsgericht nunmehr den Unfallhergang und die –folgen aufklären.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 12.02.2016 – Nr. 4/2016 – mitgeteilt.

 

Was Käufer, die einen Gebrauchtwagenkaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten wollen, wissen sollten

Wer nach dem Kauf eines gebrauchten Pkw’s einen bei Übergabe bereits vorhandenen Mangel feststellt und deshalb den schriftlichen Kaufvertrag, der unter Ausschluss der Sachmängelhaftung abgeschlossen worden ist, wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung anfechten möchte, dass der Verkäufer ihm den Sachmangel verschwiegen hat, muss wissen,  

  • dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist in § 444 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar nicht nur ein Handeln des Verkäufers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen erfasst, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens und Inkaufnehmens“ reduziert sind, womit auch kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss,
  • dass Voraussetzung für ein vorsätzliches Verschweigen eines Mangels jedoch stets ist,
    • dass der Verkäufer den konkreten Mangel kennt oder
    • nach seinen (persönlichen) Kenntnissen zumindest für möglich hält (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11 –), wobei zu unterscheiden ist, zwischen den Kenntnissen eines privaten Autoverkäufers sowie den Kenntnissen eines Fachmanns und die Anforderungen an die Kenntnisse eines privaten Autoverkäufers nicht überspannt werden dürfen.    

 

Auch liegt ein arglistiges Vorspiegeln bestimmter Eigenschaften oder der Abwesenheit von Mängeln, das dem arglistigen Verschweigen von Mängeln gleichsteht, nicht schon dann vor, wenn eine Frage des Käufers durch den Verkäufer objektiv falsch beantwortet worden ist.

  • Zwar ist der Verkäufer verpflichtet, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten.
    Jedoch handelt ein Verkäufer, der gutgläubig falsche Angaben über die Kaufsache macht, grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen.
  • Anders ist es (nur), wenn der Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet.
    Wer so antwortet, handelt grundsätzlich bedingt vorsätzlich (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11 –).

 

Darauf hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Beschluss vom 30.10.2014 – 1 U 862/12 – hingewiesen.

 

Wo kann der Käufer nach Rücktritt bzw. Anfechtung des Kaufvertrages über einen Pkw klagen?

Für Rechtsstreitigkeiten wegen der Rückabwicklung eines beiderseitig erfüllten Kaufvertrages über einen PKW ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Fahrzeug bzw. die Kaufsache vertragsgemäß zum Zeitpunkt des Rücktritts befindet und das ist regelmäßig der Wohnsitz des Käufers.
Das gleiche gilt für Rechtstreitigkeiten, bei denen die Rückabwicklungsansprüche auf Anfechtung gestützt werden, da auch bei der Rückabwicklung nach Anfechtung die jeweils empfangenen Leistungen wieder zurückzugewähren sind.

Das hat das Landgericht (LG) Amberg mit Urteil vom 27.06.2012 – 22 S 193/12 – in einem Fall entschieden, in dem von dem Käufer seine Ansprüche vorrangig auf Anfechtung, hilfsweise auf Rücktritt gestützt worden waren (vgl. hierzu aber auch Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.2005 – 5 W 306/04 – sowie die abweichenden Meinungen des Amtsgerichts (AG) Bergisch Gladbach, Urteil vom 21.05.2008 – 62 C 267/07 –; AG Köln, Urteil vom 05.11.2009 – 137 C 304/09 –; AG Hechingen, Urteil vom 02.02.2012 – 2 C 463/11 –; Landgericht (LG) Stralsund, Beschluss vom 13.10.2011 – 6 O 211/11 –).

Nach der Entscheidung des LG Amberg ist bei beiderseitig erfülltem Vertrag, bei dem der Käufer auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache klagt, einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand der Ort, wo sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet („Austauschort“ oder „Belegenheitsort“).

Entsprechendes soll nach Auffassung des LG Amberg für die Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Anfechtung gelten.
Zwar führt, wie das LG ausgeführt hat, die Anfechtung anders als der Rücktritt zur Nichtigkeit ex tunc, doch auch bei der Leistungskondiktion sind die jeweils empfangenen Leistungen wieder zurückzugewähren.

Gerade in Konstellationen in denen ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt, bei dem wegen eines (wie behauptet) verschwiegenen Mangels sowohl Anfechtung als auch Rücktritt möglich sind, um zur faktischen Rückabwicklung des Kaufvertrages zu kommen, wäre bei einer Unterscheidung nach Rückabwicklung nach Rücktritt bzw. Leistungskondiktion wegen Nichtigkeit die Bestimmung des Gerichtsstands bei ein und demselben Lebenssachverhalt nur davon abhängig, ob vorrangig Rücktritt oder Anfechtung erklärt werden oder möglicherweise beides nebeneinander mit der Folge des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG, dass der Lebenssachverhalt wohl unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen wäre. Diese rein dogmatische Unterscheidung mit der Folge verschiedener Erfüllungsorte bei einheitlichem Lebenssachverhalt ist aber weder sinnvoll erklärbar noch praktikabel. 

 

Weil sie Steißbeinfraktur nicht erkannt und Patientin jeweils fehlerhaft behandelt haben müssen zwei Ärzte Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen

Weil von zwei Ärzten bei einer 62.jährigen Patientin das Vorliegen einer Steißbeinfraktur nicht erkannt worden war,

  • sondern die Patientin von dem ersten Arzt, an dem sie sich, nachdem sie gestürzt und auf das Steißbein gefallen war, gewandt hatte, trotz anhaltender Beschwerden, ohne eine Fraktur durch bildgebende Verfahren abzuklären, über längere Zeit nur mit schmerzstillenden Infiltrationen behandelt worden war und
  • sie von dem zweiten Arzt, nach der Anfertigung eines MRT der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks lediglich erneut mehrere Injektionen erhalten hatte,

 

müssen die beiden Ärzte u.a. 100.000 Euro Schmerzensgeld an die Patientin sowie ca. 530.000 Euro Schadensersatz an deren Krankenkasse für die Kosten medizinisch notwendiger Folgebehandlungen zahlen.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm am 04.12.2015 – 26 U 32/14 und 26 U 33/14 – entschieden, der den Ärzten jeweils grobe Diagnose- und Behandlungsfehler anlastete, aufgrund derer sie jeweils in vollem Umfang haften.

Wie der Senat ausführte, habe der zuerst behandelnde Arzt

  • es unterlassen durch bildgebende Verfahren, die zwar noch nicht bei Behandlungsbeginn, aber nachdem sich die Beschwerden der Patientin nicht dauerhaft verringerten, zwingend erforderlich gewesen wären, einer Fraktur nachzugehen und stattdessen die ursprünglich begonnene kontraindizierte Infiltrationstherapie weitergeführt und

 

von den Mitarbeitern des zweiten Arztes

  • seien weder bei der Auswertung des MRT eine Fraktur bzw. einen Frakturverdacht diagnostiziert, noch auf den zur Kontrolle der Lage von Injektionsnadeln gefertigten CT-Aufnahmen die sichtbare Fraktur erkannt und zudem eine aufgrund der Fraktur kontraindizierte Injektion fehlerhaft in den Frakturspalt gesetzt worden.

 

Dass die beiden Ärzte jeweils in vollem Umfang haften war Folge der mit der grob fehlerhaften Behandlung verbundenen Beweislastumkehr,

  • weil nicht auszuschließen war, dass die jeweils in ihrem Verantwortungsbereich durchgeführten Injektionen bei der Patientin, die bei ihr aufgetretene Infektion mit dem Staphylococcus aureus Bakterium bewirkt haben, durch die sie multiple Abszesse, ein multiples Organversagen mit zeitweilig lebensgefährlichem Verlauf  erlitten und sich mehrfach Revisionsoperationen hatte unterziehen müssen,
  • so dass beiden die weiteren Folgeschäden der heute noch unter Narbenschmerzen, Mobilisations- und Bewegungseinschränkungen leidenden Patientin zuzurechnen waren.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 11.02.2016 mitgeteilt.

 

Zeugnisverweigerungsrecht des behandelnden Arztes eines Versicherungsnehmers nach dessen Tod?

Beruft sich ein Lebensversicherer im Rechtsstreit um die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung darauf, dass der verstorbene Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages über seinen Gesundheitszustand wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. offenbarungspflichtige Tatsachen verschwiegen und er deswegen den Lebensversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, trägt er die Beweislast für das arglistige Verhalten des Versicherungsnehmers.

Der Versicherer muss also beweisen, dass der Versicherungsnehmer

  • die Unrichtigkeit seiner Angaben kannte und
  • es zumindest für möglich hielt, dass der Versicherer bei Kenntnis seines tatsächlichen Gesundheitszustandes den Vertrag über eine Risikolebensversicherung nicht oder nicht zu den erfolgten Bedingungen abgeschlossen hätte, wobei für ein solches Bewusstsein das Verschweigen schwerer, chronischer oder immer wieder auftretender Erkrankungen oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen spricht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 24.11.2010 – IV ZR 252/08 –).

 

Beantragt der Versicherer die Vernehmung des Arztes, der den verstorbenen Versicherungsnehmer behandelt hat, zum Beweis dafür, dass dieser mit dem Versicherungsnehmer einen bestimmten Untersuchungsbefund besprochen, der Versicherungsnehmer also den Befund gekannt hat, ist zu bedenken,

  • dass dem Arzt der den Versicherungsnehmer behandelt hat, sofern er vom Versicherungsnehmer zu dessen Lebzeiten nicht wirksam von der Schweigepflicht entbunden worden ist, gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und
  • von einer mutmaßlichen Entbindung von der Schweigepflicht deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil auf Seiten des Verstorbenen, nachdem die Beweislast für den Anfechtungsgrund bei dem Versicherer liegt, kein Interesse an einer Aussage des Arztes auszumachen ist.
     

Treffen nämlich die Angaben des Versicherungsnehmers zu seinem Gesundheitszustand im Antragsformular und dem Fragebogen zu, so bedarf es aus Sicht des Versicherungsnehmers hierzu keiner Bestätigung durch den behandelnden Arzt.
Sind die Angaben unvollständig oder gar falsch, so geht das Interesse des Verstorbenen dahin, dass dies nicht in einer Beweisaufnahme geklärt wird (Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2014 – 12 W 37/14 –).
Somit ist in einem Fall wie dem obigen der Arzt zur Zeugnisverweigerung gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigt (vgl. hierzu auch OLG Naumburg, Beschluss vom 09.12.2004 – 4 W 43/04 –).

Darauf hat der 12. Zivilsenat des OLG Karlsruhe mit Urteil vom 03.12.2015 – 12 U 57/15 – hingewiesen.

 

Wer Fahrbahn verschmutzt (hier: „Ölspur“) muss die zur Beseitigung erforderlichen Kosten zahlen

Verliert beispielsweise ein Traktor auf einer Straße aufgrund eines Defekts Getriebeöl und hat der Träger der Straßenbaulast den betroffenen Fahrbahnabschnitt von einer Firma reinigen lassen

  • steht dem Träger der Straßenbaulast wegen der Verunreinigung der Straße ein Schadensersatzanspruch gegen den Halter des Traktors aus § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu,
  • d.h. der Träger der Straßenbaulast kann von diesem die erforderlichen Kosten für die Beseitigung der Fahrbahnverschmutzung verlangen.

 

Der Schädiger hat danach gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen.
  • Nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge an die von ihm beauftragte Reinigungsfirma und
  • erforderlich zur Herstellung im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot in der Regel nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag.

 

Wird eine Straße jedoch derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wiederherzustellen.
Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet erscheinende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden.
Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Verkehrsunfall häufig die Dauer der Räumung der Unfallstelle und der Umfang erforderlicher Räumungs- bzw. Straßenreinigungsarbeiten auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbehörde nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lassen.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen.

  • Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich,
  • soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen.
     

Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt.
Auch ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann, so dass das Gericht im Streitfall nach diesen Grundsätzen davon ausgehen kann, dass

  • Auswahl der beauftragten Firma und die von ihr durchgeführten Einzelmaßnahmen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur schnellstmöglichen Beseitigung der Ölspur erforderlich gewesen sind.

 

Waren Auswahl der beauftragten Firma und die von ihr durchgeführten Einzelmaßnahmen danach im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur schnellstmöglichen Beseitigung der Ölspur erforderlich, genügt der Geschädigte,

  • auch wenn, wie bereits ausgeführt, der von ihm aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch ist, da entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten,

 

regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens, wobei dann ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht ausreicht, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 475/14 – hingewiesen.

 

Ohne ernsthaften Überzeugungsversuch keine medizinische Zwangsbehandlung

Eine von einem Betreuer beantragte Genehmigung einer medizinischen Zwangsbehandlung des Betreuten (hier: Augenoperation zur Regulierung des Augeninnendrucks zur Vermeidung einer nicht reversiblen Erblindung) ist im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann zu verweigern,

  • wenn noch nicht mit der notwendigen Sorgfalt und Intensität versucht worden ist,
  • den Betreuten von der Notwendigkeit einer weniger belastenden Alternativbehandlung zu überzeugen (hier: regelmäßige Augentropfenapplikation zur Normalisierung des Augeninnendrucks, durch die eine operative Behandlung vermieden werden kann).

 

Darauf hat das Landgericht (LG) Saarbrücken mit Beschluss vom 07.12.2015 – 5 T 382/15 – hingewiesen.

Wie das LG ausgeführt hat, hat der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Genehmigung einer medizinischen Zwangsmedikation eine überragende Bedeutung. Dies wird daran deutlich, dass mit § 1906 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch den Gesetzgeber die Überzeugung des Betroffenen vor die Ausübung des Zwangs gestellt worden ist.
Deshalb ist zu fordern, dass der ernsthafte Versuch unternommen wird, den Betroffenen von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen und seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen.
Dieser Versuch muss

 

Zu fordern ist ein solcher ernsthafter Überzeugungsversuch

  • nicht nur hinsichtlich der beabsichtigten Operation,
  • sondern auch und erst recht für in Betracht kommende alternative Behandlungsmaßnahmen, die die beabsichtigte Operation entbehrlich machen.

 

Hat der Erbe eines Verstorbenen Anspruch auf Zugang zu dessen Facebook-Account?

Die Eltern einer minderjährig Verstorbenen können als deren Erben von Facebook die Zugangsdaten zu dem Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter herausverlangen.

Das hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin mit Urteil vom 17.12.2015 in einem Fall entschieden,

  • in dem die Tochter der Klägerin mit 15 Jahren unter ungeklärten Umständen durch eine in einen Bahnhof einlaufende U-Bahn tödlich verletzt worden war,
  • vom Fahrer der U-Bahn, die die Verstorbene erfasst hatte, gegen die Erben Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfalls geltend gemacht worden waren und
  • Facebook Ireland Limited (im Folgenden: Facebook) der Klägerin, die sich erhoffte, über den Facebook-Account ihrer Tochter und die dort ausgetauschten Nachrichten und Posts mehr über den Tod ihrer Tochter zu erfahren, insbesondere auch, ob es sich um einen Selbstmord gehandelt haben könnte, die Zugangsdaten zu dem in einen Gedenkzustand versetzten Account verweigert hatte.

 

Auf die von der Klägerin gegen Facebook erhobenen Klage verurteilte die 20. Zivilkammer des LG Berlin Facebook dazu, den Eltern der Verstorbenen, als deren Erben, Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter und dessen Kommunikationsinhalten zu gewähren.

Diese (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung ist von der Kammer u.a. damit begründet worden,

  • dass ein zur Nutzung der Facebook-Dienste abgeschlossener Vertrag wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auf die Erben übergehe,
  • eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen“ Vermögens des Erblassers nicht gerechtfertigt sei, da dies dazu führen würde, dass persönliche Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, E-Mails oder private Facebook-Nachrichten hingegen nicht,
  • auch das Datenschutzrecht keine andere Beurteilung gebiete, da vertrauliche Briefe, die ein Dritter verschickt habe, nach dem Tod des Empfängers von den Erben gelesen werden können, ohne dass ein Eingriff in die Rechte dieser Dritten vorliege und für digitale Daten nichts Anderes gelte sowie ferner
  • weder schutzwürdige Interessen von Facebook noch das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen einer Zugangsgewährung entgegenstünden, nachdem Erziehungsberechtige für den Schutz des Persönlichkeitsrechtes ihrer minderjährigen Kinder, auch nach deren Ableben zuständig und jedenfalls dann, wenn besondere Umstände wie hier die ungeklärte Todesursache der Tochter vorliegen, die Eltern als Erben berechtigt seien, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, was ihre Tochter im Internet geäußert hat.

 

Auf die Gedenkzustands-Richtlinie, wie sie Facebook vor 2014 verwandt hat, konnte sich Facebook nicht berufen, weil diese nach Ansicht der Kammer wegen unangemessene Benachteiligung der Nutzer bzw. deren Erben unwirksam ist.

Das hat die Pressestelle des Kammergerichts Berlin am 07.01.2016 mitgeteilt.