…. ob eine Behandlung nach den Regeln der Schulmedizin oder nach einer „ganzheitlichen“, d.h. naturheilkundlich ausgerichteten Außenseitermethode erfolgen soll.
Patienten, die um die Tragweite ihrer Entscheidung wissen, können,
- innerhalb der durch die §§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 228 Strafgesetzbuch (StGB) gezogenen Grenzen,
eigenverantwortlich entscheiden, welchen Behandlungen sie sich unterziehen wollen, also
- jede nicht gegen die guten Sitten verstoßende Behandlungsmethode wählen und
- sich auch für die Anwendung einer von der Schulmedizin nicht oder noch nicht anerkannten Methode entscheiden.
Wendet ein Arzt mit Einwilligung eines Patienten nicht allgemein anerkannte Therapieformen an, kann,
- da einem Arzt dies rechtlich grundsätzlich erlaubt ist,
aus dem Umstand allein, dass der Arzt den Bereich der Schulmedizin verlassen hat,
- nicht von vornherein auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden.
Allerdings setzt die Entscheidung des Arztes
- für die Wahl einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode
eine sorgfältige und gewissenhafte medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Wohls des konkreten Patienten voraus, wobei
- auch die Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten der Schulmedizin bei dieser Abwägung nicht aus dem Blick verloren werden dürfen und
- die Anforderungen an die medizinische Vertretbarkeit der gewählten Behandlungsmethode desto höher sind, je schwerer und radikaler der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist.
Darauf und
- dass hiervon abhängt, ob ein Patient ggf. gegen den Arzt wegen fehlerhafter Behandlung und/oder wegen nicht hinreichender Aufklärung Schadensersatzansprüche geltend machen kann,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.05.2017 – VI ZR 203/16 – hingewiesen.