Der (Zuständigkeits- oder Rechtsmittel-)Streitwert einer Auskunftsklage

Der (Zuständigkeits- oder Rechtsmittel-) Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)

  • nach dem wirtschaftlichen Interesse,
  • das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat.
     

Dieses ist nach § 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nach freiem Ermessen zu schätzen.
Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt.
Er ist ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Partei von ihren Vorstellungen auszugehen ist, die sie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs gemacht hat.

  • Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll.
  • Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (BGH, Beschluss vom 04.02.2014 – III ZB 75/13 –).

 

Darauf hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 17.11.2015 – II ZB 28/14 – hingewiesen.

 

Auswechslung eines bestellten Pflichtverteidigers, wann geht das?

Ist für einen Beschuldigten, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 oder Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) vorliegt, er keinen Wahlverteidiger (vgl. § 138 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) hat und nachdem er gemäß § 142 StPO Gelegenheit hatte einen Verteidiger zu nennen, verfahrensfehlerfrei ein Pflichtverteidiger bestellt worden, wird diese Bestellung nach § 143 StPO in der Regel, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, dann wieder zurückgenommen,

  • wenn sich ein Wahlverteidiger für den Beschuldigte anzeigt.

 

Abgesehen davon ist über den Wortlaut des § 143 StPO hinaus der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers

  • aus wichtigem Grund zulässig,
  • wobei als wichtiger Grund jeder Umstand in Frage kommt, der den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet.

 

Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn lediglich Auffassungsgegensätze zwischen Beschuldigten und Verteidiger über die Art der Führung der Verteidigung bestehen. Denn ein Beschuldigter hat keinen Anspruch auf Abberufung eines Verteidigers, zu dem er kein Vertrauen zu haben glaubt.

  • Wird vom Beschuldigten behauptet, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts sei zerstört, muss dies von ihm mit konkreten Tatsachen belegt werden.
  • Es ist dann vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus zu beurteilen, ob das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger tatsächlich endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann.

 

Ist das Vertrauensverhältnis zwischen einem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger auch vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus gesehen, endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen, dass die sachgerechte Verteidigung durch den zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts nicht (mehr) gewährleistet ist, ist seine Bestellung zum Pflichtverteidiger zu widerrufen und soweit noch erforderlich, nach entsprechender Anhörung des Beschuldigten gemäß §142 StPO ein anderer Pflichtverteidiger zu bestellen.   

Aber auch wenn kein wichtiger Grund für eine Abberufung des bestellten Pflichtverteidigers vorliegt, kann eine Auswechslung des Pflichtverteidigers dann erfolgen, wenn

  • der Beschuldigte sowie beide Rechtsanwälte, der bestellte und der andere, der neu bestellt werden soll, damit einverstanden sind,
  • dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und
  • keine Mehrkosten entstehen, weil der neu als Pflichtverteidiger zu bestellende Rechtsanwalt, was in einem solchen Fall zulässig ist, auf seinen Gebührenanspruch in Höhe der Gebühren verzichtet, die bereits durch die Vertretung durch den Rechtsanwalt, der als Pflichtverteidiger entbunden werden soll, angefallen sind (vgl. Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2015 – 2 Ws 582/15 –).

 

Ist Vorbehalt einer vereinbarten Vertragsstrafe bei Abnahme stets erforderlich?

Haben Parteien in einem Vertrag für den Fall der Nichteinhaltung einer bestimmten Fertigstellungsfrist eine Vertragsstrafe gemäß § 339 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vereinbart, kann nach § 341  Abs. 3 BGB der Gläubiger, der die Erfüllung annimmt, die Vertragsstrafe grundsätzlich nur verlangen,

  • wenn er sich das Recht dazu bei Annahme vorbehält,
  • wobei im Werkvertragsrecht die Abnahme des Bestellers gemäß § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB die Annahme als Erfüllung darstellt.

 

Nicht erforderlich ist ein solcher Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme gemäß § 341 Abs. 3 BGB allerdings dann,

  • wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und
  • der Anspruch auf Vertragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erloschen ist.

 

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 05.11.2015 – VII ZR 43/15 – hingewiesen.

Begründet hat der VII. Zivilsenat des BGH dies damit, dass bereits der Wortlaut des § 341 Abs. 3 BGB, nach dem der Gläubiger die Vertragsstrafe nur verlangen kann, wenn er sich das Recht dazu bei Abnahme vorbehält, dafür spricht, dass ein Vorbehalt allein dann erforderlich ist, wenn der Strafanspruch bei Abnahme noch besteht.
Ist die Vertragsstrafe zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer vom Gläubiger erklärten Aufrechnung bereits erloschen, kann er sie nicht mehr verlangen.
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erfordern keine abweichende Beurteilung.
Soweit die Vorschrift des § 341 Abs. 3 BGB die Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bezweckt, steht dies der vorstehenden Auslegung nicht entgegen. Würde man hingegen in einem solchen Fall ein Vorbehaltserfordernis im Zeitpunkt der Abnahme annehmen, würden bei fehlendem Vorbehalt die Aufrechnungswirkungen im Nachhinein entfallen, was weder Rechtsklarheit noch Rechtssicherheit fördert.

Die mit der Vorschrift verbundene Schuldnerschutzfunktion erfordert ein solches Verständnis ebenfalls nicht.
§ 341 Abs. 3 BGB soll nicht nur klare Verhältnisse schaffen, sondern auch unbillige Härten gegen den Schuldner verhindern.
Die unbillige Härte liegt nach dieser Vorschrift aber allein darin, dass der Schuldner die Vertragsstrafe erfüllen muss, obwohl er nicht mehr damit rechnet. § 341 Abs. 3 BGB stellt deshalb formal auf die Erklärung des Vorbehalts bei Abnahme ab, ohne dass es auf einen etwaigen Verzichtswillen des Gläubigers ankommt. Der Schuldner soll auf diese Weise Klarheit haben, ob die Vertragsstrafe noch geltend gemacht wird, und nicht Gefahr laufen, noch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden.
Diese Gefahr besteht aber nicht, wenn die Vertragsstrafe bereits erfüllt ist.
Letztlich gebietet auch die Funktion der Vertragsstrafe keine andere Auslegung des § 341 Abs. 3 BGB. Die Vertragsstrafe ist vom Gesetzgeber mit einer doppelten Zielrichtung geschaffen worden. Sie soll zum einen als Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten und zum anderen dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung eröffnen.
Im Hinblick auf ihre Funktion als Druckmittel soll der Schuldner grundsätzlich auch bei bereits verwirkter Vertragsstrafe die Aussicht behalten, dass der Gläubiger unter dem Eindruck der nachgeholten Erfüllung von seinem Recht, die Vertragsstrafe zu fordern, keinen Gebrauch macht.
Diese dem Gläubiger dienende Funktion kann aber dann nicht mehr maßgeblich sein, wenn die Vertragsstrafe durch eine von ihm erklärte Aufrechnung bereits erloschen ist und er sich dadurch selbst seines Druckmittels begeben hat.

An der entgegenstehenden Auffassung im Urteil vom 04.11.1982 – VII ZR 11/82 – hält der VII. Zivilsenat des BGH nicht mehr fest.

 

Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild „Baumunfall“ ist wirksam

Das von Niedersachsen neu eingeführte Zusatzschild „Baumunfall“, auf dem „ein Auto zu sehen ist, das gegen einen Baum prallt“, macht,

  • wenn es unter einem die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichen Nr. 274 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angebracht ist,
  • die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unwirksam.

 

Das hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 14.12.2015 – 2 Ss (OWi) 297/15) – entschieden.

Danach weist das Zusatzschild „Baumunfall“ auf die Gefahr von Baumunfällen als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung hin.
Dass dieses Zusatzschild (vgl. § 39 Abs. 3 StVO) nicht in der StVO aufgeführt ist, ist nach Ansicht des Senats, mangels abschließender Regelung der Gefahrenzeichen unerheblich.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war von dem Betroffenen,

  • der die Geschwindigkeitsbegrenzung, angeordnet durch Verkehrszeichen Nr. 274 der StVO, an dem darunter das Zusatzschild „Baumunfall“ angebracht war, nicht eingehalten, deswegen einen Bußgeldbescheid erhalten und dagegen Einspruch eingelegt hatte,

 

argumentiert worden, die Bedeutung des Zusatzschildes sei, da ein Verkehrsteilnehmer auf die Idee kommen könnte, die Geschwindigkeit betrage nur dann 70 km/h, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei, unklar und das angeordnete Tempolimit deswegen unwirksam.

Diese Argumentation erachtete der Senat für Bußgeldsachen des OLG Oldenburg für abwegig.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 23.12.2015 mitgeteilt.

 

Haftet wer die Selbstgefährdung eines anderen veranlasst bei Realisierung der Gefahr?

Wer einen anderen Erwachsenen zu selbstgefährdendem Tun veranlasst, haftet,

  • sofern sich seine Rolle auf die Förderung des Entschlusses zum selbstgefährdenden Tun und die aktive Teilnahme an dem gefahrenträchtigen Unternehmen beschränkt,

 

nicht für Schäden, die dem Erwachsenen entstehen, wenn sich die Gefahr realisiert, in die sich dieser eigenverantwortlich selbst begeben hat.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschlüssen vom 20.10.2015 – 9 U 142/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die Klägerin veranlasst und unterstützt durch den Beklagten, letztendlich aber selbst zum Tanzen auf eine dafür erkennbar ungeeignete, wackelige Bierbank gestiegen und sodann herab gestürzt war,

 

die Klage der Klägerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen ihrer bei dem Sturz erlittenen Verletzungen abgewiesen (vgl. Beschluss vom 25.11.2015 – 9 U 142/14 –)

Begründet hat der Senat die klageabweisende Entscheidung damit, dass

  • die Gefahr, dass die Bank dann, wenn Personen sie besteigen und auf ihr tanzten, wackeln würde und diese Personen letztlich aus dem Gleichgewicht und zum Sturz gebracht werden könnten, von vornherein bestanden habe und gleichermaßen für alle Beteiligten erkennbar gewesen sei, namentlich auch für die Klägerin,
  • der Beklagte durch sein Verhalten keine besondere zusätzliche Gefahr geschaffen, sondern sich vielmehr in dem streitgegenständlichen Unfall lediglich die (erkennbar) allgemein und von vornherein mit dem Besteigen der hierfür ungeeigneten Bank zum Tanzen verbundene Gefahr realisiert habe,
  • die Klägerin demzufolge für ihr Verhalten und für die damit verbundene Selbstgefährdung letztlich selbst verantwortlich sei und
  • ihre Schädigung dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden könne.

 

Denn es bestehe, wie der Senat weiter ausgeführt hat,

  • weder ein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren,
  • noch ein generelles Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen, sofern nicht – was hier nicht der Fall war – das selbstgefährdende Verhalten durch Hervorrufen einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation (wie etwa bei den sogenannten „Verfolgungsfällen“) „herausgefordert“ worden ist.

 

Beschränke sich die Rolle des für die Selbstschädigung des Geschädigten zur Mitverantwortung herangezogenen Schädigers – wie hier –

  • auf die Förderung des Entschlusses zum selbstgefährdenden Tun und
  • die aktive Teilnahme an dem gefahrenträchtigen Unternehmen,

 

so fehle es an dem für eine Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang.

Etwas anderes würde nach Ansicht des Senats allenfalls dann gelten, wenn

  • der Beklagte durch Inanspruchnahme einer übergeordneten Rolle als „Experte“ o.ä. der Klägerin gegenüber eine Garantenstellung für die Durchführung des gemeinsamen Unternehmens übernommen oder
  • durch sein Verhalten einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung der Klägerin eröffnet hätte.

 

Hinweis:
Zur Frage, wann sich der, der eine Selbstgefährdung eines anderen veranlasst, ermöglicht oder gefördert hat, bei Verwirklichung des Risikos strafbar machen kann, vergleiche den Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05.08.2015 – 1 StR 328/15 –.

 

Wann ist das Vorbringen einer Partei in der Berufung neu i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO und wann nicht?

Das Vorbringen einer Partei im Berufungsverfahren ist neu im Sinne von § 531 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO),

  • wenn es nicht schon in der ersten Instanz gehalten ist oder
  • wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert.

 

Neu ist ein Vorbringen hingegen nicht,

 

Damit genügt eine Partei grundsätzlich ihrer Darlegungslast

Auch wenn ein behaupteter Sachverhalt vom Gegner bestritten wird, ist eine Partei aufgrund dessen nicht gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben. Dem Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, liegt nicht etwa der Gedanke zugrunde, eine Partei sei zur Förderung der Wahrheitsermittlung und zur Prozessbeschleunigung verpflichtet, den Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf ihre Behauptungen einzulassen.
Der Grundsatz besagt nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der Ergänzung bedarf (BGH, Urteil vom 01.06.2005 – XII ZR 275/02 –).

Demzufolge darf auch von einer Beweiserhebung grundsätzlich nicht bereits deswegen abgesehen werden, weil die beweisbelastete Partei keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weshalb eine von ihr behauptete Absprache zu einer schriftlich getroffenen Abrede keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hat (BGH, Beschlüsse vom 11.11.2014 – VIII ZR 302/13 –; vom 25.10.2011 – VIII ZR 125/11 – und vom 21.10.2014 – VIII ZR 34/14 –).

Nur dann, wenn die Behauptung eine innere Tatsache betrifft, beispielsweise dass einer bestimmten vertraglichen Regelung eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde gelegen hat, muss die darlegungspflichtige Partei, weil andernfalls die Erheblichkeit der Behauptung nicht überprüft werden kann, dargelegt werden, anhand welcher Anknüpfungstatsachen, die innere Tatsache nach außen in Erscheinung getreten sein soll (BGH, Urteil vom 07.04.2000 – V ZR 36/99 –).

 

Wenn Zuschauer im Fußballstadion Böller zünden und vom DFB deswegen gegen den Verein eine Verbandsstrafe verhängt wird

Der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat mit Urteil vom 17.12.2015 entschieden, dass,

  • wenn ein Zuschauer in einem Fußballstadion bei einem Spiel einen Knallkörper zündet und wirft und der Deutsche Fußballbund (DFB) deswegen gegen den Verein eine Verbandsstrafe verhängt (hier betrug die Verbandssperre wegen der streitgegenständlichen und vier weiterer Vorfälle 50.000,00 EUR),

 

der Verein die Verbandsstrafe von dem Zuschauer nicht als Schaden ersetzt verlangen kann.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit, dass, wenn ein Zuschauer im Fußballstadion Böller zündet und wirft,

  • er zwar seine Vertragspflichten aus dem mit dem Verein geschlossenen Zuschauervertrag verletzt,
  • das Zünden des Knallkörpers für die Verhängung der Verbandsstrafe gegen den Verein in einem solchen Fall auch adäquat kausal ist,
  • es jedoch am für die Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der verletzen Vertragspflicht und dem eingetretenen Schaden fehlt, weil die Zuschauer treffende vertragliche Pflicht, Spielstörungen wie das Zünden von Knallkörpern zu unterlassen, nicht dem Zweck dient, den Fußballverein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe als Sanktion des Vorfalls zu schützen.

 

Auch wenn Zuschauer wüssten, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen kann, gehe es, wie der Senat ausgeführt hat, zu weit, eine bewusste Übernahme dieses Risikos durch den Zuschauer anzunehmen, zumal sich die komplexe Rechtslage nach der Satzung des DFB und der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, auf deren Basis die Verbandsstrafe erlassen werde, sowie die möglichen finanziellen Folgen sich dem durchschnittlichen Zuschauer kaum erschließen dürfte.

Die Entscheidung des 7. Senats des OLG Köln ist noch nicht rechtskräftig.

Das Landgericht (LG) Köln, dessen Urteil vom 08.04.2015 – 7 O 231/14 – der 7. Senat des OLG Köln im Berufungsverfahren aufgehoben wurde, war anderer Auffassung. Es hatte der Klage des Vereins gegen den Böller zündenden Zuschauer auf Schadensersatz in Höhe von 30.000,00 EUR stattgegeben.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Köln am 21.12.2015 mitgeteilt.

 

Wenn ein Partner vom anderen intime Bildaufnahmen auf elektronischen Speichermedien besitzt

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen mit dessen Einverständnis intime Bild- oder Filmaufnahmen,

  • kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen,
  • wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat.

 

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.10.2015 – VI ZR 271/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Beklagte während einer intimen, mittlerweile aber beendeten Liebesbeziehung mit der Klägerin von dieser zahlreiche Bild- und Filmaufnahmen erstellt hatte, auf denen diese unbekleidet und teilweise bekleidet sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten zu sehen ist und die sich auf elektronischen Speichermedien des Beklagten befinden,

 

entschieden, dass der Klägerin hinsichtlich der Aufnahmen mit Intimbezug Löschungsansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zustehen.

Begründet hat der Senat die Entscheidung u.a. damit,  

  • dass bei der Klägerin, da sie die fraglichen Aufnahmen in intimsten Situationen zeigen, aus dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihr Recht auf Bildnisschutz und – mit diesem verknüpft – ihre absolut geschützte Intimsphäre berührt sind und
  • dass über die bloße Berührung des Schutzbereichs hinaus ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin – in seiner bildnis- und Intimsphäre schützenden Funktion – darin liegt, dass der Beklagte die Verfügungsmacht über die vorbeschriebenen, die Klägerin zeigenden Aufnahmen gegen deren Willen weiterhin ausübt.

 

Zwar könne, wie der Senat weiter ausgeführt hat, der Schutz des Persönlichkeitsrechts entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, be- stimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.
Denn niemand kann sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BGH, Urteile vom 26.05.2009 – VI ZR 191/08 –; vom 25.10.2011 – VI ZR 332/09 – und vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10 –).

So liegt der Fall aber nicht, wenn eine Frau nicht der Öffentlichkeit sondern nur dem Partner Einblick in ihre Intimsphäre gewährt bzw. ihm Aufnahmen zum Teil selbst überlassen hat und diese Einwilligung konkludent begrenzt auf die Dauer ihrer Beziehung zu dem Partner war.
Eine Einwilligung kann nämlich grundsätzlich im privaten Bereich konkludent und auch formlos beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden, die Beschränkung kann etwa in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht oder im Hinblick auf einen bestimmten Zweck oder für bestimmte Medien erfolgen, wobei die Reichweite einer Einwilligung durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln ist (vgl. zu § 22 Satz 1 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) BGH, Urteil vom 28.09.2004 – VI ZR 305/03 –).

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt,

  • dass die Bilder im privaten Bereich und nur im Rahmen dieser Liebesbeziehung ohne vertragliche Vereinbarungen und unentgeltlich entstanden, nur zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt und nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt waren und
  • die Einwilligung in die Nutzung zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt war.

 

Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wenn Partei eine juristische Person ist?

Die Vorschrift des § 383 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), nach der zur Verweigerung des Zeugnisses der Ehegatte einer Partei berechtigt ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, findet in Fällen,

  • in denen eine juristische Person Partei ist,
  • auf einen Zeugen, der Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser Partei ist oder war,

 

nach ihrem Sinn und Zweck entsprechende Anwendung.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 29.09.2015 – XI ZB 6/15 – hingewiesen und entschieden, dass der von der Geschäftsführerin einer beklagten GmbH geschiedene Ehemann ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat.

Der Weigerungsgrund des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beruht, wie der XI. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat, auf der Überlegung, dass ein Zeuge, der mit einer der Parteien familiär verbunden ist, mit großer Wahrscheinlichkeit in einen Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme gerät, wenn er über Tatsachen aussagen soll, die für den Angehörigen nachteilig sind.
Ein solcher Zeuge soll weder durch eine wahre Aussage zu Ungunsten des Angehörigen die Integrität der Familie gefährden, noch aus Rücksicht auf den Angehörigen falsch aussagen. Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO schützt mit der Familie den Bereich, der typischerweise zur engeren Privatsphäre des Zeugen gehört. Dieser Regelungszweck rechtfertigt es, § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch dann anzuwenden, wenn der Zeuge nicht Ehegatte einer Partei ist, sondern wenn die Partei eine juristische Person ist und der Zeuge Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser juristischen Person ist oder war.
In diesem Fall befindet sich der Zeuge in einem vergleichbaren Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

 

Wann sind Zahlungen in einem Arbeitsverhältnis unentgeltlich und nach § 134 InsO anfechtbar?

Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom Schuldner vorgenommene Zahlungen können, wenn einer der in §§ 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) aufgeführten Tatbestände vorliegt, vom Insolvenzverwalter angefochten und auf diese Weise rückgängig gemacht werden.
So sind beispielsweise in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte

  • unentgeltliche Leistungen des Schuldners,
  • also etwa Zahlungen des Schuldners, denen nach der ihnen zugrundeliegenden Vereinbarung keine Gegenleistung gegenübersteht,

 

nach § 134 Abs. 1 InsO ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar.

Darauf hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 186/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Insolvenzverwalter von der beklagten Ehefrau des Schuldners, über dessen Vermögen auf Antrag vom 09.10.2009 im Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, die Rückzahlung des ihr vom Schuldner zwischen Oktober 2005 und August 2009 gezahlten Nettoentgelts von 29.696,01 Euro mit der Begründung begehrt hatte,

 

der Klage stattgegeben,

  • weil die im Betrieb ihres Ehemanns seit September 2003 angestellte beklagte Ehefrau des Schuldners, nach der Trennung der Eheleute ab Anfang Januar 2005 von der Arbeitsleistung freigestellt worden war und fortan das vereinbarte Entgelt von 1.100,00 Euro brutto monatlich ohne Gegenleistung erhalten hatte.

 

Wie der Senat in seiner Entscheidung ausgeführt hat,

  • sind Entgeltzahlungen, die in einem Arbeitsverhältnis als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erfolgen, grundsätzlich zwar auch dann entgeltlich, wenn gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen den Grundsatz „kein Entgelt ohne Arbeit“ durchbrechen und z.B. an Feiertagen, für die Zeit des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit oder der Freistellung von der Arbeitspflicht wegen Arbeitsmangels eine Entgeltzahlungspflicht ohne Arbeitsleistung vorsehen, weil der Arbeitgeber dann mit derartigen Zahlungen gesetzliche oder tarifliche Verbindlichkeiten als Teil seiner Hauptleistungspflicht erfüllt,
  • jedoch sind Entgeltzahlungen dann unentgeltlich und damit nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn ein Arbeitnehmer, wie hier die Beklagte, trotz vorhandener Arbeit von der Arbeitspflicht freigestellt worden ist, weil in einem solchen Fall durch die Freistellung der Inhalt des Arbeitsverhältnisses dahingehend geändert wird, dass der Arbeitnehmer für das Arbeitsentgelt keine Gegenleistung erbringen muss.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 17.12.2015 – 65/15 – mitgeteilt.

 

Rechte von Opfern von Straftaten werden gestärkt

Das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) sieht u. a. vor, dass bei einem Verletzten einer Straftat, wenn er Zeuge ist, künftig vom Gericht

  • die den Zeugen betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verletzten durchzuführen sind und
  • insbesondere geprüft werden muss,
    • ob aufgrund einer dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen seine Vernehmung nach § 168e Strafprozessordnung (StPO) getrennt von Anwesenheitsberechtigten durchzuführen ist oder nach § 247a StPO die audiovisuelle Vernehmung des Zeugen anzuordnen ist,
    • ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) während der Vernehmung des Zeugen erfordern und
    • inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Ab. 1 StPO verzichtet werden kann (vgl. § 48 Abs. 3 StPO n.F.)

 

Ein Verletzter, der Anzeige nach § 158 Abs. 1 StPO erstattet, kann künftig beantragen,

  • dass ihm der Eingang seiner Anzeige schriftlich bestätigt wird.
    Er erhält dann eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat.
    Versagt werden kann eine solche Bestätigung nur, wenn der Untersuchungszweck dadurch in dem angezeigten oder einem anderen Strafverfahren gefährdet würde.

 

Verletzte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, haben künftig Anspruch auf die notwendige Hilfe, um die Anzeige in einer ihnen verständlichen Sprache anzubringen (vgl. § 158 Abs. 4 StPO n.F.)

Nebenkläger im Strafverfahren, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, können künftig beantragen, dass sie eine Übersetzung der schriftlichen Unterlagen erhalten, die zur Ausübung ihrer strafprozessualer Rechte erforderlich sind (§ 397 Abs. 3 StPO n.F.).

Ferner werden die Auskunftsrechte eines Verletzten nach § 406d StPO erweitert.
Der Verletzte einer Straftat kann künftig auch beantragen (vgl. § 406d Abs. 1 und 2 StPO n.F.), dass ihm mitgeteilt wird,

  • die Einstellung des Verfahrens,
  • der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen,
  • der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens uns auch,
  • ob der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zum Schutz des Verletzten deswegen gegebenenfalls getroffen worden sind.

 

Künftig müssen Verletzte auch möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Befugnisse im Strafverfahren und außerhalb des Strafverfahrens unterrichtet und ihre Rechte hingewiesen werden (§§ 406i, 406j StPO n.F.).

Die oben genannten Neuerungen werden am Tag nach der Verkündung des 3. Opferrechtsreformgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten..
Abgesehen davon wird ab 01.01.2017 für besonders schutzbedürftige Verletzte dann auch die Möglichkeit bestehen, sich zusätzlich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters zu bedienen.  

 

Kann einem Arbeitnehmer wegen krankhafter Fettleibigkeit gekündigt werden?

Mit Urteil vom 17.12.2015 – 7 Ca 4616/15 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf in einem Fall, in dem einem an krankhafter Fettleibigkeit (Adipositas) leidenden Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gekündigt worden war,

  • der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgeben,
  • aber dessen Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung abgewiesen.

 

Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich, weil der Arbeitgeber nicht hinreichend dargelegt hatte,

  • dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Körperfülle nur noch vermindert leistungsfähig,
  • er also ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

 

Die Klage auf Entschädigung hatte deshalb keinen Erfolg, weil Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch das Vorliegen einer Behinderung ist und

  • Adipositas zwar eine Behinderung dann darstellen kann, wenn der Arbeitnehmer dadurch langfristig an der wirksamen Teilhabe am Berufsleben gehindert wird,
  • der Arbeitnehmer aber in dem Rechtsstreit vorgetragen hatte, alle geschuldeten Tätigkeiten ausüben zu können.

 

Das hat die Pressestelle des Arbeitsgerichts Düsseldorf am 17.12.2015 mitgeteilt.

 

Wenn bei Operation an der Halswirbelsäule Speiseröhre wegen unterlassener Überprüfung der Lage verletzt wird

Die im Verlauf einer Operation

  • auch bei fachgerechtem ärztlichen Vorgehen mögliche Verletzung der Speiseröhre

 

ist dann ein Behandlungsfehler,

  • wenn sie durch eine ärztliche Überprüfung der Lage der Speiseröhre während der Operation zu vermeiden gewesen wäre.

 

Darauf hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 23.10.2015 – 26 U 182/13 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem es bei einem 60 Jahre alten Patienten, der sich im Bereich der Halswirbelsäule an der Bandscheibe hatte operieren lassen, bei dem Eingriff mit Cage-Fusion und Prothesenimplantation wegen nicht hinreichender Überprüfung der Lage der Speiseröhre zu deren Verletzung gekommen war, 

 

dem Patienten, der aufgrund der Verletzung der Speiseröhre mehrere Monate mittels einer Magensonde ernährt werden musste und dauerhaft durch Schluckbeschwerden beeinträchtigt sein wird, 20.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.

Dabei ist der Senat nach sachverständiger Beratung davon ausgegangen,

  • dass bei derartigen Bandscheibenoperationen das Risiko einer Speiseröhrenverletzung zwar auch bei einem sorgfältigem und regelgerechtem ärztlichen Vorgehen besteht,
  • hier aber aus der Art der Verletzung geschlossen werden konnte, dass es unterlassen wurde vor der Präparation mittels Schere die Lage der Speiseröhre zu überprüfen,
  • eine solche Kontrolle die Schädigung vermieden hätte und
  • dieses Unterlassen als Behandlungsfehler zu bewerten ist, weil das Unterlassen von Kontrollen, die eine ansonsten auch bei sorgfältigem Vorgehen durchaus mögliche Schädigung des Patienten verhindert hätten, ein Abweichen vom medizinischen Standard darstellt.

 

Da der Patient beweisen konnte, dass seine Beeinträchtigungen auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind, haftete der Arzt.
Sein Fehler ist nämlich vom Senat nur als einfacher und nicht als grober Behandlungsfehler bewertet worden, so dass eine Beweislastumkehr für den Primärschaden dahingehend, dass sich der Arzt entlasten muss, nicht in Betracht kam.

 

Was bei der Anfechtung der Annahme einer Erbschaft beachtet werden muss

Der Erbe kann eine Erbschaft gemäß §§ 1943, 1944 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht mehr ausschlagen,

  • wenn er sie angenommen hat oder
  • wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist, die normalerweise sechs Wochen und sechs Monate lediglich dann beträgt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält, verstrichen ist;
    mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

 

Wird die Annahme einer Erbschaft gemäß §§ 1954, 1955, 119 BGB

  • durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht formgerecht gemäß § 1945 BGB angefochten,
  • hat das Nachlassgericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FFG nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet.

 

Die Ermittlungstätigkeit beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung, ob die Anfechtungsgründe zutreffen, die der Anfechtungsberechtigte in der Anfechtungserklärung oder später geltend macht bzw. die aufgrund sonstiger Umstände für das Nachlassgericht ersichtlich sind.

Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit binnen der Anfechtungsfrist gemäß § 1954 BGB nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 02.12.2015 – IV ZB 27/15 – hingewiesen.

Danach hat das Nachlassgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht lediglich zu prüfen, ob sich der in der Anfechtungserklärung genannte Anfechtungsgrund einem bestimmten konkret umrissenen Sachverhalt zuordnen lässt.

  • Ist dies der Fall, so kann der Anfechtungsberechtigte die ursprüngliche Anfechtungserklärung auch später noch mit Erläuterungen und Ergänzungen versehen.
  • Fehlt es demgegenüber an einem sachlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Fehlvorstellungen, so handelt es sich bei dem „Nachschieben von Gründen“ tatsächlich um eine neue Anfechtungserklärung.

 

„No-Reply“ Bestätigungsmails mit Werbezusätzen müssen nicht geduldet werden

Mit Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen,

  • dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.

 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Verbraucher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, weil er,

  • nachdem er sich ursprünglich mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte gewandt,
  • von dieser eine automatisierte Antwort mit darin enthaltener Werbung erhalten,
  • daraufhin beanstandet hatte, dass die automatische Antwort Werbung enthalten habe, mit der er nicht einverstanden sei und
  • auf diese Beanstandung sowie eine nachfolgende Sachstandsanfrage hin, von der Beklagten erneut automatische Empfangsbestätigungen mit wiederum darin enthaltener Werbung bekommen hatte.

 

Der VI. Zivilsenat des BGH hat der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz auf die Sachstandsanfrage des Klägers diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt habe, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt sei.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 16.12.2015 – Nr. 205/2015 – mitgeteilt.