Mit Urteil vom 17.12.2015 – 7 Ca 4616/15 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf in einem Fall, in dem einem an krankhafter Fettleibigkeit (Adipositas) leidenden Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gekündigt worden war,
- der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgeben,
- aber dessen Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung abgewiesen.
Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich, weil der Arbeitgeber nicht hinreichend dargelegt hatte,
- dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Körperfülle nur noch vermindert leistungsfähig,
- er also ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Die Klage auf Entschädigung hatte deshalb keinen Erfolg, weil Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch das Vorliegen einer Behinderung ist und
- Adipositas zwar eine Behinderung dann darstellen kann, wenn der Arbeitnehmer dadurch langfristig an der wirksamen Teilhabe am Berufsleben gehindert wird,
- der Arbeitnehmer aber in dem Rechtsstreit vorgetragen hatte, alle geschuldeten Tätigkeiten ausüben zu können.
Das hat die Pressestelle des Arbeitsgerichts Düsseldorf am 17.12.2015 mitgeteilt.
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