Spät verliebt – Witwe bekommt Betriebsrente

Eine Spätehenklausel, die einem Arbeitnehmer Hinterbliebenenversorgung für seinen Ehegatten nur für den Fall zusagt, dass die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen ist,

  • benachteiligt den Arbeitnehmer unzulässig wegen des Alters und
  • ist deshalb unwirksam.

 

Das hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 04.08.2015 – 3 AZR 137/13 – unter Verweis auf § 7 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entschieden und in einem Fall,

  • in dem die Witwe eines 2010 verstobenen Mannes gegen dessen Arbeitgeber auf Zahlung der Witwenrente geklagt hatte, die von dem Arbeitgeber mit der Begründung verweigert worden war, dass der Mann der Klägerin bei der Eheschließung bereits 61 Jahre alt gewesen sei,

 

der Klägerin die Witwenrente zugesprochen.

Nach der Entscheidung des 3. Senats des BAG stellt eine Regelung, nach der eine Betriebsrente nur beansprucht werden kann, wenn der verstorbene Mitarbeiter vor seinem 60. Geburtstag geheiratet hat,

  • eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 AGG dar,
  • die nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt und deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist.

 

Wenn Internetanschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird

Sind über die dem beklagten Inhaber eines Internetanschlusses zugewiesenen IP-Adresse Audiodateien mit Musikstücken, für die der Kläger die Verwertungsrechte besitzt, zum Herunterladen verfügbar gehalten worden und will der Kläger den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch nehmen, trägt er,

  • nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind.

 

Danach ist es grundsätzlich seine Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – (Morpheus) und vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – (BearShare)).

Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten.
Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn

  • der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder
  • bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

 

In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast.
Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
Seiner sekundären Darlegungslast genügt der Inhaber des Internetanschlusses im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet, sondern nur, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGH, Urteile vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – (BearShare) und vom 11.04.2013 – I ZR 61/12 –).

Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Klägers als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – (BearShare)).

Darauf hat der I. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – hingewiesen.

Ebenfalls mit Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 – hat der I. Zivilsenat des BGH darauf hingewiesen, dass von dem Rechteinhaber

  • der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, dadurch geführt werden kann, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird sowie
  • der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden kann.
    Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.

 

Haben minderjährige Kinder den Internetanschluss ihrer Eltern benutzt und die Rechtsverletzung, beispielsweise durch die Teilnahme an Internettauschbörsen, begangen und werden deren Eltern von dem Rechteinhaber wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Ersatz des ihm von den Kindern der Internetanschlussinhaber widerrechtlich zugefügten und nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechneten Schadens in Anspruch genommen, gilt, wie der BGH mit Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 7/14 – entschieden hat, Folgendes:

  • Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern.
  • Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass
    • sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und
    • ihm eine Teilnahme daran verbieten.
    • Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –).

 

Streit um die Herausgabe des Impfpasses des gemeinsamen Kindes zwischen getrennt lebenden Eheleuten

Verlangt von getrennt lebenden Eheleute der eine Elternteil, bei dem das gemeinsame minderjährige Kind lebt,

  • von dem anderen Elternteil den in dessen Besitz befindlichen Impfpass sowie das Untersuchungsheft ihres gemeinsamen Kindes,
  • beruht dieser Anspruch auf den §§ 1601, 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog.

 

Dabei handelt es sich um keine eigentliche Unterhaltssache, sondern um eine sonstige Familiensache.

Geltend zu machen ist dieser Anspruch des Kindes aus dem Eltern-Kind-Verhältnis (§ 266 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)) in gesetzlicher Verfahrensstandschaft analog § 1629 Abs. 3 BGB durch den Obhutselternteil im eigenen Namen.

Bei Impfpass und Untersuchungsheft handelt es sich nicht um Haushaltsgegenstände der Eltern, sondern um zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmte Gegenstände, für die ausdrückliche Regelungen fehlen.

Ein solcher in Verfahrensstandschaft geltend gemachter, an sich dem Kind zustehender Anspruch auf Herausgabe seiner persönlichen Unterlagen ist auch, unabhängig davon, ob der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind derzeit befindet, mit den Gegenständen des Kindes sorgsam oder nicht sorgsam umgeht und ob die persönlichen Unterlagen derzeit dringend benötigt werden, begründet.
Auch die Eigentumsverhältnisse sind im Elternstreit über die Unterlagen ohne Bedeutung.

Darauf hat der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 24.11.2015 – 11 UF 1140/15 – hingewiesen.

 

Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Forderung nach Überstundenbezahlung?

Behauptet ein Arbeitnehmer, die Forderung nach Bezahlung der Überstunden sei der entscheidende Grund für die Kündigung gewesen, trägt er dafür die Beweislast.
Eine diesbezügliche Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis kommt in Betracht, wenn ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und der Rechtsausübung besteht, was etwa dann der Fall ist, wenn insoweit ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben ist

Darauf hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) mit Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 22.04.2015 – 4 Sa 577/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Arbeitnehmer, nachdem ihm vom Arbeitgeber, der nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt hatte, ordentlich gekündigt worden war,

  • Kündigungsschutzklage erhoben,
  • den Arbeitgeber auf Zahlung von Vergütung für 935 Überstunden i.H.v. insgesamt ca. 13.000 Euro in Anspruch genommen und
  • behauptet hatte, ein vorausgegangenes Gespräch mit dem Arbeitgeber über die Bezahlung der Überstunden habe den Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst.

 

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen, weil, wie das LArbG Rheinland-Pfalz u. a. zur Begründung ausführte,

  • ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter bei einer Vereinbarung oder Maßnahme zwar nicht deshalb benachteiligen darf, weil dieser seine Rechte ausübte,
  • dieses in § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normierte Maßregelungsverbot aber nur dann verletzt ist, wenn zwischen Benachteiligung und Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, die zulässige Rechtsausübung also der tragende Grund, d. h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme war und nicht nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bot (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 21.09.2011 – 7 AZR 150/10 –),
  • der für das Vorliegen einer solchen Maßregelung i. S. v. § 612a BGB darlegungs- und beweispflichtige klagende Arbeitnehmer beweisfällig geblieben war und
  • eine diesbezügliche Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis, die einen engen zeitlichen Zusammenhang voraussetzt, vorliegend deshalb nicht in Betracht kam, da zwischen Geltendmachung der Überstundenvergütung und dem Kündigungsausspruch ein Zeitraum von nahezu drei Monaten lag.

 

Haftungsverteilung nach Auffahrunfall bei Grünlicht einer Ampel

Der durch Grün bevorrechtigte Fahrzeugführer ist gehalten, die Grünphase einer Ampel auszunutzen, um einen ungehinderten Verkehrsfluss zu gewährleisten.
Bremst er während der Grünphase ohne zwingenden Grund vor dem Kreuzungsbereich stark ab und fährt das nachfolgende Fahrzeug auf, ist der gegenüber dem Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert.

Darauf hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 20.11.2015 – 13 S 67/15 – hingewiesen und in einem Schadensersatzprozess nach einem Verkehrsunfall,

  • in dem der zunächst an vierter Stelle in einer Reihe von Fahrzeugen vor einer roten Ampel stehende Kläger auf das Fahrzeug des Beklagten vor ihm deshalb aufgefahren war,
  • weil der Beklagte, nach dem Umschalten der Ampel von Rot auf Grün zwar normal angefahren war, aber, nachdem die ersten beiden Fahrzeuge bereits in die Kreuzung eingefahren waren, sein Fahrzeug noch vor dem Kreuzungsbereich, wegen einer sich von rechts auf dem dortigen Fuß- und Radweg langsam nähernden Radfahrerin, deutlich über das Maß eines normalen Bremsvorgangs hinaus gebremst hatte,

 

gemäß § 17 Abs. 1, 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) auf eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten des Beklagten erkannt.

Maßgebend für die Kammer war dabei zum einen, dass der Beklagte gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstoßen hat, 

  • weil er deutlich über das Maß eines normalen Bremsvorgangs hinaus gebremst hatte,
  • ohne dass bei objektiver Betrachtung für ein solches Bremsmanöver ein zwingender Grund, d. h. eine plötzlich drohende ernste Gefahr für Rechtsgüter und Interessen, die dem Schutzobjekt der Vorschrift (Sachen und Personen) mindestens gleichwertig sind, vorlag (vgl. Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 22.02.2008 – 10 U 4455/07 –)

 

und durch diesen nachgewiesenen Verstoß des Beklagten gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO der gegen den Kläger als Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert war (LG Saarbrücken, Beschluss vom 21.05.2013 – 13 S 72/13 –).

Wie die Kammer ausgeführt hat, hat an einer Kreuzung, an der der Verkehr für alle, also auch für die dortigen Fußgänger und Radfahrer, durch Lichtzeichen geregelt ist, ein durch Grün bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer allein aufgrund einer Annäherung eines anderen, wartepflichtigen Verkehrsteilnehmers an die Kreuzung keine Veranlassung zu einem starken Bremsen.
Denn die Regelung des Kraftfahrzeug-, Fußgänger- und Radverkehrs durch eine Lichtzeichenanlage ist gerade dazu bestimmt, die Verkehrsverhältnisse zu ordnen und den Fahrzeugverkehr vom Fußgänger- und Radverkehr sicher auseinander zu halten.

Der durch Grün Bevorrechtigte

  • darf deshalb grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Querverkehr stillsteht und
  • ist deshalb umgekehrt auch gehalten, die Grünphase auszunutzen, um einen ungehinderten Verkehrsfluss zu gewährleisten.

 

Allerdings traf den Kläger,

  • auch wenn der gegen ihn als den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis durch den nachgewiesenen Verstoß des Beklagten gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO erschüttert war,

 

nach Ansicht der Kammer wegen nachweislichen Verstoßes gegen die Pflichten aus §§ 3 Abs. 1, Satz 4, 4 Abs. 1 Satz 1, 1 StVO ein Mitverschulden an dem Unfall,

  • weil beim Anfahren bei Grün die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar außer Kraft gesetzt ist,
  • dies allerdings einhergeht mit der Pflicht zu besonderer Aufmerksamkeit und erhöhter Bremsbereitschaft (vgl. Kammergericht (KG), Beschluss vom 28.06.2012 – 22 U 56/12 –) und
  • hiergegen vom Kläger verstoßen worden war.

 

Die erkannte Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten des Beklagten hat die Kammer damit begründet, dass

  • bei einem Auffahrunfall zwar in der Regel den Auffahrenden die überwiegende Haftung trifft,
  • dies allerdings nicht gilt, wenn dem Vorausfahrenden ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO zur Last fällt,
  • die Mithaftung des Vorausfahrenden in einem solchen Fall umso größer ist, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein starkes Abbremsen ist und
  • hier der Beklagte mit seinem überraschenden und verkehrswidrigen Abbremsen die maßgebliche Ursache für den Unfall gesetzt hat, da, nachdem bereits die ersten beiden Fahrzeuge über die Ampel gefahren waren und auch der Beklagte beim Umschalten der Ampel auf Grün „normal“ angefahren war, der Kläger davon ausgehen durfte, dass der Beklagte während der Grünphase der Ampel zügig weiterfahren würde.

 

Wenn der Staatsanwalt Anklage erhebt

Nach § 203 Strafprozessordnung (StPO) lässt das Gericht eine Anklage der Staatsanwaltschaft zu und beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens,

  • wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

 

Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn

  • die nach Maßgabe des Akteninhaltes, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift, vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt,
  • dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist.

 

Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, wenn

 

Dabei wird eine an Sicherheit grenzende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gefordert.
Auch wird nicht die gleiche Wahrscheinlichkeit verlangt wie beim dringenden Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO.

  • Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten muss aber so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind.

 

Für den strafrechtlichen Entscheidungsgrundsatz „in dubio pro reo“ ist bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

  • zwar grundsätzlich noch kein Raum,
  • jedoch kann hinreichender Tatverdacht mit der Begründung verneint werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich das Gericht nach diesem Grundsatz freisprechen wird.

 

Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gem. § 203 StPO sind auch die Grundsätze des Indizienbeweises zu berücksichtigen.
Der Indizien- oder Anzeichenbeweis ist ein Beweis,

  • bei dem von einer mittelbar bedeutsamen Tatsache
  • auf eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache geschlossen wird.

 

Ein Indiz kann aus persönlichen, z. B. aus dem Verhalten eines Verfahrensbeteiligten, oder sachlichen Beweismitteln geschlossen werden.
Grundsätzlich ist eine Gesamtwürdigung aller nicht ausschließbar entscheidungserheblichen Beweisanzeichen notwendig.
Die Indizien selbst allerdings müssen unzweifelhaft oder doch mindestens hoch wahrscheinlich feststehen, bevor Rückschlüsse, die nicht lediglich Spekulation sein dürfen, aus ihnen gezogen werden können.
Diese Voraussetzung korrespondiert zwanglos mit dem Umstand, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat durch einen Beschuldigten nur aus bestimmten Tatsachen, nicht jedoch aus Vermutungen hergeleitet werden darf.

Darauf hat der Strafsenat des OLG Rostock mit Beschluss vom 27.11.2015 – 20 Ws 192/15 – hingewiesen.

 

Wenn Internet wegen Störung beim Anbieter ausfällt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24.01.2013 – III ZR 98/12 – in einem Fall

  • in dem der Kläger, der mit dem Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen, einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen hatte, über den er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr abwickelte,
  • von dem Beklagten, weil er seinen Internetanschluss für längere Zeit nicht nutzen konnte, Schadensersatz verlangt hatte,

entschieden, dass es einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind und in dieser Entscheidung u. a. darauf hingewiesen,

  • dass beim Internet sich eine Funktionsstörung als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt,
  • eine Ersatzpflicht für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile daraus zu ziehen, deshalb grundsätzlich besteht,
  • eine Ersatzpflicht allerdings dann entfällt, wenn dem Geschädigten ein im Wesentlichen gleichwertiger Ersatz für die Unterbrechung der Festnetztelefon- und Internetverbindung zur Verfügung steht (beispielsweise ein Mobilfunkgerät bzw. wenn es um den Ausfall von Festnetztelefon und Internet geht, ein internetfähiges so genanntes Smartphone, das den unterbrochenen Festnetzzugang ersetzen kann, weil mit ihm auch eine einigermaßen komfortable Internetnutzung möglich ist und wenn dem Geschädigten die jeweils gegebenenfalls entstehenden Kosten für die Anmietung ersetzt werden) und
  • wenn eine Ersatzpflicht besteht, als ersatzfähiger Vermögensschaden für den Ausfall des Internetzugangs ein Betrag verlangt werden kann,
    • der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die für die Bereitstellung eines solchen Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität – ohne Fax- und Telefonnutzung, sofern ein Mobiltelefon als Ersatz für den Ausfall der Festnetztelefonverbindung zur Verfügung steht – für den betreffenden Zeitraum angefallen wären,
    • abzüglich aller auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.
    • Gegenzurechnen ist das Entgelt, das während des Ausfalls des Anschlusses gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht geleistet werden muss, wobei bei der Berechnung der Differenz zu beachten sein wird, dass die Tarife für einen lediglich kurzzeitig bereit gestellten DSL-Anschluss pro Tag regelmäßig erheblich über denjenigen liegen, die bei einer langfristigen Vertragsbindung vereinbart werden.

 

Ist ein Pflichtteilsberechtigter dem Erben auskunftspflichtig über auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen?

Mit Urteil vom 25.11.2015 – 5 U 779/15 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall,

  • in dem ein Pflichtteilsberechtigter von dem beklagten Erben, unter Aufstellung des um die Nachlassverbindlichkeiten bereinigten Nachlasses, einen Pflichtteil von 1/4 des Nachlassvermögens und
  • der Beklagte mit dem Einwand, der klagende Pflichtsteilberechtigte müsse sich lebzeitige Zuwendungen der Erblasserin nach § 2315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anrechnen lassen, im Wege der Stufenwiderklage auf erster Stufe die Erteilung einer Auskunft über anzurechnende lebzeitige Zuwendungen verlangt hatte,

 

entschieden,

  • dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erben über lebzeitige, auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen in entsprechender Anwendung von § 2057 BGB auskunftspflichtig ist.

 

Der Umfang der Auskunft muss danach – wie auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nach § 2057 BGB anerkannt – alle für und gegen eine Ausgleichungspflicht sprechenden Umstände enthalten.
Anzugeben sind

  • alle wertbildenden Faktoren,
  • der Zeitpunkt der Zuwendung und
  • etwaige Anordnungen des Erblassers.

 

Hat der Erbe konkrete Zuwendungen in den Raum gestellt, muss sich der Pflichtteilsberechtigte dazu substantiiert – nach Maßgabe der obigen Ausführungen – erklären (Anschluss an Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27.01.2010 – IV ZR 91/09 –).

Anderer Ansicht als das OLG Koblenz sind

  • das OLG München (Urteil vom 21.03.2013 – 14 U 3585/12 –), nach dessen Auffassung ein Auskunftsanspruch eines Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten nicht besteht und
  • das OLG Köln (Urteil vom 10.01.2014 – 1 U 56/13 –), das die Auffassung vertritt, dass der Erbe gegen den Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB nur dann hat, wenn es eine zwischen beiden bestehende Rechtsbeziehung mit sich bringt, dass der Erbe in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umstand seines Rechts im Unklaren ist und der Pflichtteilsberechtigte die erforderliche Auskunft unschwer geben kann.

 

Wenn ein Insasse eines Autos beim Öffnen der Beifahrertür einen Unfallschaden verursacht

Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet grundsätzlich auch für einen Unfallschaden, den ein Insasse des versicherten Fahrzeugs durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht.

Darauf hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 20.11.2015 – 13 S 117/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Bruder des Fahrzeughalters und Versicherungsnehmers beim Aussteigen aus dessen Fahrzeug mit der Beifahrertür gegen das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug der Klägerin gestoßen war.

Wie die Kammer ausgeführt hat, deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) den durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schaden ab und der „Gebrauch des Kraftfahrzeugs“ in diesem Sinne schließt

 

In einem solchen Fall steht dem Geschädigten ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG gegen den Fahrzeughalter zu (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.03.1991 – 8 S 10140/90 –), dessen Risiko wiederum durch den Kfz-Haftpflichtversicherer gedeckt ist (vgl. Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 2008 A.1.2).
Das gilt auch dann, wenn der Aussteigevorgang auf einer privaten Fläche stattgefunden hat.

 

Wann handelt ein Täter bedingt vorsätzlich und wann (nur) bewusst fahrlässig?

Bedingt vorsätzlich handelt ein Täter, wenn

  • er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und
  • damit in der Weise einverstanden ist,
    • dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder
    • sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein.

 

Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn

  • der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und
  • ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (u.a. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27.01.2011 – 4 StR 502/10 –).

 

Vertraut ein Täter darauf, die für möglich gehaltene Folge werde nicht eintreten,

  • so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an,
  • ob er das ernsthaft konnte.

 

Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist bei der Prüfung, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten.
Sowohl das Wissens- als auch das Willenselement muss vom Tatrichter grundsätzlich in jedem Einzelfall geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden.

Darauf hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 05.11.2015 – 4 StR 124/14 – hingewiesen.

 

Einbruch in Hotelzimmer ist kein Reisemangel

Ein Einbruch in ein Hotelzimmer, bei dem Geld aus dem Safe entwendet wird, stellt in der Regel keinen Reisemangel dar, auch wenn dadurch der Erholungserfolg beeinträchtigt wird.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 06.08.2015 – 275 C 11538/15 – hingewiesen und die Klage eines Reisenden abgewiesen, der bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht hatte und von diesem,

  • weil bei einem Einbruch sein Hotelzimmer aus dem Safe 666 Euro und 108 US-Dollar in bar entwendet worden waren und er, wie er behauptete, aus Angst vor weiteren Einbrüchen den Urlaub nicht mehr habe genießen können,

 

Schadensersatz für das entwendete Geld und darüber hinaus auch wegen des vertanen Urlaubs in Höhe von 20 Prozent des Reisetagespreises für sechs Tage verlangt hatte.

Nach der Entscheidung des AG München handelt es sich bei einem Einbruchsdiebstahl um eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrührt.
Ein Organisationsverschulden des Reiseveranstalters, der einen Reisemangel begründet, soll danach nur dann vorliegen,

  • wenn es ein Reiseveranstalter bei einem Hotel, das, wie er weiß, besonders sicherheitsgefährdet ist, unterlässt, geeignete Maßnahmen zur Sicherheit der Hotelgäste zu ergreifen und
  • sicherheitsgefährdet soll ein Hotel erst sein, wenn es aufgrund eines Sicherheitsfehlers schon vorher wiederholt zu Einbrüchen in dem Hotel gekommen ist, was der Kläger nicht hatte beweisen können.

 

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 04.12.2015 – 82/15 – mitgeteilt.

 

Muss der, der für die Verletzung eines Tieres haftet, tierärztliche Behandlungskosten in unbegrenzter Höhe erstatten?

Im Fall der Verletzung eines Tieres bestimmt § 251 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art. 20a Grundgesetz (GG), § 1 Tierschutzgesetz (TierSchG)),

  • dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind,
  • wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

 

Ausgehend von der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen verbietet diese Vorschrift bei der Schadensbemessung eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Das bedeutet zwar nicht, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz in unbegrenzter Höhe besteht.

Unter der Voraussetzung, dass eine Heilbehandlung tatsächlich durchgeführt wurde, verlangt § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB aber, dass dem Interesse des Schädigers, nicht mit den Behandlungskosten belastet zu werden, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • nicht nur der Wert des Tieres gegenüber gestellt wird,
  • sondern auch das aus der Verantwortung für das Tier folgende immaterielle Interesse an der Wiederherstellung seiner Gesundheit und seiner körperlichen Integrität.

 

So können bei Tieren mit einem geringen materiellen Wert

 

Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze kommt es

  • auf das Maß des Verschuldens des Schädigers,
  • das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier (z. B. „durchschnittlicher Familienhund“) sowie
  • darauf an, ob die aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar gewesen sind (Erfolgsaussichten der Behandlung),

 

wobei diese Aufzählung weitere dem Normziel dienende Kriterien im Einzelfall nicht ausschließt.

Waren tierärztliche Heilbehandlungskosten unverhältnismäßig hoch kann der Schädiger den Geschädigten nicht gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Wertersatz in Geld verweisen; der Schädiger schuldet dem Geschädigten vielmehr dann – in Ausnahme von dieser Vorschrift – Ersatz der noch als verhältnismäßig zu erachtenden Tierbehandlungskosten.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 27.10.2015 – VI ZR 23/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Hund des Klägers, ein Jack-Russel-Mischling, durch schuldhaftes Verhalten des Beklagten erheblich verletzt worden war und
  • der Kläger die tierärztlichen Behandlungskosten für seinen Hund in Höhe von 4.177,59 € erstattet haben wollte,

 

entschieden,

  • dass der Kläger vom Beklagten gemäß § 249 Abs. 2, § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB die hier als verhältnismäßig erachteten Heilbehandlungskosten seines Hundes in Höhe von 3.000 € verlangen kann.

 

Was passiert mit Urlaubsansprüchen eines Arbeitnehmers bei dessen Tod?

Ein Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers geht mit dessen Tod nicht unter, sondern er wandelt sich mit dem Tod des Arbeitnehmers um in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben.

Darauf hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin mit Urteil vom 07.10.2015 – 56 Ca 10968/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • die Erblasserin, die Arbeitnehmerin der Beklagten war, im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen hatte und
  • ihre Erben von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs gefordert hatten,

 

der Klage der Erben stattgegeben.

Nach der Entscheidung des ArbG Berlin waren die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG),

  • wonach Urlaub, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten ist,

 

bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben.

Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), nach der mit dem Tod die höchstpersönliche Leistungspflicht eines Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch erlischt, folgte das ArbG, wie es ausgeführt hat, deshalb nicht,

 

Das hat die Pressestelle des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Berlin-Brandenburg am 01.12.2015 – Nr. 42/2015 – mitgeteilt.

 

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach strafrechtlicher Entziehung wegen Trunkenheit

Ein Betroffener,

  • der wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Strafgesetzbuch (StGB)), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder Vollrausches (§ 323a StGB) infolge des Genusses alkoholischer Getränke

 

zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt und dem daneben vom Strafgericht die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 StGB entzogen worden ist, hat, wenn er nach Ablauf der Sperrfrist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt,

  • seine Kraftfahreignung darzulegen (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)),
  • wobei er den Nachteil ihrer Nichterweislichkeit trägt.

 

Eine Eignungsvermutung besteht nicht (Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Beschluss vom 04.07.2007 – 16 B 666/07 –).
Das Begehren eines Betroffenen die Führerscheinbehörde zur Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis zu verpflichten, kann daher nur Erfolg haben, wenn sich die Eignung zweifelsfrei positiv feststellen lässt.

Rechtsgrundlage für das Begehren eines Betroffenen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist in einem solchen Fall § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StVG i.V.m. §§ 20 Abs. 1, 11 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV).

Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung.

  • Nach §§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, 11 Abs. 1 FeV muss der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein.

 

Geeignet in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 4 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt.

  • Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV erfüllt ein Bewerber diese Anforderungen insbesondere dann nicht, wenn ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliegt, der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt.
  • Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung ausgeschlossen im Falle von Alkoholmissbrauch, wenn also das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.

 

Gemäß § 2 Abs. 7 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob der Fahrerlaubnisbewerber u.a. geeignet ist.
Die diesbezüglichen Ermittlungsmaßnahmen werden in § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 11 ff. FeV bezeichnet.
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist,

  • wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c der Vorschrift genannten Gründen entzogen worden ist.

 

Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 1 lit. a, 2. Var. FeV regelt u.a. eine Pflicht der Behörde zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens,

  • wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.

 

Folglich ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis anzuordnen,

 

Dies schließt, wie die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit Beschluss vom 22.12.2014 – 4 L 298.14 – entschieden hat, strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehungen ein.
Danach verdichtet sich,

  • wenn ein Strafvorwurf sich wesentlich darauf gründet, dass der Betroffene ein Fahrzeug führte, obwohl er infolge Alkoholgenusses nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und der Strafrichter bei der Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB von der Ungeeignetheit des Betroffenen überzeugt war,
  • auch eine einmalige Alkoholfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille durch die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung zu einem aufklärungsbedürftigen Eignungsmangel, der nur durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden kann.

 

Fahrverbot für Autofahrer der anderen Autofahrer ein aus seiner Sicht zu langsames Fahren vor Augen führen wollte

Weil ein nicht vorbestrafter Taxifahrer während einer Leerfahrt in München dem Fahrer eines VW Touran, der ihm zu langsam fuhr, beim Überholen mit hoher Geschwindigkeit den gestreckten Mittelfinger gezeigt und danach so knapp vor ihm eingeschert war, dass der Touran Fahrer nur durch eine Vollbremsung einen Auffahrunfall vermeiden konnte, verurteilte das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 25.06.2015 – 922 Cs 433 Js 114354/15 – ihn wegen Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) und Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 1000 Euro (50 Tagessätze zu je 20 Euro) und verhängte gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot.

Das AG war aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt, dass das knappe Einscheren des angeklagten Taxifahrers vor dem überholten VW Touran nicht verkehrsbedingt, sondern ausschließlich in der Absicht erfolgt war, den Führer dieses Fahrzeugs zu dieser Vollbremsung zu zwingen, um ihm sein aus Sicht des Angeklagten zu langsames Fahren vor Augen zu führen.
Eine solche völlig unangebrachte Nötigung stellt, wie das AG ausgeführt hat, einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess dar, der die Sanktion eines zumindest einmonatigen Fahrverbots nach sich ziehen muss.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 30.11.2015 – 81/15 – mitgeteilt.