Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Forderung nach Überstundenbezahlung?

Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Forderung nach Überstundenbezahlung?

Behauptet ein Arbeitnehmer, die Forderung nach Bezahlung der Überstunden sei der entscheidende Grund für die Kündigung gewesen, trägt er dafür die Beweislast.
Eine diesbezügliche Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis kommt in Betracht, wenn ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und der Rechtsausübung besteht, was etwa dann der Fall ist, wenn insoweit ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben ist

Darauf hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) mit Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 22.04.2015 – 4 Sa 577/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Arbeitnehmer, nachdem ihm vom Arbeitgeber, der nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt hatte, ordentlich gekündigt worden war,

  • Kündigungsschutzklage erhoben,
  • den Arbeitgeber auf Zahlung von Vergütung für 935 Überstunden i.H.v. insgesamt ca. 13.000 Euro in Anspruch genommen und
  • behauptet hatte, ein vorausgegangenes Gespräch mit dem Arbeitgeber über die Bezahlung der Überstunden habe den Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst.

 

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen, weil, wie das LArbG Rheinland-Pfalz u. a. zur Begründung ausführte,

  • ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter bei einer Vereinbarung oder Maßnahme zwar nicht deshalb benachteiligen darf, weil dieser seine Rechte ausübte,
  • dieses in § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normierte Maßregelungsverbot aber nur dann verletzt ist, wenn zwischen Benachteiligung und Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, die zulässige Rechtsausübung also der tragende Grund, d. h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme war und nicht nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bot (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 21.09.2011 – 7 AZR 150/10 –),
  • der für das Vorliegen einer solchen Maßregelung i. S. v. § 612a BGB darlegungs- und beweispflichtige klagende Arbeitnehmer beweisfällig geblieben war und
  • eine diesbezügliche Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis, die einen engen zeitlichen Zusammenhang voraussetzt, vorliegend deshalb nicht in Betracht kam, da zwischen Geltendmachung der Überstundenvergütung und dem Kündigungsausspruch ein Zeitraum von nahezu drei Monaten lag.

 


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