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Kann eine Ehefrau, wenn ihr Mann aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers impotent wird, Schmerzensgeld verlangen?

Wird ein Mann aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung impotent steht der Ehefrau

  • wegen des dadurch bedingten (teilweisen) Verlustes ihrer ehelichen Sexualität

jedenfalls dann kein eigener Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu,

  • wenn die Impotenz ihres Ehemanns bei ihr zu keinem körperlichen oder psychischen Schaden geführt hat.

Darauf hat der 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 07.06.2017 – 3 U 42/17 – hingewiesen.

Die Beeinträchtigung eines zuvor ausgefüllten Sexuallebens durch die Impotenz des Partners allein stelle nämlich, so der Senat, keine Verletzung des Körpers der Ehefrau, ihrer Gesundheit oder ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung,

  • also keinen Eingriff in ihre Rechtsstellung

dar.

Vielmehr handle es sich lediglich um eine Auswirkung der Impotenz auf ihr Leben (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 21.07.2017).

Was Anwohner, die gegen erhöhten Verkehrslärm durch eine neue Straße vorgehen wollen, beachten sollten

Erhöht sich im Zuge des Ausbaus einer Straße durch die Änderung des Straßenbelags der Verkehrslärm,

  • beispielsweise durch die abschnittsweise Umgestaltung des bisher vorhandenen Asphaltbelags auf Straßenpflaster,

derart,

  • dass die einschlägigen Immissionsgrenzwerte überschritten werden,

müssen Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke, die deswegen gegen den Träger der Straßenbaulast Ansprüche auf

  • Folgenbeseitigung – also die Entfernung des Straßenpflasters – oder
  • Unterlassen des durch die geänderte Straßenoberfläche verursachten erhöhten Verkehrslärms,

geltend machen wollen,

  • dies innerhalb von drei Jahren tun.

Ansonsten sind diese Ansprüche verjährt.

Darauf

  • und dass maßgeblich für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist die Errichtung der Störungsquelle – im obigen Beispielsfall des Straßenpflasters – ist, weil sie das zentrale Ereignis für den möglichen Eingriff in Rechte der Anwohner darstellt und die Fahrten einzelner Kraftfahrzeuge über die Straße mit ihren Auswirkungen lediglich Folgen der Baumaßnahme darstellen,

hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz mit Urteil vom 12.07.2017 – 3 K 1243/16.MZ – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz vom 20.07.2017 – 7/2017 –).

OLG Hamm entscheidet wann Insektenbefall bei einer zu Wohnzwecken erworbenen Immobilie einen Mangel begründet

…. und wann (noch) nicht.

Mit Urteil vom 12.06.2017 – 22 U 64/16 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass, wer eine gebrauchte Eigentumswohnung kauft und nach der Übergabe feststellt,

  • dass die Wohnung nicht (völlig) frei von Silberfischchen ist und
  • auch bei der Übergabe nicht war,

deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein gewisser Grundbestand von Silberfischchen in genutzten Wohnungen nicht unüblich sei,
  • ein Käufer deshalb eine völlige Freiheit von Silberfischchen nicht als übliche Beschaffenheit erwarten könne und
  • von Silberfischchen auch grundsätzlich keine Gesundheitsgefahr ausgehe, die ihr Vorhandensein schon in geringster Anzahl als mit dem vertraglich vorausgesetzten Wohnzweck unvereinbar erscheinen lassen.

Ein Mangel liegt bei Vorhandensein von Insekten in einer Wohnung nach der Entscheidung des Senats erst dann vor, wenn

  • sich die Wohnung deswegen nicht mehr zum Wohnen eignet oder
  • eine für Wohnungen unübliche Beschaffenheit aufweist, mit der ein Käufer nicht rechnen muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 19.07.2017).

 

BGH entscheidet: Die Verbringung der Kaufsache zum Verkäufer zum Zweck der Mängelbeseitigung

…. darf der Käufer von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen.

Mit Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16 – hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten PKW’s,

  • der wegen von ihm behaupteter vorhandener Fahrzeugmängel vom Verkäufer unter Fristsetzung Mängelbeseitigung verlangt,

bereit sein muss, dem Verkäufer das Fahrzeug zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort,

  • der sich, solange die Parteien nicht Abweichendes vereinbaren oder besondere Umstände vorliegen, am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners befindet (§ 269 Abs. 1 BGB),

zur Verfügung zu stellen,

  • seine diesbezügliche Bereitschaft aber abhängig machen darf von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses,

sofern er

  • zeitnah einen solchen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss von dem Verkäufer anfordert und
  • alternativ auch bereit ist, dem Verkäufer selbst die Durchführung des Transports zu überlassen oder eine vorgängige Untersuchung des Fahrzeugs an dessen Belegenheitsort zu ermögli

Dass in einem solchen Fall vom Käufer ein den Anforderungen des § 439 Abs. 1 BGB genügendes Nacherfüllungsverlangen erhoben ist, hat der Senat damit begründet, dass

  • nach § 439 Abs. 2 BGB der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen hat,
  • es sich hierbei um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter handelt, welche die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten sowie den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen soll, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen und
  • ein solcher Hinderungsgrund sich auch daraus ergeben kann, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19.07.2017 – Nr. 117/2017 –).

OLG Frankfurt entscheidet: Bank muss einem Kunden den Kontobelastungsbetrag erstatten

…. wenn sie einen ihr per Telefax übermittelten Überweisungsauftrag ausführt, der nicht nachweislich von ihrem Kunden stammt.

Mit Urteil vom 11.05.2017 – 1 U 224/15 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden,

  • dass im Verhältnis zu ihrem Kunden die Bank beweisen muss,
  • dass ein per Telefax erteilter Überweisungsauftrag von dem Kunden stammt.

Das bedeutet, überweist die Bank aufgrund eines ihr per Telefaxschreiben übermittelten Überweisungsauftrags vom Konto ihres Kunden den im Auftragsschreiben genannten Betrag an den bezeichneten Empfänger trägt sie das Risiko,

  • dass der Überweisungsauftrag nicht von ihrem Kunden stammt,
  • sondern gefälscht ist.

Somit hat, wenn

  • die Unterschrift des Kunden auf dem Überweisungsauftrag gefälscht war oder
  • die Bank die Echtheit der Unterschrift auf dem Überweisungsauftrag nicht beweisen kann,

der Kunde, da dann ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vorgelegen hat bzw. hiervon auszugehen (vgl. § 675j Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und die Belastung seines Kontos folglich zu Unrecht erfolgt ist, aus § 675 u Satz 2 BGB

  • grundsätzlich Anspruch auf Wertstellung in Höhe der nicht autorisierten Zahlung bzw.
  • dann einen Anspruch auf Auszahlung des zu Unrecht belasteten Betrages, wenn
    • die Kontobeziehung inzwischen unter Ausgleich des Saldos aufgelöst worden ist oder
    • das Konto auch ohne Rückbuchung einen Habensaldo aufweist oder
    • eine nicht ausgeschöpfte Kreditlinie besteht.

Auch wer gegen die Glasdrehtür eines Hotels läuft und sich dabei verletzt kann Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haben

…. wenn der Hotelbetreiber gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Beispielsweise kann ein Gast, der bei dem Versuch ein Hotel durch eine am Hoteleingang befindliche gläserne Drehtür zu betreten, stürzt und sich verletzt,

  • weil die gläserne Drehtür seitlich durch ein Glaselement eingefasst wird, das in Augenhöhe nicht gekennzeichnet ist und
  • der Gast diese Einfassung übersehen hat und dagegen gestoßen ist,

vom Betreiber des Hotels Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen,

  • muss sich allerdings ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Darauf hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 22.06.2017 – 11 U 109/16 – hingewiesen.

Danach verletzt ein Hotelbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er eine bis zum Boden reichende Glasfläche einer Drehtür nicht so kennzeichnet, dass sowohl sie, als auch leicht erkennbar ist, wo sich die Öffnung der Tür befindet.
Denn, so das OLG, dass Fußgänger sich einer Tür nähern, während sie sich im Gespräch befinden, sei üblich und insbesondere bei Hotel- und Gastronomiebetrieben müsse auch damit gerechnet werden, dass Gäste in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit durch Alkoholkonsum eingeschränkt seien.

War die Glasfläche – wenn auch nicht leicht – grundsätzlich aber erkennbar, treffe den Verletzten allerdings ein Mitverschulden, was insbesondere dann gelte, wenn dieser beispielsweise bereits länger Gast im Hotel und die Situation für ihn somit weder neu noch überraschend war (Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 17.07.2017 – Nr. 5/2017 –).

Was Bauherrn, Architekten und Bauunternehmer wissen sollten

Ein Architekt,

  • der für den Bauherrn ein Vorhaben geplant und von diesem beispielsweise auch mit der Vergabe, Bauleitung und Objektbetreuung beauftragt worden ist,

ist nicht bereits kraft seiner Bestellung uneingeschränkt bevollmächtigt,

  • den Bauherrn beim Abschluss von Verträgen zu vertreten oder rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben,
  • die dem Bauherrn erhebliche Verpflichtungen auferlegen, d.h. zu einer fühlbaren Preiserhöhung führen.

Ohne eine ausdrückliche Vollmacht und ohne dass Gefahr in Verzug ein sofortiges Handeln erfordert ist er vielmehr kraft Verkehrssitte nur insoweit bevollmächtigt,

  • als es um kleinere (Auftrags)Zusätze oder Änderungen geht, bei denen es üblich ist, dass Absprachen zwischen bauausführenden Unternehmen und bauleitendem Architekten mündlich ohne Mitwirkung des Bauherrn auf der Baustelle getroffen werden und
  • die im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Ursprungsauftrags lediglich geringfügig sind.

Bei der Abgrenzung, wer für am Bauvorhaben aufgetretene Mängel verantwortlich ist,

  • der Architekt oder
  • das Bauunternehmen

ist zu berücksichtigen, dass

  • Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des planenden Architekten fallen,
  • Ausführungsfehler hingegen in den Verantwortungsbereich des bauausführenden Unternehmers.

Planungsfehler seines Architekten muss sich der Bauherr im Verhältnis zum bauausführenden Unternehmen nach §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 18.05.2017 – 7 U 168/16 – hingewiesen.

Was Nutzer von „WhatsApp“ wissen sollten

…. und warum man vor der Nutzung von Messenger-Diensten stets die Nutzungsbedingungen durchlesen und deren Kenntnisnahme nicht aus Bequemlichkeit „blind“ bestätigen sollte.

Wer den Messenger-Dienst „WhatsApp“ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes

  • fortlaufend Daten in Klardaten-Form,
  • nämlich die Telefonnummern von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen,

an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen (WhatsApp Inc., Kalifornien / USA).

  • Diese Daten stehen dem Unternehmen dann zur Verfügung und können von diesem zu den in den WhatsApp-AGB unscharf umrissenen Zwecken frei weiter verwendet werden.

Dass er zu dieser laufenden Datenweitergabe

  • rechtlich befugt,
  • d.h. entsprechend umfassend autorisiert ist,

bestätigt jeder Nutzer des Messenger-Dienstes „WhatsApp“ dem Betreiber WhatsApp Inc.

  • bei der Aktivierung bzw.
  • bei der Erst-Einrichtung von WhatsApp

ausdrücklich, indem er den WhatsApp-Nutzungsbedingen zustimmt (vgl. im Internet unter www.whatsapp.com/legal/?l=de#terms-of-service).

  • Ohne diese Zustimmung ist die App nicht nutzbar.

Wer durch seine Nutzung von „WhatsApp“ diese andauernde Datenweitergabe zulässt,

  • ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben,

verletzt gegenüber diesen Personen möglicherweise deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung,

  • das ein aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitetes Grundrecht sowie auch Schutzrecht i.S.v. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist und
  • jedem Grundrechtsinhaber die Befugnis gewährt, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte, wie beispielsweise ihre Telefonnummern, offenbart werden

und begibt sich somit in die Gefahr wegen dieses Verhaltens von betroffenen Personen

  • kostenpflichtig abgemahnt und
  • zur Unterlassung gemäß §1004 BGB analog aufgefordert zu werden.

Auch kann insbesondere bei geschäftlicher Verwendung des Messenger-Dienstes „WhatsApp“, wenn Namen und Telefonnummern von Kunden in das Adressbuch auf ihrem Mobiltelefon einspeichern sind, unter Umständen eine Verletzung von Datenschutzrecht nach den einschlägigen §§ 27 ff. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gegeben sein.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Bad Hersfeld mit Beschluss vom 15.05.2017 – F 120/17 EASO – hingewiesen.

Wer eine Reiserücktrittsversicherung abschließt sollte vor dem Abschluss prüfen

…. welche Sachverhalte nach den Versicherungsbedingungen als versicherte Ereignisse angeboten werden.

Mit Urteil vom 11.11.2016 – 191 C 17044/16 – hat das Amtsgerichts (AG) München nämlich entschieden, dass Versicherungsschutz bei einer Reiserücktrittskostenversicherung nur für die

  • in den Versicherungsbedingungen
  • konkret und abschließend aufgeführten Ereignisse

besteht und die Klage gegen eine Reiserücktrittsversicherung auf Erstattung der ihm vom Reiseveranstalter in Rechnung gestellten Stornokosten in einem Fall abgewiesen, in dem von einem blinden, auf seinen Blindenführerhund angewiesen Kläger,

  • eine Reiserücktrittskostenversicherung für eine Reise mit seiner Mutter nach Fuerteventura in der Zeit vom 18.06.2016 bis 27.06.2016 abgeschlossen und

die Reise nachfolgend,

  • wegen eines akuten epileptischen Anfalls sowie dadurch bedingter Flugunfähigkeit seines Blindenführerhundes,

storniert worden war.

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit,

  • dass der Reiserücktrittsversicherer in seinen Versicherungsbedingungen lediglich bestimmte Sachverhalte als versicherte Ereignisse angeboten hat,
  • deshalb nur bei den in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignissen Versicherungsschutz besteht und

das streitgegenständliche Ereignis, weil es unter den abschließend aufgezählten Punkten der Versicherungsbedingungen nicht aufgeführt war, deshalb auch nicht Vertragsbestandteil geworden ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 14.07.2017 – 53/17 –).

Kein Beweiswertungsverbot bei einer dem Rechteinhaber nach einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erteilten Auskunft

…. des von dem Netzbetreiber verschiedenen Endkundenanbieters, also in den Fällen, in denen ein Internetanschlussinhaber beispielsweise einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss unterhält.

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 13.07.2017 – I ZR 193/16 – entschieden, dass, wenn im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing der Rechteinhaber

  • von dem Netzbetreiber (hier der Deutschen Telekom AG), nach dem unter seiner Beteiligung durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) die Auskunft erhalten hat,
    • welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die der Rechteinhaber im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hatte sowie
    • welchem Endkundenanbieter (hier der Firma X AG) diese Benutzerkennung zugeteilt war,

und

  • er sodann von dem am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten Endkundenanbieter (hier der Firma X AG) Auskunft über Namen und Anschrift der Person erhält, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung Person zugeordnet war,

für diese dem Rechteinhaber erteilte Auskunft

  • – des von dem Netzbetreiber verschiedenen Endkundenanbieters (hier der Firma X AG) –

im Prozess des Rechteinhabers gegen den Internetanschlussinhaber kein Verwertungsverbot besteht.

Denn, so der Senat, in einer Konstellation wie der obigen, unterliegt dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG

  • allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfällt,
  • nicht dagegen die unter Verwendung von Bestandsdaten erfolgte Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.07.2017 – Nr. 114/2017 –).