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Betrunkener Autofahrer muss seinem Unfallopfer 500.000 € Schmerzensgeld zahlen.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 02.09.2014 – 12 U 50/14 – einem Kläger, der von einem betrunkenen Arbeitskollegen nach einer Betriebsfeier mit dem Auto angefahren und lebensgefährlich verletzt worden war, 500.000 € Schmerzensgeld zugesprochen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war es auf einer Betriebsfeier zunächst zu einem Streit zwischen Kläger und Beklagten gekommen, in deren Verlauf der Beklagte dem Kläger einen Schlag ins Gesicht versetzt hatte.
Später, gegen 2:00 Uhr morgens, hatte der Beklagte sich in stark alkoholisiertem Zustand an das Steuer seines Pkws gesetzt und auf der Fahrt mit hohem Tempo vom Gelände einer Tankstelle zurück zum Betriebsgelände, mit seinem Fahrzeug den zu diesem Zeitpunkt auf der Straße stehenden Beklagten erfasst.
Dabei erlitt der Beklagte, der seither im Wachkoma liegt und künstlich ernährt wird, lebensgefährliche Verletzungen.

Dass hier ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,- € angemessen ist, begründete der 12. Zivilsenat des OLG Oldenburg damit, dass

  • das Schmerzensgeld insbesondere einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden darstellen und dem Verletzten Genugtuung für das ihm zugefügte Leid geben soll,
  • eine schwerere Gesundheitsschädigung als die vom Kläger erlittene kaum vorstellbar sei,
  • der Kläger, ein damals 35-jähriger, verheirateter Familienvater von drei Kindern im Alter von 3, 8 und 9 Jahren bereits vier Jahren im Wachkoma liege,
  • er nicht ansprechbar sei und sich nicht mitteilen könne,
  • ihm damit die Basis für eine eigene Persönlichkeit genommen worden, er nicht mehr in der Lage sei ein normales Leben zu führen und bei ihm, so die Prognose, wohl die dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich sei.

Für diesen Zustand des Klägers sei der Beklagte verantwortlich. Er habe, wenn auch nicht vorsätzlich, so doch unter Außerachtlassung jeglicher Sorgfaltspflichten sich nach der Betriebsfeier schwer alkoholisiert in sein Auto gesetzt, auf einem Tankstellengelände gewendet und sei dann mit überhöhter Geschwindigkeit die Straße vor dem Betriebsgelände entlang gefahren. Er habe die Arbeitskollegen wegen der vorherigen Streitigkeit provozieren wollen. Aufgrund dieser groben Fahrlässigkeit sei der Kläger von dem Pkw mit mindestens 60 km/h erfasst worden.
Ein Mitverschulden des Klägers konnte der 12. Zivilsenat des OLG Oldenburg nicht feststellen.

Strafrechtlich war der Beklagte zuvor bereits wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt worden.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 26.09.2014 mitgeteilt.

 

Was ist ein so genannter Beratungsschein?

Bei einem Beratungsschein werden die Kosten für die Erstberatung sowie eine außergerichtliche Vertretung von der Staatskasse übernommen, soweit Sie mittellos sind. Sie haben in diesem Fall lediglich eine Selbstbetiligung von 15,00 € zu tragen welche bei uns in der Kanzlei zu zahlen ist. Bitte holen Sie sich den Beratungsschein vor der Erstberatung, da er unter Umständen nach bereits erfolgter Beratung nicht mehr erteilt wird. Den Beratungsschein erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zustädnigen Amtsgericht. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Bewilligung verschiedene Unterlagen mitbringen müssen. Wir empfehlen sich hier gegebenenfalls vorab mit dem Gericht in Verbindung zu setzen.

Vertreten Sie mich in allen Rechtsgebieten?

Wir vertreten Sie grundsätzlich in allen Rechtsgebieten. Eine Auflistung unserer Fachgebiete finden Sie auf dieser Homepage. Sollten wir einmal das Gefühl haben, dass wir Sie in einem Themenbereich nicht optimal vertreten können, dann empfehlen wir Ihnen gerne einen Kollegen mit entsprechendem Spezialwissen.

Kann ich auch ohne Termin einfach vorbeikommen?

Grundsätzlich können Sie auch ohne Termin während der Geschäftszeiten vorbeikommen. Soweit wir Zeit haben, besprechen wir uns gerne mit Ihnen. Bitte beachten Sie aber, dass die Arbeitszeiten der Anwälte regelmäßig umfangreich durchgeplant sind. Erfahrungsgemäß wird daher in jedem Fall angeraten einen Termin zu vereinbaren. Selbstverständlich ist bei eiligen Rechtsfragen auch eine sehr kurzfristige Terminsvereinbarung möglich.

Wie kann ich in der Kanzlei bezahlen?

Eine Zahlung ist in „bar“, per Rechnung oder in Einzelfällen auch per „Paypal“ möglich. Eine Zahlung per EC- und Kreditkarte ist in vorbereitung.

Vertreten Sie mich an allen deutschen Gerichten?

Ja, wir vertreten Sie an allen deutschen Gerichten, mit Ausnahme des Bundesgerichtshofes in Zivilstreitigkeiten (dort dürfen nur Anwälte tätig werden, die ausschließlich am BGH zugelassen sind). Wenn Sie dies wünschen oder aus Wirtschaftlichkeitserwägungen heraus kann bei entfernten Gerichten auch ein so genannter Unterbevollmächtigter beauftragt werden, der dann – als lokaler Anwalt vor Ort – nur die mündliche Verhandlung wahrnimmt. Wie in Ihrem Fall am besten verfahren wird klären wir gerne in einem persönlichen Gespräch.

Betreuungsbehörde kann keinen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG stellen.

Nach Erledigung der Hauptsache im Betreuungsverfahren kann von der Betreuungsbehörde kein Feststellungsantrag nach § 62 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gestellt werden.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 20.08.2014 – XII ZB 205/14 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, war von der Betreuungsbehörde gegen die Bestellung eines bestimmten Berufsbetreuers, weil sie diesen aufgrund der Vielzahl der bereits von ihm geführten rechtlichen Betreuungen nicht in der Lage erachtete, die Betroffene im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen, zunächst Beschwerde eingelegt und nachdem das Amtsgericht die Betreuung wegen fehlender Betreubarkeit aufgehoben hatte, die Feststellung begehrt worden, dass die angefochtene Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt habe.

Nach der Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH fehlt der Betreuungsbehörde für den Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG die erforderliche Antragsberechtigung.
Insbesondere ergibt sich ein Antragsrecht für die Betreuungsbehörde auch nicht aus § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, wonach ihr das Recht der Beschwerde gegen Entscheidungen u.a. über die Bestellung eines Betreuers eingeräumt ist.
Denn § 62 Abs. 1 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der „Beschwerdeführer“ selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 Abs. 1 FamFG antragsbefugt sein, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat.
Hieraus hat der XII. Zivilsenat in früheren Entscheidungen bereits abgeleitet, dass dem Verfahrenspfleger eines Betroffenen trotz seines Beschwerderechts kein eigenes Antragsrecht nach § 62 Abs. 1 FamFG zusteht (BGH, Beschluss vom 15.02.2012 – XII ZB 389/11 –).
Dasselbe gilt für den nach § 303 Abs. 2 FamFG privilegierten Personenkreis bestimmter Angehöriger und Vertrauenspersonen eines Betroffenen (BGH, Beschluss vom 24.10.2012 – XII ZB 404/12 –; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.11.2013 – XII ZB 681/12 –). Ebenso wie diesen Verfahrensbeteiligten steht auch der Betreuungsbehörde das Antragsrecht nach § 62 FamFG nicht zu. 

 

Was ist der Pflichtteilsanspruch im Erbrecht? / Kann man „enterbt“ werden?

Der Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlicher Anspruch, der verbleibt wenn Kinder des Erblassers oder deren Eltern, Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner  von der Erbfolge ausgeschlossen werden, § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Anspruch besteht in Höhe der Häflte der „normalen“ gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteilsanspruch entfällt nur, wenn durch ein gerichtliches Urteil die Erbunwürdigkeit festgestellt worden ist, § 2344, 2345 Abs. 2 BGB. Wann Erbunwürdigkeit vorliegt ergibt sich aus § 2339 BGB. Ein Entzug des Pflichtteilsanspruches durch Testament ist nur in den Fällen des § 2333 BGB gegeben. Der Pflichtteilsanspruch entfällt auch dann, wenn ein Erbverzicht vorliegt, § 2346 BGB.