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Wohnraummiete – Wenn der Vermieter mit mietfremden Ansprüchen gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung aufrechnen will.

Fordert der Mieter einer Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung der geleisteten Mietkaution vom Vermieter, kann dieser gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht mit mietfremden Ansprüchen aufrechnen.
Dies gilt auch dann, wenn aus dem Mietverhältnis keine Ansprüche des Vermieters mehr offen sind und die Kaution deshalb vom Vermieter zur Befriedigung wegen Forderungen aus dem Mietverhältnis nicht benötigt wird.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 36/12 – entschieden.

Dieses (dauernde) Aufrechnungsverbot ergibt sich aus dem Treuhandcharakter der Mietkaution und der in der Vereinbarung einer Mietkaution stillschweigend enthaltenen Sicherungsabrede. Die Mietkaution dient, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis. Die darin liegende Zweckbindung endet nicht schon dann, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht mehr für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird, sondern erst mit der Rückgewähr der Kaution an den Mieter.

 

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Zivilprozessrecht – Wenn das gerichtliche Sitzungsprotokoll nicht ausweist, dass über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt worden ist.

Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO (Zivilprozessordnung) ist im Anschluss an die Beweisaufnahme (also z. B. nach den Zeugenvernehmungen) über das Ergebnis zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern.
Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht infolge der Beweiskraft des Protokolls gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO und mithin ein Verfahrensfehler fest, der in der Regel das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt.
Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Parteien ein Recht darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen und dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten darf, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten. Dieses Recht ist verletzt, wenn die mündliche Verhandlung geschlossen wird, ohne dass das Gericht mit den Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 23.05.2012 – IV ZR 224/10 – entschieden und das hat, nachdem nicht auszuschließen war, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf dem dargelegten Verstoß beruht, zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits geführt.

 

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Wenn an der Tankstelle eine herabfallende Zapfpistole das Kfz eines Kunden beschädigt – Haftet der Tankstellenbetreiber?

Während jemand seinen Pkw an einer Tankstelle mit Benzin betankt, fällt der Dieselzapfhahn der Tanksäule, weil der Kunde zuvor ihn nicht ordnungsgemäß wieder eingehängt hat, aus seiner Halterung auf sein Auto und verursacht einen Kratzer im Lack.

Wenn der vorherige Benutzer des Dieselzapfhahns unbekannt ist, deshalb nicht in Anspruch genommen werden kann und das Einrastsystem des Dieselzapfhahns keinen Defekt aufweist, haftet der Tankstellenbetreiber in einem solchen Fall für den Schaden an dem Pkw?

Das Amtsgericht (AG) Ingolstadt hat mit Urteil vom 05.11.2007 – 15 C 2648/06 – eine Haftung des Tankstellenbetreibers bejaht.

Das Landgericht (LG) Limburg vertritt im Gegensatz dazu die Auffassung, dass die Schadensursache in einem derartigen Fall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Verantwortungsbereich des Tankstellenbetreibers zuzuordnen und dieser demzufolge auch nicht zum Ersatz des Fahrzeugschadens verpflichtet ist (LG Limburg, Urteil vom 18.11.2011 – 3 S 159/11 –).

 

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Wenn ein fremder Pkw vom Benutzer falsch betankt wird.

Entstehen Schäden an einem im Eigentum eines Dritten stehenden Pkw, weil der Benutzer des Fahrzeugs versehentlich Benzin statt Diesel tankt und anschließend mit dem Fahrzeug noch eine gewisse Strecke fährt, sind diese Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.

Das Befüllen eines Fahrzeugs mit den für die Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehört nämlich zu den Bedienvorgängen und wer ein Fahrzeug bestimmungsgemäß – wenn auch fehlerhaft – bedient, gebraucht das Fahrzeug. Wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, ist dieser Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.

Das hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Urteil vom 02.12.2011 – 6 U 13/11 – entschieden und die Klage des Fahrzeugbenutzers gegen seine Privathaftpflichtversicherung auf Erstattung der durch die Falschbetankung entstandenen Schäden abgewiesen, weil in den Versicherungsbedingungen ein Leistungsausschluss für Schäden enthalten war, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

 

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Immobilienmaklerrecht – Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags durch Internetanzeige?

Eine im Internet von einem gewerblichen Immobilienmakler veröffentliche Anzeige für den Kauf eines Baugrundstücks mit Angabe unter anderem der Grundstücksgröße und des Kaufpreises sowie mit dem Hinweis „Provision 7,14%“, enthält gegenüber potentiellen Kaufinteressenten ein hinreichend deutliches Provisionsverlagen und lässt ohne weiteres erkennen, dass der Makler auch und gerade mit demjenigen in vertragliche Beziehungen treten will, der sich als Kaufinteressent an ihn wendet. Nimmt aufgrund einer solchen Anzeige ein Interessent Kontakt mit dem Makler auf, kann dies zum Abschluss eines Maklervertrages führen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BHG) mit Urteil vom 03.05.2012 – III ZR 62/11 – entschieden und hierzu u. a. ausgeführt:

Derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit „Angeboten“ werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig, seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt. Der Interessent darf, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, vielmehr davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht der Kaufinteressent in einem solchen Fall nicht damit rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet. Selbst die Besichtigung des Verkaufsobjekts zusammen mit dem Makler reicht bei dieser Sachlage für einen schlüssigen Vertragsschluss nicht aus.
Anderes gilt nur dann, wenn der Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich auf eine von ihm im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen hat. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens, beispielsweise in einem ihm übersandten Objektnachweis, die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will. Um die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu vermeiden, muss er ausdrücklich, vor Inanspruchnahme der Maklerdienste, deutlich machen, solche Willenserklärungen nicht abgeben zu wollen.
Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags ist grundsätzlich noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers zu sehen. Ein Vertragsschluss kommt deshalb regelmäßig noch nicht dadurch zu Stande, dass ein Makler mit Zeitungs- oder Internetanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wendet. Es handelt sich bei solchen Inseraten lediglich um eine invitatio ad offerendum, denn damit wendet sich der Makler an einen unbestimmten Kreis von potentiellen Interessenten.
Eine dadurch veranlasste Kontaktaufnahme des Interessenten mit dem Makler kann aber dann zum Abschluss eines Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat.

 

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Werklohnforderung – Wann steht eine möglicherweise fehlende Abnahme der Fälligkeit des Werklohnanspruchs nicht entgegen?

Klagt ein Werkunternehmer nach § 631 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf Entrichtung des (restlichen) Werklohns aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag, ist eine Abnahme der Werkleistung als Voraussetzung der Fälligkeit des Werklohnanspruchs (vgl. §§ 640, 641 Abs. 1 Satz 1 BGB ) dann nicht mehr erforderlich,

  • wenn entweder sich der Auftraggeber gegen die Werklohnforderung allein mit auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsansprüchen verteidigt, aber keine Nacherfüllung mehr verlangt, da in diesem Fall ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien eingetreten ist oder
  • wenn Mängel, die zur Begründung einer Abnahmeverweigerung herangezogen worden sind, zwischenzeitlich anderweitig behoben worden sind oder
  • (angesichts des Umfangs der Mangelbeseitigungsmaßnahmen, insbesondere der Höhe der Mängelbeseitigungskosten, der Auswirkung der Mängel auf die Funktionsfähigkeit der Gesamtwerkleistung und dem Maß der Beeinträchtigung) nur unwesentliche Mängel vorliegen, wegen der eine Abnahme nicht verweigert werden kann (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB ).

Gleiches gilt,

  • wenn zwischen den Parteien zwar ein reines Abrechnungsverhältnis nicht begründet worden ist, weil der Besteller teilweise weiterhin eine Mängelbeseitigung begehrt, der zu berücksichtigende Mangel jedoch nur einen unwesentlichen Teil der von dem Unternehmer geschuldeten Gesamtleistung betrifft, sodass auf ihn eine Abnahmeverweigerung nicht gestützt werden kann und
  • hinsichtlich der weiteren Mängel eine Beseitigung nicht mehr verlangt wird, weil diese Mängel entweder zwischenzeitlich behoben worden sind oder insoweit ein Kostenvorschuss zur Selbstvornahme nach § 637 BGB verlangt wird.

Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 07.06.2012 – 12 U 234/11 – entschieden.

 

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Strafrecht – Einem einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat Verdächtigen ist bei Beginn der ersten Maßnahme, die der Identitätsfeststellung dient, zu eröffnen, welcher Ordnungswidrigkeit oder Straftat er verdächtig ist.

Nach § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) ist einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung durch Beamte des Polizeidienstes zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.
Diese Vorschrift gilt entsprechend (§ 163 b Abs. 1 Satz 1 HS 2 StPO) im Fall des § 163b Abs. 1 Satz 1 HS 1 StPO. Danach können Beamte des Polizeidienstes die zur Feststellung der Identität einer Person, die der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit (§ 46 Abs. 1 OWiG ) verdächtig ist, erforderlichen Maßnahmen treffen. Nach § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO darf der Verdächtige hierzu auch festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Aus der von § 163b Abs. 1 Satz 1 HS 2 StPO angeordneten entsprechenden Geltung des § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO folgt, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 10.05.2012 – III-3 RVs 33/12 – entschieden hat, dass, wenn Polizeibeamte beabsichtigen, bei jemand die Personalien festzustellen, um gegen ihn ein Bußgeld- oder Strafverfahren durchführen zu können, sie ihm, bei Beginn der ersten Maßnahme, die der Identitätsfeststellung dient, eröffnen müssen, welcher Ordnungswidrigkeit oder Straftat er verdächtig ist.
Diese Belehrungspflicht stellt eine wesentliche Förmlichkeit dar, deren Nichtbeachtung die Diensthandlung zur Identitätsfeststellung, gegen die sich der von ihr Betroffene zur Wehr setzt, nach § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB (Strafgesetzbuch) unrechtmäßig macht, so dass eine Bestrafung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nicht in Betracht kommt.
Ausnahmsweise abgesehen werden darf von der Belehrung nur dann, wenn der Grund für die Personalienfeststellung für den Betroffenen offensichtlich ist oder die Belehrung den Vollstreckungszweck gefährdet.

 

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Vereinfachtes Zivilverfahren nach § 495a ZPO – Verstoß gegen § 495a Satz 2 ZPO begründet Verfassungsbeschwerde.

Wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt, kann das Amtsgericht nach § 495a Satz 1 ZPO sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen. Allerdings muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wenn eine Partei es beantragt (§ 495a Satz 2 ZPO).
Stellt ein Kläger einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weist das Gericht die Klage, ohne auf diesen Antrag zu reagieren und ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ab sowie die gegen diese Entscheidung erhobene Anhörungsrüge nach § 321a ZPO mit der Begründung zurück, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden, da das Vorbringen nichts dafür hergebe, dass das Gericht in einer mündlichen Verhandlung zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können, verletzen diese Entscheidungen den in Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör.
Eine gegen diese Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 05.04.2012 – 2 BvR 2126/11 – entschieden.

Dadurch, dass das Gericht auf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht reagiert, sondern ohne weiteres entschieden hat, ohne die gesetzlich vorgesehene mündliche Verhandlung durchzuführen, hat es das rechtlich geschützte Vertrauen der Partei, Tatsachen und Rechtsauffassungen noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unterbreiten zu können, in überraschender Weise enttäuscht und die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt. Auf diesem Gehörsverstoß beruhen die angegriffenen Entscheidungen.

 

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Einziehung einer nach einem Kfz-Unfall an ein Mietwagenunternehmen erfüllungshalber abgetretene Schadensersatzforderung des Geschädigten – zulässig oder unzulässig?

Mietet ein Geschädigter nach einem Kfz-Unfall ein Ersatzfahrzeug an und tritt er Schadensersatzforderungen erfüllungshalber an das Mietwagenunternehmen ab, stellt sich die Frage, ob es sich bei der Forderungseinziehung durch das Mietwagenunternehmen in einem solchen Fall um eine Rechtdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt, die gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) verstößt.

Mit Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/11 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) darauf hingewiesen, dass man hinsichtlich der Einziehung von Kundenforderungen durch Autovermieter danach differenzieren muss, um welche Schadensersatzforderung es sich handelt und ob die betroffene Forderung dem Grunde oder lediglich der Höhe nach im Streit steht.

Handelt es sich bei der erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung um die Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten, ist die Einziehung dann als zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens gehörend und damit um eine dem Unternehmen erlaubte Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG anzusehen, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.
Wegen der darüber hinausgehenden Komplexität der Rechtslage gilt etwas anderes allerdings dann, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder es sich um Schadensersatzforderungen handelt, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit eines Mietwagenunternehmens stehen, wie z. B. Schmerzensgeldansprüche.

 

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Wenn ein bei einem Kfz-Unfall Geschädigter einen Mietwagen benötigt – Wie werden die hierfür ersatzfähigen Kosten ermittelt?

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Dementsprechend kann der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen.
Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27.03.2012 – VI ZR 40/10 –).
Das sind zunächst jene Kosten, die für eine kurzfristige Anmietung eines dem Unfallfahrzeug vergleichbaren Fahrzeugs ohne Rücksicht auf die Besonderheiten einer Unfallsituation erforderlich sind.

Zur Ermittlung dieser Kosten (sog. Normaltarif) zieht das Landgericht (LG) Ansbach in ständiger Rechtsprechung, auch für das westliche Mittelfranken, als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO der sog. Fraunhofer-Liste heran, wobei es auf die dortigen Tarife einen Aufschlag von 20 % vornimmt, um die mit der statistischen Erhebung einhergehenden Ungenauigkeiten im Einzelfall auszugleichen.
Einen weiteren Aufschlag von 10 % gewährt es, wenn spezifische Leistungen bzw. spezifischer Aufwand des Mietwagenunternehmens bei der Vermietung an Unfallgeschädigte dies rechtfertigt.
Die Schwacke-Liste stellt nach Auffassung des Landgerichts Ansbach keine realistische an Angebot und Nachfrage orientierte Einschätzung des gewöhnlichen Mietwagenmarkts (mehr) dar und wird deshalb als nicht taugliche Schätzgrundlage angesehen (Landgericht (LG) Ansbach, Urteile vom 11.11.2010 – 1 S 699/10 und 1 S 1324/09 –).
Herangezogen wird die Schwacke-Liste nur noch, wenn ein beschädigtes Fahrzeug von den in der Fraunhofer-Liste dargestellten Fahrzeuggruppen nicht erfasst wird und dann auch nur insoweit, als daraus der prozentuale Preisunterschied zwischen der Fahrzeuggruppe des beschädigten Fahrzeugs und derjenigen des Ersatzfahrzeugs ermittelt und diese prozentuale Abweichung dann auf die Preisangaben der Fraunhofer-Liste übertragen wird (Landgericht (LG) Ansbach, Urteil vom 01.03.2012 – 1 S 962/11 –).
Für nicht gesondert erstattungsfähig erachtet das Landgericht Ansbach die Kosten für gewährte Vollkaskoversicherung (weil die Kosten dafür mit einer Selbstbeteiligung von 750 € in den vom Fraunhofer Institut ermittelten und der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Mietwagenpreisen bereits enthalten sind), für Winterreifen (weil sie im Winterhalbjahr gemäß § 2 Abs. 3a Satz 2 StVO zwingender Bestandteil eines verkehrssicheren Fahrzeugs sind) sowie für die Zustellung (weil diese Kosten unfallspezifische Mehrleistungen darstellen, die in dem weiteren Aufschlag von 10% enthalten sind).
Die ersparten eigenen Aufwendungen, die von dem Erstattungsbetrag abzuziehen sind, bewertet das Landgericht mit 3 %.

 

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