Blog

Bei Schwarzarbeit bestehen weder vertragliche Ansprüche auf Lohn noch Gewährleistungsansprüche

Verstoßen Auftraggeber und Auftragnehmer gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG), weil sie Schwarzarbeit leisten bzw. ausführen lassen, ist ein zwischen ihnen geschlossener Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig, so dass in einem solchen Fall

  • weder der Auftragnehmer einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung der von ihm ausgeführten Arbeiten hat,
  • noch der Auftraggeber bei mangelhafter Ausführung der Arbeiten Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen kann.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 21.10.2016 – 474 C 19302/15 hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 18.11.2016 – 90/16 –).

Was Käufer und Verkäufer wissen sollten, wenn strittig ist, ob die Kaufsache schon bei Übergabe mangelhaft war

Macht ein Käufer

  • unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend,
  • nachdem er die Kaufsache entgegen genommen hat (§ 363 BGB),

trifft ihn normalerweise im vollen Umfang die Darlegungs- und Beweislast für die einen Mangel begründenden Tatsachen,

  • also dass bei Gefahrübergang eine dem Verkäufer zuzurechnende Abweichung der Istbeschaffenheit von der (geschuldeten) Sollbeschaffenheit (vgl. § 434 Abs. 1 BGB) vorgelegen hat.

Nach § 476 BGB wird allerdings,

  • wenn ein Verbrauchsgüterkauf i.S.v. § 474 Abs. 1 BGB vorliegt und
  • sich bei der von einem Verbraucher bei einem Unternehmer gekauften Sache innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt,

vermutet,

  • dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war,
  • es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Voraussetzung für das Eingreifen dieser Vermutung nach § 476 BGB im Rahmen des Verbrauchsgüterkauf ist, dass der Käufer darlegen und nachweisen kann,

  • dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung der Sache
  • ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat,
    • der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB) begründen würde.

Nicht darlegen und nachweisen muss der Käufer in einem solchen Fall,

  • auf welche Ursache dieser mangelhafter Zustand zurückzuführen ist und
  • dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt,

Gelingt dem Käufer der Beweis,

  • dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung der Sache ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat,

muss der Verkäufer zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB den Beweis des Gegenteils erbringen, also nachweisen, dass

  • die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung,
  • bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe – zumindest ein in der Entstehung begriffener – Sachmangel vorgelegen,

nicht zutrifft.

Der Verkäufer hat dann darzulegen und nachzuweisen, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene mangelhafte Zustand

  • auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache zurückzuführen ist,
  • sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände, wie etwa eine übliche Abnutzungserscheinung nach Gefahrübergang.

Gelingt dem Verkäufer dieser Beweis (des Gegenteils) nicht, greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn

  • die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offen und
  • somit also letztlich ungeklärt bleibt, ob der eingetretene mangelhafte Zustand auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache oder auf einem sonstigen Grund beruhte.

Daneben verbleibt dem Verkäufer die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar (§ 476 letzter HS. BGB) ist.

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs BGH mit Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15 – in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden.

Während eines Toilettenaufenthalts genießen Beamte Dienstunfallschutz, Arbeitnehmer aber keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

Sucht ein Beamter während seiner regulären Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette auf und stößt er dort mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters, handelt es sich um einen vom Dienstunfallschutz erfassten Dienstunfall, während ein Arbeitnehmer, der bei der Nutzung der betrieblichen Toilettenanlage dort mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters stößt, nicht gesetzlich unfallversichert ist.

Ein Beamter steht nämlich, wie das Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 17.16 – entschieden hat, bei Unfällen,

  • die sich an dem zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehörenden Dienstort, an dem der Beamte entsprechend der Vorgaben des Dienstherrn seine Dienstleistung zu erbringen hat, ereignen,

unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, weil

  • Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, dem Dienstherrn zuzurechnen sind und
  • zwar unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist.

Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen die konkrete Tätigkeit vom Dienstherrn ausdrücklich verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 17.11.2016 – 95/2016 –).

Dagegen handelt es sich, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auf der Toilette seiner Firma einen Unfall erleidet, regelmäßig um keinen Arbeitsunfall, so dass der Arbeitnehmer wegen eines solchen Unfalls keine Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen kann.
Denn ein Arbeitnehmer genießt gesetzlichen Unfallversicherungsschutz lediglich auf den Hinweg zur und dem Rückweg von der betrieblichen Toilette, regelmäßig aber nicht während des Aufenthalts in der Toilette selbst (so Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 06.05.2003 – L 3 U 323/01 –).

Was nicht miteinander verheiratete Eltern über die elterliche Sorge wissen sollten

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge für das Kind nach § 1626a Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zunächst allein der Mutter zu.

Nach § 1626a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam,

  • wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht,
  • wobei nach § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB vermutet wird, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, soweit der andere Elternteil keine entgegenstehenden Gründe vorträgt.

Nach dieser gesetzlichen Regelung darf auch eine erstmalige Einrichtung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widersprechen, was

  • eine hinreichend tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern,
  • ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen sowie
  • ihre grundsätzliche Fähigkeit zum Konsens

erfordert bzw.,

  • dass es zumindest nach einer Phase der „Erprobung“ hierzu kommt.

Fehlt es allerdings

  • gänzlich an einer Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit und/oder
  • der entsprechenden Bereitschaft der Kindeseltern und
  • besteht auch mit professioneller Hilfe keine Aussicht auf Besserung,

ist die Alleinsorge der Kindsmutter bestehen zu lassen,

  • weil in diesem Fall davon auszugehen ist, dass bereits eine Phase des Erprobens der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl schadet.

Darauf hat laut Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 16.11.2016 der 3. Senats für Familiensachen des OLG Hamm mit Beschluss vom 24.05.2016 – 3 UF 139/15 – hingewiesen.

Was Mieter und Vermieter wissen sollten, wenn Mieter wegen nachträglicher Geräuschimmissionen die Miete mindern wollen

Nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen,

  • die von einem Nachbargrundstück ausgehen, weil dort gebaut wird und die Baustelle Lärm verursacht,

begründen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarung im Mietvertrag grundsätzlich dann keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung und damit ggf. auch keinen Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete, wenn

  • auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss,
  • sich also auf seine eigene Duldungspflicht gegenüber dem Bauherrn auf dem Nachbargrundstück berufen kann.

Insoweit nimmt hat der Wohnungsmieter an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teil (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 197/14 – Bolzplatzentscheidung).

Voraussetzung für eine Mietminderung des Wohnungsmieters ist demzufolge,

  • nicht nur, dass der Mietgebrauch durch den Baulärm tatsächlich beeinträchtigt ist,
  • sondern auch, dass der Vermieter die Immissionen nicht ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss.

Besteht darüber, ob eine Mietminderung des Mieters berechtigt ist bzw. war, zwischen den Mietvertragsparteien Streit,

  • trägt folglich der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs durch den Lärm als solche,
  • während der Vermieter, wenn er sich auf einen Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters beruft, entsprechend der Beweislastverteilung bei § 906 BGB darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass die vom Nachbargrundstück ausgehenden Emissionen sich im Rahmen einer ortsüblichen Benutzung seines Grundstücks halten bzw. gehalten haben.

Zur Darlegung der wiederkehrenden Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt es grundsätzlich, dass der Mieter beschreibt,

  • um welche Art von Beeinträchtigungen es geht, die Lage, den Inhalt und das Ausmaß des Bauvorhabens, den Baufortgang und die damit verbundenen Geräusche sowie zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.
  • Der Vorlage eines Protokolls bedarf es nicht.

Wegen Vorhersehbarkeit der Baumaßnahme ausgeschlossen nach § 536b BGB ist eine Mietminderung nur dann, wenn ein Mieter bei Mietvertragsschluss aufgrund konkreter Anhaltspunkte, wie Baulücken oder baufälliger Gebäude, mit Baulärm rechnen muss.
Dagegen reicht allein die abstrakte Möglichkeit von Baumaßnahmen, die nahezu immer und überall besteht, für den Ausschluss der Mietminderung nach § 536 b BGB nicht aus.

Darauf hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I mit Urteil vom 27.10.2016 – 31 S 58/16 – hingewiesen.

BGH legt Versicherungsbedingungen bei einer Gebäudeversicherung zum Neuwert aus

Besteht für ein Gebäude eine Allgefahren-Versicherung zum Neuwert, sind im Versicherungsfall maßgeblich für die Höhe der Versicherungsleistung die zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbarten Versicherungsbedingungen (fortan: AVB).

Wie solche AVB auszulegen sind, in denen u. a. bestimmt ist,

  • unter Ziff. 7.1.1., „dass der als Versicherungswert geltende Neuwert von Gebäuden der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren und sonstiger Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten ist“,
  • unter Ziff. 7.1.2., „dass der Zeitwert, falls er weniger als 40 % des Neuwertes beträgt, sich aus dem Neuwert der Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt“,
  • unter Ziff. 13.5., „dass, wenn der Neuwert (Ziff. 7.1.1.) der Versicherungswert ist, im Versicherungsfall der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur erwirbt, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder herzustellen“ sowie
  • unter Ziff. 13.5.4., „dass der Zeitwertschaden bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen gemäß Ziff. 7.1.2. festgestellt und bei beschädigten Sachen die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt werden, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde“,

hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) im Urteil vom 13.10.2016 – IX ZR 214/15 – erläutert und festgestellt, dass aus Ziff. 13.5. der obigen AVB folgt, dass einem Versicherungsnehmer, der nach einem Versicherungsfall bei dem das versicherte Gebäude zerstört worden ist und die Wiederherstellung des Gebäudes nicht innerhalb der Drei-Jahres-Frist sichergestellt hat,

  • ein Anspruch nur auf den Zeitwertschaden zusteht,
  • bei dessen Berechnung allerdings die Baunebenkosten einzubeziehen sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf den es ankomme, die obigen Versicherungsbedingungen nach ihrem Wortlaut bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs so verstehen müsse (zur Auslegung von Versicherungsbedingungen vgl. BGH, Urteile vom 11.12.2002 – IV ZR 226/01 – und vom 19.06.2013 – IV ZR 228/12 –).

  • Da Ziff. 13.5.4. AVB ausdrücklich bestimmt, dass der Zeitwertschaden bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen gemäß Ziff. 7.1.2. AVB festgestellt wird, entnehme der Versicherungsnehmer daraus, so der Senat, dass Ziff. 7.1.2. AVB für die Berechnung ausschlaggebend ist.
  • Nachdem Ziff. 7.1.2. AVB festlege, dass sich der Zeitwert aus dem Neuwert der Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt, wird der Versicherungsnehmer diese Regelung dahin verstehen, dass der Neuwert der Sachen auch für die Berechnung des Zeitwertes den maßgeblichen Ausgangswert darstellt.
  • Aus der Regelung in Ziff. 7.1.1. AVB wiederum ersehe der Versicherungsnehmer, dass die AVB eine Definition des für die Versicherung maßgeblichen Neuwertes enthalten.
    Sie zeigt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass der von den Versicherungsbedingungen gemeinte Neuwert sich am ortsüblichen Neubauwert orientiert und ausdrücklich Architektengebühren und sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten einschließt.

Damit regeln die AVB nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, so der Senat weiter, dass der Zeitwert sich vom in Ziff. 7.1.1. AVB geregelten Neuwert nur durch die Abzüge unterscheidet, die sich aufgrund des insbesondere durch den Abnutzungsgrad des Gebäudes bestimmten Zustandes ergeben.

Was muss ein Geschädigter bei einem Nichtberührungsunfall im Begegnungsverkehr beweisen?

Stürzt ein Radfahrer auf einer schmalen Straße bei Annäherung eines PKWs aus der entgegengesetzten Richtung

  • noch bevor sich die Beteiligten begegnen,

muss der Radfahrer, wenn er bei dem Sturz einen Schaden erlitten hat und diesen von dem Halter des PKWs bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt haben will, darlegen und beweisen,

  • dass sein Sturz nicht ein zufälliges Ereignis war,
  • sondern durch den sich im Gegenverkehr nähernden PKW mitbeeinflusst worden ist,
    • also der PKW durch seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel den Sturz in irgendeiner Form mit veranlasst hat,
    • etwa durch ein von dem PKW erzwungenes Ausweichmanöver.

Die bloße Anwesenheit eines fahrenden PKWs an der Unfallstelle genügt diesem Erfordernis nicht.

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 02.09.2016 – 9 U 14/16 – entschieden.

Was Zuschauer eines Fußballspiels über die Haftung bei Spielstörungen wissen sollten

Wirft ein Zuschauer eines Fußballspiels einen gezündeten Sprengkörper oder stört er in sonstiger Weise das Spiel, kann er für eine dem Verein deswegen gemäß § 9a Nrn. 1 und 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes e.V. auferlegten Geldstrafe, dem Verein

  • sowohl vertraglich, wegen der ihm aus dem Zuschauervertrag erwachsenen Verhaltenspflichten,
  • als auch nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

auf Schadensersatz haften.

Auf ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Vereins gemäß § 254 Abs. 1, 2 Satz 2, § 278 Satz 1 BGB,

  • wegen ungenügender Kontrollen beim Betreten des Stadions,

kann sich der vom Verein in einem solchen Fall auf Schadensersatz in Anspruch genommene Zuschauer nicht berufen.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 – entschieden.

In der Entscheidung hat der Senat darauf hingewiesen, dass es eine Selbstverständlichkeit ist, dass ein Zuschauervertrag zum Besuch eines Fußballspiels den Zuschauer,

  • dessen einzige Hauptleistungspflicht in der Zahlung des Eintrittspreises besteht, daneben auch

zur Rücksichtnahme auf das Interesse des Veranstalters an einem ungestörten Ablauf des Fußballspiels verpflichtet.
Denn dies ist ein auf der Hand liegendes Hauptinteresse des Veranstalters.
Es handelt sich dabei um ein gleichgerichtetes Interesse mit allen Vertragspartnern (Zuschauern), die ebenfalls einen ungestörten Spielablauf erwarten und erwarten können.
Eine derartige Rücksichtnahmepflicht belastet den Zuschauer nicht.
Er ist lediglich verpflichtet, alles zu unterlassen, was in einen ungestörten Spielablauf eingreifen würde.
Derartige Handlungen unterlässt der verständige Zuschauer bereits aus dem eigenen Interesse eines ungestörten Spielablaufs.

Wer im eigenen Garten gegen ein dort von einer Firma aufgestelltes Gerüst läuft ist selber schuld

Wer auf seinem Grundstück aus Unachtsamkeit gegen die deutlich sichtbare Querstange eines aufgestellten Gerüsts läuft,

  • weil er in Eile war und diese deshalb übersehen hat,

kann wegen des dabei erlittenen Gesundheitsschadens von der Firma, die das Gerüst aufgestellt hat, keinen Schadensersatz verlangen und

  • zwar auch dann nicht, wenn die Gerüstquerstange nicht besonders markiert bzw. mit Bändern kenntlich gemacht worden war.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 25.10.2016 – 239 C 5388/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die beklagte Firma im Auftrag des Klägers auf dessen Grundstück zur Durchführung von Sanierungsarbeiten am Anwesen des Klägers ein Gerüst aufgestellt hatte und
  • der Kläger, als er, weil das Telefon läutete und er deswegen in das Haus eilen wollte, mit dem Kopf gegen eine Gerüstquerstange gestoßen war und dabei eine Gehirnerschütterung erlitten hatte,

die Klage gegen die beklagte Firma auf Schmerzensgeld abgewiesen.

Begründet hat das AG dies damit,

  • dass es, da letztlich andere Faktoren, wie das Läuten des Telefons, der eigene Willensentschluss der Klägern, sich in das Haus zu begeben und der ungünstige Stand der Sonne, maßgeblich zu dem Unglück beigetragen haben, an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Aufstellen des Gerüsts und dem Schaden des Klägers fehle und
  • außerdem die Beklagte, nachdem die Querstange deutlich sichtbar gewesen sei, an diese auch keine besonderen Markierungen bzw. Bänder habe anbringen müssen (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 14.11.2016 – 13/16 –).

Was, wer an Räumen eines Mehrfamilienhauses das Sondereigentum erwirbt, wissen sollte

Wer an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in einem Mehrfamilienhaus das Sondereigentum (vgl. § 1 Wohnungseigentumsgesetz – WEG) erwirbt, sollte wissen, dass die Teilungserklärung das Nutzungsrecht des Eigentümers einschränkt.

Ist in der Teilungserklärung zu dem Grundstück für die Räume

  • die Zweckbestimmung Laden vorgesehen,

dürfen die Räume in der Regel beispielsweise nicht als Vereinsheim oder Vereinslokal genutzt werden.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 03.02.16 – 482 C 18351/15 WEG – hingewiesen.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • durch eine Zweckbestimmung in der Teilungserklärung das Nutzungsrecht des Eigentümers eingeschränkt wird,
  • die Bezeichnung Laden in der Teilungserklärung zwar nicht jede abweichende Nutzung untersagt, aber jedenfalls Nutzungsarten nicht erlaubt sind, die die übrigen Eigentümer mehr stören, als die in der Teilungserklärung angegebene Nutzungsart und
  • eine Nutzung als Vereinsheim/Vereinslokal schon im Hinblick auf die mit Gesprächen verbundene Geräuschentwicklung sowie auch die Geruchsbelästigungen, z.B. durch Rauch und Essengerüche, erheblich mehr stört, als durch den Betrieb eines Ladens, den die Kunden nach Abwicklung ihrer Einkäufe wieder verlassen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 11.11.2016 – 88/16 –).