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Wohnungsnot auf Sylt – Gemeinde Sylt kann von einem Erbbaurechtsberechtigten eines Reihenhauses die Rückübertragung des Erbbaurechts verlangen, wenn dieser sich nicht an die Reglung in dem Erbbaurechtsvertrag über die Eigennutzung des Hauses hält.

Die Gemeinde Sylt kann von einem Erbbaurechtsberechtigten eines Reihenhauses in Westerland die Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfall) verlangen, wenn dieser sich nicht an die Reglung in dem Erbbaurechtsvertrag über die Eigennutzung des Bauwerks hält.

Das hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 05.06.2014 – 2 U 2/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ist die Gemeinde Sylt Eigentümerin eines mit einer Reihenhauszeile bebauten Grundstücks in Westerland. Die Reihenhauszeile besteht aus mehreren Einheiten und befindet sich etwa 600m vom Strand entfernt.
Im Jahr 2005 erwarb die Gemeinde das Grundstück von der Bundesrepublik Deutschland und ließ für jede „Hausscheibe“ ein Wohnungserbbaurecht im Grundbuch mit einer Laufzeit von 99 Jahren eintragen. Anschließend veräußerte sie das Wohnungserbbaurecht weit unter dem Verkehrswert.
Nach dem Erbbaurechtsvertrag sind die Erwerber verpflichtet, das Wohngebäude ausschließlich für sich und die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen zu Wohnzwecken im Sinne eines Hauptwohnsitzes zu nutzen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung sieht der Erbbaurechtsvertrag vor, dass die Gemeinde die Rückübertragung des Erbbaurechts verlangen kann. Mit dieser Regelung wollte die Gemeinde den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung decken
Der Beklagte wohnt in Dortmund und ist Inhaber des Wohnungserbbaurechts an einem der Reihenhäuser, das er ohne Kenntnis der Gemeinde fremdvermietete.
Als er den monatlichen Mietzins von 860 Euro kalt (für circa 78 Quadratmeter) auf 1032 Euro kalt anheben wollte, wandten sich die Mieter an die Gemeinde Sylt.

Diese mahnte beim Beklagten an, die Wohnung entsprechend der Regelung im Erbbaurechtsvertrag zu nutzen.
Als die Mahnung und anschließende Verhandlungen zu keinem Ergebnis führten, verlangte die Gemeinde Sylt vor Gericht die Rückübertragung des Erbbaurechts.

Nach der Entscheidung des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen OLG kann die Gemeinde Sylt von dem Beklagten die Rückübertragung des Erbbaurechts verlangen, weil dieser das Objekt nicht als Wohnung für sich und/oder seine Angehörigen nutzt, sondern es fremdvermietet hat.
Die im Erbbaurechtsvertrag enthaltenen Bestimmungen stellen keine unangemessene Benachteiligung des Erbbauberechtigten dar. Verwendungsvereinbarungen mit sozialen Zielvorstellungen in Erbbaurechtsverträgen sind zulässig. Die Gemeinde verfolgt mit der Ausgestaltung der Erbbaurechtsverträge den Zweck, den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung zu decken, und zwar insbesondere für Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen. Dass dies auf Sylt einen großen Teil der ortsansässigen Bevölkerung betrifft, ist aufgrund vielfacher überregionaler Presseberichterstattung sowie der aktuell in Schleswig-Holstein geführten Diskussion über die Einführung einer Mietkappungsgrenzenverordnung (nach § 558 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) allgemeinkundig. Die Gemeinde verfolgt dementsprechend ein berechtigtes Anliegen, wenn sie dafür Sorge tragen will, dass nicht schon Personen mit einem Durchschnittseinkommen weitgehend vom Wohnungsmarkt auf Sylt ausgeschlossen sind. Die Personen, die etwa zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur und im Tourismus auf der Insel tätig sind, könnten ansonsten keinen ersten Wohnsitz mehr auf Sylt haben, so dass vorhandener Wohnraum im Wesentlichen für Zweit- oder Ferienwohnungen genutzt würde.

In welcher Höhe dem Beklagten eine Entschädigung zusteht, ist noch gesondert zu klären.
Nach dem Erbbaurechtsvertrag kann er von der Grundstückseigentümerin eine Entschädigung in Höhe von 2/3 des Verkehrswertes des Bauwerks nebst Zubehör und Außenanlagen im Zeitpunkt der Rückübertragung (Heimfalls) verlangen.

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 12.06.2014 – 9/2014 – mitgeteilt.

 

Unzureichende Motorleistung als Sachmangel.

Beim Neuwagenkauf stellt die in der Kaufvertragsurkunde enthaltene Angabe der Motorleistung eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die für die Motorleistung erforderliche Drehzahl im gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht erreicht werden kann und die maximal zu erzielende Motorleistung um ca. 10% hinter der vereinbarten Motorleistung zurückbleibt.

Darauf hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 06.06.2014 – 12 O 8712/12 – hingewiesen und den Rücktritt des Käufers vom Kauf eines Neuwagens für berechtigt erklärt, weil es in dem Formular über die verbindliche Bestellung des PKW bei den Fahrzeugangaben u.a. hieß „KW (PS) lt. Fzg.-Brief: 120 (163)“, das Fahrzeug beim Fahren im öffentlichen Straßenverkehr jedoch lediglich eine Motorleistung von maximal 108,6 kW zu erbringen vermochte.

 

Wenn beim Kniegelenk eines Patienten nach Punktion und Injektion eine Infektion auftritt – Arzthaftung?

Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 11.04.2014 – 26 U 166/13 – die Klage eines Patienten auf Schadensersatz gegen die sein Kniegelenk mit einer Punktion und Injektion erstbehandelnde Allgemeinmedizinerin abgewiesen, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die nachfolgend aufgetretene Infektion auf die Behandlung zurückzuführen war.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der 66 Jahre alte Kläger im Mai 2008 die beklagte Allgemeinmedizinerin aufgesucht, um sein nach einem Sturz schmerzhaftes und in der Bewegung eingeschränktes Kniegelenk behandeln zu lassen.
Die Beklagte punktierte den Schleimbeutel, entnahm seröse Flüssigkeit und injizierte zwei Medikamente.
Drei Tage später stellte ein Orthopäde eine Entzündung im Bereich des Kniegelenks fest, einige Wochen später wurde ein Befall mit Citrobacter-Bakterien diagnostiziert. Der Kläger musste in der Folgezeit mehrfach operativ behandelt werden.
Von der Beklagten verlangte er 10.000 Euro Schmerzensgeld mit der Begründung, sie habe ihn fehlerhaft, u. a. ohne die gebotene Hygiene, und ohne hinreichende Aufklärung behandelt.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben.

Nach dem Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens konnte der 26. Zivilsenat des OLG Hamm nicht feststellen, dass die vom Kläger erlittene Infektion auf die Behandlung der Beklagten, insbesondere die Punktion oder eine unzureichende Aufklärung über die Behandlung zurückzuführen war.
Zum Zeitpunkt der Behandlung durch die Beklagte lag beim Kläger schon eine Schleimbeutelentzündung vor, auch durch den vorherigen Sturz auf das Knie hätten Bakterien eindringen können.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen könnte die Infektion auch auf diese Umstände zurückzuführen sein.

Eine Beweiserleichterung infolge eines groben Behandlungsfehlers kam dem Kläger nicht zugute. Es bestanden schon keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers.
Im Hinblick auf die gebotene Hygiene wäre ein solcher nur dann in Betracht gekommen, wenn die Beklagte mehrfach mit derselben Nadel zugestochen hätte. Dafür gab es aber keine Nachweise.
Wenn sie ihrer Darstellung entsprechend lediglich einmal mit einer Kanüle zugestochen und über diese dann auch die Medikamente zugeführt hat, ist sie richtig vorgegangen.
Die hiervon abweichende Darstellung des Klägers, nach welcher er mehrfach und von verschiedenen Seiten aus gespritzt worden sei, war weder nachvollziehbar noch glaubhaft vorgetragen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 16.06.2014 mitgeteilt.

 

Einkommensteuerbegünstigt – Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung – Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung.

Auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, können als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein.

Das hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 20.03.2014 – VI R 55/12 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks beauftragt.
Ausweislich der Rechnung vom 02.06.2008 entstanden ihnen hierfür Kosten in Höhe von 142,80 €.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie diesen Betrag als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend.

Das Finanzamt gewährte die beantragte Steuerermäßigung für die Kosten der Schneebeseitigung jedoch nicht. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden. Soweit Dienstleistungen (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, seien sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG begünstigt.

Auf die Revision der Kläger hat der Klage stattgegeben.
Denn der Begriff „im Haushalt“ sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genüge wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht werde.
Es müsse sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet sei. In einem solchen Fall seien Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang und nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, nach § 35a EStG begünstigt.

Nach einem weiteren Urteil des VI. Senats vom 20.03.2014 – VI R 56/12 – gilt entsprechendes bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (nicht aber bei einem Neubau), die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

In diesem Fall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden.
Bei Hausanschlüssen handele es sich zwar auch insoweit als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verlaufe um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl sei der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt zu zählen und damit als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt.

Das hat die Pressestelle des Bundesfinanzhofs am 11.06.2014 – Nr. 41 – mitgeteilt.

 

Mittelmeer-Kreuzfahrt & Badeurlaub – Werbung muss Gesamtpreis angeben – „Sternchenhinweis“ auf täglich an Bord anfallende Zusatzkosten verstößt gegen Wettbewerbsrecht.

Reiseveranstalter, die im Paket eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt anbieten, müssen bei der Bewerbung ihres Angebotes den jeweiligen Endpreis der Reise benennen. 
Zum Endpreis gehören auch Entgelte für Leistungen Dritter, die von Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen – insbesondere das an Bord täglich zu entrichtende sogenannte „Serviceentgelt“. Derartige Kosten sind bezifferbar und müssen in den ausgewiesenen Endpreis der Reise eingerechnet werden. Der Verweis auf die Serviceentgelte mittels „Sternchen“ unterhalb des beworbenen Reisepreises widerspricht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.

Das hat der für Wettbewerbssachen zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz mit Urteil vom 04.06.2014 – 9 U 1324/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall machte der Kläger – ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört – Unterlassungsansprüche wegen wettbewerbswidriger Werbung für Schiffsreisen geltend.
Die beklagte Gesellschaft hatte 2012 als Reiseveranstalter in der Zeitschrift „ADAC Motorwelt“ für eine „Mittelmeer-Kreuzfahrt & Badeurlaub“ geworben und dort als im Schriftbild hervorgehobenen Preis 999.- „ab € p.P. in der 2er Innenkabine * zzgl. Serviceentgelt an Bord“ angegeben. 
Im „Sternchenhinweis“ an anderer Stelle der Anzeige wird zu den Zusatzkosten pro Person und Tag auf „*Serviceentgelt an Bord ca. € 7.- (wird automatisch dem Bordkonto belastet)“ hingewiesen. 

Die beim Landgericht (LG) Koblenz zuständige Kammer für Handelssachen gab der Klage statt und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 250.000 € an.

Das OLG Koblenz hat die Berufung der Beklagten weitestgehend zurückgewiesen.

Danach ergibt sich der Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngVO).  Die letztgenannte Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

Durch die Werbeanzeige hat die Beklagte gegenüber Letztverbrauchern geschäftsmäßig unter Angabe von Preisen geworben, ohne den Endpreis anzugeben.
Sie hat damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Preisangabenverordnung verstoßen.

Die Beklagte war nach § 1 Abs. 1 PAngVO verpflichtet, das in der Werbeanzeige ausgewiesene Serviceentgelt, das an Bord erhoben und dem Bordkonto belastet wird, in die angegebenen Endpreise einzurechnen, denn es handelt sich um einen sonstigen Preisbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngVO. Dies sind alle Preise und Kosten, die der Verkäufer in die Kalkulation seiner Endpreise einbezieht. Dazu gehören auch die Entgelte für Leistungen Dritter, die zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen.
Entscheidend für die Einbeziehung ist, ob die Kosten auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen.
Lediglich solche Leistungen, die als beliebig zu wählende Zusatzleistungen zu betrachten sind, müssen nicht in den Endpreis mit einbezogen werden (OLG Köln, Urteil vom 14.3.2014 – 6 U 172/13 –).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Serviceentgelt um einen Preisbestandteil.
Es ist kein fakultatives Trinkgeld, sondern ein Entgelt für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service.
Der Umstand, dass das Serviceentgelt direkt an einen Dritten zu zahlen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Höhe des Serviceentgelts ist ohne weiteres zu berechnen, denn es beträgt nach der Anzeige 7,00 € pro Person und Tag. Die Qualifizierung als Preisbestandteil unterliegt danach keinem Zweifel (so auch Kammergericht (KG), Beschluss vom 12.02.2013 – 5 W 11/13 –).
Die Kenntlichmachung des Serviceentgelts in der beanstandeten Werbeanzeige durch einen sogenannten Sternchenhinweis ist nach der Preisangabenverordnung nicht zulässig.
Lediglich solche mit dem Vertrag verbundenen Kosten, die nicht bezifferbar sind, müssen nicht in einen einheitlichen Endpreis eingerechnet werden, sondern können, da sie trotzdem Bestandteil des Endpreises sind – auf andere Weise hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 23/08 –).
Das Serviceentgelt ist vorliegend eindeutig bezifferbar, weil sowohl die Dauer der Reise als auch die Höhe des pro Person erhobenen Entgelts feststehen.

Dem Verstoß der Beklagten fehlt  nicht die geschäftliche Relevanz im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Der Umstand, dass der Endpreis durch eine einfache Rechenoperation ermittelt werden kann, steht der Annahme einer geschäftlichen Relevanz nicht entgegen.

Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Dies ist nicht gewährleistet, wenn der Verbraucher den Endpreis erst durch einen mehr oder weniger schwierigen zusätzlichen Rechenvorgang ermitteln muss.

Außerdem ist die Angabe des Endpreises ein wesentlicher Umstand im Sinne des § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG.
Der Anwendungsbereich des § 5 a Abs. 3 UWG ist eröffnet, denn durch die umfassenden Angaben in der Werbeanzeige wird die angebotene Reise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Dies hat zur Folge, dass die unterlassene Verbraucherinformation unwiderlegbar als „spürbare Beeinträchtigung“ der Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers gilt.

Der Senat hat der Beklagten zur Umstellung ihrer Werbung und Beachtung der festgestellten Unterlassungsansprüche eine sogenannte “Aufbrauchfrist“ bis zum 31.12.2014 zugebilligt, da deren Kataloge für die angebotenen Reisen langfristig und kostenaufwändig produziert werden und der derzeitig geltende Katalog eine Laufzeit bis Dezember 2014 ausweist.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Koblenz am 18.06.2014 mitgeteilt.

 

Download eines Hörbuchs nur zum Eigengebrauch.

Im Download erworbene Audiodateien wie z.B. Hörbücher dürfen so verkauft werden, dass dem Käufer das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Computerdatei untersagt wird.

Das hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 15.05.2014 – 22 U 60/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall vertreibt die Beklagte, die ein Online-Versandhandel ist, über ein Internetportal Werke der Literatur in gedruckter Form, als Ebooks in Textform oder als Hörbücher mittels Audiodateien. Ihre digitalen Produkte bietet sie

  • auf physischen Datenträgern wie z. B. CD’s an oder
  • in der Weise, dass dem jeweiligen Kunden die Möglichkeit zum Download geboten wird, so dass er die Datei auf einem eigenen physischen Datenträger wie z.B. der Festplatte seines PC speichern kann.

In Bezug auf die zuletzt genannte Vertriebsform verwendet die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Kunden ein “einfaches, nicht übertragbares“ Nutzungsrecht “ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“ verschaffen und es ihm u.a. untersagen, den Download “zu kopieren“ oder “weiter zu veräußern“.

Diese Bedingungen hält der klagende Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, für unzulässig.
Die Beklagte könne, so die Rechtsauffassung des Klägers, die Weiterveräußerung des erworbenen Werkes nicht verbieten. Das untersage die in § 17 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geregelte “Erschöpfungswirkung“. Nach dieser dürfe ein urheberrechtlich geschütztes Werkstück, das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde, frei weiterveräußert werden.

Nach der Entscheidung des OLG Hamm sind die Einwände des Klägers gegen die in Frage stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unbegründet. Diese seien rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Regelung der “Erschöpfungswirkung“ in § 17 UrhG sei nicht einschlägig. Sie gelte nicht für zum Download im Internet bereitgestellte Audiodateien.
Einschlägig sei vielmehr die Regelung des § 19a UrhG über das Recht der öffentlichen Weiterverbreitung. Um eine solche Weiterverbreitung gehe es, wenn im Wege des Downloads erworbene Dateien einen anderen Nutzer überlassen würden. Nach der Regelung des § 19a UrhG werde das Verbreitungsrecht des Urhebers bei im Wege des Downloads erlangten Dateien nicht “erschöpft“. Diese Regelung untersage daher die in Frage stehende Vertragsklausel nicht, die auch im Übrigen gegen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verstoße.
Daher könne zwar dem Erwerber eines physischen Datenträgers nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern.
Demgegenüber könne der Händler dem Erwerber einer “downgeloadeten“ Datei aber die Veräußerung der Datei – auch nach ihrer Verkörperung auf einem Datenträger – in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraglich untersagen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 11.06.2014 mitgeteilt.

 

Berechnung einer Betriebsrente – Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten?

Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung der Betriebsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung kann zulässig sein, wenn die Vergütungsstrukturen, die sich auf die Berechnungsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung auswirken, unterschiedlich sind.

Darauf hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 757/12 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Kläger seit 1988 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt.
Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sehen für vor dem 01.01.2000 eingetretene Mitarbeiter eine Gesamtversorgung vor. Neben einer prozentualen Brutto- und Nettogesamtversorgungsobergrenze bestimmt die Versorgungsregelung, dass die Betriebsrente den Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit einem Grundbetrag ergibt.
Die Grundbeträge für Angestellte sind höher als die Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe.

Das Arbeitsgericht gab der Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung des für Angestellte seiner Vergütungsgruppe vorgesehenen Grundbetrags bei der Berechnung seiner Betriebsrente erstrebt, statt.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Klage ab.

Die Revision des Klägers blieb vor dem BAG ohne Erfolg.
Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten in Bezug auf die Grundbeträge war in dem vorliegenden Fall nach der Entscheidung des BAG nicht zu beanstanden.
Gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten erhielten Zulagen und Zuschläge, die Angestellten derselben Vergütungsgruppe nicht oder in wesentlich geringerem Umfang zustanden. Gewerbliche Arbeitnehmer erreichten daher ein höheres pensionsfähiges Gehalt und erwarben Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente als Angestellte derselben Vergütungsgruppe.
Es ist deshalb im Hinblick auf die zugesagte Gesamtversorgung zulässig, für gewerbliche Arbeitnehmer geringere Grundbeträge festzulegen als für Angestellte derselben Vergütungsgruppe.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 17.06.2014 – Nr. 27/14 – mitgeteilt.

 

Das Nichttragen eines Fahrradhelms begründet grundsätzlich kein Mitverschulden.

Darauf hat der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klägerin im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße gefahren. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte.

Die Klägerin nahm die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch.

Mit Urteil vom 05.06.2013 – 7 U 11/12 – lastete das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % an, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Der BGH hat das Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 05.06.2013 – 7 U 11/12 – aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nach der Entscheidung des BGH, entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen OLG, nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens.
Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben.
Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.
Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre.
Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, hatte der BGH nicht zu entscheiden.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 17.06.2014 – Nr. 95/2014 – mitgeteilt.

 

Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) – Keine Ausgleichszahlung bei Generalstreik oder Radarausfall.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte erneut in zwei Fällen mit Urteilen vom 12.06.2014 – X ZR 104/13 – und – X ZR 121/13 – über Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 500 € wegen verspäteter Flüge nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen) zu entscheiden.

In dem dem Verfahren X ZR 104/13 zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger bei der Beklagten Hin- und Rückflüge von Frankfurt am Main nach Mahón (Menorca) gebucht. Der Hinflug startete verspätet und landete nicht wie vorgesehen um 21.55 Uhr, sondern erst nach 1.00 Uhr. Auch der Rückflug eine Woche später kam mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden in Frankfurt an.
Die Verspätung des Hinflugs war auf einen Generalstreik in Griechenland zurückzuführen, von dem das eingesetzte Flugzeug beim vorherigen Umlauf betroffen war. Die Verspätung des Rückflugs beruhte auf einem Radarausfall, ebenfalls im griechischen Luftraum, der wiederum die Ankunft des für den Rückflug eingesetzten Flugzeugs in Mahón verzögert hatte.

In dem dem Verfahren X ZR 121/13 zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca gebucht, dessen Abflug und Ankunft sich wegen eines an diesem Tag stattfindenden Generalstreiks in Griechenland, der zu einer zeitweisen Sperrung des griechischen Luftraums führte und die vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs nach und von Griechenland betraf, um mehr als drei Stunden verspätete.

Die Erstgerichte wiesen die Klagen ab, die Berufungen der Kläger blieben erfolglos.
Die Berufungsgerichte haben angenommen, die Verspätung der Flüge beruhe auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen der Beklagten nicht hätten vermeiden lassen.

Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgten die Kläger ihre Ansprüche weiter.

Der BGH hat entschieden, dass ein Generalstreik sowie der im Vorfeld eines Flugs aufgetretene Radarausfall außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen.
Streik und Radarausfall wirken von außen auf den Flugbetrieb und die gesamte Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ein und können von diesem nicht beherrscht werden. Die hierdurch verursachten Beeinträchtigungen des Flugplans des beklagten Luftverkehrsunternehmens (hier bei den Balearenflügen) beruhen damit insgesamt auf außergewöhnlichen Umständen, auch soweit die unmittelbare Störung bei am selben Tag vorausgegangenen anderen Flügen des eingesetzten Flugzeugs (hier nach und aus Griechenland) aufgetreten ist.
Die Beklagte hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versucht, ein Ersatzflugzeug zu chartern, was nicht zuletzt wegen des aufgrund des Streiks erhöhten Bedarfs an Ersatzflugzeugen nicht gelang. Sie hat damit eine ihr zumutbare Maßnahme ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden. Dass die Beklagte kein Ersatzflugzeug vorgehalten hat, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 12.06.2014 – Nr. 94/2014 – mitgeteilt.

 

Vermieter ist schadensersatzpflichtig wenn er dem Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung pflichtwidrig verweigert.

Darauf hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.06.2014 – VIII ZR 349/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Kläger seit 2001 Mieter einer Dreizimmerwohnung der Beklagten. Sie hielten sich seit 15.11.2010 in Kanada auf, weil der Kläger zu 2 zum 01.01.2011 eine befristete mehrjährige Arbeitstätigkeit in Ottawa aufgenommen hat.
Mit Schreiben vom 19.08.2010 hatten sie die Hausverwaltung der Beklagten von ihrer Absicht unterrichtet, die Wohnung – mit Ausnahme eines von ihnen weiter genutzten Zimmers – ab dem 15.11.2010 voraussichtlich für zwei Jahre an eine namentlich benannte Interessentin unterzuvermieten, weil sie sich in dieser Zeit aus beruflichen Gründen regelmäßig im Ausland aufhalten würden.
Von der Beklagten war die Zustimmung zur Untervermietung verweigert worden.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts (AG) vom 04.10.2011 wurde sie verurteilt, die Untervermietung der beiden vorderen Zimmer der Wohnung bis zum 31.12.2012 an die von den Klägern benannte Interessentin zu gestatten.

Im vorliegenden Verfahren nahmen die Kläger die Beklagte auf Zahlung entgangener Untermiete im Zeitraum vom 15.11.2010 bis 30.10.2011 in Höhe von insgesamt 7.475 € nebst Zinsen in Anspruch.

Das AG gab der Klage statt.

Das Landgericht (LG) wies die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurück.

Die vom LG zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat entschieden, dass den Klägern nach § 553 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung der zwei vorderen Zimmer der Mietwohnung an die Untermietinteressentin zustand. Indem die Beklagte die Zustimmung zur Untervermietung verweigert hat, hat sie schuldhaft eine mietvertragliche Pflicht verletzt und ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens (Mietausfalls) verpflichtet.

Der Wunsch der Kläger, im Hinblick auf die (befristete) Arbeitstätigkeit des Klägers zu 2 im Ausland von berufsbedingt entstehenden Reise- und Wohnungskosten entlastet zu werden, stellt ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Wohnung dar.
Dem Anspruch auf Gestattung der Untervermietung stand auch nicht entgegen, dass die Kläger nur ein Zimmer der Dreizimmerwohnung von der Untervermietung ausnahmen und auch dieses während ihres Auslandaufenthalts nur gelegentlich zu Übernachtungszwecken nutzen wollten.
§ 553 Abs. 1 BGB stellt weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich seiner weiteren Nutzung durch den Mieter auf. Von einer „Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte“ im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder es gelegentlich zu Übernachtungszwecken zu nutzen.

Die Beklagte kann sich hinsichtlich der verweigerten Zustimmung zur Untervermietung nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Dass die Frage, ob ein Mieter Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung hat, wenn er einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt antritt, während dessen er den ihm verbleibenden Teil des Wohnraums nur sporadisch nutzen wird, bislang noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist, entlastet die Beklagte nicht von ihrer rechtlichen Fehleinschätzung. Denn sie hätte sich mit Rücksicht auf eine insoweit bestehende Rechtsunsicherheit nicht der Möglichkeit verschließen dürfen, dass sie zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war, und durfte das Risiko einer Fehleinschätzung nicht den Mietern zuweisen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 11.06.2014 – Nr. 92/2014 – mitgeteilt.