Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte erneut in zwei Fällen mit Urteilen vom 12.06.2014 – X ZR 104/13 – und – X ZR 121/13 – über Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 500 € wegen verspäteter Flüge nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen) zu entscheiden.
In dem dem Verfahren X ZR 104/13 zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger bei der Beklagten Hin- und Rückflüge von Frankfurt am Main nach Mahón (Menorca) gebucht. Der Hinflug startete verspätet und landete nicht wie vorgesehen um 21.55 Uhr, sondern erst nach 1.00 Uhr. Auch der Rückflug eine Woche später kam mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden in Frankfurt an.
Die Verspätung des Hinflugs war auf einen Generalstreik in Griechenland zurückzuführen, von dem das eingesetzte Flugzeug beim vorherigen Umlauf betroffen war. Die Verspätung des Rückflugs beruhte auf einem Radarausfall, ebenfalls im griechischen Luftraum, der wiederum die Ankunft des für den Rückflug eingesetzten Flugzeugs in Mahón verzögert hatte.
In dem dem Verfahren X ZR 121/13 zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca gebucht, dessen Abflug und Ankunft sich wegen eines an diesem Tag stattfindenden Generalstreiks in Griechenland, der zu einer zeitweisen Sperrung des griechischen Luftraums führte und die vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs nach und von Griechenland betraf, um mehr als drei Stunden verspätete.
Die Erstgerichte wiesen die Klagen ab, die Berufungen der Kläger blieben erfolglos.
Die Berufungsgerichte haben angenommen, die Verspätung der Flüge beruhe auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen der Beklagten nicht hätten vermeiden lassen.
Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgten die Kläger ihre Ansprüche weiter.
Der BGH hat entschieden, dass ein Generalstreik sowie der im Vorfeld eines Flugs aufgetretene Radarausfall außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen.
Streik und Radarausfall wirken von außen auf den Flugbetrieb und die gesamte Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ein und können von diesem nicht beherrscht werden. Die hierdurch verursachten Beeinträchtigungen des Flugplans des beklagten Luftverkehrsunternehmens (hier bei den Balearenflügen) beruhen damit insgesamt auf außergewöhnlichen Umständen, auch soweit die unmittelbare Störung bei am selben Tag vorausgegangenen anderen Flügen des eingesetzten Flugzeugs (hier nach und aus Griechenland) aufgetreten ist.
Die Beklagte hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versucht, ein Ersatzflugzeug zu chartern, was nicht zuletzt wegen des aufgrund des Streiks erhöhten Bedarfs an Ersatzflugzeugen nicht gelang. Sie hat damit eine ihr zumutbare Maßnahme ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden. Dass die Beklagte kein Ersatzflugzeug vorgehalten hat, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 12.06.2014 – Nr. 94/2014 – mitgeteilt.
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