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WEG – Liegt es in der Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Aufnahme eines Kredits zur Deckung des Finanzbedarfs der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen?

Über die Deckung des Finanzbedarfs des rechtsfähigen Verbands der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 10 Abs. 6 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)) durch Beschluss zu befinden, ist Sache der Wohnungseigentümer.
Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob der Bedarf durch einen Rückgriff auf vorhandene Rücklagen, durch die Erhebung von Sonderumlagen oder durch die Aufnahme von Darlehen gedeckt werden soll.
Auch für die Aufnahme eines Kredits besteht damit eine Beschlusskompetenz.
Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme eines Kredits, bei dem es nicht nur um die Deckung eines kurzfristigen Finanzbedarfes in überschaubarer Höhe geht, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, ist im Detail heftig umstritten. Gerichtlich geprüft wird diese Frage aber nur, wenn der Beschluss innerhalb der Ausschlussfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG angefochten worden ist. Ein bestandskräftiger Beschluss schließt den Einwand aus, die Beschlussfassung habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen.
Einzustehen haben für die Darlehensverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 8 WEG in vollem Umfang lediglich der rechtsfähige Verband und die einzelnen Wohnungseigentümer nur entsprechend ihren Anteilen.
Dafür, den Wohnungseigentümern eine gesamtschuldnerische Haftung durch Mehrheitsbeschluss aufzubürden, besteht dagegen keine Kompetenz.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28.09.2012 – V ZR 251/11 – hingewiesen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Wenn der Vermieter den vertraglich vereinbarten Konkurrenzschutz verletzt.

Verpflichtet sich der Vermieter von gewerblichen Räumen im Mietvertrag seinem Mieter Konkurrenzschutz zu gewähren, wird dadurch der geschuldete vertragsmäßige Gebrauch dahin konkretisiert, dass dem Mieter der von bestimmter Konkurrenz ungestörte Gebrauch der Mieträume eingeräumt wird. In diesem ausdrücklich vereinbarten vertragsgemäßen Gebrauch wird der Mieter beeinträchtigt, wenn der Vermieter nachfolgend auch Räume an einen Konkurrenten seines Mieters vermietet. Eine derartige Verletzung eines vertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzes begründet damit einen Mangel der Mietsache.
Ob und in welcher Höhe in einem solchen Fall eine Minderung der Miete nach § 536 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) berechtigt ist, hängt davon ab, in welchem Umfang das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung durch das Bestehen der Konkurrenzsituation gestört ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2005 – XII ZR 225/03 –).

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10.10.2012 – XII ZR 117/10 – hingewiesen. Diese Entscheidung enthält auch Ausführungen zum sogenannten vertragsimmanenten Konkurrenzschutz und ist deshalb besonders lesenswert.

 

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Mietrecht – Mietminderung wegen rauchendem Nachbarn?

Raucht ein Mieter in erheblichem Maß auf seinem Balkon und zieht der Rauch in die darüber liegende Wohnung bzw. ist der Mieter dieser Wohnung aufgrund dessen gezwungen, eine Belüftung seiner Wohnung zu unterlassen, kann das die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit dieser Wohnung erheblich mindern.

Das hat das Landgericht (LG) Hamburg mit Urteil vom 15.06.2012 – 311 S 92/10 – entschieden und einem durch den Zigarettenrauch erheblich beeinträchtigten Mieter, in einem solchen Fall deshalb das Recht zuerkannt, die Miete gegenüber seinem Vermieter nach § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) um 5 % zu mindern.
Hingewiesen in seiner Entscheidung hat das LG, dass es hier nicht um die Frage des Verhältnisses vom Vermieter gegen den rauchenden Mieter geht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.06.2006 – VIII ZR 124/05 –), sondern um das Verhältnis eines anderen Mieters gegen den Vermieter, dass diese Verhältnisse unabhängig voneinander zu betrachten sind und selbst dann, wenn ein Vermieter verpflichtet ist, das Rauchverhalten eines Mieters als vertragsgemäßes Verhalten zu akzeptieren, dies einen beeinträchtigten dritten Mieter nicht daran hindert, einen erheblichen Mangel gegenüber seinem Vermieter geltend zu machen.

 

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Zustellung eines Strafbefehls oder Bußgeldbescheids in Abwesenheit.

Wird einem Betroffenen während einer vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung ein Strafbefehl oder Bußgeldbescheid zugestellt und versäumt er aus Unkenntnis dieser Zustellung die Einspruchsfrist, darf ihm eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht deswegen versagt werden, weil er keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat.
Vielmehr muss einem Betroffenen, wenn ihm kein anderes Verschulden trifft, in einem solchen Fall nach § 44 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gewährt werden. Das gilt auch dann, wenn er weiß, dass gegen ihn ein Ermittlungs- bzw. Bußgeldverfahren anhängig ist, oder er als Beschuldigter oder Betroffener vernommen ist. Entscheidend ist allein, dass die Abwesenheit eine nur vorübergehende und relativ kurzfristige – längstens etwa sechs Wochen – von einer sonst ständig benutzten Wohnung ist.

Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 18.10.2012 – 2 BvR 2776/10 – entschieden.

 

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Scheidung ohne Anwalt – geht das?

Manchmal muss man sich eingestehen, dass die Trennung vom Partner endgültig ist. Die eheliche Lebensgemeinschaft also nicht wiederhergestellt werden kann und die Ehe damit zerrüttet ist. Zumeist drängen sich dann Fragen auf, wie:

  • Wie kann ich mich scheiden lassen?
  • Brauche hierzu einen Anwalt?
  • Müssen mein Noch-Ehegatte und ich die „Scheidungspapiere“ unterzeichnen?
  • Welche Unterlagen brauche ich für die Scheidung?

Damit die Ehe überhaupt geschieden werden kann, verlangt das Gesetz – § 1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) -, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich mit Ablauf des Trennungsjahres der Scheidungsantrag zum zuständigen Amtsgericht, Abteilung für Familiensachen, durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Der Ehegatte, der die Scheidung begehrt muss sich zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Der andere Ehegatte (Antragsgegner) muss grundsätzlich keinen Rechtsanwalt beauftragen, wenn er der Scheidung zustimmt.

Zu beachten ist, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut die Ehe in der Regel auch dann geschieden wird, wenn der Antragsgegner der Scheidung nicht zustimmt, jedoch das Trennungsjahr abgelaufen ist. Argumentiert wird hier, dass keiner „gezwungen“ werden kann, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen.

Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Gericht werden die Ehegatten persönlich angehört. Das Gericht vergewissert sich, dass die Ehe tatsächlich zerrüttet ist. Im Anschluss wird dann vom Gericht durch Endbeschluss (früher: Endurteil) die Ehe geschieden.
„Scheidungspapiere“ gibt es in Deutschland nicht. Auch muss von den Ehegatten, im Gegensatz zur Eheschließung vor dem Standesamt, keine Unterschrift geleistet werden.

Für den Scheidungsantrag wird lediglich die Heiratsurkunde benötigt, die auch vor Gericht im Original vorzulegen ist.

 

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Für Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland sind deutsche Gerichte zuständig.

Wer im Ausland Urlaub machen möchte und deshalb von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein, einem Dritten gehörendes Ferienhaus mietet, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter in Deutschland bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.

Dass die deutschen Gerichte für eine solche Klage international zuständig sind, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11 – entschieden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war von einem, in Deutschland wohnenden Ehepaar, bei einem dänischen Reiseveranstalter ein Ferienhaus in Belgien gebucht worden, das der Reiseveranstalter in seinem Katalog angeboten hatte. Bei der Anreise stellte das Ehepaar erhebliche Mängel fest, die der Veranstalter trotz mehrfacher Aufforderung nicht beseitigte. Deshalb erhob das Ehepaar an seinem Wohnort in Deutschland Klage gegen den dänischen Reiseveranstalter auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

 

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Neuwagenkauf – Schadenspauschalierung in AGB für den Fall der Nichtabnahme.

Verweigert der Käufer eines neuen Pkws unberechtigt seine auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des gekauften Fahrzeugs gerichtete Leistung (§ 433 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )), kann der Autoverkäufer gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB statt der Leistung Schadensersatz vom Käufer verlangen.
Eine im Kaufvertrag enthaltene vorformulierte Klausel, nach der ein Käufer in einem solchen Fall als Schadensersatz bei Nichtabnahme eines Neuwagens 15% des Bruttokaufpreises zu zahlen hat, ist wirksam. Sie wird den in § 309 Nr. 5 BGB aufgestellten Anforderungen an eine wirksame Schadenspauschalierung gerecht und verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Darauf und, dass die in der maßgeblichen Literatur geäußerte Auffassung, wonach die Gewinne im Autohandel seit Jahren zurückgingen, dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsprechung geben, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 27.06.2012 – VIII ZR 165/11 – hingewiesen.

 

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Wohnraummiete – Wenn der Vermieter Betriebskostenvorauszahlungen nicht fristgerecht abrechnet.

Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) hat der Vermieter über Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht ab, ist der Mieter in einem laufenden Mietverhältnis aufgrund des fälligen Anspruchs auf Abrechnung (§ 259 BGB ) berechtigt, die weiterlaufenden Vorauszahlungen auf die Nebenkosten gemäß § 273 BGB zu verweigern.

Ist ein Mietverhältnis beendet und hatte der Mieter während des Mietverhältnisses keine Möglichkeit den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung seines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen, kann er geleistete Vorauszahlungen, für die die Abrechnungsfrist erst nach Beendigung des Mietverhältnisses abgelaufen ist und die dann nicht fristgerecht abgerechnet werden, ohne den zeitraubenden Umweg über eine (Stufen)Klage auf Erteilung der Abrechnung, sogleich (vorläufig) zurückverlangen und zwar solange der frühere Vermieter nicht durch eine ordnungsgemäße Abrechnung nachweist, dass die Vorschüsse durch die für den betreffenden Zeitraum angefallenen und vom Mieter zu erstattenden Nebenkosten verbraucht sind.
Insofern können sich die Rechte eines Mieters in einem laufenden Mietverhältnis von seiner Stellung nach Ende des Mietvertrages also unterscheiden.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Urteilen vom 09.03.2005 – VIII ZR 57/04 –, 29.03.2006 – VIII ZR 191/05 – und 26.09.2012 – VIII ZR 315/11 – hingewiesen.

 

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Fahrerlaubnisentzug nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum (ausgenommen Cannabis)?

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt schon der nachgewiesene einmalige Konsum eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung aus.

Das bedeutet, dass unabhängig davon, wann und in welchem Umfang ein solcher Konsum von z. B. Amphetamin oder Ecstasy oder Kokain erfolgt ist und unabhängig davon, ob unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt wurde, dem Inhaber einer Fahrerlaubnis in einem solchen Fall von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, ohne dass es gemäß § 11 Abs. 7 FeV der vorherigen Einholung eines Gutachtes bedarf.

Eine wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Eignung kann erst nach mindestens einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz wieder erlangt werden.
Hinzu kommen muss eine Prognose, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist, was sich nur bejahen lässt, wenn von einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalten wird. Um einen solchen inneren Wandel eruieren zu können, bedarf es – gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen – einer psychologischen Bewertung.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach mit Beschluss vom 26.09.2012 – AN 10 S 12.001517 – entschieden.

 

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Dürfen Namen und Bilder von Personen einfach in der Zeitung veröffentlicht werden?

Berichterstattung in Wort und Bild über einen Betroffenen in der Presse – Unter welchen Voraussetzungen kann Unterlassung verlangt werden? Nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kann ein Betroffener dann Unterlassung einer (Wort) Berichterstattung verlangen, wenn durch die Veröffentlichung des Textes sein allgemeines Persönlichkeitsrecht rechtswidrig beeinträchtigt wird.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch, als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist.

Rechtswidrig ist eine solche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts allerdings nur dann, wenn das Schutzinteresse eines Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Gegenseite überwiegt.
Dabei ist im jeweiligen Einzelfall, nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 10.06.2009 – 1 BvR 1107/09 – sowie vom 25.06.2009 – 1 BvR 134/03 –) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 07.02.2012 – 40660/08) entwickelten Kriterien abzuwägen,

  • das Interesse des Betroffenen am durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleiteten Schutz seiner Persönlichkeit einerseits und
  • die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Gegenseite andererseits

und im Rahmen dieser Gesamtabwägung festzustellen, welches Interesse überwiegt und welches Interesse zurückzutreten hat,

  • das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit oder
  • das von der anderen Seite verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf frei Meinungsäußerung.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Darauf hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.09.2012 – VI ZR 291/10 – hingewiesen.
Ergänzend hinzuweisen in diesem Zusammenhang ist auf den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 12.09.2012 – 16 W 36/12 –, in dem ausgeführt wird, wann eine Äußerung noch eine Meinungsäußerung darstellt und wann die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschritten ist.

 

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