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Was Züchter von Rassehunden und die, die von Züchtern Welpen kaufen, wissen sollten

Ein Züchter von Rassehunden,

  • der wegen des Verkaufs der Vielzahl von Welpen und der dadurch bedingten Einkünfte
  • als gewerblicher Züchter einzustufen ist,

kann im Kaufvertrag

  • Gewährleistungsansprüche (wie z.B. bei Verkäufen unter Privatleuten allgemein üblich) nicht wirksam ausschließen.

War ein vom Züchter in einem solchen Fall verkaufter Welpe bei der Übergabe nicht mangelfrei,

  • weil der Welpe beispielsweise an einer genetisch veranlagten Autoimmunkrankheit leidet,

kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dagegen kann der Käufer Tierarztkosten,

  • die er wegen der krankheitsbedingten Behandlung des Welpen aufgewandt hat,
  • weil es sich hierbei um einen Schadensersatzanspruch handelt,

vom Züchter nur dann ersetzt verlangen, wenn

  • diesen ein Verschulden trifft,
  • der Züchter also Kenntnis von der Krankheit des Welpen hatte oder haben musste.

Darauf hat das Landgericht (LG) Ingolstadt mit Urteil vom 31.05.2017 – 33 O 109/15 – hingewiesen (Pressemitteilung des LG Ingolstadt vom 31.05.2017).

Wann entspricht die Jahresgesamtabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäßer Verwaltung?

Eine Jahresgesamtabrechnung ist grundsätzlich in der Form einer

  • einfachen Einnahmen- und Ausgabenüberschussrechnung
  • allein bezogen auf das Wirtschaftsjahr

darzustellen.

  • Zu erfassen und gegenüberzustellen sind nur die tatsächlichen, im Geschäftsjahr eingegangenen Gesamteinnahmen und die tatsächlich geleisteten Gesamtausgaben.

In die Gesamtabrechnung sind auch solche Ausgaben einzustellen,

  • die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat,

da nur bei einer solchen Handhabung von einer vollständigen, lückenlosen und rechnerisch richtigen Abrechnung gesprochen werden kann.

Gegliedert muss die Jahresabrechnung so

  • vollständig,
  • übersichtlich und
  • verständlich

sein,

  • dass die Eigentümer in der Lage sind, die Abrechnung auch ohne Beistand eines Fachmannes/Sachverständigen zu überprüfen, zu verstehen und nachzuvollziehen.

Sollpositionen haben in der Jahresabrechnung grundsätzlich keinen Platz.

Die Darstellung der Jahresabrechnung muss den Wohnungseigentümern es ermöglichen,

  • die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und
  • auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen,

wozu gehört, dass die Wohnungseigentümer nachvollziehen können,

  • was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist,
  • insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind und
  • ob Mittel der Instandhaltungsrücklage für andere Zwecke als Instandhaltungsmaßnahmen ausgegeben wurden.

Ferner hat die Jahresabrechnung neben der Gesamt- und Einzelabrechnung auch

  • den Stand und
  • die Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten

auszuweisen.

Darauf und

  • dass ansonsten eine Jahresabrechnung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und
  • ein über eine solche Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung mehrheitlich gefasster Beschluss im Falle seiner Anfechtung für ungültig zu erklären ist,

hat das Landgericht (LG) Düsseldorf mit Urteil vom 21.12.2016 – 25 S 63/16 – hingewiesen.

BAG entscheidet: Illoyales Verhalten des Geschäftsführers eines Vereins kann wichtiger Grund für fristlose Kündigung sein

Mit Urteil vom 01.06.2017 – 6 AZR 720/15 – hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darauf hingewiesen,

  • dass das Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers eines Vereins außerordentlich gekündigt werden kann,
  • wenn der Geschäftsführer auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden betreibt.

Ein solch illoyales Verhalten

  • zerstöre die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis und
  • störe den Betriebsfriede erheblich

und sei aufgrund dessen, so der Senat, ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall waren von der Geschäftsführerin eines Vereins nach Differenzen mit dem Präsidenten des Vereins

Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht! Was soll ich tun?

Berufsunfähig, was jetzt?

Viele Arbeitnehmer oder auch Selbstständige haben eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Niemand hofft berufsunfähig zu werden. Kommmt es zu einer Berufsunfähigkeit, so gibt es nicht selten Probleme mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Zwar sind viele Versicherungen behilflich, wenn es um die Meldung des Leistungsfalles geht. Die Berufsunfähigkeitsrente wird jedoch dann teils nicht ausgezahlt. Manchmal wird behauptet, dass vermeintlich falsche Angaben beim Antrag der Versicherung gemacht worden sind. Die Versicherung ficht daher an oder tritt vom Vertrag zurück. Die Prämien sind weg. Der Versicherungsschutz auch. Neben den gesundheitlichen Problemen droht nun auch Streit mit der Versicherung. Gerade bei psychischen Erkrankungen, wie zum Beispiel einem Burn-Out, wird teils auch die Berufsunfähigkeit in Frage gestellt. Ärztliche Gutachten werden vorgelegt, nach denen es gar keine Berufsunfähigkeit geben soll.

Viele Versicherte sind in dieser Situation überfordert. Neben den gesundheitlichen Problemen droht nun auch noch Streit. Das Versicherungsrecht und insbesondere auch das Recht der Berufsunfähigkeit ist dabei ein sehr spezifisches Rechtsgebiet. Es erfordert ein hohes Maß an Spezialwissen. Versicherungen beauftragen daher regelmäßig hochspezialisierte Rechtsanwälte, wenn es zum Streit kommt. Diese Spezialisten kennen „alle juristischen Tricks“ im Zusammenhang mit dem Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung. Regelmäßig bearbeiten diese Rechtsanwälte eine Vielzahl vergleichbarer Fälle und sind mit allen juristischen Argumenten gewappnet. Sie sollten sich daher Hilfe holen. Nicht von irgendjemanden. Von einem echten Spezialisten, der sich im Versicherungsrecht auskennt. Ein Rechtsanwalt, der das Rechts der Berufsunfähigkeit kennt. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht, der Ihre Interessen vertritt!

Beauftragen Sie unseren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht!

Mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Ingo-Julian Rösch können Sie mit der Versicherung auf Augenhöhe verhandeln. Kommt es zum Streit, so haben Sie einen starken Anwalt an Ihrer Seite, der sich für Sie einsetzt und für Sie das Beste herausholt. Nicht nur Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Ingo-Julian Rösch, sondern die gesamte Kanzlei Harlein Rechtsanwälte bearbeitet regelmäßig versicherungsrechtliche Fälle. Wir kennen daher sowohl die Seite der Versicherungen als auch die Seite der Versicherten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Ingo-Julian Rösch schützt daher Ihre Interessen, fair und kompetent. Damit Ihre Leistungsansprüche durchgesetzt werden! Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Beauftragen Sie uns mit Ihrer Vertretung.

Kompetent, fair, überregional

Bei allen Fragen der Berufsunfähigkeitsversicherung sind Sie bei uns in guten Händen, wobei wir gegen Übernahme der Reiseauslagen gerne auch deutschlandweit tätig werden. Die Beratung kann dabei wahlweise am Telefon, per Video-Konferenz oder auch persönlich erfolgen.

Schnelles Recht ist gutes Recht – Wie geht es voran?

Damit wir Sie im Falle eines Mandates beraten können, lassen Sie uns bitte unmittelbar gleich folgende Unterlagen zukommen:

  • Versicherungsschein
  • Versicherungsbedingungen
  • Schriftwechsel mit der Berufsunfähigkeitsversicherung ab Meldung des Leistungsfalles
  • Ärztliches Attest bzw. Arztbericht über die Berufsunfähigkeit
  • Beschreibung Ihrer beruflichen Tätigkeit (Arbeitsbeschreibung) vor der Berufsunfähigkeit
  • Unterlagen Ihrer Rechtsschutzversicherung (soweit vorhanden)

Was Erwerber einer Eigentumswohnung bedenken sollten

…. wenn die Wohnanlage mit einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Schwimmbad ausgestattet ist.

Ist in einer Wohnanlage ein Schwimmbad vorhanden, das im Gemeinschaftseigentum steht, haben die Wohnungseigentümer

  • nicht nur Anspruch auf die Nutzung des Schwimmbads,
  • sondern auch darauf, dass dort auf Kosten der Eigentümergemeinschaft die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die Nutzung gewährleisten.

Deshalb kann, wenn beispielsweise das Schwimmbad wegen Sanierungsbedürftigkeit nicht mehr von den Wohnungseigentümern benutzbar ist, die Eigentümerversammlung auch durch Mehrheitsbeschluss nicht beschließen, das Schwimmbad aus Kostengründen stillzulegen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 11.01.2017 – 485 C 12234/16 WEG – entschieden.

Denn bei einer Stilllegung anstelle der notwendigen Sanierungsmaßnahmen

  • könne, so das AG, das Schwimmbad nicht mehr zweckbestimmt genutzt werden und
  • dadurch würden sämtliche Wohnungseigentümer vom Gebrauch des Schwimmbades ausgeschlossen, was einem Entzug des Mitgebrauchs gleichkomme.

Darauf, ob eine Mehrheit der Wohnungseigentümer das Schwimmbad für (weiterhin) notwendig erachte, komme es ebenso wenig an, wie auf die Höhe der aufzuwendenden Instandsetzungskosten, weil jeder Käufer einer Wohnung wissen müsse, dass mit dem in der Anlage vorhandenen Schwimmbad erhöhte Kosten verbunden sind und dies beim Kaufentschluss berücksichtigen könne (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 02.06.2017 – 41/17 –).

LG Köln entscheidet wann Veranstalter eines Hindernislaufs für Verletzung eines Teilnehmers haftet und wann nicht

Mit Urteil vom 04.04.2017 – 3 O 129/16 – hat das Landgericht (LG) Köln die Klage eines Teilnehmers an einem Waldcrosshindernislauf abgewiesen,

  • der beim Überwinden eines künstlich angelegten, mit einer Plastikplane ausgelegten Wasserhindernisses ausrutscht war,
  • sich dabei an den wegen des schlammigen Wassers für ihn nicht erkennbaren Faltenwürfe der Plane das Bein gebrochen

und deshalb vom Veranstalter Schadensersatzansprüche verlangt hatte.

Begründet hat das LG dies damit, dass ein Veranstalter eines solchen Laufs die Teilnehmer zwar vor solchen Gefahren zu schützen hat,

  • die diese ausgehend von der sich konkret darbietenden Situation nicht vermeiden können,

nicht aber – zusätzlich – vor Gefahren,

  • die allen vor Augen stehen müssen und

bei einem Waldcrosshindernislauf,

  • bei dem sich die Teilnehmer an Hindernissen beweisen können, die in freier Natur auftretenden Barrieren sowie Handicaps nachempfunden sind,

Faltenwürfe einer einen Wassergraben abdichtenden Plane,

  • da diese in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen sind wie Bodenunebenheiten in einem natürlichen Wassergraben,

keine atypische Gefahr darstellen,

  • sondern genau dem entsprechen, worauf sich Teilnehmer eines solchen Laufs einstellen müssen.

Abgesehen davon kam nach Auffassung des LG eine Haftung des Veranstalters aber auch deshalb nicht in Betracht, weil

  • mit Warnschildern auf eine „permanente Rutsch- und Ausrutschgefahr“ sowie das Verletzungsrisiko an Hindernissen hingewiesen, zu einem angepasstes Laufverhalten geraten worden,
  • an dem Wasserhindernis sogar ein Ordner postiert war, der die Teilnehmer ebenfalls zur Vorsicht anhielt und

der Veranstalter somit alles getan hatte,

  • um das Rennen einerseits gefahrloser zu gestalten,
  • ihm aber andererseits nicht den Charakter eines besonders herausfordernden Waldcrosshindernislaufs zu nehmen und
  • den Teilnehmern Gelegenheit zu geben, sich in einer Extremsituation zu beweisen.

Was Grundstücksnachbarn wissen sollten, wenn Streit über die Zulässigkeit einer Grenzbepflanzung besteht

Nach Art. 47 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BayAGBGB) kann der Eigentümer eines Grundstücks, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt, verlangen, dass auf dem Nachbargrundstück Bäume, Sträucher, Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke

  • in einer geringeren Entfernung als 0,50 m von der Grenze seines Grundstücks nicht gehalten werden oder
  • dass die (gemessen gemäß § 49 AGBGB) in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehaltenen Pflanzen nicht höher als 2 m sind

und ansonsten den Rückschnitt fordern.

  • Ob die zulässige Höhe von 2 m überschritten ist oder nicht, wird grundsätzlich festgestellt durch eine Messung von der Stelle aus, an der der Baum bzw. die Pflanze aus dem Boden austritt.
  • Liegt das Nachbargrundstück, auf dem die Bäume bzw. Pflanzen stehen, allerdings tiefer (Hanglage), ist die zulässige Pflanzenwuchshöhe nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen, weil in diesem Fall eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich ist, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen

Der Anspruch des beeinträchtigten Grundstückeigentümers auf einen Rückschnitt verjährt nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AGBGB in 5 Jahren, wobei die Verjährungsfrist zu laufen beginnt

  • mit dem Schluss des Jahres,
  • in dem der Baum bzw. die Pflanze die zulässige Höhe von 2 m, zuzüglich der Geländestufe bei tiefer liegenden Grundstücken, überschreitet.

Darauf hat der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.06.2017 – V ZR 230/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 02.06.2017 – Nr. 90/2017 –).

Wer unerlaubt ein intimes Foto im Internet veröffentlicht muss Schmerzensgeld an den Abgebildeten zahlen

…. wenn dieser deswegen einen gesundheitlichen Schaden erleidet.

Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 20.02.2017 – 3 U 138/15 – entschieden und in einem Fall, in dem ein Mann von einer Frau,

  • nach Beendigung der Liebesbeziehung mit ihr, ohne ihre Zustimmung ein Foto, das die Frau erkennbar beim Oralverkehr mit ihm zeigte, auf einer von Freunden und Bekannten der beiden einsehbaren Internetplattform veröffentlicht und
  • die Frau durch die Veröffentlichung sowie die nachfolgende Verbreitung des Fotos über soziale Netzwerke des Internets einen gesundheitlichen Schaden in Form einer sich sukzessiv über mehrere Jahre erstreckenden, psychischen Erkrankungen erlitten hatte,

den Mann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000 Euro an die Frau verurteilt.

Denn, so der Senat, durch die unerlaubte Veröffentlichung des intimen Fotos von ihr, habe der Mann der Frau ein Gesundheitsschaden zugefügt.

Berücksichtigt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind vom Senat u.a. worden,

  • die Auswirkungen die die erlittene Erkrankung auf die Lebensgestaltung der Frau hatte und
  • dass die Frau durch die unkontrollierbare Verbreitung des Fotos gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, u.a. aus ihrem nahen Umfeld massiv bloßgestellt worden war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 01.06.2017).

Was, wer eine Forderungsausfallversicherung abgeschlossen hat bzw. abschließen will, wissen sollte

Mit Beschluss vom 15.02.2017 – IV ZR 202/16 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass einem Forderungsausfallversicherungsvertrag zugrunde liegende Allgemeine Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB), die

  • unter „Was ist Versicherungsstand“, „Was ist generell nicht versichert“ sowie „Versicherungsfall Nichtzahlung“

bestimmen, dass

  • der Versicherer dem Versicherungsnehmer ersetzt Ausfälle an einredefreien Forderungen aus ……..,
  • vom Versicherungsschutz generell ausgeschlossen sind: Bestrittene Forderungen; …….. und
  • Versicherungsfall die Nichtzahlung versicherter Forderungen ist, der eintritt, wenn der Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der betreffenden versicherten Forderung den Versicherer mittels Interventionsauftrag unwiderruflich mit dem Einzug sämtlicher zu diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen beauftragt hat und diese Forderung drei Monate nach fristgemäßem Zugang des Interventionsauftrages beim Versicherer nicht oder nicht vollständig erfüllt ist ……..

wirksam sind und

  • vom Versicherungsschutz generell jede Art von bestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers ausschließen.

Darauf, ob der Schuldner des Versicherungsnehmers dessen Forderung mit Substanz oder nur pauschal bestritten hat, kommt es danach nicht an.
Ebenso wenig ist durch den Versicherer nachzuprüfen, ob das Bestreiten der Forderung durch den Schuldner berechtigt ist oder nicht.

  • Für die Frage ob Versicherungsschutz besteht ist allein entscheidend, ob der Schuldner die Forderung des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestritten hat.

Eine Forderungsausfallversicherung gewährt in einem solchen Fall

  • somit keinen allumfassenden Schutz gegen den Ausfall von Forderungen des Versicherungsnehmers,
  • sondern sichert lediglich das Risiko eines Versicherungsnehmers ab,
    • der eine einredefreie und unbestrittene Forderung gegen den Schuldner nicht durchzusetzen vermag,
    • weil dieser seiner bestehenden Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

Verkäufer und Käufer sollten wissen, wann sich eine Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet

…. und deshalb nicht frei von Sachmängeln nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist.

Eine Kaufsache weist,

  • auch wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht getroffen ist, weil der Verkäufer
    • weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernommen und damit seine Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen,

einen Sachmangel dann auf,

  • wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet ( 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB).

Vertraglich vorausgesetzt im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ist die zwar nicht vereinbarte,

  • aber von beiden Vertragsparteien übereinstimmend unterstellte (vorgesehene) Verwendung der Kaufsache,
  • die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann.

Die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist dabei

  • nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist,
  • sondern bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist.

So ist die Eignung einer Sache für deren nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung grundsätzlich in den Fällen gemindert oder ganz aufgehoben, wenn mit dieser Verwendung der Kaufsache

  • erhebliche Gesundheitsgefahren oder
  • das Risiko eines großen wirtschaftlichen Schadens

verbunden sind.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.04.2017 – VIII ZR 80/16 – hingewiesen.