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Private Krankenversicherung muss für eine im europäischen Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nicht zahlen

…. wenn nach den Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz sich zwar auf Heilbehandlungen in Europa erstreckt, die Versicherungsbedingungen aber auch vorsehen, dass der Umfang des Versicherungsschutzes sich u.a. aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt und das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt.

Das hat der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.06.2017 – IV ZR 141/16 – in einem Fall entschieden, in dem eine kinderlose Frau,

  • nachdem sie in der Tschechischen Republik in einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF) eine künstliche Befruchtung mittels Eizellspende hatte durchführen lassen und
  • diese zu ihrer Schwangerschaft sowie schließlich zur Entbindung geführt hatte,

ihren privaten Krankenversicherer auf Erstattung der Kosten für diese Behandlung verklagt hatte.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass die Versicherungsbedingungen so zu verstehen sind,

  • dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen im europäischen Ausland zu ersetzen hat,
  • die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind,

so dass,

  • da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz),

für diese Behandlung der Frau in der Tschechischen Republik,

  • obwohl die Eizellspende dort erlaubt ist,

kein Versicherungsschutz besteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.06.2017 – Nr. 91/2017 –).

Wichtig zu wissen für Eltern eines behinderten Kindes

Durch ein Behindertentestament können sie verhindern, dass nach ihrem Tod das Sozialamt Zugriff auf den Nachlass hat.

Nach der gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 01.02.2017 – XII ZB 299/15 – und vom 27.03.2013 – XII ZB 679/11 – sowie Urteil vom 19.11.2011 – IV ZR 7/10 –) zum sogenannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung

  • durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie
  • einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung

so gestalten, dass

  • das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält,
  • der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann,

grundsätzlich nämlich nicht sittenwidrig,

Durch die angeordnete Testamentsvollstreckung wird dabei die Verfügungsbefugnis des behinderten Kindes gemäß § 2211 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingeschränkt.

  • Demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB.

Das Kind als Erbe hat dagegen einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt (so BGH, Beschluss vom 10.05.2017 – XII ZB 614/16 –).

Ehegatten die einen Ehevertrag geschlossen und darin Gütertrennung vereinbart haben sollten wissen

  • …. dass der Ehevertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein kann, wenn die Gesamtbetrachtung ergibt, dass eine unangemessene Benachteiligung eines Ehegatten vorliegt und
  • der Ehevertrag dann keine Rechtswirkung entfaltet, (auch) mit der Folge, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben bzw. gelebt haben.

Darauf hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 10.05.2017 – 3 W 21/17 (NL) – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Mann mit seiner 20 Jahre jüngeren künftigen Ehefrau, die damals Auszubildende in seinem Betrieb und hochschwanger war,
  • vor der Hochzeit in einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart hatte,

den geschlossenen Ehevertrag deswegen für nichtig erachtet, weil

  • aufgrund der Gütertrennung die Ehefrau nicht nur weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüche ihres Mannes gehabt hätte,
  • sondern durch die Regelungen im Vertrag auch der Unterhaltsanspruch der Ehefrau weitgehend eingeschränkt worden wäre

und darüber hinaus sich die Ehefrau bei Abschluss des Vertrages nach Auffassung des Senats in einer Zwangslage befunden hatte,

Wer vor der Anmietung von Gewerberäumen wissen will, wie diese bisher (vom Vormieter) genutzt wurden

…. muss den Vermieter und/oder den Makler fragen.

Vor Abschluss eines Mietvertrages über Gewerberäume muss nämlich grundsätzlich

  • weder der Makler
  • noch der Vermieter

einem Mietinteressenten ungefragt über die vorherige Nutzung der Räume informieren.

Darauf hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 07.10.2016 – 7 U 143/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Mieter,

  • der in einer unterdurchschnittlichen Lage in unmittelbarer Bahnhofsnähe Räume zum Betrieb eines Frisörgeschäfts gesucht hatte,

den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung deshalb anfechten wollte, weil

  • ihm vor Abschluss des Mietvertrags nicht offenbart worden war, dass die gemieteten Räume über Jahre hinweg als Bordell genutzt worden waren.

Nach Ansicht des Senats bestand eine diesbezügliche Aufklärungspflicht nicht.

Vielmehr muss, wenn Informationen über die vorherige Nutzung der Räume für einen Mieter von Bedeutung sind, er selbst grundsätzlich aktiv werden, weil

  • vor Abschluss eines Mietvertrages, auch bei der Geschäftsraummiete, es beiden Vertragspartnern selbst obliegt, ihre Interessen wahrzunehmen,
  • so dass sie sich eigenständig die notwendigen Informationen für die Entscheidung beschaffen müssen, ob die Eingehung des Vertrages für sie vorteilhaft ist oder nicht.

Eine besondere vorvertragliche Aufklärungspflicht des Vermieters über die bisherige Nutzung der Räume könne ausnahmsweise allenfalls dann in Betracht kommen, so der Senat weiter, wenn der Mieter

  • selbst keine aussichtsreichen Möglichkeiten oder
  • aufgrund von mangelnden Anhaltspunkten oder
  • Unerfahrenheit keinen Anlass sehen müsse,

sich über die konkreten Umstände durch Nachfrage Klarheit zu verschaffen.

Wer einen Gebrauchtwagen kauft oder verkauft sollte wissen

…. dass altersüblicher Verschleiß bei gebrauchten Autos kein Sachmangel ist, technische Defekte, die bei vergleichbaren gebrauchten Pkws nicht üblich sind, dagegen sehr wohl Sachmängel sind.

Weist ein gekaufter Gebrauchtwagen bei der Übergabe technische Defekte auf,

  • die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind,

kann deshalb ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Fahrzeugmangel vorliegen.

Nicht als Sachmangel zu bewerten ist dagegen ein

  • lediglich auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs

beruhender Defekt.

Darauf hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 11.05.2017 – 28 U 89/16 – hingewiesen und in einem Fall

  • den Rücktritt eines Käufers vom Kaufvertrag für berechtigt erachtet,

weil die Beweisaufnahme ergeben hatte, dass

  • der gekaufte gebrauchte Pkw mit einen Kilometerstand von ca. 181.000 km zwei technische Defekte aufwies,
  • aufgrund derer er negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurückblieb,

nämlich

  • einen nicht funktionsfähigen Drucksensor des Partikelfilters der eine Überfüllung des Partikelfilters nicht anzeigte und
  • einen für die Modellreihe typischen werkseitigen Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen, der zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung führte, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 09.06.2017).

Was Züchter von Rassehunden und die, die von Züchtern Welpen kaufen, wissen sollten

Ein Züchter von Rassehunden,

  • der wegen des Verkaufs der Vielzahl von Welpen und der dadurch bedingten Einkünfte
  • als gewerblicher Züchter einzustufen ist,

kann im Kaufvertrag

  • Gewährleistungsansprüche (wie z.B. bei Verkäufen unter Privatleuten allgemein üblich) nicht wirksam ausschließen.

War ein vom Züchter in einem solchen Fall verkaufter Welpe bei der Übergabe nicht mangelfrei,

  • weil der Welpe beispielsweise an einer genetisch veranlagten Autoimmunkrankheit leidet,

kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dagegen kann der Käufer Tierarztkosten,

  • die er wegen der krankheitsbedingten Behandlung des Welpen aufgewandt hat,
  • weil es sich hierbei um einen Schadensersatzanspruch handelt,

vom Züchter nur dann ersetzt verlangen, wenn

  • diesen ein Verschulden trifft,
  • der Züchter also Kenntnis von der Krankheit des Welpen hatte oder haben musste.

Darauf hat das Landgericht (LG) Ingolstadt mit Urteil vom 31.05.2017 – 33 O 109/15 – hingewiesen (Pressemitteilung des LG Ingolstadt vom 31.05.2017).

Wann entspricht die Jahresgesamtabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäßer Verwaltung?

Eine Jahresgesamtabrechnung ist grundsätzlich in der Form einer

  • einfachen Einnahmen- und Ausgabenüberschussrechnung
  • allein bezogen auf das Wirtschaftsjahr

darzustellen.

  • Zu erfassen und gegenüberzustellen sind nur die tatsächlichen, im Geschäftsjahr eingegangenen Gesamteinnahmen und die tatsächlich geleisteten Gesamtausgaben.

In die Gesamtabrechnung sind auch solche Ausgaben einzustellen,

  • die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat,

da nur bei einer solchen Handhabung von einer vollständigen, lückenlosen und rechnerisch richtigen Abrechnung gesprochen werden kann.

Gegliedert muss die Jahresabrechnung so

  • vollständig,
  • übersichtlich und
  • verständlich

sein,

  • dass die Eigentümer in der Lage sind, die Abrechnung auch ohne Beistand eines Fachmannes/Sachverständigen zu überprüfen, zu verstehen und nachzuvollziehen.

Sollpositionen haben in der Jahresabrechnung grundsätzlich keinen Platz.

Die Darstellung der Jahresabrechnung muss den Wohnungseigentümern es ermöglichen,

  • die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und
  • auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen,

wozu gehört, dass die Wohnungseigentümer nachvollziehen können,

  • was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist,
  • insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind und
  • ob Mittel der Instandhaltungsrücklage für andere Zwecke als Instandhaltungsmaßnahmen ausgegeben wurden.

Ferner hat die Jahresabrechnung neben der Gesamt- und Einzelabrechnung auch

  • den Stand und
  • die Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten

auszuweisen.

Darauf und

  • dass ansonsten eine Jahresabrechnung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und
  • ein über eine solche Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung mehrheitlich gefasster Beschluss im Falle seiner Anfechtung für ungültig zu erklären ist,

hat das Landgericht (LG) Düsseldorf mit Urteil vom 21.12.2016 – 25 S 63/16 – hingewiesen.

BAG entscheidet: Illoyales Verhalten des Geschäftsführers eines Vereins kann wichtiger Grund für fristlose Kündigung sein

Mit Urteil vom 01.06.2017 – 6 AZR 720/15 – hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darauf hingewiesen,

  • dass das Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers eines Vereins außerordentlich gekündigt werden kann,
  • wenn der Geschäftsführer auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden betreibt.

Ein solch illoyales Verhalten

  • zerstöre die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis und
  • störe den Betriebsfriede erheblich

und sei aufgrund dessen, so der Senat, ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall waren von der Geschäftsführerin eines Vereins nach Differenzen mit dem Präsidenten des Vereins

Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht! Was soll ich tun?

Berufsunfähig, was jetzt?

Viele Arbeitnehmer oder auch Selbstständige haben eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Niemand hofft berufsunfähig zu werden. Kommmt es zu einer Berufsunfähigkeit, so gibt es nicht selten Probleme mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Zwar sind viele Versicherungen behilflich, wenn es um die Meldung des Leistungsfalles geht. Die Berufsunfähigkeitsrente wird jedoch dann teils nicht ausgezahlt. Manchmal wird behauptet, dass vermeintlich falsche Angaben beim Antrag der Versicherung gemacht worden sind. Die Versicherung ficht daher an oder tritt vom Vertrag zurück. Die Prämien sind weg. Der Versicherungsschutz auch. Neben den gesundheitlichen Problemen droht nun auch Streit mit der Versicherung. Gerade bei psychischen Erkrankungen, wie zum Beispiel einem Burn-Out, wird teils auch die Berufsunfähigkeit in Frage gestellt. Ärztliche Gutachten werden vorgelegt, nach denen es gar keine Berufsunfähigkeit geben soll.

Viele Versicherte sind in dieser Situation überfordert. Neben den gesundheitlichen Problemen droht nun auch noch Streit. Das Versicherungsrecht und insbesondere auch das Recht der Berufsunfähigkeit ist dabei ein sehr spezifisches Rechtsgebiet. Es erfordert ein hohes Maß an Spezialwissen. Versicherungen beauftragen daher regelmäßig hochspezialisierte Rechtsanwälte, wenn es zum Streit kommt. Diese Spezialisten kennen „alle juristischen Tricks“ im Zusammenhang mit dem Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung. Regelmäßig bearbeiten diese Rechtsanwälte eine Vielzahl vergleichbarer Fälle und sind mit allen juristischen Argumenten gewappnet. Sie sollten sich daher Hilfe holen. Nicht von irgendjemanden. Von einem echten Spezialisten, der sich im Versicherungsrecht auskennt. Ein Rechtsanwalt, der das Rechts der Berufsunfähigkeit kennt. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht, der Ihre Interessen vertritt!

Beauftragen Sie unseren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht!

Mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Ingo-Julian Rösch können Sie mit der Versicherung auf Augenhöhe verhandeln. Kommt es zum Streit, so haben Sie einen starken Anwalt an Ihrer Seite, der sich für Sie einsetzt und für Sie das Beste herausholt. Nicht nur Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Ingo-Julian Rösch, sondern die gesamte Kanzlei Harlein Rechtsanwälte bearbeitet regelmäßig versicherungsrechtliche Fälle. Wir kennen daher sowohl die Seite der Versicherungen als auch die Seite der Versicherten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Ingo-Julian Rösch schützt daher Ihre Interessen, fair und kompetent. Damit Ihre Leistungsansprüche durchgesetzt werden! Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Beauftragen Sie uns mit Ihrer Vertretung.

Kompetent, fair, überregional

Bei allen Fragen der Berufsunfähigkeitsversicherung sind Sie bei uns in guten Händen, wobei wir gegen Übernahme der Reiseauslagen gerne auch deutschlandweit tätig werden. Die Beratung kann dabei wahlweise am Telefon, per Video-Konferenz oder auch persönlich erfolgen.

Schnelles Recht ist gutes Recht – Wie geht es voran?

Damit wir Sie im Falle eines Mandates beraten können, lassen Sie uns bitte unmittelbar gleich folgende Unterlagen zukommen:

  • Versicherungsschein
  • Versicherungsbedingungen
  • Schriftwechsel mit der Berufsunfähigkeitsversicherung ab Meldung des Leistungsfalles
  • Ärztliches Attest bzw. Arztbericht über die Berufsunfähigkeit
  • Beschreibung Ihrer beruflichen Tätigkeit (Arbeitsbeschreibung) vor der Berufsunfähigkeit
  • Unterlagen Ihrer Rechtsschutzversicherung (soweit vorhanden)

Was Erwerber einer Eigentumswohnung bedenken sollten

…. wenn die Wohnanlage mit einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Schwimmbad ausgestattet ist.

Ist in einer Wohnanlage ein Schwimmbad vorhanden, das im Gemeinschaftseigentum steht, haben die Wohnungseigentümer

  • nicht nur Anspruch auf die Nutzung des Schwimmbads,
  • sondern auch darauf, dass dort auf Kosten der Eigentümergemeinschaft die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die Nutzung gewährleisten.

Deshalb kann, wenn beispielsweise das Schwimmbad wegen Sanierungsbedürftigkeit nicht mehr von den Wohnungseigentümern benutzbar ist, die Eigentümerversammlung auch durch Mehrheitsbeschluss nicht beschließen, das Schwimmbad aus Kostengründen stillzulegen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 11.01.2017 – 485 C 12234/16 WEG – entschieden.

Denn bei einer Stilllegung anstelle der notwendigen Sanierungsmaßnahmen

  • könne, so das AG, das Schwimmbad nicht mehr zweckbestimmt genutzt werden und
  • dadurch würden sämtliche Wohnungseigentümer vom Gebrauch des Schwimmbades ausgeschlossen, was einem Entzug des Mitgebrauchs gleichkomme.

Darauf, ob eine Mehrheit der Wohnungseigentümer das Schwimmbad für (weiterhin) notwendig erachte, komme es ebenso wenig an, wie auf die Höhe der aufzuwendenden Instandsetzungskosten, weil jeder Käufer einer Wohnung wissen müsse, dass mit dem in der Anlage vorhandenen Schwimmbad erhöhte Kosten verbunden sind und dies beim Kaufentschluss berücksichtigen könne (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 02.06.2017 – 41/17 –).