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Kraftfahrzeugführer die während der Fahrt kontrollieren ob ihr Mobiltelefon ausgeschaltet ist begehen eine Ordnungswidrigkeit

…. nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 29.12.2016 – 1 RBs 170/16 – entschieden.

Danach erfüllt ein Autofahrer,

  • der während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und
  • mittels Antippens des Home-Buttons kontrolliert, ob das Gerät aus- oder eingeschaltet ist,

den Tatbestand der vorsätzlichen verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO auch dann,

  • wenn die Kontrolle ergibt, dass das Telefon ausgeschaltet ist.

Denn, so der Senat, der Home-Button des Mobiltelefons,

  • der in eingeschaltetem Zustand in seiner bestimmungsgemäßen aktiven Funktion unter anderem dazu dient, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhezustand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren,

ermöglicht damit gleichzeitig die Kontrolle,

  • ob das Handy ein- oder ausgeschaltet ist und

ist mithin zur Erfüllung dieser letztgenannten ebenfalls bestimmungsgemäßen Nutzungsfunktion auch in ausgeschaltetem Zustand in der Lage,

  • da der weiterhin verdunkelt bleibende Bildschirm in diesem Fall die zuverlässige Information liefert, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet ist.

Wohnungseigentümer sollten wissen, dass es sich bei den Fenstern in ihrer Wohnung um Gemeinschaftseigentum handelt

…. und nicht um (ihr) Sondereigentum und was das zur Folge hat bzw. haben kann.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) stehen die Fenster nebst Rahmen, die sich im räumlichen Bereich einer im Sondereigentum stehenden Wohnung befinden, zwingend im Gemeinschaftseigentum.

  • Nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung hat dies zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster in den Eigentumswohnungen und damit erst recht für ihren Austausch zuständig ist (§§ 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG bzw. § 22 WEG).
  • Allerdings können hiervon abweichende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung bestimmt sein oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen werden.

Liegt keine von der gesetzlichen Kompetenzzuweisung abweichende Regelung vor, ist kein Wohnungseigentümer befugt,

  • eigenmächtig,
  • ohne, dass ihm dies durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 22 Abs. 1 WEG genehmigt worden ist,

die Fenster seiner Wohnung durch andere zu ersetzen,

  • die das optische Erscheinungsbild des Gebäudes verändern.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 07.11.2014 – 481 C 12979/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Wohnungseigentümer

  • die vorhandenen flächenbündigen Fenster ohne Mittelsteg im Farbton Alu in seiner Wohnung
  • durch weiße Kunststofffenster mit Mittelsteg und ohne rahmenbündige flächenbündige Ausführung hatte ersetzen lassen,

diesen verurteilt,

  • den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wieder herzustellen und
  • der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Schäden zu ersetzen, die dieser auf Grund der von ihm eigenmächtig durchgeführten baulichen Veränderung entstanden sind.

Die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und zum Schadensersatz ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG und §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.

Geltend gemacht werden kann der auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützte Anspruch auf Schadensersatz nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Es besteht diesbezüglich,

  • anders als bei Ansprüchen gemäß § 1004 BGB,

eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft und

  • zwar auch für Wiederherstellungsansprüche gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB.

Der Unterlassungs- bzw. Abwehranspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Gemeinschaftseigentums gegen ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft kann dagegen auch ein einzelner Wohnungseigentümer ohne Vorbefassung der Eigentümerversammlung gerichtlich geltend machen.

  • Allerdings kann die Eigentümergemeinschaft die Rechtsverfolgung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss (auch) an sich ziehen.

Denn insoweit besteht lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.02.2014 – V ZR 25/13 –).

Autokäufer sollten wissen was unter „Neu/Tageszulassung“ und „Werkskilometer“ zu verstehen ist

Wer bei einem Händler einen PKW kauft, kann, wenn im Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung

  • als Erstzulassung „Neu/Tageszulassung“ und
  • als Kilometerstand „Werkskilometer“

festgehalten ist,

  • aufgrund der Angabe „Tageszulassung“ davon ausgehen,
    • dass das Fahrzeug bis zur Übergabe nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen gewesen ist und
    • die Zulassungsdauer bei maximal 30 Tagen gelegen hat,
      • weil Fahrzeuge mit Tageszulassungen nur formal auf einen Händler zugelassen, aber nicht im Straßenverkehr bewegt werden, so dass sie weiter als Neuwagen angesehen werden können

sowie

  • aufgrund der Angabe „Werkskilometer“ davon,
    • dass das Fahrzeug nach der Produktion nur auf dem Werksgelände gefahren wurde,
    • um daran noch letzte Tests und Abstimmungen vorzunehmen,
      • weil „Werkskilometer“ die zu diesem Zweck zurückgelegte Fahrstrecke bezeichnet, die allerdings auch einige 100 km betragen kann, ohne dass die Neuwageneigenschaft infrage gestellt wird.

Entspricht ein geliefertes Fahrzeug nicht diesen vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen,

  • weil es beispielsweise schon 11 Monate vor Abschluss des Kaufvertrags erstmals zum Straßenverkehr zugelassen, seitdem als Leasingfahrzeug genutzt worden ist und eine Laufleistung von 1.412 km aufweist,

ist es mangelhaft und berechtigt den Käufer

  • zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder
  • zur Minderung des Kaufpreises.

Darauf hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.05.2017 – 28 U 134/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 14.06.2017).

Private Krankenversicherung muss für eine im europäischen Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nicht zahlen

…. wenn nach den Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz sich zwar auf Heilbehandlungen in Europa erstreckt, die Versicherungsbedingungen aber auch vorsehen, dass der Umfang des Versicherungsschutzes sich u.a. aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt und das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt.

Das hat der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.06.2017 – IV ZR 141/16 – in einem Fall entschieden, in dem eine kinderlose Frau,

  • nachdem sie in der Tschechischen Republik in einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF) eine künstliche Befruchtung mittels Eizellspende hatte durchführen lassen und
  • diese zu ihrer Schwangerschaft sowie schließlich zur Entbindung geführt hatte,

ihren privaten Krankenversicherer auf Erstattung der Kosten für diese Behandlung verklagt hatte.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass die Versicherungsbedingungen so zu verstehen sind,

  • dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen im europäischen Ausland zu ersetzen hat,
  • die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind,

so dass,

  • da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz),

für diese Behandlung der Frau in der Tschechischen Republik,

  • obwohl die Eizellspende dort erlaubt ist,

kein Versicherungsschutz besteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.06.2017 – Nr. 91/2017 –).

Wichtig zu wissen für Eltern eines behinderten Kindes

Durch ein Behindertentestament können sie verhindern, dass nach ihrem Tod das Sozialamt Zugriff auf den Nachlass hat.

Nach der gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 01.02.2017 – XII ZB 299/15 – und vom 27.03.2013 – XII ZB 679/11 – sowie Urteil vom 19.11.2011 – IV ZR 7/10 –) zum sogenannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung

  • durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie
  • einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung

so gestalten, dass

  • das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält,
  • der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann,

grundsätzlich nämlich nicht sittenwidrig,

Durch die angeordnete Testamentsvollstreckung wird dabei die Verfügungsbefugnis des behinderten Kindes gemäß § 2211 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingeschränkt.

  • Demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB.

Das Kind als Erbe hat dagegen einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt (so BGH, Beschluss vom 10.05.2017 – XII ZB 614/16 –).

Ehegatten die einen Ehevertrag geschlossen und darin Gütertrennung vereinbart haben sollten wissen

  • …. dass der Ehevertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein kann, wenn die Gesamtbetrachtung ergibt, dass eine unangemessene Benachteiligung eines Ehegatten vorliegt und
  • der Ehevertrag dann keine Rechtswirkung entfaltet, (auch) mit der Folge, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben bzw. gelebt haben.

Darauf hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 10.05.2017 – 3 W 21/17 (NL) – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Mann mit seiner 20 Jahre jüngeren künftigen Ehefrau, die damals Auszubildende in seinem Betrieb und hochschwanger war,
  • vor der Hochzeit in einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart hatte,

den geschlossenen Ehevertrag deswegen für nichtig erachtet, weil

  • aufgrund der Gütertrennung die Ehefrau nicht nur weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüche ihres Mannes gehabt hätte,
  • sondern durch die Regelungen im Vertrag auch der Unterhaltsanspruch der Ehefrau weitgehend eingeschränkt worden wäre

und darüber hinaus sich die Ehefrau bei Abschluss des Vertrages nach Auffassung des Senats in einer Zwangslage befunden hatte,

Wer vor der Anmietung von Gewerberäumen wissen will, wie diese bisher (vom Vormieter) genutzt wurden

…. muss den Vermieter und/oder den Makler fragen.

Vor Abschluss eines Mietvertrages über Gewerberäume muss nämlich grundsätzlich

  • weder der Makler
  • noch der Vermieter

einem Mietinteressenten ungefragt über die vorherige Nutzung der Räume informieren.

Darauf hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 07.10.2016 – 7 U 143/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Mieter,

  • der in einer unterdurchschnittlichen Lage in unmittelbarer Bahnhofsnähe Räume zum Betrieb eines Frisörgeschäfts gesucht hatte,

den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung deshalb anfechten wollte, weil

  • ihm vor Abschluss des Mietvertrags nicht offenbart worden war, dass die gemieteten Räume über Jahre hinweg als Bordell genutzt worden waren.

Nach Ansicht des Senats bestand eine diesbezügliche Aufklärungspflicht nicht.

Vielmehr muss, wenn Informationen über die vorherige Nutzung der Räume für einen Mieter von Bedeutung sind, er selbst grundsätzlich aktiv werden, weil

  • vor Abschluss eines Mietvertrages, auch bei der Geschäftsraummiete, es beiden Vertragspartnern selbst obliegt, ihre Interessen wahrzunehmen,
  • so dass sie sich eigenständig die notwendigen Informationen für die Entscheidung beschaffen müssen, ob die Eingehung des Vertrages für sie vorteilhaft ist oder nicht.

Eine besondere vorvertragliche Aufklärungspflicht des Vermieters über die bisherige Nutzung der Räume könne ausnahmsweise allenfalls dann in Betracht kommen, so der Senat weiter, wenn der Mieter

  • selbst keine aussichtsreichen Möglichkeiten oder
  • aufgrund von mangelnden Anhaltspunkten oder
  • Unerfahrenheit keinen Anlass sehen müsse,

sich über die konkreten Umstände durch Nachfrage Klarheit zu verschaffen.

Wer einen Gebrauchtwagen kauft oder verkauft sollte wissen

…. dass altersüblicher Verschleiß bei gebrauchten Autos kein Sachmangel ist, technische Defekte, die bei vergleichbaren gebrauchten Pkws nicht üblich sind, dagegen sehr wohl Sachmängel sind.

Weist ein gekaufter Gebrauchtwagen bei der Übergabe technische Defekte auf,

  • die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind,

kann deshalb ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Fahrzeugmangel vorliegen.

Nicht als Sachmangel zu bewerten ist dagegen ein

  • lediglich auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs

beruhender Defekt.

Darauf hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 11.05.2017 – 28 U 89/16 – hingewiesen und in einem Fall

  • den Rücktritt eines Käufers vom Kaufvertrag für berechtigt erachtet,

weil die Beweisaufnahme ergeben hatte, dass

  • der gekaufte gebrauchte Pkw mit einen Kilometerstand von ca. 181.000 km zwei technische Defekte aufwies,
  • aufgrund derer er negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurückblieb,

nämlich

  • einen nicht funktionsfähigen Drucksensor des Partikelfilters der eine Überfüllung des Partikelfilters nicht anzeigte und
  • einen für die Modellreihe typischen werkseitigen Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen, der zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung führte, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 09.06.2017).

Was Züchter von Rassehunden und die, die von Züchtern Welpen kaufen, wissen sollten

Ein Züchter von Rassehunden,

  • der wegen des Verkaufs der Vielzahl von Welpen und der dadurch bedingten Einkünfte
  • als gewerblicher Züchter einzustufen ist,

kann im Kaufvertrag

  • Gewährleistungsansprüche (wie z.B. bei Verkäufen unter Privatleuten allgemein üblich) nicht wirksam ausschließen.

War ein vom Züchter in einem solchen Fall verkaufter Welpe bei der Übergabe nicht mangelfrei,

  • weil der Welpe beispielsweise an einer genetisch veranlagten Autoimmunkrankheit leidet,

kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dagegen kann der Käufer Tierarztkosten,

  • die er wegen der krankheitsbedingten Behandlung des Welpen aufgewandt hat,
  • weil es sich hierbei um einen Schadensersatzanspruch handelt,

vom Züchter nur dann ersetzt verlangen, wenn

  • diesen ein Verschulden trifft,
  • der Züchter also Kenntnis von der Krankheit des Welpen hatte oder haben musste.

Darauf hat das Landgericht (LG) Ingolstadt mit Urteil vom 31.05.2017 – 33 O 109/15 – hingewiesen (Pressemitteilung des LG Ingolstadt vom 31.05.2017).

Wann entspricht die Jahresgesamtabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäßer Verwaltung?

Eine Jahresgesamtabrechnung ist grundsätzlich in der Form einer

  • einfachen Einnahmen- und Ausgabenüberschussrechnung
  • allein bezogen auf das Wirtschaftsjahr

darzustellen.

  • Zu erfassen und gegenüberzustellen sind nur die tatsächlichen, im Geschäftsjahr eingegangenen Gesamteinnahmen und die tatsächlich geleisteten Gesamtausgaben.

In die Gesamtabrechnung sind auch solche Ausgaben einzustellen,

  • die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat,

da nur bei einer solchen Handhabung von einer vollständigen, lückenlosen und rechnerisch richtigen Abrechnung gesprochen werden kann.

Gegliedert muss die Jahresabrechnung so

  • vollständig,
  • übersichtlich und
  • verständlich

sein,

  • dass die Eigentümer in der Lage sind, die Abrechnung auch ohne Beistand eines Fachmannes/Sachverständigen zu überprüfen, zu verstehen und nachzuvollziehen.

Sollpositionen haben in der Jahresabrechnung grundsätzlich keinen Platz.

Die Darstellung der Jahresabrechnung muss den Wohnungseigentümern es ermöglichen,

  • die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und
  • auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen,

wozu gehört, dass die Wohnungseigentümer nachvollziehen können,

  • was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist,
  • insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind und
  • ob Mittel der Instandhaltungsrücklage für andere Zwecke als Instandhaltungsmaßnahmen ausgegeben wurden.

Ferner hat die Jahresabrechnung neben der Gesamt- und Einzelabrechnung auch

  • den Stand und
  • die Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten

auszuweisen.

Darauf und

  • dass ansonsten eine Jahresabrechnung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und
  • ein über eine solche Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung mehrheitlich gefasster Beschluss im Falle seiner Anfechtung für ungültig zu erklären ist,

hat das Landgericht (LG) Düsseldorf mit Urteil vom 21.12.2016 – 25 S 63/16 – hingewiesen.