…. Schmerzensgeldansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 7 Abs. 1, 18 Abs, 1 Satz 1, 11 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geltend gemacht werden.
Unstreitig sein oder
- nach dem strengen Beweismaß des § 286 Zivilprozessordnung (ZPO)
bewiesen werden muss zunächst, dass eine
vorliegt, wobei der Begriff der Körperverletzung
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