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Was muss ein Geschädigter bei einem Nichtberührungsunfall im Begegnungsverkehr beweisen?

Stürzt ein Radfahrer auf einer schmalen Straße bei Annäherung eines PKWs aus der entgegengesetzten Richtung

  • noch bevor sich die Beteiligten begegnen,

muss der Radfahrer, wenn er bei dem Sturz einen Schaden erlitten hat und diesen von dem Halter des PKWs bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt haben will, darlegen und beweisen,

  • dass sein Sturz nicht ein zufälliges Ereignis war,
  • sondern durch den sich im Gegenverkehr nähernden PKW mitbeeinflusst worden ist,
    • also der PKW durch seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel den Sturz in irgendeiner Form mit veranlasst hat,
    • etwa durch ein von dem PKW erzwungenes Ausweichmanöver.

Die bloße Anwesenheit eines fahrenden PKWs an der Unfallstelle genügt diesem Erfordernis nicht.

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 02.09.2016 – 9 U 14/16 – entschieden.

Was Zuschauer eines Fußballspiels über die Haftung bei Spielstörungen wissen sollten

Wirft ein Zuschauer eines Fußballspiels einen gezündeten Sprengkörper oder stört er in sonstiger Weise das Spiel, kann er für eine dem Verein deswegen gemäß § 9a Nrn. 1 und 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes e.V. auferlegten Geldstrafe, dem Verein

  • sowohl vertraglich, wegen der ihm aus dem Zuschauervertrag erwachsenen Verhaltenspflichten,
  • als auch nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

auf Schadensersatz haften.

Auf ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Vereins gemäß § 254 Abs. 1, 2 Satz 2, § 278 Satz 1 BGB,

  • wegen ungenügender Kontrollen beim Betreten des Stadions,

kann sich der vom Verein in einem solchen Fall auf Schadensersatz in Anspruch genommene Zuschauer nicht berufen.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16 – entschieden.

In der Entscheidung hat der Senat darauf hingewiesen, dass es eine Selbstverständlichkeit ist, dass ein Zuschauervertrag zum Besuch eines Fußballspiels den Zuschauer,

  • dessen einzige Hauptleistungspflicht in der Zahlung des Eintrittspreises besteht, daneben auch

zur Rücksichtnahme auf das Interesse des Veranstalters an einem ungestörten Ablauf des Fußballspiels verpflichtet.
Denn dies ist ein auf der Hand liegendes Hauptinteresse des Veranstalters.
Es handelt sich dabei um ein gleichgerichtetes Interesse mit allen Vertragspartnern (Zuschauern), die ebenfalls einen ungestörten Spielablauf erwarten und erwarten können.
Eine derartige Rücksichtnahmepflicht belastet den Zuschauer nicht.
Er ist lediglich verpflichtet, alles zu unterlassen, was in einen ungestörten Spielablauf eingreifen würde.
Derartige Handlungen unterlässt der verständige Zuschauer bereits aus dem eigenen Interesse eines ungestörten Spielablaufs.

Wer im eigenen Garten gegen ein dort von einer Firma aufgestelltes Gerüst läuft ist selber schuld

Wer auf seinem Grundstück aus Unachtsamkeit gegen die deutlich sichtbare Querstange eines aufgestellten Gerüsts läuft,

  • weil er in Eile war und diese deshalb übersehen hat,

kann wegen des dabei erlittenen Gesundheitsschadens von der Firma, die das Gerüst aufgestellt hat, keinen Schadensersatz verlangen und

  • zwar auch dann nicht, wenn die Gerüstquerstange nicht besonders markiert bzw. mit Bändern kenntlich gemacht worden war.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 25.10.2016 – 239 C 5388/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die beklagte Firma im Auftrag des Klägers auf dessen Grundstück zur Durchführung von Sanierungsarbeiten am Anwesen des Klägers ein Gerüst aufgestellt hatte und
  • der Kläger, als er, weil das Telefon läutete und er deswegen in das Haus eilen wollte, mit dem Kopf gegen eine Gerüstquerstange gestoßen war und dabei eine Gehirnerschütterung erlitten hatte,

die Klage gegen die beklagte Firma auf Schmerzensgeld abgewiesen.

Begründet hat das AG dies damit,

  • dass es, da letztlich andere Faktoren, wie das Läuten des Telefons, der eigene Willensentschluss der Klägern, sich in das Haus zu begeben und der ungünstige Stand der Sonne, maßgeblich zu dem Unglück beigetragen haben, an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Aufstellen des Gerüsts und dem Schaden des Klägers fehle und
  • außerdem die Beklagte, nachdem die Querstange deutlich sichtbar gewesen sei, an diese auch keine besonderen Markierungen bzw. Bänder habe anbringen müssen (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 14.11.2016 – 13/16 –).

Was, wer an Räumen eines Mehrfamilienhauses das Sondereigentum erwirbt, wissen sollte

Wer an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in einem Mehrfamilienhaus das Sondereigentum (vgl. § 1 Wohnungseigentumsgesetz – WEG) erwirbt, sollte wissen, dass die Teilungserklärung das Nutzungsrecht des Eigentümers einschränkt.

Ist in der Teilungserklärung zu dem Grundstück für die Räume

  • die Zweckbestimmung Laden vorgesehen,

dürfen die Räume in der Regel beispielsweise nicht als Vereinsheim oder Vereinslokal genutzt werden.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 03.02.16 – 482 C 18351/15 WEG – hingewiesen.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • durch eine Zweckbestimmung in der Teilungserklärung das Nutzungsrecht des Eigentümers eingeschränkt wird,
  • die Bezeichnung Laden in der Teilungserklärung zwar nicht jede abweichende Nutzung untersagt, aber jedenfalls Nutzungsarten nicht erlaubt sind, die die übrigen Eigentümer mehr stören, als die in der Teilungserklärung angegebene Nutzungsart und
  • eine Nutzung als Vereinsheim/Vereinslokal schon im Hinblick auf die mit Gesprächen verbundene Geräuschentwicklung sowie auch die Geruchsbelästigungen, z.B. durch Rauch und Essengerüche, erheblich mehr stört, als durch den Betrieb eines Ladens, den die Kunden nach Abwicklung ihrer Einkäufe wieder verlassen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 11.11.2016 – 88/16 –).

OLG Karlsruhe entscheidet: Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse 10 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife

Der für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 08.11.2016 – 17 U 185/15 – entschieden, dass Bausparkassen einen festverzinslichen Bausparvertrag, wenn

  • die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart und
  • das Bauspardarlehen vom Bausparer 10 Jahre nach Zuteilungsreife noch nicht abgerufen worden ist,

nicht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen können und zwar auch nicht in entsprechender Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift.

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass die Bausparkasse das Darlehen vollständig erst empfangen habe, wenn die Bausparsumme erreicht sei und nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei, so dass die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vorliegen und
  • eine entsprechende Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Hinblick auf die Besonderheiten des Bauspargeschäftes abzulehnen sei, weil die Bausparkasse nicht schutzlos sei, nachdem sie ihren Anspruch auf vollständige Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen und wenn der Bausparer dieser Verpflichtung nicht nachkomme, den Bausparvertrag nach den vertraglichen Vereinbarungen kündigen könne (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 08.11.2016).

Der gleichen Ansicht wie das OLG Karlsruhe sind das OLG Bamberg (Urteil vom 10.08.2016 – 8 U 24/16 –) sowie das OLG Stuttgart (Urteil vom 30.03.2016 – 9 U 171/15 –).
Anderer Ansicht sind das OLG Köln (Urteil vom 15.02.2016 – 13 U 151/15 –), das OLG Celle (Beschlüsse vom 15.02.2016 – 3 U 163/15 – und vom 17.02.2016 – 3 U 208/15 –) sowie das OLG Hamm (Beschluss vom 30.12.2015 – 31 U 191/15 –).

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) die strittige Rechtsfrage entscheiden wird bleibt abzuwarten.

Was Zeugen, die aus persönlichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, wissen sollten

In einem strafrechtlichen (Ermittlungs-)Verfahren sind nach § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt,

  • die/der Verlobte der/des Beschuldigten oder die Person, mit der die/der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,
  • der Ehegatte der/des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
  • die Lebenspartnerin der Beschuldigten bzw. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht und
  • wer mit der/dem Beschuldigten
    • in gerader Linie verwandt oder verschwägert,
    • in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Die Vorschrift trägt der besonderen Lage eines Zeugen Rechnung, der als Angehöriger des Beschuldigten der Zwangslage ausgesetzt sein kann, seinen Angehörigen zu belasten oder die Unwahrheit sagen zu müssen. Die Norm soll in erster Linie den Zeugen vor Konflikten schützen, die aus den Besonderheiten der Vernehmungssituation entstehen,

  • insbesondere einerseits durch die Wahrheitspflicht bei der Zeugenvernehmung und
  • andererseits durch die sozialen Pflichten, die aus der persönlichen Bindung gegenüber dem Beschuldigten bzw. Angeklagten erwachsen.

Ein nach § 52 Abs. 1 StPO zeugnisberechtigter Zeuge ist vor jeder Vernehmung über sein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO, gegebenenfalls i.V.m. § 163 Abs. 3 Satz 1, wenn die Vernehmung durch die Polizei bzw. i.V.m. § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO, wenn die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt).

Nach der Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht muss der Zeuge entscheiden, ob er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder zur Sache aussagt.

Wichtig zu wissen für den nach § 52 Abs. 1 StPO zeugnisberechtigten Zeugen ist, dass, wenn er im Ermittlungsverfahren

  • von der Polizei oder
  • von der Staatsanwaltschaft

vernommen wird und bei dieser Vernehmung von seinem Zeugnisverweigerungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht, sondern zur Sache aussagt,

  • dass der Inhalt dieser Aussage im Verfahren gegen den Beschuldigten dann nicht verwertbar ist,
  • wenn er in der nachfolgenden Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch macht.

Die frühere bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage darf dann auch nicht durch eine Vernehmung der Verhörsperson, also des Polizeibeamten bzw. des Staatsanwalts der den Zeugen vernommen hat, in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Anders ist es, wenn der Zeuge

  • von einem Richter

vernommen wird.

Denn Bekundungen, die ein nach § 52 Abs. 1 StPO zeugnisberechtigter Zeuge nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht

  • vor einem Richter gemacht hat

sind vom Verwertungsverbot ausgenommen,

  • so dass eine frühere bei einer (ermittlungs)richterlichen Vernehmung gemachte Aussage durch Vernehmung des Richters, der den Zeugen vernommen hat, in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der Urteilsfindung verwertet werden kann.

Hierauf hingewiesen muss der Zeuge von dem Richter bei der Vernehmung nicht (BGH, Beschluss vom 15.07.2016 – GSSt 1/16 –).

OLG Oldenburg entscheidet wann ein verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen vorliegt

Ein nach § 29 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen liegt auch dann vor, wenn es sich

  • um ein nichtorganisiertes, sogenanntes „wildes“ Rennen von nur zwei Kraftfahrzeugen, ohne wettbewerblichen Charakter, handelt,
  • bei dem es den Fahrzeugführern nicht um die Ermittlung eines Siegers geht,
  • sondern auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, also um möglichst schnelles Fahren.

Das hat der 2. Bußgeldsenat des Oberlandegerichts (OLG) Oldenburg (2 Ss (OWi) 292/16) entschieden und in einem Fall,

  • in dem sich zwei Autofahrer in einem Stadtgebiet ein Rennen geliefert hatten, indem sie jeweils mit Höchstgeschwindigkeit gefahren waren, so dass es nach Gummi und stark beanspruchten Reifen gerochen hatte,

die Verurteilung wegen Teilnahme an einem illegalen Fahrzeugrennen durch das Amtsgericht (AG) bestätigt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 07.11.2016 – Nr. 41/2016 –)

Was Vermieter und Mieter wissen sollten, wenn über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB gestritten wird

Trotz einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters kann

  • im Einzelfall wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters,

ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben sein.

Darauf hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.11.2016 – VIII ZR 73/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • eine (bettlägrige) 97-Jährige eine Dreizimmerwohnung für sich und im selben Stockwerk des Hauses eine Einzimmerwohnung für ihren gerichtlich bestellten Betreuer, der sie ganztägig pflegt, angemietet und
  • die Vermieterin das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fristlos gekündigt hatte, weil sie von dem Betreuer der 97-Jährigen in mehreren Schreiben an die Hausverwaltung grob beleidigt worden war,

entschieden, dass die Wirksamkeit der Kündigung in diesem Fall davon abhängen kann (was behauptet wurde, vom Berufungsgericht aber noch nicht geprüft worden ist),

  • ob die 97-Jährige auf die Betreuung durch den Beleidiger in ihrer bisherigen häuslichen Umgebung angewiesen ist und
  • bei einem Wechsel der Betreuungsperson oder einem Umzug schwerstwiegende Gesundheitsschäden zu besorgen sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorschreibt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.11.2016 – Nr. 201/2016 –).

Was privat Unfallversicherte wissen sollten

Unterhält Jemand eine private Unfallversicherung ist der Versicherer nach § 178 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

  • bei einem Unfall des Versicherten, also wenn dieser durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, oder
  • bei einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis,

verpflichtet die im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen zu erbringen.

Der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen

  • Unfallereignis und
  • Gesundheitsbeeinträchtigung

besteht nach der Äquivalenz- sowie der Adäquanztheorie, wenn

  • der Unfall im Sinne einer conditio sine qua non nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele,
    • das Unfallereignis also an der eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung mitgewirkt hat,
    • wobei Mitursächlichkeit ausreichend ist und
  • die Mitwirkung des Unfallereignisses an der eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, also zur Herbeiführung der eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung geeignet ist.

Eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung ist – anders als im Sozialversicherungsrecht – nicht zu verlangen.

  • Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden bei dem Versicherten für sich genommen die Kausalität nicht aus.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.10.2016 – IV ZR 521/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem bei der privat unfallversicherten Klägerin nach einem Sturzunfall, bei dem sie sich mit den Händen abgefangen hatte, festgestellt worden war,

  • dass die bei ihr aufgetretenen Beeinträchtigen nicht auf den Sturz, sondern eine Facettengelenksarthrose zurückzuführen waren, für die der Sturz keine richtungsweisende Verschlimmerung dargestellt hatte, sondern die dadurch nur aktiviert worden war,

entschieden, dass die Kausalität des Unfallgeschehens für die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin dann zu bejahen ist, wenn

  • die bei dem Sturz auf die Klägerin einwirkenden Kräfte – mögen sie auch gering gewesen sein – die Aktivierung der zuvor klinisch stummen Facettengelenksarthrose bewirkt und damit die Beschwerden ausgelöst haben.

Auf den gesetzlichen Mutterschutz nach der Entbindung kann eine Mutter nicht verzichten

Ob eine erwerbstätige Mutter von dem gesetzlichen Mutterschutz nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG)

  • Gebrauch macht oder
  • darauf verzichtet,

steht nicht in ihrem Belieben.

Diesen Entscheidungsdruck will die Vorschrift des § 6 Abs. 1 MuSchG,

  • nach der Mütter nach einer Entbindung bis zum Ablauf von acht Wochen und bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nicht beschäftigt werden dürfen, wobei sich bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen die Fristen zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG verlängern, der nicht in Anspruch genommen werden konnte,

der Mutter nämlich gerade für die Zeit nach der Entbindung nehmen.

Darauf hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 07.11.2016 – 2 StR 9/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem eine Richterin freiwillig in der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG an einer Strafkammerverhandlung teilgenommen hatte,

das Strafkammerurteil wegen falscher Besetzung des Gerichts aufgehoben,

  • unter Verweis darauf, dass es auch einer Richterin aufgrund ihrer Unabhängigkeit nicht freistehe, die Ausübung des Richteramts in der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes auszuüben (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 07.11.2016 – Nr. 196/2016 –).