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Wenn eine zahnprothetische Brücke wegen erheblicher Mängel zwingend neuangefertigt werden muss.

Weist eine zahnprothetische Brücke so erhebliche Mängel auf, dass sie zwingend erneuert werden muss, muss der Zahnarzt dem Patienten eine Neuanfertigung anbieten. Unterlässt er dies,

  • kann der Patient den Behandlungsvertrag nach § 627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fristlos kündigen,
  • schuldet der Patient kein Zahnarzthonorar und
  • kann seinerseits Schmerzensgeld beanspruchen.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 05.09.2014 – 26 U 21/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Zahnarzt bei einem Patienten eine zahnprothetische Behandlung durchgeführt, ihm Brücken eingegliedert und hierfür Behandlungskosten in Höhe von ca. 8.600 Euro berechnete, die von dem Patienten nicht beglichen worden waren, weil die Brücken seiner Ansicht nach erhebliche Mängel aufwiesen. Zu weiteren zahnärztlichen Leistungen ohne Vergütung war der Zahnarzt aber nicht bereit. Weitere Behandlungen durch den Zahnarzt wurden von dem Patienten darauf hin abgelehnt.

Da die dem Patienten eingegliederte Brückenkonstruktion, wie sich nach Anhörung eines Sachverständigen herausgestellt hatte, mit zahlreichen, dem Zahnarzt vorzuwerfenden so erheblichen Mängeln behaftet war, dass sie zwingend neu hergestellt werden musste,

  • war der Patient nach der Entscheidung des 26. Zivilsenat des OLG Hamm wegen der mangelhaften Leistung zur fristlosen Kündigung des Behandlungsvertrages, der insgesamt als Dienstvertrag über Dienste höherer Art anzusehen ist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.03.2011 – VI ZR 133/10 –), nach § 627 BGB berechtigt und
  • weil die Kündigung durch das vertragswidrige Verhalten des Zahnarztes veranlasst sowie dessen geleistete Arbeit für den Patienten nicht wieder verwendungsfähig war, war nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB auch der Anspruch des Zahnarztes auf anteilige Vergütung seiner Leistung entfallen.

Nachdem eine Neuanfertigung des Zahnersatzes zwingend geboten war, hatte sich der Patient mit weiteren Nachbesserungen nicht zufrieden geben und dem Zahnarzt folglich auch nicht die Möglichkeit der Nachbesserung seiner Arbeit einzuräumen müssen und eine Neuanfertigung des Zahnersatzes war dem Patienten von dem Zahnarzt nicht angeboten worden.

Wegen der Gesundheitsbeeinträchtigungen die der Patient aufgrund der Behandlungsfehler erlitten hat, sprach ihm der Senat nach § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zu.

 

Der unberechtigte Abbruch einer eBay-Auktion kann für den Anbieter teuer werden.

Der durch den nicht berechtigten Abbruch einer Internetauktion zwischen dem Anbieter und dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande gekommene Kaufvertrag ist grundsätzlich auch dann nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht.

Das hat der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 12.11.2014 – VIII ZR 42/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte

  • der Beklagte seinen Gebrauchtwagen unter Festsetzung eines Mindestgebots von 1 € zum Kauf angeboten,
  • kurz nach Beginn der eBay-Auktion der Kläger für den Pkw ein Gebot von 1 €, unter Setzung einer Preisobergrenze von 555,55 €, abgegeben und
  • einige Stunden später der Beklagte die eBay-Aktion abgebrochen, weil er, wie er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mitteilte, außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden hatte, der bereit war 4.200 € zu zahlen.

Der Kläger hatte darauf hin vom Beklagten wegen der Nichterfüllung des nach seiner Auffassung wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrages mit der Begründung, dass der Pkw 5.250 € wert sei, Schadensersatz in Höhe von 5.249 € verlangt.

Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) gaben der Klage statt.

Die Revision des Klägers war erfolglos.

Nach der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH war der zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) nichtig, da bei einer Internetauktion ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigt.
Es mache nämlich gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnehme, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen.
Auch könne der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten.
Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden sei, beruhe auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen sei und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt habe, dass sich das Risiko verwirkliche.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 12.11.2014 – Nr. 164/2014 – mitgeteilt.

 

Wenn ein Bieter aufgrund eines Kalkulationsirrtums ein günstiges Angebot gegenüber öffentlichem Auftraggeber abgibt.

Ein öffentlicher Auftraggeber, der einen Bieter an der Ausführung des Auftrags zu einem Preis festhalten will, der auf einem erheblichen Kalkulationsirrtum beruht und nur dadurch außerordentlich günstig ausgefallen ist, verstößt gegen die ihm durch § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auferlegten Rücksichtnahmepflichten.

Das hat der für Rechtsstreitigkeiten über Vergabeverfahren zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.11.2014 – X ZR 32/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren von einem Bieter, der in einer Angebotsposition einen falschen Mengenansatz gewählt hatte, bestimmte Straßenbauarbeiten zu einem Preis von rd. 455.000 € angeboten worden. Das nächstgünstigste Angebot belief sich auf rd. 621.000 €.
Der Bitte des Bieters, um Ausschluss seines Angebots von der Wertung wegen seines Kalkulationsirrtums, kam das Land nicht nach. Vielmehr trat es, als der Bieter den Auftrag auf Basis seines abgegebenen Angebots nicht ausführen wollte, vom Vertrag zurück, beauftragte ein anderes Unternehmen mit den Arbeiten und verlangte die Mehrkosten vom ursprünglich beauftragten Bieter als Schadensersatz.

Die Klage war erfolglos, weil nach der Entscheidung X. Zivilsenats des BGH der öffentliche Auftraggeber gegen die ihm durch § 241 Abs. 2 BGB auferlegten Rücksichtnahmepflichten verstößt, wenn er den Bieter an der Ausführung des Auftrags zu einem Preis festhalten will, der auf einem erheblichen Kalkulationsirrtum beruht und das war hier der Fall.

Klargestellt hat der Senat allerdings, dass nicht jeder noch so geringe diesbezügliche Irrtum ausreicht und dass auch sichergestellt sein muss, dass sich ein Bieter nicht unter dem Vorwand des Kalkulationsirrtums von einem bewusst sehr günstig kalkulierten Angebot loslöst, weil er es im Nachhinein als für ihn selbst zu nachteilig empfindet.

Die Schwelle zum Pflichtenverstoß durch Erteilung des Zuschlags zu einem kalkulationsirrtumsbehafteten Preis ist, wie der Senat ausführte, im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aber ausnahmsweise dann überschritten,  

  • wenn vom Bieter aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung
  • schlechterdings nicht mehr erwartet werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer noch annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung zu begnügen.

Verhält es sich so und führt der Auftraggeber gleichwohl den Vertragsschluss herbei, kann er vom Bieter

  • weder Erfüllung des Vertrages
  • noch Schadensersatz

verlangen, wenn die fraglichen Arbeiten im Ergebnis nur zu einem höheren Preis als dem vom Bieter irrig kalkulierten ausgeführt werden konnten.

Die Voraussetzungen für einen nach diesen Maßstäben erheblichen Kalkulationsirrtum hat der Senat vorliegend bejaht, wobei dem besonders großen Abstand zwischen dem irrtumsbehafteten Angebot und dem zweitgünstigsten Angebot besondere Bedeutung zukam.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 12.11.2014 – Nr. 163/2014 – mitgeteilt.

 

Wenn Sie ein Vereinsmitglied zu einer Sportveranstaltung fahren, selbst nicht Vereinsmitglied sind und auf der Fahrt einen (unverschuldeten) Unfall erleiden.

Wer ein Mitglied eines Sportvereins mit seinem Pkw zu einer Sportveranstaltung fährt, selbst nicht Mitglied des Vereins und nicht über den Verein versichert ist, hat, wenn er auf der Strecke einen (unverschuldeten) Unfall erleidet, gegen den Verein

  • Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens,
  • aber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Das hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 16.10.2014 – 5 U 16/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin von dem beklagten Sportverein, bei dem sie nicht Mitglied war, Schadensersatz sowie Schmerzensgeld verlangt, weil sie, als sie ihre Enkelin, Mitglied in dem Verein, mit ihrem Pkw zu einer Kreishallenmeisterschaft fuhr, an der diese teilnehmen sollte, bei winterlichen Verkehrsbedingungen mit dem Auto (unverschuldet) ins Schleudern geraten und im Straßengraben gelandet war, wo sich das Fahrzeug überschlagen hatte.

Nach der Entscheidung des 5. Zivilsenats des OLG Celle hat die Klägerin gegen den Sportverein

  • einen Anspruch auf Erstattungen der ihr entstandenen materiellen Schäden als Aufwendungsersatz gem. § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog,
  • aber keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Dabei könne, wie der Senat ausgeführt hat, dahinstehen, ob die Klägerin (ausdrücklich) von dem Verein beauftragt war, die Spielerin zu den Hallenkreismeisterschaften zu fahren, da jedenfalls die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse (auch) des Vereins entsprochen habe, § 683 BGB.
Denn, wenn Familienangehörigen der Vereinsmitglieder diese zu Sportveranstaltungen, wie hier zur Kreismeisterschaft fahren, nehmen sie nicht ausschließlich Interessen des Vereinsmitgliedes wahr. Vielmehr liege es gerade auch im Interesse des beklagten Vereins, dass seine Mitglieder an Meisterschaften, sonstigen Turnieren oder sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und zu der Teilnahme hatte vorliegend der beklagte Verein über die Trainer die Mannschaftsmitglieder, zu der auch die Enkelin der Klägerin gehörte, eingeladen.
Erleidet der Beauftragte (oder der berechtigte Geschäftsführer, § 683 S. 1 BGB) bei Ausführung des Auftrages Schäden, sind ihm diese gem. § 670 BGB analog grundsätzlich zu ersetzen.
Nimmt der Beauftragte ein mit der Ausführung des Auftrages verbundenes Schadensrisiko freiwillig auf sich, wird der entstandene Schaden einem freiwilligen Vermögensopfer gleichgesetzt.

  • Das ist der Fall, wenn mit der Ausführung des Auftrages seiner Natur nach oder aufgrund besonderer Umstände eine beiden Beteiligten erkennbare Gefahr auch für die Beauftragung verbunden ist (tätigkeitsspezifisches Risiko).
  • Dagegen scheidet nach allgemeiner Meinung ein Anspruch aus, wenn sich nicht ein geschäftstypisches, sondern lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat.

Hier hatte sich nach Auffassung des Senats ein auftragsspezifisches Risiko verwirklicht.
Ein Ausschluss des Ersatzanspruches, weil der Schaden bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr entstanden ist, kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, denn das „auftragsspezifische Risiko“ lag gerade in der (allgemeinen) Teilnahme am Straßenverkehr. Diese war nicht etwa nebensächlicher Bestandteil des Auftrages, sondern sein alleiniger Inhalt.
In diesem Fall kam es nach Auffassung des Senates nicht in Betracht, einen Ersatzanspruch des Beauftragten abzulehnen, wenn der Schaden bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr eingetreten ist.

Da der Verein der Klägerin ein (Mit)schulden nicht nachweisen konnte, war der Anspruch der Klägerin auch nicht um einen Mitverursachungs- oder Mitverschuldensanteil zu reduzieren.
Eine Mithaftung von ihr unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung, § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), kam nicht in Betracht, weil die Parteien nicht beide Verkehrsteilnehmer waren und die Klägerin dem Verein nicht aus § 7 StVG haftete.

Einen Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) hat die Klägerin nach Ansicht des Senats dagegen nicht.
Denn der Schmerzensgeldanspruch setze voraus, dass der Schuldner dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin nach § 670 BGB sei jedoch mit einem solchen Schadensersatzanspruch nicht gleichzusetzen.
Auch ein Anspruch der Klägerin gegen den Verein wegen Verletzung einer etwaigen Hinweispflicht auf den fehlenden Versicherungsschutz scheide aus. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung sei dem Verein nicht vorzuwerfen. Dieser habe auf den Umstand, dass der Versicherungsvertrag, den er abgeschlossen habe, nur Vereinsmitglieder erfasse, in seinem Vereinshandbuch hingewiesen. Der Pflichtenkreis des Vereins würde zu sehr erweitert, wollte man von einem Verein verlangen, vor jeder Teilnahme an einer Meisterschaft, einem Turnier oder einer sonstigen Sportveranstaltung die Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass für die Fahrt dorthin nach dem Versicherungsvertrag nur Vereinsmitglieder und „offizielle Helfer“ Versicherungsschutz genießen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in diesem Fall aufgeworfenen Rechtsfragen und zur Fortbildung des Rechts (insbesondere Aufwendungsersatzanspruch bei „Fahrdiensten“ für Vereinsmitglieder von Nicht-Mitgliedern, und zwar bei „auftragsspezifischer“ Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr, etwaige Minderung des Anspruches wegen Mitverursachung/Mitverschuldens, Anspruch des „Beauftragten“ auf Zahlung von Schmerzensgeld, Hinweispflichten des Vereins auf nicht bestehenden Versicherungsschutz), hat der Senat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

 

Wenn der Besteller einen Pauschalpreisvertrag nach teilweiser Erstellung des Werkes kündigt.

Der Werklohnanspruch des Unternehmers kann im Fall eines vom Besteller teilweise gekündigten Pauschalpreisvertrags,

  • sofern lediglich ganz geringfügige Leistungen ausstehen und
  • keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Bestellers verdeckt werden können,

auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.10.2014 – VII ZR 176/12 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin von dem Beklagten restlichen Werklohn für die Anlegung eines japanischen Gartens gefordert, nachdem die Klägerin damit vom Beklagte zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Pauschalpreis von 110.000 € beauftragt worden und das Werk bis auf Teilleistungen im Wert von insgesamt 5.015 €, die auf Wunsch des Bestellers nicht mehr erbracht werden sollten, erstellt war.

In seiner Entscheidung hat der VII. Zivilsenat ausgeführt, dass, wenn ein gekündigter Pauschalvertrag vorliegt, weil der Unternehmer einen Teil des Werkes, das vom Besteller zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Pauschalpreis in Auftrag gegeben worden war, nicht gefertigt (bzw. geliefert) hat, die Vergütungsforderung zwar grundsätzlich entsprechend den an die Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags zu stellenden Anforderungen zu ermitteln ist.
Danach hat der Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2002 – VII ZR 263/01 –; Urteil vom 04.05.2000 – VII ZR 53/99 –; Urteil vom 11.02.1999 – VII ZR 91/98 –).

Allerdings kann für den Fall, dass lediglich noch ganz geringfügige Leistungen ausstehen, der Werklohnanspruch, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2000 – VII ZR 53/99 –).
Diese Voraussetzungen sah der VII. Zivilsenat vorliegend als erfüllt an, weil der Wert der ausstehenden restlichen Leistungen lediglich mit insgesamt 5.015 € zu beziffern und damit im Hinblick auf die von der Klägerin geschuldete Gesamtleistung geringfügig war. 

 

Wann haftet der Arzt wegen nicht ausreichender Aufklärung des Patienten.

Ein Arzt haftet, auch wenn kein Behandlungsfehler vorliegt, grundsätzlich für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen,

  • wenn der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist,
  • außer der Patient hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu dem vorgenommenen Eingriff entschlossen.

Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung des Patienten ist dessen ordnungsgemäße Aufklärung (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 07.04,1992 – VI ZR 192/91 – und vom 07.11.2006 – VI ZR 206/05 –).
Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Patient über schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, grundsätzlich auch dann aufzuklären, wenn sie sich nur selten verwirklichen.

  • Risikostatistiken sind für das Maß der Aufklärung von nur geringem Wert (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2000 – VI ZR 48/99 –). Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik.
  • Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet.

Dass der Patient vor einer Behandlung ordnungsgemäß über das Risiko der Maßnahme aufgeklärt worden ist, hat der Arzt zu beweisen.
Nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH dürfen an diesen dem Arzt obliegenden Beweis einer ordnungsgemäßen Risikoaufklärung allerdings keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden.
Der Tatrichter hat

  • die besondere Situation, in der sich der Arzt während der Behandlung des Patienten befindet, ebenso zu berücksichtigen
  • wie die Gefahr, die sich aus dem Missbrauch seiner Beweislast durch den Patienten zu haftungsrechtlichen Zwecken ergeben kann.

Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist; dies auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche, die für sie etwa vor allem von therapeutischer Bedeutung waren, nicht mehr erinnern.
In jedem Fall bedarf es einer verständnisvollen und sorgfältigen Abwägung der tatsächlichen Umstände, für die der Tatrichter einen erheblichen Freiraum hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2014 – VI ZR 143/13 –).

Hat der Arzt den Beweis, dass der Patient über das Risiko einer Operation ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist, nicht erbracht, beispielsweise weil ausreichende Indizien hierfür fehlen und wendet der Arzt ein, der Patient hätte sich dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung über dessen Risiken unterzogen, ist dieser Einwand grundsätzlich beachtlich.
Den Nachweis hierfür hat der auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommene Arzt zu führen. Grundsätzlich sind an diesen Nachweis auch strenge Anforderungen zu stellen, damit nicht auf diesem Wege das Aufklärungsrecht des Patienten unterlaufen wird.
Allerdings ist der Arzt mit dem Beweis für seine Behauptung, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben würde, nur zu belasten, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er, wären ihm rechtzeitig die Risiken der Behandlung verdeutlicht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wobei an die Substantiierungspflicht zur Darlegung eines solchen Konflikts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Feststellungen darüber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, darf der Tatrichter grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen; ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn schon die unstreitigen äußeren Umstände eine sichere Beurteilung der hypothetischen Entscheidungssituation erlauben (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2005 – VI ZR 174/03 –).

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 30.09.2014 – VI ZR 443/13 – hingewiesen.

 

Warum Taxen grundsätzlich mit einem hell-elfenbeinfarbenen Anstrich versehen sein müssen.

Taxiunternehmer sind, sofern sie keine Ausnahmegenehmigung besitzen, verpflichtet, ihr Fahrzeug mit einem hell-elfenbeinfarbenen Anstrich zu versehen.

Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Beschluss vom 28.10.2014 – 4 A 586/13 – entschieden und die Klage einer Taxiunternehmerin gegen die Verpflichtung zur einheitlichen Farbgebung von Taxen nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) abgewiesen.
Die Taxiunternehmerin hatte geltend gemacht, dass dadurch in ihre Berufsausübungsfreiheit unzulässig eingegriffen werde und sich darüber hinaus darauf berufen, dass in anderen Bundesländern eine solche Verpflichtung nicht bestehe.

Nach der Entscheidung des Sächsischen OVG soll die einheitliche Farbgebung von Taxen eine jederzeitige und leichte Unterscheidung von den übrigen Fahrzeugen im Straßenverkehr gewährleisten. Die einheitliche Farbgebung diene auch der leichten Erkennbarkeit, wenn Taxen straßenverkehrsrechtliche Sonderregelungen in Anspruch nehmen würden. Die für den Taxiunternehmer damit verbundene Belastung überschreite nicht die Zumutbarkeitsgrenze, zumal in der Praxis auch das Anbringen einer in der vorgeschriebenen Farbe gehaltene und ohne weiteres wieder entfernbare Folie gestattet werde.
Der beklagten Stadt Leipzig könne auch keine Ungleichbehandlung vorgeworfen werden, weil in drei anderen Bundesländern die Farbgebung für Taxen freigegeben worden sei. Eine Ungleichbehandlung hätte nur dann vorgelegen, wenn die beklagte Stadt einen wesentlichen gleichen Sachverhalt anders behandelt hätte. Dass in drei anderen Bundesländern eine Freigabe erfolgt sei, ändere nichts daran, dass der beklagten Stadt kein ungleiches Verwaltungshandeln vorgeworfen werden könne.

Das hat die Pressestelle des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts am 04.11.2014 mitgeteilt.

 

Bundesweites Stadionverbot gegen Fußballfans, wann kann es verhängt werden und wann nicht?

Für ein bundesweites Stadionverbot reicht nicht jedes auffällige Verhalten aus, das als Argument für eine Gefährlichkeit verwendet werden kann.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 22.10.14 – 242 C 31003/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich der 30-jährige Kläger, der Fußballfan des 1. FC Nürnberg ist und sich am 13.04.2013 das Spiel der 1. Bundesliga zwischen dem FC Bayern und dem 1. FC Nürnberg in der Allianz-Arena in München anschauen wollte, in einer Gruppe von circa 400 Anhängern des 1. FC Nürnberg in der Nähe der U-Bahn-Haltestelle Garching-Forschungszentrum befunden, als aus dieser Gruppe, von einem kleinen Teil Fans, Äste und andere Gegenstände als Schlagwerkzeuge gegen die Polizeibeamten eingesetzt und gezielt Steine und Flaschen gegen die Polizeibeamten geworfen wurden.
Nachdem deswegen gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren – das noch nicht abgeschlossen ist – wegen des Verdachts der Begehung eines Landfriedensbruchs eingeleitet worden war und hierüber der Münchner Fußballverein von der Polizei informiert worden war,

  • hatte der Münchner Fußballverein am 17.07.2013 gegen den Kläger ein bundesweit wirksames Stadionverbot bis 30.06.2016 verhängt

und die Verhängung darauf gestützt,

Die von dem Kläger gegen den Münchner Verein auf Aufhebung des bundesweiten Stadionverbotes gerichtete Klage hatte beim AG München Erfolg, weil nach Auffassung des Gerichts das ausgesprochene Stadionverbot im vorliegenden Fall nicht rechtmäßig war.

Zwar sei, wie das Gericht ausführte, ein Verein aufgrund des eigenen Hausrechts und des Hausrechts der übrigen Vereine der Fußballbundesligen und Fußballregionalligen, die sich in den DFB-Richtlinien gegenseitig hierzu bevollmächtigt haben, grundsätzlich berechtigt, ein bundesweites Stadionverbot zu verhängen.
Allerdings unterliege ein solches Stadionverbot Einschränkungen.
Bei Fußballspielen gewährt der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann – gegen Bezahlung – den Zutritt zu dem Stadion. Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen.
Deshalb sei der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots von dem Hausrecht des Veranstalters nur gedeckt, wenn ein sachlicher Grund besteht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30.10.2009 – V ZR 253/08 –).

Ein solcher sachlicher Grund, der dann gegeben ist, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffende Person zu besorgen ist, lag nach Ansicht des Amtsgericht München hier nicht vor, weil

  • sich – auch nach den polizeilichen Ermittlungen – nicht hatte feststellen lassen, dass der Kläger zu denjenigen Nürnberger Anhängern gehört hatte, die gewalttätig gegen die Polizeibeamten vorgegangen waren,
  • er zwar durch aggressives Verhalten aufgefallen sei, weil er auf einen Polizeibeamten zu gerannt und mehrmals in die Luft gesprungen sei, wobei er die Fäuste geballt und geschrien habe,
  • aber dieses Verhalten noch nicht einen Anfangsverdacht für einen Landfriedensbruch und ebenso wenig den Tatbestand einer anderen in § 4 Abs. 3 der Richtlinien des Deutschen Fußball Bundes genannten Straftat begründe.

Das Gericht stellte fest, dass ein auffälliges Verhalten für die Verhängung eines bundesweiten Stadionverbotes jedenfalls dann nicht ausreicht, wenn dieses Verhalten nur als Argument für eine nicht näher definierte Gefährlichkeit verwendet werden kann.

Das Urteil des AG München ist nicht rechtskräftig.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 07.11.2014 – 48/14 – mitgeteilt.

 

Wer haftet, wenn es „kracht“, weil ein Autofahrer eine Kolonne überholen und ein anderer nach links abbiegen will?

Nach einem Unfall hängt gemäß §§ 17 Abs. 1 u. 2, 18 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Haftungsverteilung von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wobei bei der hiernach gebotenen Abwägung ausschließlich unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 115/05 –).

Wer nach links in eine andere Straße abbiegen will, für den gelten die Maßstäbe des § 9 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Danach hat derjenige, der abbiegen will, dies durch Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers rechtzeitig anzukündigen, d. h. das Blinken muss so rechtzeitig erfolgen, dass sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann, wobei weniger die Entfernung zum Abbiegepunkt maßgeblich st als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit. Ferner hat sich der Abbiegende durch zwei Rückschauen darüber zu vergewissern, ob der Vorrang genießende gleichgerichtete Verkehr durch den beabsichtigten Abbiegevorgang gefährdet wird. Er hat sich durch eine erste Rückschau vor dem Einordnen nach links zu vergewissern, ob eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs besteht, und er hat dies durch eine zweite Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen zu wiederholen.

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger mit einem ihn ordnungsgemäß Überholenden spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Linksabbieger die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat (vgl. Kammergericht (KG) Berlin, Urteil vom 06.12.2004 – 12 U 21/04 –).
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern eine Kolonne, auch wenn diese klein ist und beispielsweise nur aus vier Fahrzeugen besteht, in einem Zuge überholt und dann mit dem nach links abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammenstößt. In diesem Fall fehlt es an einem für ein (alleiniges) Verschulden des Linksabbiegers sprechenden typischen Geschehensablauf, auf Grund dessen auf ein Verschulden des Linksabbiegers zu schließen wäre (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Urteil vom 08.04.2011 – 13 U 2/11 –; OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2013 – 9 U 191/12 –).
Demzufolge muss in einem solchen Fall, wenn streitig ist, ob der Linksabbieger eine seiner Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 1 StVO verletzt hat, der Überholer dies beweisen.

Kann der Linksabbieger dem Überholer nachweisen, dass eine unklare Verkehrslage vorgelegen hat und dieser gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO das Überholmanöver gar nicht hätte unternehmen dürfen, ist der Unfall von dem Überholer (mit)verursacht worden.
Eine unklare Verkehrslage ist – gleichgültig aus welchen Gründen – gegeben, wenn nach den objektiven Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden darf (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26.01.2004 – 12 U 1439/02 –). Unklar ist die Verkehrslage insbesondere, wenn eine Kolonne vorausfährt und mit dem Ausscheren und Linksabbiegen eines Fahrzeugs aus der Kolonne zu rechnen ist.

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen OLG Saarbrücken mit Urteil vom 16.10.2014 – 4 U 145/13 – hingewiesen.

 

Optiker darf nicht mit kostenloser Zweitbrille werben.

Die Werbung für eine Brille

  • mit dem hervorgehobenen Hinweis auf die kostenlose Abgabe einer Zweitbrille

verstößt gegen das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerberecht – HWG).

Das hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 06.11.2014 – I ZR 26/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte, die ein Optikerunternehmen mit zahlreichen Filialen betreibt, einen Werbeflyer verteilt, in dem

  • von ihr eine Brille mit Premium-Einstärkengläsern zum Preis von 239 € und mit Premium-Gleitsichtgläsern zum Preis von 499 € angeboten worden war und

blickfangmäßig hervorgehoben,

  • zudem angekündigt wurde, dass der Kunde zusätzlich eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 € erhält.

Nach Auffassung des I. Zivilsenats des BGH verstößt diese Werbung gegen das Verbot von Zuwendungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG.
Der Verbraucher fasse die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zuzüglich eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf, weil der Umstand, dass die Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt wird. Es bestehe die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der von der Beklagten angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 06.11.2014 – Nr. 160/2014 – mitgeteilt.