Wenn der Besteller einen Pauschalpreisvertrag nach teilweiser Erstellung des Werkes kündigt.

Wenn der Besteller einen Pauschalpreisvertrag nach teilweiser Erstellung des Werkes kündigt.

Der Werklohnanspruch des Unternehmers kann im Fall eines vom Besteller teilweise gekündigten Pauschalpreisvertrags,

  • sofern lediglich ganz geringfügige Leistungen ausstehen und
  • keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Bestellers verdeckt werden können,

auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.10.2014 – VII ZR 176/12 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin von dem Beklagten restlichen Werklohn für die Anlegung eines japanischen Gartens gefordert, nachdem die Klägerin damit vom Beklagte zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Pauschalpreis von 110.000 € beauftragt worden und das Werk bis auf Teilleistungen im Wert von insgesamt 5.015 €, die auf Wunsch des Bestellers nicht mehr erbracht werden sollten, erstellt war.

In seiner Entscheidung hat der VII. Zivilsenat ausgeführt, dass, wenn ein gekündigter Pauschalvertrag vorliegt, weil der Unternehmer einen Teil des Werkes, das vom Besteller zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Pauschalpreis in Auftrag gegeben worden war, nicht gefertigt (bzw. geliefert) hat, die Vergütungsforderung zwar grundsätzlich entsprechend den an die Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags zu stellenden Anforderungen zu ermitteln ist.
Danach hat der Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2002 – VII ZR 263/01 –; Urteil vom 04.05.2000 – VII ZR 53/99 –; Urteil vom 11.02.1999 – VII ZR 91/98 –).

Allerdings kann für den Fall, dass lediglich noch ganz geringfügige Leistungen ausstehen, der Werklohnanspruch, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2000 – VII ZR 53/99 –).
Diese Voraussetzungen sah der VII. Zivilsenat vorliegend als erfüllt an, weil der Wert der ausstehenden restlichen Leistungen lediglich mit insgesamt 5.015 € zu beziffern und damit im Hinblick auf die von der Klägerin geschuldete Gesamtleistung geringfügig war. 

 


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