Wenn eine zahnprothetische Brücke wegen erheblicher Mängel zwingend neuangefertigt werden muss.

Wenn eine zahnprothetische Brücke wegen erheblicher Mängel zwingend neuangefertigt werden muss.

Weist eine zahnprothetische Brücke so erhebliche Mängel auf, dass sie zwingend erneuert werden muss, muss der Zahnarzt dem Patienten eine Neuanfertigung anbieten. Unterlässt er dies,

  • kann der Patient den Behandlungsvertrag nach § 627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fristlos kündigen,
  • schuldet der Patient kein Zahnarzthonorar und
  • kann seinerseits Schmerzensgeld beanspruchen.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 05.09.2014 – 26 U 21/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Zahnarzt bei einem Patienten eine zahnprothetische Behandlung durchgeführt, ihm Brücken eingegliedert und hierfür Behandlungskosten in Höhe von ca. 8.600 Euro berechnete, die von dem Patienten nicht beglichen worden waren, weil die Brücken seiner Ansicht nach erhebliche Mängel aufwiesen. Zu weiteren zahnärztlichen Leistungen ohne Vergütung war der Zahnarzt aber nicht bereit. Weitere Behandlungen durch den Zahnarzt wurden von dem Patienten darauf hin abgelehnt.

Da die dem Patienten eingegliederte Brückenkonstruktion, wie sich nach Anhörung eines Sachverständigen herausgestellt hatte, mit zahlreichen, dem Zahnarzt vorzuwerfenden so erheblichen Mängeln behaftet war, dass sie zwingend neu hergestellt werden musste,

  • war der Patient nach der Entscheidung des 26. Zivilsenat des OLG Hamm wegen der mangelhaften Leistung zur fristlosen Kündigung des Behandlungsvertrages, der insgesamt als Dienstvertrag über Dienste höherer Art anzusehen ist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.03.2011 – VI ZR 133/10 –), nach § 627 BGB berechtigt und
  • weil die Kündigung durch das vertragswidrige Verhalten des Zahnarztes veranlasst sowie dessen geleistete Arbeit für den Patienten nicht wieder verwendungsfähig war, war nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB auch der Anspruch des Zahnarztes auf anteilige Vergütung seiner Leistung entfallen.

Nachdem eine Neuanfertigung des Zahnersatzes zwingend geboten war, hatte sich der Patient mit weiteren Nachbesserungen nicht zufrieden geben und dem Zahnarzt folglich auch nicht die Möglichkeit der Nachbesserung seiner Arbeit einzuräumen müssen und eine Neuanfertigung des Zahnersatzes war dem Patienten von dem Zahnarzt nicht angeboten worden.

Wegen der Gesundheitsbeeinträchtigungen die der Patient aufgrund der Behandlungsfehler erlitten hat, sprach ihm der Senat nach § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zu.

 


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