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Was man wissen sollte, wenn man andere Autofahrer um Starthilfe bittet oder anderen Starthilfe leistet

Mit Urteil vom 30.07.2020 – 182 C 5212/20 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wer 

  • nach einem Hinweis darauf, sich mit Starthilfe mittels eines Überbrückungskabels nicht auszukennen, 

einem anderen, 

  • dennoch auf dessen Wunsch und Bitte hin, 

eine solche Starthilfe bei dessen PKW leistet, muss für Schäden an dem PKW,

  • die er durch eine Fehlpolung bei der Starthilfe verursacht,

nicht haften.

Dass der Helfer in einem solchen Fall 

  • weder aus Vertrag, 
  • noch aus Delikt nach § 823 Abs. 1 BGB 

erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, hat das AG damit begründet, dass der Hinweis, 

  • sich mit Starthilfe nicht auszukennen, 

aus Sicht eines objektiven Empfängers nur so verstanden werden kann, dass 

  • der Helfer für etwaige Fehler, die im Rahmen der Starthilfe geschehen könnten, nicht einstehen will und 
  • demzufolge die Starthilfe auf eigenes Risiko des um Hilfe Bittenden erfolgen soll, 

so dass infolge dessen jedenfalls eine Haftung des Helfers für 

  • einfache Fahrlässigkeit 

ausgeschlossen ist und bei 

  • einer Verwechslung der Pole bei dem Anschluss des Überbrückungskabels oder 
  • einem fehlerhaften Anschluss der einzelnen Pole in unzutreffender Reihenfolge    

kein grob fahrlässiges Verschulden vorgelegen hätte, d.h. dem Helfer 

  • nicht vorgeworfen werden könnte, die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in einer das gewöhnliche Maß übersteigenden und schlechthin unentschuldbarer Weise verletzt zu haben (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Wichtig zu wissen, wenn eine Betreuung erforderlich ist und die/der Betroffene eine bestimmte Person

…. als Betreuer/in vorschlägt bzw. wünscht.   

Ist für eine volljährige Person, weil sie 

  • auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung 

ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und für diesen Fall 

erteilt hat, die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht (AG) – Betreuungsgericht – erforderlich (vgl. § 1896 BGB), ist 

  • gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB 

grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die 

  • der Betroffene wünscht bzw. 
  • als Betreuer vorschlägt.

Ein solcher Wunsch bzw. Vorschlag des Betroffenen, 

  • der auch schon vor dem Betreuungsverfahren geäußert bzw. zum Ausdruck gebracht worden sein kann, beispielsweise 
    • in einer Betreuungsverfügung oder 
    • in einer wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksamen Vorsorgevollmacht,

erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. 

  • Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. 
  • Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung.
  • In einem solchen Fall steht dem AG bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zu, sondern es ist dann grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. 

Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung 

  • der vorgeschlagenen Person 

dem Wohl des Betreuten zuwiderliefe. 

Dies setzt voraus, dass sich 

  • aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände 

Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die 

  • gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. 

Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen,

  • auch für die Zukunft und 
  • bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis,

nicht zu dessen Wohl 

OLG Koblenz entscheidet: Kein Schadensersatz für Krankenhauspatientin, deren Zahnprothese versehentlich

…. im Müll entsorgt wurde.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat mit Beschluss vom 13.04.2021 – 8 U 1596/20 – in einem Fall, in dem während des Krankenhausaufenthalts einer 

  • an einer Pneumonie erkrankten 

Patientin, von einer Bekannten, 

  • bei einem Krankenbesuch 

einige von der bettlägrigen Patientin benutzte Papiertaschentücher, 

  • die sich auf dem Nachttisch angesammelt hatten, 

entsorgt worden waren, darunter auch, von ihr unbemerkt, die in ein Papiertuch eingewickelte Zahnprothese der Patientin, 

  • die diese gleichfalls auf dem Nachttisch abgelegt hatte, 

darauf hingewiesen, dass die Patientin,

  • wegen des Verlustes der Zahnprothese,

keinen Schadensersatz von ihrer Bekannten verlangen kann.  

Begründet hat der Senat dies damit, dass 

  • sich unter den benutzten Taschentüchern der in ein Papiertuch gewickelte Zahnersatz befunden habe, 

nicht erkennbar gewesen sei, insbesondere Anhaltspunkte, 

  • dass die Prothese aufgrund ihres Gewichts hätte bemerkt werden müssen, 

sich nicht ergeben hätten und es der Bekannten der Patientin auch nicht vorgeworfen werden könne, dass sie die benutzten Taschentücher, 

  • um diese möglichst wenig berühren zu müssen, 

zum Entsorgen im „Paket“ aufgenommen und ohne es auf wertvolle Gegenstände zu untersuchen, in den Müll geworfen habe.

Das bedeutet, wer Abfall 

  • ohne vorherige Sichtung 

entsorgt, handelt dann nicht fahrlässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich 

  • unter gesammeltem Abfall auch 

persönliche oder wertvolle Gegenstände befinden, die nicht weggeworfen werden sollen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).

OLG Frankfurt entscheidet: Jäger, die sich nicht vor Abgabe eines Schusses die erforderliche Gewissheit verschaffen,

…. dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist, können schadensersatzpflichtig sein.   

Mit Urteil vom 20.04.2021 – 4 U 184/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Jagdteilnehmer bei einer Drückjagd 

  • auf eine Sau geschossen, aber stattdessen 

den 20 Monate alten Jagdhund eines anderen Jagdteilnehmers tödlich getroffen hatte, den er 

  • zwar vor der Schussabgabe, als dieser die Sau in seine Richtung hetzte, wahrgenommen, aber 

bei der Schussabgabe nicht mehr in der Nähe der Sau gesehen hatte, dazu verurteilt, dem Eigentümer des Hundes, den diesem 

  • durch die Tötung seines Hundes 

entstandenen Schaden zu ersetzen, nämlich 

  • den Kaufpreis für einen dem getöteten Jagdhund vergleichbaren Welpen und 
  • die Kosten, die für die Ausbildung eines Hundes mit durchschnittlicher Begabung aufgewandt werden müssen, um den Ausbildungsstand des getöteten Hundes zu erreichen.  

Die Haftung des Jagdteilnehmers begründete das OLG mit einem 

  • fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoß 

bei der Schussabgabe.

Danach hätte der Jagdteilnehmer, weil 

  • der zuvor von ihm wahrgenommene Hund nicht mehr zu sehen und somit 

nicht auszuschließen war, 

  • dass er sich verdeckt (noch) hinter dem Wildschwein befindet und 
  • im Fall eines Schusses in dieser Richtung getroffen werden kann,

von einer Schussabgabe absehen müssen.

Übrigens:
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall sind vom OLG 

  • bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs 

angesetzt worden,

  • als Preis für einen vergleichbaren Welpen 500,00 € 

sowie um einen mit dem getöteten Hund vergleichbaren Ausbildungsstand zu erreichen, nach sachverständiger Beratung 

Was Hundehalter und die, die mit deren Hunden gefälligkeitshalber Gassi gehen, wissen sollten

Mit Urteil vom 09.09.2020 – 22 O 718/19 – hat das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem eine Frau von dem Hund ihres Nachbarn, 

  • einem normalerweise sehr ruhigen und lieben Labrador, den sie aus Freude daran fast täglich unentgeltlich an der Leine spazieren führte, 

bei einem Spaziergang mit dem Hund, vom Hund umgerissen worden und mit der Schulter auf den Bordstein gestürzt war, 

  • weil sie, als der Hund unterwegs unvermittelt einer Katze nachlief, vor Schreck die Leine nicht gleich losgelassen hatte, 

entschieden, dass für die, ihre bei dem Sturz erlittenen Verletzungen, 

  • der Nachbar als Hundehalter nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftet,

die Frau sich jedoch 

  • nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 50 % anspruchskürzend anrechnen lassen muss.

Begründet hat das LG dies damit, dass ursächlich für den Sturz der Frau und ihre dabei erlittenen Verletzungen das unberechenbare tierische Verhalten des Hundes, 

  • d.h. die von einem Hund ausgehende Tiergefahr 

war, für die derjenige, der das Tier hält 

  • nach § 833 Satz 1 BGB 

einzustehen hat und allein das freiwillige tatsächliche Übernehmen eines Hundes zum Ausführen gefälligkeitshalber, ohne Rechtsbindungswillen gegenüber dem Hundehalter, wie hier, 

  • weder die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Ausschlusses der Gefährdungshaftung rechtfertigt, 
  • noch als (vertragliche) Inobhutnahme des Hundes i.S.v.§ 834 BGB anzusehen ist.

Ein Mitverschulden an ihrem Sturz und den Folgen ist der Frau nach Auffassung des LG deshalb vorzuwerfen, weil 

  • bei der Ausführung eines Hundes stets mit einer vom Jagdtrieb eines Tieres gesteuerten unerwarteten Reaktion gerechnet werden muss und 

sie nicht die nötige Konzentration und Sorgfalt gezeigt hat, um rechtzeitig auf diese durch 

  • einen festen Stand oder 
  • das Loslassen der Leine 

reagieren zu können.

Autofahrer können die Rechtmäßigkeit einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten automatischen Kennzeichenerfassung

…. gerichtlich überprüfen lassen.

Das Verfassungsgericht (VerfG) des Landes Brandenburg hat in einem Fall, in dem von der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) der Betrieb des Fahndungsmodusses des 

  • an der Bundesautobahn 11 (BAB 11) 

installierten

  • automatischen Kraftfahrzeug-Kennzeichenerfassungssystems „KESY“ 

angeordnet worden war, das, ohne dass die Fahrzeughalter hierüber informiert wurden,

  • das rückwärtige Kennzeichen eines jeden passierenden Kraftfahrzeugs erfasste, 
  • mit den in einer Fahndungsdatei gespeicherten Kennzeichen abglich, 
  • bei keinem Treffer die Daten aus dem Speicher löschte, 
  • bei einem Treffer u.a. das rückwärtige Kennzeichen verbunden mit Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung speicherte und 
  • dessen Datenbestände unter verschiedenen Parametern durchsucht sowie ausgewertet werden konnten,

ein Kraftfahrzeughalter 

  • mit der Begründung, regelmäßig die BAB 11 zu befahren,

beim Amtsgericht (AG) Frankfurt (Oder) die gerichtliche Entscheidung 

  • über die Rechtmäßigkeit der durch die Staatsanwaltschaft veranlassten automatischen Kennzeichenerfassungen 

beantragt hatte und sein Antrag vom AG sowie auch vom Landgericht (LG)

  • wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

als unzulässig abgelehnt worden war, 

  • auf die von dem Kraftfahrzeughalter dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde, 

mit Beschluss vom 19.03.2021 – VfGBbg 62/19 – 

  • die Entscheidungen des AG und des LG aufgehoben und unter Zurückverweisung der Sache 

entschieden, dass der Beschwerdeführer Anspruch 

  • auf eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung 

hat und die Fachgerichte die Rechtmäßigkeitsüberprüfung vornehmen müssen. 

Begründet hat das VerfG dies damit, dass 

  • durch die Erfassung und Speicherung der Daten mittels KESY in das Grundrecht auf Datenschutz auch des Beschwerdeführers eingegriffen wird und 

aufgrund des erheblichen Eingriffs ein Anspruch auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen besteht (Quelle: Pressemitteilung des VerfG Potsdam).

OLG Zweibrücken entscheidet über Haftung bei Unfall in einer automatisierten Waschstraße

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hat mit Urteil vom 27.01.2021 – 1 U 63/19 – darauf hingewiesen, dass bei einer 

  • Autowaschstraße,

bei der die Fahrzeuge 

  • auf einem Förderband 

durch die Anlage gezogen werden,

  • nicht nur das Abbremsen des Fahrzeugs in der Waschstraße,
  • sondern auch das verzögerte Ausfahren des gewaschenen Autos aus der Waschstraße nach Abschluss des Waschvorgangs, 

zu einer Haftung 

  • für dadurch entstehende Schäden (an Fahrzeugen) 

führen kann.

Fährt der Fahrer eines fertig gewaschenen Autos 

  • nach Beendigung des Waschvorgangs und Aufforderung zum Ausfahren 

nicht umgehend, sondern erst verzögert aus der Waschstraße, 

  • beispielsweise weil das von ihm geführte Fahrzeug beim ersten Startversuch nicht anspringt und erst ein zweiter Startversuch nach einiger Zeit gelingt, 

haften danach er, der Fahrzeughalter sowie dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 

  • nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 823 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 115 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gesamtschuldnerisch 

mit, wenn der Eigentümer des nachfolgenden PKWs, 

  • aus Furcht vor einer Kollision mit dem noch am Ende der Waschstraße stehenden Fahrzeug,  

bremst, 

  • dadurch sein PKW aus dem Mitnehmer des Förderbandes der Anlage herausrutscht, 
  • sich in der Waschkante verkantet 

und hierbei beschädigt wird, weil durch das verzögerte Ausfahren 

  • der schadensursächliche Bremsvorgang des Fahrers des nachfolgenden PKWs 

ausgelöst und somit

  • nachdem ein Auto, während es auf dem Transportband durch die Autowaschanlage gezogen wird, sich zwar nicht „in Betrieb“ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG, 
  • aber wieder „in Betrieb“ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG befindet, sobald es das Förderband verlassen hat und der Fahrer (meist von einer Ampel) aufgefordert wird, die Waschanlage durch eigene Motorkraft zu verlassen,

bei dem Betrieb des verzögert ausfahrenden Fahrzeugs der nachfolgende PKW beschädigt worden ist. 

Allerdings wird in einem solchen Fall der Fahrzeugeigentümer die Schäden an seinem Fahrzeug 

  • in erheblichem Umfang 

mit zu verantworten haben und sich

  • nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB,

ein überwiegendes Mitverschulden anspruchskürzend anrechnen lassen müssen.

Denn darüber, dass ein Abbremsen des automatisch in der Waschstraße transportierten Fahrzeugs zu unterlassen ist,

  • weil dadurch das geschleppte Fahrzeug aus den Transportvorrichtungen herausspringen und es zu Beschädigungen kommen kann

und Kollisionen mit anderen Fahrzeugen dadurch verhindert werden, dass 

  • bei einem zu Nahekommen von zwei Fahrzeugen, 

die Waschstraße automatisch abschaltet, werden Benutzer der Waschanlage in der Regel durch an der Einfahrt der Waschstraße aushängende Warnhinweise informiert.

Wichtig zu wissen, wenn das kaskoversicherte Auto bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird und mit der

…. eintrittspflichtigen Versicherung Streit über die Höhe der versicherungsrechtlichen Leistungspflicht (hier: die Höhe des Restwerts des unfallgeschädigten Fahrzeugs) besteht.

Ist ein kaskoversichertes Kraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden und in den 

  • Versicherungsbedingungen des Kfz-Kaskoversicherungsvertrages 

bestimmt, dass bei einer Beschädigung des Fahrzeugs 

  • für dessen Reparatur, bis zu folgenden Obergrenzen,

bezahlt werden,

  • bei einer vollständigen und fachgerechten Reparatur des Fahrzeugs, die hierfür 
    • erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts 
      • (d.h. bis zur Höhe des Preises, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müsste), 
    • wenn dies durch eine Rechnung nachgewiesen wird,
  • sowie, falls das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird oder die vollständige Reparatur nicht durch eine Rechnung nachgewiesen werden kann, 
    • die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe 
      • des um den Restwert (d.h. um den Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten bzw. zerstörtem Zustand) 
      • verminderten Wiederbeschaffungswerts,

errechnet sich, wenn

  • die Versicherung eintrittspflichtig ist und 

beispielsweise ein Versicherungsnehmer die vollständige Reparatur des Fahrzeugs nicht durch eine Rechnung nachweisen kann,

  • z.B., weil er sein Fahrzeug in Eigenregie hat instandsetzen lassen und eine Rechnung darüber nicht existiert, 

der versicherungsrechtliche Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers, indem von dem festzustellendem

  • Wiederbeschaffungswert,
    • also dem Betrag, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müsste, 

abgezogen werden, der

  • Restwert (Veräußerungswert) des Fahrzeugs im beschädigten bzw. zerstörtem Zustand

sowie eine

  • etwaige im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers.  

Als Restwert des versicherten Fahrzeugs im unfallgeschädigten Zustand

  • den der Versicherungsnehmer für die Wiederbeschaffung einsetzten kann bzw. könnte und 

den er sich vom Wiederbeschaffungswert, 

  • der Regulierungsgrundlage ist, 

abziehen lassen muss, ist dabei anzusetzen,

und

  • wenn der Versicherungsnehmer sich entschließt das unfallgeschädigte Fahrzeug nicht zu verkaufen,
    • der dann fiktiv zu ermittelnde Verkaufserlös, d.h. der erzielbare Verkaufserlös für das unfallgeschädigte Fahrzeug, 
      • am regionalen Markt für den Ankauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers und 

Was, wer einen Partnervermittlungsvertrag abschließt, über die Hauptleistungspflicht der Partnervermittlungsagentur, sein

…. Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen eines Widerrufs wissen sollte.

Mit Urteil vom 06.05.2021 – III ZR 169/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass für Kunden, die bei einer Partnervermittlungsagentur einen 

  • Partnervermittlungsvertrag

abschließen, von Bedeutung allein ist,

  • ausführliche Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten zu erhalten und 
  • dass diese zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Kontaktanbahnung genutzt werden, noch aktuell sind, also bis dahin gegebenenfalls ergänzt und aktualisiert werden,

deswegen darin auch die Hauptleistungspflicht einer Partnervermittlungsagentur besteht, so dass bei einem 

  • außerhalb von Geschäftsräumen, also z.B. in der Wohnung des Kunden 

geschlossenen,

  • nach §§ 355, 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 14 Tage lang widerrufbaren

Partnervermittlungsvertrag, der beispielsweise

  • 21 Partnervorschläge 

vorsieht, die Partnervermittlungsagentur ihre Hauptleistungspflicht erst mit 

  • Überlassung der geschuldeten 21 Partnervorschläge vollständig i.S.v. § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB 

erbracht hat und nicht schon 

  • mit der Zusammenstellung der geschuldeten Anzahl von Partnervorschlägen 

und Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Partnervermittlungsagentur, durch die diese Hauptleistungspflicht verändert werden, die also beispielsweise bestimmen, 

  • dass die „Hauptleistung“ (allein) in der Erstellung eines 21 Partnervorschläge umfassenden Partnerdepots liegt, 

gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind. 

Deshalb war, wie der Senat festgestellt hat, in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall einer alleinstehenden Seniorin, die

  • in ihrer Wohnung

einen Partnervermittlungsvertrag abgeschlossen hatte, 

  • der als „Hauptleistung“ der Partnervermittlungsagentur vorsah, 
    • die Zusammenstellung von 21 Partnervorschläge (Partnerdepot) sowie 
    • dass hierauf 90 % und auf die „Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots für die Dauer der Vertragslaufzeit von 12 Monaten“ 10% des Honorars entfallen,

von der, nach Belehrung über das Widerrufsrecht, schriftlich erklärt worden war, 

  • ausdrücklich zu wünschen, dass die Partnervermittlungsagentur mit ihrer Dienstleistung aus dem Partnervermittlungsvertrag sofort beginnt und 
  • ihr bewusst ist, dass sie ihr Widerrufsrecht verliert, wenn der Vertrag seitens der Partnervermittlungsagentur vollständig erfüllt ist

und die,  

  • nach Erhalt von drei Kontakten, die ihr jedoch nicht zusagten,

den Partnervermittlungsauftrag 

  • eine Woche nach Vertragsschluss 

widerrufen hatte, 

  • wegen, bis dahin noch nicht vollständig erbrachter Dienstleistung der Partnervermittlungsagentur, 

das Widerrufsrecht der Seniorin nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB erloschen und ihr Widerruf somit wirksam.

Hinweis:
Ist ein Partnervermittlungsvertrag von dem Kunden wirksam widerrufen worden, kann der Kunde 

  • gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB Rückzahlung eines bereits geleisteten Honorars verlangen,

muss sich hiervon allerdings, 

  • wenn er von der Partnervermittlungsagentur verlangt hat, mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen, 

abziehen lassen, den 

  • gemäß § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB 

geschuldeten Wertersatz 

  • für die von der Partnervermittlungsagentur bis zum Widerruf erbrachte Leistung, 

der, 

  • unter Berücksichtigung des vereinbarten Preises für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen, 

in der Regel zeitanteilig zu berechnen ist.

Eine Ausnahme von einer zeitanteiligen Berechnung gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass 

  • eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und 
  • gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden (Quelle: Pressemitteilung des BGH).