Mit Urteil vom 18.08.2020 – L 3 U 155/18 – hat der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einem Fall, in dem bei einem selbstständigen Steinmetzmeister, als er
- einen an einen Kunden auszuliefernden mehr als 50 kg schweren nassen und glatten Findling anhob,
- dieser ihm aus den Fingern rutschte und er deshalb
nachfasste, die
- körperferne Bizepssehne seines rechten Armes
riss, festgestellt, dass
- ein Arbeitsunfall vorliegt und
- der Bizepssehnenriss einen hierdurch verursachten Gesundheitsschaden darstellt
Begründet hat der Senat dies damit, dass
- Unfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse sind, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII),
- hierfür kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich ist, vielmehr z.B. auch ein Stolpern genügt,
- die erforderliche äußere Einwirkung beispielsweise auch in der Kraft liegen könne, die ein schwerer und festgefrorener Stein dem Versicherten entgegensetze, daher
durch das überraschende Moment und die akute Kraft beim Nachfassen des Findlings durch den Steinmetz
- ein Unfallereignis anzunehmen
und
- nachdem es sich bei der, über eine bloße willentliche Kraftanstrengung hinausgehenden, zusätzlichen Krafteinwirkung, um einen geeigneten Unfallmechanismus gehandelt habe sowie
- Hinweise für eine vorbestehende Verschleißerkrankung laut einem eingeholten Sachverständigengutachten nicht vorlägen,
auch davon auszugehen sei, dass der Bizepssehnenriss durch dieses Unfallereignis verursacht worden ist (Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt).
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