…. den Bußgeldstellen von den Personalausweisbehörden Ausweisfotos (zum Abgleich mit dem Messfoto) übermittelt werden dürfen.
Mit Beschluss vom 02.10.2020 – 3 OWi 6 SsBs 258/20 – hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Kraftfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen und
- nachdem der Halter sich in dem ihm zugeschickten Anhörungsbogen zu dem Vorwurf des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht geäußert hatte,
der Bußgeldstelle, auf deren Bitte hin, von der Einwohnermeldebehörde ein Vergleichsfoto des Fahrzeughalters zum Zwecke der Fahreridentifizierung übersandt worden war, entschieden, dass die Beiziehung des
- beim zuständigen Einwohnermeldeamt hinterlegten
Personalausweisfotos eines Betroffenen
- zur Fahreridentifizierung in Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren
durch die Bußgeldbehörde
- zulässig ist und
- keinen Verstoß gegen das Personalausweisgesetz (PauswG) darstellt.
Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG),
- der vorsieht, dass Personalausweisbehörden anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Personalausweisregister übermitteln dürfen, wenn die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen,
im Lichte von § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG und des insoweit spezielleren § 25 Abs. 2 Satz 1 PAuswG auszulegen ist, wonach die Übermittlung von Lichtbildern durch die Passbehörden an die Ordnungsbehörden
- im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
ausdrücklich ermöglicht werden sollte.
Ähnliche Beiträge