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Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung – formelle Voraussetzungen.

Im Beschluss vom 03.07.2012 – 7 W 53/12 – hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit dem nach § 11 Abs. 1 des Hamburger Pressegesetzes (HbgPresseG), sowie § 56 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) bestehenden Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung befasst und hierzu u. a. ausgeführt:

Da die Veröffentlichung einer Gegendarstellung einen nicht unerheblichen Eingriff in den Geschäftsbetrieb eines Verlags oder sonst grundsätzlich zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen verpflichteten Verbreiters von Meldungen bedeutet, ist die Entstehung des Anspruchs auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft.
Hierzu gehört insbesondere, dass der Betroffene seine Gegendarstellung dem Verbreiter in der Weise zuleiten muss, dass dieser erkennen kann, durch die Veröffentlichung welchen Textes er dem geltend gemachten Anspruch genügen soll.

 

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Nutzungsausfall bei Oldtimern

Hat man einen zumindest teilweise unverschuldeten Unfall und muss auf sein Fahrzeug verzichten, so besteht – wenn man ein Nutzungsinteresse darlegen bzw. erforderlichenfalls auch nachweisen kann – ein Anspruch auf Nutzungsausfall.
Der Anspruch begründet sich damit, dass man auf die Nutzung eines Fahrzeuges und den damit einhergehenden Komfort verzichten muss.
Dies gilt jedoch nach Entscheidungen des OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011, Az.: 1 U 50/11 und des OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2011, Az.: 9 U 29/11 nicht (ohne weiteres) bei Oldtimern.

Das OLG Düsseldorf grenzt in seiner Entscheidung klar ab welche objektiven Beeinträchtigungen bei Schadensersatz gegeben sein müssen:

„Andererseits ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz eines kraftfahrzeugbezogenen Nutzungsausfallschadens die Feststellung, dass die Entbehrung der Nutzung für den Geschädigten „fühlbar“ gewesen sein muss, weil er das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeuges für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (BGH, Urteil vom 10.06.2008, Az.: VI ZR 248/07). Diese Einschränkung stellt sicher, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalisierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt. Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können. Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren, subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGHZ GSZ 98, 212, 222 ff.).“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011, Az.: 1 U 50/11).

Das OLG Karlsruhe verfolgt eine ähnliche Argumentation und stellt ebenfalls darauf ab, dass immaterielle Schäden nicht ohne weiteres zu ersetzen sind. Zu beachten ist jedoch, dass in den Entschiedenen Fällen noch ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stand. Hat man also nur einen Oldtimer und kein anderes Fahrzeug, so sind die Entscheidungen nicht ohne weiteres übertragbar. Dies dürfte aber auch die Ausnahme sei.

 

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Bearbeitungsgebühr für Kreditvertrag – zulässig oder nicht?

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse, nach der für einen Privatkredit eine Bearbeitungsgebühr von 2 % (vom ursprünglichen Kreditbetrag) zu zahlen ist, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

In seinem Urteil vom 29.09.2011 – 8 U 562/11 – hat das OLG Dresden ausgeführt, dass es sich bei der Klausel nicht um die Bestimmung der Vergütung für die zu erbringende Hauptleistung – die Gewährung eines Darlehens –, sondern um eine Preisnebenabrede handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und die Kunden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Mit der Klausel ist der Sparkasse nämlich die Möglichkeit eingeräumt, ihren Kunden eine Vergütung für Tätigkeiten abzuverlangen – die etwa durch die Prüfung der Bonität entstehen – und die beim Darlehensgeber bereits für die Prüfung, ob überhaupt ein Darlehensvertrag geschlossen werden soll, anfallen. Die Kosten für diese Tätigkeiten hätte die Sparkasse aber nach dem dispositiven Recht ohne gesondertes Entgelt zu erbringen und diese Tätigkeiten erbringt sie tatsächlich auch objektiv überwiegend und subjektiv allein im eigenen Interesse.

Hinweis zu der Entscheidung:
Die Frage, ob ein Entgelt für die Bearbeitung eines Kredits in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank zulässig ist, wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung derzeit unterschiedlich beantwortet. Eine andere Ansicht als das OLG Dresden vertritt das OLG Celle im Beschluss vom 02.02.2010 – 3 W 109/09 – . Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Frage ist noch nicht ergangen.

 

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Nachbarrecht – Wenn eine auf einem tieferliegenden Grundstück stehende Mauer abgerissen werden soll und das angrenzende höherliegende Nachbargrundstück dadurch seinen Halt verliert.

Wird ein höherliegendes Grundstück durch eine auf dem angrenzenden, tieferliegenden Nachbargrundstück stehende Mauer abgestützt, stellt sich Frage, ob der Eigentümer des tieferliegenden Grundstücks die auf seinem Grundstück stehenden Mauer auch dann abreißen darf, wenn das angrenzende Nachbargrundstück dadurch seinen Halt verliert oder ob dem Grundstücksnachbarn in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit den nachbarrechtlichen Sondervorschriften zusteht.

Ergeben kann sich ein Abrissverbot nur aus § 909 BGB. Aber die Entfernung der Stützmauer selbst stellt keine Vertiefung im Sinne dieser Vorschrift dar; denn eine solche setzt eine Senkung des Bodenniveaus voraus und umfasst nicht die Entfernung oberirdischer Gebäudeteile.
Demzufolge müsste der Eigentümer des tieferliegenden Grundstücks das angrenzende Nachbargrundstück gemäß § 909 BGB nur dann auch weiterhin abstützen und hätte den ersatzlosen Abriss der auf seinem Grundstück stehenden Mauer zu unterlassen, wenn diese von ihm oder einem seiner Rechtvorgänger nach einer von ihnen vorgenommenen Vertiefung des Grundstücks zum Zwecke der Befestigung errichtet worden wäre.
Sollte dagegen nicht feststellbar sein, worauf der Höhenunterschied beruht oder der Eigentümer des höherliegenden Grundstücks sein Grundstück aufgeschüttet haben, würde ihm kein Unterlassungsanspruch gegen den Abbruch der Mauer zustehen. Vielmehr dürfte der Eigentümer des tieferliegenden Grundstücks die auf seinem Grundstück stehende Mauer in diesem Fall auch abreißen, wenn das angrenzende Nachbargrundstück dadurch seinen Halt verliert. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergäbe sich dann nur die Pflicht zu einer Ankündigung derartiger Abrissarbeiten, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass sie den Grundstücknachbarn in die Lage versetzt, vorher eigene Stützungsmaßnahmen zu treffen; nur in diesem eingeschränkten Rahmen könnte sich dann eine Unterlassungspflicht ergeben.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 29.06.2012 – V ZR 97/11 – hingewiesen.

 

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Expo Guide, andere „Branchenbücher“ und Abofallen – Der BGH hat entschieden.

Expo Guide, ähnliche „Branchenbücher“ und verschiedene Abofallen haben lange Zeit mir ihren Rechnungen viele Vereine, Kaufleute und Gewerbetreibende verunsichert.
Expo Guide hat Unterlagen übersendet die man ausfüllen sollte. Im „Kleingedruckten“ war dann vermerkt, dass hierfür erhebliche Kosten anfallen sollen.
Der BGH hat sich zwischenzeitlich mit dieser Thematik befasst und bei einem derartigen Vorgehen einen kostenpflichtigen Vertragsschluss verneint.

Der BGH führt aus:
„Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.“ BGH, Urteil vom 26.07.2012, Az.: VII ZR 262/11.

Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen interessant. Zum einen steht damit fest dass sich „Kunden“ von Expo-Guide und anderen Branchenbüchern keine größeren Sorgen mehr machen müssen. Zum anderen dürfte die Entscheidung aber auf eine Vielzahl anderer Fälle zu übertragen sein. So erscheint die Entscheidung auch ohne weiteres auf solche Anbieter übertragbar die auf Grund einer Anmeldung irgendwelche andere vermeintliche Leistungen anbieten. Eine aktuelle Liste über derartige „Abofallen“ findet man beispielsweise auf der Seite der Computerbild unter http://www.computerbild.de/internet-abzocke/.

In rein rechtlicher Hinsicht ist ebenfalls interessant, dass der BGH damit noch einmal klargestellt hat, dass auch Vereinbarungen im Bezug auf Hauptleistungspflichten (hier Zahlungspflicht) einer AGB-Kontrolle unterzogen werden können. Dies wurde vereinzelt immer wieder verneint.

 

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Wenn der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist – können zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn trotzdem im Klageweg geltend gemacht werden?

Ja.
Nach § 185 Nr. 1 ZPO können Klage und (Versäumnis)Urteil durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Dabei ist es allerdings zunächst Sache der Partei, die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Prozessgericht, das über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet und diese ausführt (§ 186 ZPO), darzulegen.
Dass eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt und dem Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes des Zustellungsadressaten ergebnislos war, reicht in der Regel dazu nicht aus. Vielmehr ist die begünstigte Partei beispielsweise auch gehalten, durch persönliche Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten zu versuchen, dessen Aufenthalt zu ermitteln und diese vorgenommenen Nachforschungen und deren Ergebnis gegenüber dem Gericht darzulegen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 04.07.2012 – XII ZR 94/10 – entschieden.

 

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Kapitalanlageberatung – Schadensersatz auf Grund Verletzung (vor)vertraglicher Aufklärungspflichten.

Steht fest, dass ein Anlageberater einer Bank die vorvertraglichen oder vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt hat, trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn der Anlageberater sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Anleger den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen und sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für das Anlagegeschäft entschlossen hätte.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 08.05.2012 –XI ZR 262/10 – entschieden und darauf hingewiesen, dass daran, dass diese Kausalitätsvermutung nur dann eingreift, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, nicht mehr festgehalten wird.

Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Zweck der Aufklärungs- und Beratungspflichten, nämlich dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, nur erreicht wird, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen, dieser die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung also zu beweisen hat.

 

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Haftung für psychische Folgeschäden eines Unfallopfers – Inwieweit sind diese dem verantwortlichen Schädiger zuzurechnen?

Der haftungsrechtlich für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger hat grundsätzlich auch für Folgeschäden einzustehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Die Zurechnung von Folgeschäden scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge von Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich oder geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen.

Nicht zuzurechnen sind dem Schädiger allerdings psychische Folgeschäden,

  • unter dem Gesichtspunkt Bagatellverletzung dann, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist, nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist und
  • unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten Renten- oder Begehrensneurose dann, wenn die Beschwerden – was nicht von Anfang an sein muss, sondern auch erst von einem bestimmten Zeitpunkt an der Fall sein kann – wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, d. h. dadurch gekennzeichnet sind, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10.07.2012 – VI ZR 127/11 – entschieden.

 

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Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Inkassounternehmens zum Forderungseinzug – Wann sind sie erstattungsfähig?

Mit dieser Frage beschäftigt sich äußerst ausführlich das Urteil des Amtsgerichts (AG) Brandenburg vom 23.07.2012 – 37 C 54/12 –.

Danach sind die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Inkassounternehmens zum Forderungseinzug als Verzugsschaden nach § 286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nur dann erstattungsfähig, wenn in der konkreten Situation die Beauftragung eines Inkassounternehmens erforderlich und zweckmäßig, d. h. wirtschaftlich sinnvoll ist.
Da der Gläubiger sich auch im Rahmen der Schadensabwehr und –vermeidung um möglichst geringe Kosten bemühen muss, sind Inkassokosten nicht nur dann nicht erstattungsfähig, wenn der Schuldner vor Einschaltung des Inkassounternehmens erkennbar zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Dann ist die Einschaltung eines Inkassounternehmens nämlich aussichts- und damit sinnlos.
Auch in sonstigen Fällen, nämlich wenn andere, mindestens genauso effektive, aber preisgünstigere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, ist die Erstattungsfähigkeit zu verneinen. Es ist vereinfacht gesagt so, dass der Gläubiger entweder wesentlich kostengünstiger ohne erkennbare Einbußen in der Wirksamkeit selbst mahnen kann oder in rechtlich schwierigen Fällen oder bei hartnäckiger Weigerung des Schuldners mit deutlich höherer Erfolgsaussicht, aber teilweise deutlich geringeren Kosten den Gerichtsweg (Mahnverfahren) beschreiten bzw. einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Für die Beitreibung von Forderungen im vorgerichtlichen Bereich bedarf es deshalb keines Inkassoinstitutes. Dies gilt jedenfalls, wenn diese seriös, d. h. ohne unzulässige Druckmittel, arbeiten.

 

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Angehörige eines Verkehrsunfallopfers – Wann haben sie Anspruch auf Schadensersatz?

Wird bei einem Verkehrsunfall durch das schuldhafte Verhalten eines Verkehrsteilnehmers ein anderer tödlich verletzt, können mittelbar Geschädigte, wie etwa die nächsten Angehörigen des Unfallopfers, von dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer nur ausnahmsweise materiellen und immateriellen Schadensersatz beanspruchen, nämlich dann, wenn sie eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen mit – auch nach allgemeiner Verkehrsauffassung anzuerkennendem – Krankheitswert erlitten haben, die über die hinausgehen, denen nahe Angehörige bei Todesnachricht erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.
Da der Verlust eines nahen Angehörigen, wie beispielsweise eines Kindes, und die darauf beruhenden psychischen wie physischen Schäden durch eine Schmerzensgeldzahlung schon vom gedanklichen Ansatz her nicht ausgeglichen werden kann, besteht der Sinn einer derartigen Zahlung im Wesentlichen darin, dem mittelbar geschädigten Angehörigen eine Ablenkung zu verschaffen und den Übergang in eine neue Lebensphase zu erleichtern.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 19.07.2012 – 1 U 32/12 – entschieden.

 

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