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Muss der Eigentümer eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs einen Teil seines Schadens selbst tragen, wenn

…. ein Fahrer mit seinem Fahrzeug dagegen stößt?

Das kommt darauf an, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 15.03.2018 – 16 U 212/17 – entschieden.

Danach hat, wenn sich so ein Anstoßunfall

  • bei Tageslicht

ereignet, der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs grundsätzlich Anspruch auf vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens, weil

  • bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrgenommen und bei entsprechender Aufmerksamkeit ein Zusammenstoß leicht verhindert werden kann.

Dies gilt, so das OLG, auch dann, wenn ein Fahrzeug verbotswidrig so abgestellt ist, dass kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt ist, weil zur Vermeidung einer Kollision, die Stelle dann umfahren werden kann bzw. muss.

25 % des ihm bei einem Anstoßunfall entstandenen Schadens muss nach Auffassung des OLG der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs allerdings dann selbst tragen, wenn sich der Anstoßunfall

  • bei Dunkelheit

ereignete,

  • das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug infolgedessen schlecht zu sehen war

und

  • es eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr darstellte,

weil,

  • zwar auch dann der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers überwiegt,
  • der Anstoßunfall aber, wenn das Fahrzeug nicht an so einer Stelle abgestellt worden wäre, mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 06.04.2018).

AG München entscheidet, was darunter zu verstehen ist, wenn Autofelgen mit der Zusage „passend für“

…. zum Kauf angeboten werden.

Mit Urteil vom 18.10.2017 – 242 C 5795/17 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wenn Autofelgen zum Kauf angeboten werden und

  • in dem Verkaufsangebot angegeben wird,
  • dass diese für eine bestimmte Fahrzeugklasse „passen“,

der Verkäufer einem potentiellen Käufer damit

  • nicht nur zusagt, dass die Felgen für die Fahrzeuge der angegebenen Klasse ohne Weiteres geeignet sind,
  • sondern auch, dass die Felgen
    • bei Fahrzeugen dieser Klasse ohne weitere zulassungsrechtliche Prüfung verwendet werden dürfen und
    • kein besonderes Zulassungsverfahren mehr durchlaufen werden müssen.

Sollten in einem solchen Fall die Felgen bei bestimmten Modellen der angegebenen Fahrzeugklasse erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden dürfen, können Käufer danach somit,

  • wegen Fehlens der vereinbarten Beschaffenheit,
  • auch dann, wenn der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgt ist,

vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises vom Verkäufer, Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihm erworbenen Felgen, verlangen, weil

  • bei einer zugleich vereinbarten bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache und
  • einem pauschalen Ausschluss der Sachmängelgewährleistung,

der Haftungsausschluss regelmäßig nicht für die fehlende vereinbarte Beschaffenheit gilt (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 06.04.2018).

Arbeitnehmer sollten wissen, dass, wenn sie während der Arbeitszeit die betriebliche Toilette aufsuchen, gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

…. regelmäßig

  • nur auf den Hinweg zur und dem Rückweg von der betrieblichen Toilette genießen,
  • nicht aber während des Aufenthalts in der Toilette selbst, also
    • bei einem Sturz auf dem Weg zur und von der Toilette zurück ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) und
    • bei einem Sturz auf der Toilette kein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII vorliegt.

Das hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn mit Urteil vom 27.12.2017 – S 13 U 1826/17 – entschieden.

Das heißt, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung eines Arbeitnehmers

Übrigens:
Bei Beamten ist es anders.
Beamte genießen,

  • wenn sie während ihrer regulären Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette aufsuchen,

grundsätzlich auch während ihres Aufenthalts auf der Toilette Dienstunfallschutz, so dass,

  • wenn Beamte beispielsweise dort stürzen,

es sich bei ihnen um einen vom Dienstunfallschutz erfassten Dienstunfall handelt (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 17.16 –).

Wichtig zu wissen für Verkehrsunfallbeteiligte, die, wegen der nur quotalen Haftung des Unfallgegners, ihre Vollkaskoversicherung

…. zur Regulierung des von ihnen selbst zu tragenden Fahrzeugsachschadensteils in Anspruch nehmen.

Mit Urteil vom 19.12.2017 – VI ZR 577/16 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass ein mit seinem PKW an einem Verkehrsunfall Beteiligter, der,

  • weil er den Unfall teilweise selbst mit verursacht hat und
  • deswegen der an seinem Fahrzeug entstandene Schaden vom Unfallgegner nur quotal übernommen werden muss,

Versicherungsleistungen seiner Vollkaskoversicherung wegen des von ihm selbst zu tragenden Fahrzeugsachschadensteils in Anspruch nimmt, den

  • ihm in einem solchen Fall aufgrund der Prämienerhöhung im Versicherungsbeitrag entstandenen und noch entstehenden

Rückstufungsschaden von dem anderen Unfallbeteiligten

  • in Höhe von dessen Haftungsquote

ersetzt verlangen kann.

Was, wer Einsicht in das Grundbuch nehmen möchte, wissen muss

Die Einsicht in das Grundbuch ist nicht schlechthin jedem gestattet.

  • Vielmehr muss gemäß § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) die Person, die das Grundbuch und die zu ihm gehörenden Grundakten (§ 12 Abs. 3 GBO) einsehen will, ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen.

Nur im Umfang des Einsichtsrechts besteht nach § 12 Abs. 2 GBO auch ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Abs. 1 GBO setzt zwar nicht voraus, dass die Person Inhaberin eines Rechts oder Beteiligte eines konkreten Rechtsverhältnisses ist, aus dem das Interesse an der Einsichtnahme herzuleiten wäre.

  • Vielmehr genügt es, dass die Person ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt.
  • Auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse dieser Person kann genügen.

Notwendig ist, dass die Person sachliche Gründe darlegt, nach denen die Kenntnis vom Grundbuchstand für ihr künftiges Handeln erheblich erscheint.
Dabei kann die Verfolgung unbefugter Zwecke ein Einsichtsrecht ebenso wenig begründen wie Neugier.
Deshalb kommt eine Einsicht auch dann nicht in Betracht, wenn sie von vornherein ungeeignet ist, das vorgetragene Informationsbedürfnis zu befriedigen, weil das Grundbuch schon nach seiner Art und Aufgabe die erwarteten Informationen nicht bereitstellt.

  • Dass die das Einsichtsverlangen stützenden Sachgründe darzulegen sind, bedeutet, dass diese Gründe zu erläutern sind.

Demzufolge genügt weder eine schlagwortartige Bezeichnung angeblicher Gründe noch reichen bloße Behauptungen.

  • Vielmehr ist es erforderlich, durch nachvollziehbares Tatsachenvorbringen einen Sachverhalt glaubhaft zu beschreiben, aus dem sich für das Grundbuchamt die Verfolgung eines berechtigten Interesses erschließt.
  • Aus den Ausführungen des Antragstellers muss sich in nachvollziehbarer Weise ergeben, dass die Beteiligte die Kenntnis vom Grundbuchinhalt zur Verfolgung eigener Interessen benötigt (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 16.03.2018 – 34 Wx 30/18 –).

Versetzt der Fahrer eines LKWs ein abgestelltes Motorrad und fällt dieses kurz danach um, haften für den dabei am Kraftrad

…. entstandenen Schaden der Halter des LKWs und dessen Haftpflichtversicherer aus § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 115 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG),

  • wenn das Motorrad von dem LKW-Fahrer versetzt wurde,
  • um ihm das Abbiegen mit seinem LKW zu erleichtern bzw. zu ermöglichen.

Das hat das Amtsgericht (AG) Regensburg mit Urteil vom 14.03.2018 – 10 C 2535/17 – entschieden.

Danach liegt in einem solchen Fall ein Unfall vor, der sich bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat, weil,

  • auch wenn das Kraftrad nicht durch einen direkten Anstoß des Lkw umgefallen ist,
  • wegen des Umsetzens des Kraftrades zur Erleichterung des Abbiegens,

ein unmittelbare Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs bestanden hat und,

  • nachdem das Umfallen des Kraftrades kurz nach dem Versetzen erfolgte,

das Umfallen auf das Versetzen zurückzuführen ist und damit erklärt werden muss, dass das Kraftrad nicht sicher genug abgestellt wurde.

War das Kraftrad verkehrswidrig behindernd abgestellt, was der Schädiger beweisen müsste, könnte dieser Gesichtspunkt eine Mitberücksichtigung der Betriebsgefahr des abgestellten Kraftrades und damit eine Mithaftung des Eigentümers des Kraftrades begründen.

Wer eine Eigentumswohnung kauft, sollte wissen, ab wann er für welche Verbindlichkeiten von der Wohnungseigentümergemeinschaft

…. in Anspruch genommen werden kann und welchen diesbezüglichen Haftungsrisiken durch entsprechende kaufvertragliche Regelungen Rechnung getragen werden sollte.

Mit Urteil vom 15.12.2017 – V ZR 257/16 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) darauf hingewiesen, dass der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum für eine nach dem Eigentumswechsel,

  • also nach ihrer Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch,

fällig werdende Sonderumlage haftet,

  • auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde,

dass die anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage erst fällig werden,

  • mit Abruf durch den Verwalter

und dass, wenn die Beiträge abweichend von § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) sofort fällig werden sollen,

  • es einer ausdrücklichen Regelung in dem Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage bedarf (vgl. § 21 Abs. 7 WEG).

Auch für die nach dem Wirtschaftsplan von den Wohnungseigentümern zu erbringenden Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG),

  • namentlich die regelmäßig monatlich wiederkehrenden Wohngeldvorschusszahlungen,

haftet, nach der Fälligkeitstheorie, bei einem Eigentumswechsel innerhalb des Wirtschaftsjahres – und somit nach Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan –

  • bis zu dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels der Veräußerer und
  • ab diesem Zeitpunkt der Erwerber bzw. Ersteher.

Für Verbindlichkeiten, die

  • noch vor seinem Eigentumserwerb begründet worden und
  • fällig geworden sind (beispielsweise (auch) aufgrund einer entsprechenden Fälligkeitsregelung durch Beschluss der Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 7 WEG),

haftet der Erwerber hingegen nicht

Übrigens:
Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet,

  • die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
  • die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums

nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen und

  • die Vorschrift des § 16 Abs. 2 WEG ist auch dann anwendbar, wenn die Verpflichtungen aus einer Sonderumlage resultieren.

Was Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks wissen sollten

Eigentümereines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks

  • schulden das Grundschuldkapital und -zinsen nicht persönlich,

sondern sind nur verpflichtet,

  • wegen der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück zu dulden.

Denn einem Grundschuldgläubiger steht gegen den Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks aus § 1191, § 1192 Abs. 1, § 1147 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu.

Allerdings räumt § 1142 BGB, der gemäß § 1192 Abs. 1 BGB auf die Grundschuld entsprechend anwendbar ist, dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit ein, die Grundschuld

  • durch Zahlung (Absatz 1) oder
  • durch Aufrechnung mit einer Forderung, die ihm gegen den Grundschuldgläubiger zusteht (Absatz 2)

abzulösen,

  • mithin sein (sonstiges) Vermögen zur Ablösung des Zwangsvollstreckungsduldungsanspruchs einzusetzen.

Wenn es um die Möglichkeit des Ablösens der Grundschuld durch Aufrechnung nach § 1142 Abs. 2 BGB geht und

  • die Grundschuld durch den Grundschuldgläubiger an einen Dritten abgetreten worden ist,

muss jedoch beachtet werden, dass,

  • auch dann, wenn die Abtretung der Grundschuld unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgt ist,

der Grundstückseigentümer gegenüber dem Grundschuldzessionar mit einer Forderung, die ihm gegen den Grundschuldzedenten zusteht, nicht (mehr) aufrechnen kann, weil,

  • wie sich aus der auf die Grundschuld entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 1156 Satz 1 BGB ergibt,
  • 406 BGB keine Anwendung findet.

Löst der Eigentümer die Grundschuld nach § 1142 BGB ab, so

  • erwirbt er sie entsprechend § 1143 BGB als Eigentümergrundschuld und

kann er in der Folge von dem Buchberechtigten die Bewilligung der Löschung der Grundschuld verlangen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23.02.2018 – V ZR 302/16 –).

Übernehmen Künstler Auftragsarbeiten hat die künstlerische Gestaltungsfreiheit Grenzen

…. und müssen sich (auch) Künstler bei der Fertigung des in Auftrag gegebenen Werkes an ihnen vom Auftraggeber vorgegebene Rahmenbedingungen halten, wenn sie Anspruch auf die vereinbarte Vergütung haben wollen.

Darauf hat das Landgericht (LG) Köln mit Urteil vom 22.03.2018 – 27 O 291/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Parodist, der beauftragt war, einen Videoclip zu fertigen, sich bei der Gestaltung nicht an die gewünschten Vorgaben seines Auftraggebers gehalten,
  • sondern den Clip künstlerisch frei gestaltet und
  • der Auftraggeber deswegen die Abnahme verweigert hatte,

die Klage des Künstlers gegen den Auftraggeber auf Zahlung der vereinbarten Vergütung mit der Begründung abgewiesen, dass

Dieselgate – Rücktritt vom Kaufvertrag ist auch dann noch möglich, wenn der Käufer eines mit einer Software für die Motorsteuerung versehenen PKWs

…. vor der Rücktrittserklärung vom Verkäufer ein Software-Update hat installieren lassen,

  • lediglich um das Fahrzeug weiter nutzen zu können und
  • er konkrete Sachmängel darlegt, die auf das Software-Update zurückgehen sollen.

Darauf hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Beschluss vom 27.03.2018 – 18 U 134/17 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Käufer, der

  • von der Verkäuferin, die ein Audi Zentrum betreibt,

im Januar 2015 einen gebrauchten Audi A 4 2,0 TDI Ambition erworben hatte,

  • in den von dem Fahrzeughersteller, ohne die für die Erteilung der Betriebszulassung zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen, eine Steuerungsoftware eingebaut worden war,
  • die für den Betrieb des PKW auf dem Emissionsprüfstand einen speziellen Betriebsmodus vorsah,

und

  • nachdem er, weil er ansonsten eine Gefährdung der Betriebszulassung befürchtete, im September 2016 das Software-Update durch die Verkäuferin hatte installieren lassen,

im Dezember 2016 mit der Begründung vom Kaufvertrag zurückgetreten war,

  • dass das Software-Update sich nachteilig auswirke auf die Motorleistung, den Verbrauch, die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Pkw bzw. seiner Teile (Verschleiß).

In einem solchen Fall, in dem

  • das Fahrzeug schon wegen des Einsatzes der Steuerungsoftware mangelhaft war,
  • der Käufer das ihm angebotene Software-Update nicht als Nachbesserungserfüllung angenommen, sondern dieses nur hat durchführen lassen, um das Fahrzeug weiterhin nutzen zu können

und

  • er durch die Behauptung, dass das Software-Update sich nachteilig auf die Motorleistung, den Verbrauch, die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Pkw bzw. seiner Teile (Verschleiß) auswirke,
  • seiner Pflicht zur Darlegung konkreter Sachmängel, die auf das Software-Update zurückgehen sollen, genügt hat,

trägt, wie der Senat ausgeführt hat,

  • nicht der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung,
  • sondern der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die (Nach-)Erfüllung durch die Installation des Software-Updates gelungen ist,
    • d.h., dass das Software-Update keine nachteiligen Auswirkungen auf die Leistung, den Verbrauch, die Stickstoffoxid- und die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Fahrzeugs bzw. einzelner Bauteile hat.

Der Senat will deshalb darüber durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erheben und hat zur Vorbereitung dieser Beweiserhebung dem Verkäufer aufgegeben, die Wirkungsweise der ursprünglich, d.h. vor dem Software-Update, zur Motorsteuerung eingesetzten Software in beiden Betriebsmodi sowie des Software-Updates und des im Zusammenhang damit eingebauten Strömungsgleichrichters darzulegen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 29.03.2018).