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BayVGH entscheidet: Zweijährige Ruhefrist für Urnenbestattungen ist ausreichend

Mit Urteil vom 31.01.2018 – 4 N 17.1197 – hat der 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) entschieden, dass eine gemeindliche Friedhofssatzung, die für Urnenbestattungen

  • eine Ruhefrist von zwei Jahren vorsieht und
  • danach eine Umbettung der Urne aus einer individuellen Grabstätte in ein anonymes Sammelgrab als möglich zulässt,

gültig ist und eine Umbettung der Urne nach zweijähriger Ruhefrist, wenn sie pietätvoll vollzogen wird,

  • weder gegen den postmortalen Achtungsanspruch verstößt,
  • noch das aus der Menschenwürde abzuleitende Gebot der Achtung der Totenruhe verletzt.

Denn, so der Senat,

  • in einer solchen möglichen Umbettung einer Urne nach zwei Jahren liege keine Herabwürdigung der Person und
  • bei einer Umbettung der Urne werde, im Unterschied zu Erdbestattungen, bei denen im Fall einer Umbettung ein noch nicht abgeschlossener Verwesungsprozess berührt sein kann, auch nicht unmittelbar in die darin befindliche Asche eingegriffen (Quelle: Pressemitteilung des VGH München vom 31.01.2018).

Was nach dem Tod eines Wohnungsmieters der Vermieter und ein in das Mietverhältnis Eintrittsberechtigter wissen sollten

…. über die Möglichkeit das Mietverhältnis wegen (drohender) Zahlungsunfähigkeit des in das Mietverhältnis Eingetretenen zu kündigen.

Mit Urteil vom 31.01.2018 – VIII ZR 105/17 – hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass,

  • wenn nach dem Tod des ursprünglichen Mieters eine der in § 563 Abs. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bezeichneten Personen in ein Mietverhältnis eintritt,

ein wichtiger Grund in der Person des Eingetretenen,

  • der den Vermieter nach § 563 Abs. 4 BGB zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses mit der gesetzlichen Frist berechtigt,

nur dann vorliegt, wenn der Grund so beschaffen ist, dass er dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht, was

  • bei objektiv feststehender Unfähigkeit des in das Mietverhältnis eingetretenen neuen Mieters zur vollständigen oder pünktlichen Leistung der Miete der Fall sein kann,
  • bei einer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung lediglich drohenden finanziellen Leistungsunfähigkeit beziehungsweise „gefährdet erscheinender“ Leistungsfähigkeit des Mieters jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Will ein Vermieter in einem besonderen Ausnahmefall die Unzumutbarkeit zur Fortsetzung des Mietverhältnisses mit einer drohenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit oder „gefährdet erscheinenden finanziellen Leistungsfähigkeit“ des in das Mietverhältnis eingetretenen neuen Mieters begründen,

  • müssen danach auch konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände nicht bloß die Erwartung, sondern den zuverlässigen Schluss rechtfertigen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden und
  • dürfen dem neuen Mieter keine Geldquellen zur Verfügung stehen, die die Erbringung der Mietzahlungen sicherstellen, wie dies etwa bei staatlichen Hilfen oder sonstigen Einkünften (z.B. Untermietzahlungen; Unterstützung Verwandter; Nebentätigkeitsvergütungen) oder vorhandenem Vermögen der Fall ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 31.01.2018 – Nr. 23/2018 –).

Bei nur relativer Indikation einer Operation müssen Ärzte die Patienten umfassend über echte Alternativen aufklären

…. wenn sie sich nicht schadensersatz- und/oder schmerzensgeldzahlungspflichtig machen wollen.

Mit Urteil vom 15.12.2017 – 26 U 3/14 – hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass bei Bestehen einer nur relativen Indikation zur Vornahme eines operativen Eingriffs,

  • beispielsweise wenn wegen fehlender neurologischer Ausfallerscheinungen nur eine relative Indikation für eine Operation an der Lendenwirbelsäule besteht,

der operative Eingriff,

  • wegen unzureichender Aufklärung des Patienten und damit mangels wirksamer Einwilligung,

dann widerrechtlich erfolgt, wenn der Patient nicht dezidiert darüber aufgeklärt worden ist, dass auch

  • alternativ konservativ behandelt bzw.
  • die konservative Behandlung als echte Behandlungsalternative fortgesetzt werden kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes sei,

dem Patienten aber, wenn es mehrere Behandlungsmöglichkeiten gebe, damit dieser eine echte Wahlmöglichkeit habe,

  • durch eine entsprechend vollständige Aufklärung die Entscheidung überlassen werden müsse,
  • auf welchem Weg die Behandlung erfolgen solle und auf welches Risiko er sich einlassen wolle,

wobei je weniger dringlich sich der Eingriff – nach medizinischer Indikation und Heilungsaussicht – in zeitlicher und sachlicher Hinsicht darstelle, desto weitgehender Maß und Genauigkeitsgrad der Aufklärungspflicht seien,

  • so dass bei einer nur relativ indizierten Operation regelmäßig auch eine Aufklärung über die Möglichkeit einer abwartenden Behandlung oder das Nichtstun geboten sei.

Von einer

  • hypothetischen Einwilligung des Patienten in die Operation

könne in einem solchen Fall, so der Senat weiter, dann nicht ausgegangen werden, wenn

  • der Patient glaubhaft machen könne, dass er sich bei umfassender Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt zwischen den Behandlungsalternativen befunden hätte und
  • dem Arzt der Nachweis, dass der Patient sich gleichwohl für den operativen Eingriff entschieden hätte, nicht gelingt.

Arbeitnehmer sollten wissen, dass auf einem Um- bzw. Abweg kein gesetzlicher (Wege)Unfallversicherungsschutz besteht

Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 08.01.2018 – L 1 U 900/17 – in einem Fall,

  • in dem eine Arbeitnehmerin auf dem Rückweg von der Arbeit mit dem Zug, den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof verpasst,
  • den Zug daraufhin an der nächsten Haltestelle verlassen hatte und
  • auf dem Weg zu dem auf einem anderen Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug verunfallt war,

entschieden,

  • dass es sich hierbei um keinen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Begründet hat das LSG dies damit, dass unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nur der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steht und für einen Versicherten,

  • sofern nicht ausnahmsweise das Abweichen vom direkten Weg bzw. der Umweg, beispielsweise wegen Ausfalls eines Haltepunktes, erforderlich wird,

kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mehr besteht, wenn er

  • sich nicht (mehr) auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fortbewegt,
  • sich also auf einem sog. Abweg befindet.

Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • erlischt in einem solchen Fall, so das LSG, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird und
  • lebt erst wieder auf, wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist (Quelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt vom 29.01.2018).

Dieselgate – Besitzer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs sollten wissen, dass durch ein Software-Update

…. der bei Auslieferung des Fahrzeugs bestehende Mangel

  • auch dann nicht vollständig beseitigt wird,

wenn das Fahrzeug aus technischer Sicht durch das Update so aufgerüstet werden kann bzw. worden ist, dass es

  • einerseits nunmehr sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht,
  • andererseits aber die Motorleistung dennoch so gut ist wie bei der Auslieferung, und
  • es durch die Software auch nicht zu Schäden am Abgasrückführungssystem, am Partikelfilter oder am Motor kommen kann.

Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Ravensburg mit Urteil vom 09.01.2018 – 2 O 171/17 – hingewiesen.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass die ursprüngliche Manipulationssoftware sich – trotz nachträglichem Update – negativ auf die Verkäuflichkeit des Fahrzeugs auswirkt, so dass ihm weiterhin ein merkantiler Minderwert anhaftet, der,

  • da der Verkauf zur gewöhnlichen Verwendung des Fahrzeugs gehört,

einen selbständigen Mangel gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt.

Die Tatsache, dass Fahrzeughersteller überhaupt zu dem Mittel gegriffen hat, eine unzulässige Software in Hunderttausende von Fahrzeugen einzubauen, lasse, so die Kammer, nämlich Raum für den Verdacht,

  • dass es mit einem bloßen Software-Update nicht getan sein kann, wenn das Fahrzeug alle Vorschriften erfüllen soll und gleichwohl die Leistung und Haltbarkeit des Fahrzeugs absolut gleichwertig sein soll zum ursprünglichen Auslieferungszustand

und dieser fortbestehende Verdacht verborgener Qualitätsmängel drücke sich,

  • ungeachtet des Software-Updates,

in einem niedrigeren Verkaufspreis aus, der auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein solches Fahrzeug zu erzielen ist.

Auch werde einen durchschnittlich informierten Käufer, so die Kammer weiter,

  • weder eine mögliche Bestätigung des Kraftfahrbundesamtes (KBA), dass die Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der mit dem Update versehenen Fahrzeuge herzustellen,
  • noch eine schriftliche Bestätigung des Herstellers, dass bei dem Fahrzeug nach Installation des Software-Updates keine qualitativen Einbußen vorliegen,

beruhigen, weil ihm dies keine Sicherheit gebe, dass das Fahrzeug

  • nach dem Update der Software tatsächlich die gleiche Leistung und Haltbarkeit aufweist,
  • wie sie das Fahrzeug in der ursprünglichen Konfiguration hatte.

Hinzu komme, dass

  • wegen des sehr breiten Echos in den Medien, das der Einbau der Manipulationssoftware gefunden habe und
  • der Diskussion über mögliche Fahrverbote,

vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuge tendenziell vorzeitig verkauft werden,

  • deshalb auf längere Zeit ein Überangebot derartiger Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt bestehen wird und
  • dies den Preis zusätzlich nach unten drückt.

AG Frankfurt entscheidet: Eigentümer von Walnussbäumen haften nicht für durch herabfallende Nüsse entstandene Schäden

Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.10.2017 – 32 C 365/17 – entschieden.

Danach steht einem Fahrzeugbesitzer,

  • der sein Auto im Herbst unter einem von einem Nachbargrundstück herüberragenden Ast eines Walnussbaumes abstellt,

kein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn

  • sein Fahrzeug durch von dem Baum herabfallende Nüsse beschädigt wird.

Dass in einem solchen Fall der Grundstückseigentümer, auf dem der Walnussbaum steht, nicht für den Schaden haftet, hat das AG damit begründet, dass

  • im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen gerechnet werden müsse und

Gefahren, die

  • nicht durch menschliches Handeln oder schuldhaftes pflichtwidriges Unterlassen besonderer Sicherungsmaßnahmen bei erkennbar kranken oder vorgeschädigten Bäumen, sondern

auf natürliche Gegebenheiten der Natur beruhen,

  • wie der Fruchtfall,

als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hinzunehmen seien.

Gehört eine Darlehensrückzahlungsforderung gegen einen Pflichtteilsberechtigten zum Nachlass kann der Erbe

…. diese Rückzahlungsforderung gegen die Pflichtteilsforderung aufrechnen, mit der Folge, dass

  • der Pflichtteilsanspruch in Höhe der bestehenden Aufrechnungsforderung erlischt und
  • insoweit kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten mehr besteht.

Darauf hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 14.03.2017 – 10 U 62/16 – hingewiesen.

Das bedeutet, hat ein Erblasser zu seinem Lebzeiten einem gemäß § 2303 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Pflichtteilsberechtigten

  • ein Darlehen gewährt,
  • den Darlehensgeldbetrag zur Verfügung gestellt und
  • waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von dem Darlehen 48.000 Euro noch nicht zurückgezahlt,

kann der von dem Erblasser in seinem Testament eingesetzte Erbe,

  • wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen für den Zeitpunkt des Erbfalls errechneten Pflichtteilsanspruch, beispielsweise in Höhe von 44.000 Euro, geltend macht und
  • die Darlehensrückzahlungsforderung nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB fällig ist,

dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber erklären, dass er die Darlehensrückzahlungsforderung gegen die Pflichtteilsforderung aufrechne (§§ 387, 388 BGB).

Bei Zugrundelegung der obigen Beispielsbeträge würde die Aufrechnungserklärung bewirken, dass

  • der Pflichtteilsanspruch in Höhe von 44.000 Euro erloschen ist und
  • dem Erben gegen den Pflichteilsberechtigten noch ein Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 4.000 Euro (48.000 Euro – 44.000 Euro) zusteht (§ 389 BGB).

Übrigens:
Erben, die mit einem zum Nachlass gehörenden Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber einem bestehenden Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten aufrechnen möchten, müssen im Streitfall beweisen können, dass

Banken dürfen nachträglich nicht einseitig Negativzinsen für Geldanlagen ihrer Privatkunden einführen

Das hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Tübingen mit Urteil vom 16.01.2018 – 4 O 187/17 – entschieden.

Danach können Banken

  • bei Altverträgen

nicht durch in einem veröffentlichten Preisaushang enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingungen bestimmen, dass

  • künftig für bestimmte Geldanlageformen,
  • abhängig von der Anlagehöhe und der Laufzeit,

ein Negativzins von ihren Kunden zu entrichten ist.

Solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken verstoßen bei Altverträgen, so die Kammer,

  • weil durch sie nachträglich bei bereits mit Kunden abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank Entgeltpflichten für die Kunden eingeführt werden,
  • die es weder im Darlehensrecht noch beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gibt,

gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und sind deshalb

  • nach § 307 Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1, Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

unwirksam (Quelle: Pressemitteilung des LG Tübingen vom 26.01.2018).

BSG entscheidet: Kein Arbeitsunfall wenn Arbeitnehmer, bevor sie mit dem Auto zur Arbeit fahren, prüfen ob die Fahrbahn glatt ist und

…. sich auf dem Rückweg zu Fuß zum Auto bei einem Sturz verletzen.

Mit Urteil vom 23.01.2018 – B 2 U 3/16 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer,

  • da der Wetterbericht überfrierende Nässe oder leichten Schneefall vorhergesagt hatte,

vor seiner Fahrt morgens mit seinem Auto zur Arbeitsstelle die Fahrbahn auf Glatteis hin prüfen wollte,

  • zu diesem Zweck von seinem auf dem Grundstück geparkten Auto zunächst zu Fuß wenige Meter zu der öffentlichen Straße gegangen sowie danach

auf dem Rückweg zu seinem Auto an der Bordsteinkante gestürzt war und sich einen rechten Arm verletzt hatte, entschieden, dass

  • es sich dabei um keinen versicherten Arbeitsunfall gemäß § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gehandelt hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, weil

  • weder eine rechtliche Pflicht die Fahrbahnverhältnisse vor Antritt der Fahrt zu prüfen nicht besteht bzw. bestanden hat,
  • noch diese Prüfung unverzichtbar für die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Weges zur Arbeit gewesen ist,

es sich deshalb um eine unversicherte Vorbereitungshandlung gehandelt hat und somit der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen war, in dem die Straße betreten wurde (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 23.01.2018).

Wichtig zu wissen für alle Verkehrsteilnehmer: Wie muss man sich beim Ein- oder Anfahren verhalten und

…. wann haftet bei einem Unfall der Ein- oder Anfahrende nach § 10 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)?

Wer

  • aus einem Grundstück,
  • aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO),
  • aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO)

oder auf die Fahrbahn

  • von anderen Straßenteilen oder
  • über einen abgesenkten Bordstein hinweg

einfahren oder

  • vom Fahrbahnrand,

anfahren will, muss gemäß § 10 Satz 1 und Satz 2 StVO

  • sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist,
  • sich erforderlichenfalls einweisen lassen und
  • die Absicht einzufahren oder anzufahren, unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger, rechtzeitig und deutlich ankündigen.

Das bedeutet:

  • Einfahrende müssen sich vergewissern, dass die Fahrbahn für sie im Rahmen der gebotenen Sicherheitsabstände (§ 4 StVO) frei ist und dass sie niemanden übermäßig behindern.
  • Bei Sichthindernissen sind sie verpflichtet, sich ganz langsam und vorsichtig so weit in die Straße hineinzutasten, bis sie freie Sicht auf den bevorrechtigten Verkehr haben.
  • Weiterfahren darf ein Einfahrender nur, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch behindert.
  • Kann ein Einfahrender das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so hat er sich vorsichtig in die Fahrbahn hineinzutasten, bis er die Übersicht hat.
    Dazu kann es geboten sein, lediglich zentimeterweise – nicht etwa mit Schrittgeschwindigkeit von 5 bis 7 km/h – mit der Möglichkeit zum sofortigen Anhalten bis zum Übersichtspunkt vorzurollen, wobei

    • dieser Vorgang erforderlichenfalls mehrfach zu wiederholen ist und
    • nicht einfach bis zum Übersichtspunkt ohne Unterbrechung vorgerollt werden darf.

Durch das Erfordernis des Vortastens soll

  • einerseits erreicht werden, dass der bevorrechtigte Verkehr genügend Zeit hat, sich auf das hineintastende Fahrzeug einzurichten,
  • andererseits, dass der Wartepflichtige nahezu ohne Anhalteweg anhalten kann, wenn er einen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer wahrnimmt.

Übrigens:
Diese gesteigerten Pflichten eines beispielsweise aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Fahrzeugführers gelten gegenüber einem auf der Straße fahrenden Kraftfahrer auch dann,

  • wenn dieser unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die linke Straßenseite benutzt.

Ereignet sich während des Einfahrens und noch vor dessen Abschluss,

  • d.h. in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang,

ein Unfall, dann spricht gegen den Einfahrenden ein Anscheinsbeweis,

  • d.h. er haftet voll,

es sei denn, dem Fahrer des anderen (bereits) auf der Straße fahrenden und damit vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs ist im Einzelfall (ebenfalls) deswegen ein Sorgfaltsverstoß anzulasten,

  • weil er unaufmerksam oder mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist (so Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Urteil vom 03.08.2017 – 4 U 156/16 –).