…. regelmäßig
- nur auf den Hinweg zur und dem Rückweg von der betrieblichen Toilette genießen,
- nicht aber während des Aufenthalts in der Toilette selbst, also
- bei einem Sturz auf dem Weg zur und von der Toilette zurück ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) und
- bei einem Sturz auf der Toilette kein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII vorliegt.
Das hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn mit Urteil vom 27.12.2017 – S 13 U 1826/17 – entschieden.
Das heißt, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung eines Arbeitnehmers
Übrigens:
Bei Beamten ist es anders.
Beamte genießen,
- wenn sie während ihrer regulären Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette aufsuchen,
grundsätzlich auch während ihres Aufenthalts auf der Toilette Dienstunfallschutz, so dass,
- wenn Beamte beispielsweise dort stürzen,
es sich bei ihnen um einen vom Dienstunfallschutz erfassten Dienstunfall handelt (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 17.16 –).
Ähnliche Beiträge