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Ursprünglich als Nebenforderungen gelten gemachte Zinsen und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten – Wann werden sie zu streitwerterhöhenden Hauptforderungen.

Wenn vor dem Amtsgericht (AG) Schadensersatz in Höhe von 850 Euro und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 180 Euro, jeweils nebst Zinsen, begehrt worden sind, die Parteien in erster Instanz nach einer Zahlung des Beklagten in Höhe von 200 Euro den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, das AG den Beklagten zur Schadensersatzzahlung von weiteren 100 Euro verurteilt, die Klage im Übrigen abgewiesen hat und der Kläger mit der Berufung seine Klageforderung, soweit sie nicht erfüllt oder ihr stattgegeben worden ist, mit der Berufung weiterverfolgt, ist die Berufung dann unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur 550 Euro beträgt?

In seinem Beschluss vom 04.04.2012 – IV ZB 19/11 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) darauf hingewiesen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes hier 600 Euro übersteigt und die Berufung damit zulässig ist.

Begründet hat der Bundesgerichtshof dies damit, dass mit der Berufung weiterverfolgte Nebenforderungen i. S. v. § 4 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen sind, soweit sie Hauptforderung geworden sind. Der Anspruch auf Zinsen und Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten erhöhen als Nebenforderungen den Streitwert und die Beschwer zwar nicht, solange sie neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden, für dessen Verfolgung die Zinsen und Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder – wie hier – auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Was ist mit der Mietkaution wenn der Vermieter insolvent geht?

Hat der Mieter einer Wohnung an den Vermieter eine vereinbarte Mietsicherheit (Kaution) gezahlt und wird nachfolgend, wegen Insolvenz des Vermieters, die Immobilie versteigert, kann der Mieter vom Ersteher die Auszahlung einer rückzahlungsreifen Mietsicherheit verlangen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 07.03.2012 – XII ZR 13/10 – entschieden.

Danach geht mit dem Zuschlag die Pflicht für die Rückzahlung der Mietsicherheit kraft Gesetzes auf den Ersteher über, der damit, bei Rückzahlungsreife, dem Mieter gegenüber zur Rückzahlung der Sicherheit ohne Rücksicht darauf verpflichtet wird, ob er die Mietsicherheit von dem früheren Vermieter ausgehändigt bekommen hat oder noch erhalten kann (§§ 44 Abs. 1, 57 ZVG, § 566a BGB ).

 

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Wenn mit Rücksicht auf einen laufenden Prozess ein Privatgutachten in Auftrag gegeben wird – Wann sind die Kosten hierfür erstattungsfähig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 20.12.2011 – VI ZB 17/11 – entschieden, dass die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten nicht mit der ex-post-Betrachtung gegebenen Begründung verneint werden darf, das im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten habe den Verlauf des Rechtsstreits zu Gunsten der das Privatgutachten vorlegenden Partei nicht beeinflusst und zur Begründung hierzu u. a. ausgeführt:

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind.

Eine Beeinflussung des Prozesses ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Privatsachverständigenkosten. Vielmehr sind auch diese Kosten der obsiegenden Partei zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Die Beurteilung der Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat sich daran auszurichten, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde, eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei, die Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte und ex ante darf eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei eine Kosten auslösende Maßnahme beispielsweise insbesondere dann als sachdienlich ansehen, wenn sie infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war bzw. ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag.
Daneben können bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen und letztlich dürfen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aus der ex ante-Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei auch die Kosten eines Privatgutachtens nicht völlig außer Betracht bleiben, wenn auch die Partei grundsätzlich die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf.

 

Kein Schmerzensgeld wegen Schockschadens bei Tierverlust durch Verkehrsunfall.

Wer mit ansehen muss, wie sein Hund von einem Auto überfahren wird und dadurch als (psychische) Folge einen Schockschaden mit Krankheitswert erleidet, kann wegen dieser Gesundheitsschädigung kein Schmerzensgeld verlangen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11 – entschieden.

Danach gehören derartige Beeinträchtigungen bei der Verletzung oder Tötung von Tieren, mögen sie auch als schwerwiegend empfunden werden und menschlich noch so verständlich erscheinen, zum allgemeinen Lebensrisiko und vermögen damit Schmerzensgeldansprüche nicht zu begründen.
Eine Gleichstellung solcher Fälle mit den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen von Schockschäden mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst dem Betroffenen nahestehenden Menschen hat der Bundesgerichtshof abgelehnt.

 

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Überschreitung der Richtgeschwindigkeit erhöht die Betriebsgefahr.

Mit einem Pkw unter Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen schneller als 130 km/h zu fahren ist zwar nicht verboten, kann aber die Betriebsgefahr erhöhen.
Kommt als Unfallursache bei einem Auffahrunfall zwischen zwei Fahrzeugen auf der Autobahn entweder ein unachtsamer Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden oder eine Unaufmerksamkeit des Auffahrenden in Betracht, ist, wenn diese beiden Möglichkeiten offen bleiben, beiderseits kein Verschulden nachweiswahr.
Bei der Haftungsverteilung abzuwägen sind dann die beiderseitigen Betriebsgefahren (§ 17 Abs. 1 StVG), was im Regelfall zu einer Haftungsquote von 50 % führt.
Steht in einem solchen Fall allerdings fest, dass der Auffahrende schneller als 130 km/h gefahren ist und bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall für ihn vermeidbar gewesen wäre, so erhöht die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit die Betriebsgefahr, was sich bei der Haftungsverteilung und demzufolge der Quote zum Nachteil des Auffahrenden auswirkt (so OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2012 – 6 U 174/10 –).

 

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Auch der Richter kann nicht machen was er will – Entscheidung über einen Antrag auf persönliche Anhörung eines Sachverständigen

Oftmals hängt der Ausgang eines Gerichtsverfahrens wesentlich von einem Sachverständigengutachten ab. Diese Gutachten werden in der Regel schriftlich erstellt und die Parteien haben dann die Möglichkeit schriftlich Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Weiter besteht die Möglichkeit die persönliche Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu beantragen. Die Frage ist nun welche Voraussetzungen der Richter beachten muss wenn er darüber entscheidet, ob eine persönliche Anhörung des Sachverständigen erfolgt oder nicht.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 17.01.2012, Az.: 1 BvR 2728/10 ausgeführt:

Der Antrag auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens kann in Anbetracht des Rechts auf rechtliches Gehör nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das Gutachten dem Gericht überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint (im Anschluss an BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], NJW 1998, 2273). (Leitsatz der Redaktion in NJW 2012, Heft 19, Seite 1346)

Im Fall des BVerfG ging es um einen durchtrennten Bauchmuskelnerv. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte ein Gutachten vor dem Landgericht zu erstatten. Nach Erstattung des Gutachtens war von einer der Parteien die persönliche Anhörung des Sachverständigen beantragt worden. Das Landgericht kam dem Antrag nicht nach und wies die Klage nach mündlicher Verhandlung ab. Zur Begründung führte es insoweit aus, dass das Recht auf mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht grenzenlos gelte. Zwar müsse die Partei keine konkreten Fragen formulieren; nach der Rechtsprechung des BGH (Hinweis auf BGHZ 24, 9 [14 f.] = NJW 1957, 870) sei genügend, aber auch erforderlich, dass die Partei allgemein die Richtung angebe, in die eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden solle (NJW 2012, Heft 19, Seite 1346).

Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger legte Berufung zum OLG ein welche ebenfalls abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht (OLG) im Wesentlichen aus, dass die Durchtrennung der Nervenfasern ausweislich des durch das LG eingeholten Sachverständigengutachtens in einzelnen Fällen auf Grund anatomischer Varianten nicht vermeidbar und damit nicht schuldhaft erfolgt sei. Der Einwand des Bf., der Sachverständige habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob bei ihm anatomische Besonderheiten vorgelegen hätten, und habe nicht erörtert, ob es nicht naheliegender sei, dass der Operateur den Nerv auf Grund Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit durchtrennt habe, mache das Gutachten nicht unvollständig oder gar unbrauchbar. Der Sachverständige habe nicht feststellen können, ob letztlich anatomische Varianten oder eine geringe Resistenz gegenüber Manipulation und Zug zu der Nervenschädigung geführt hätten, dies aber als naheliegende und wahrscheinliche Möglichkeit angesehen. Eine hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das OLG zurück. Es stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar, dass der Senat gem. § 522 Abs. 2 ZPO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und daher den Sachverständigen nicht angehört habe. Denn trotz des Verfahrensfehlers des LG bestünden hier keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen die Entscheidung des OLG legte der Kläger Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG gab ihm Recht und führte aus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger (BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], NJW 1998, 2273 = NZG 1998, 633).Nach Ansicht des BVerfG verkennt das LG, dass ein Antrag auf Erläuterung des Sachverständigengutachtens in Anbetracht des Rechts auf rechtliches Gehör nicht allein deshalb abgelehnt werden kann, weil ein Gutachten dem Gericht überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es der Klagepartei in einer mündlichen Anhörung gelungen wäre, das Sachverständigengutachten in Frage zu stellen und damit auch die Überzeugung der Gerichte von dessen Richtigkeit zu erschüttern war die Verfassungsbeschwerde begründet.

 

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Schwiegerelterliche Zuwendungen zur Finanzierung einer Immobilie – Was ist, wenn die Ehe des Kindes scheitert?

Eine Frage, die sich immer wieder einmal stellt:

Wenn von den Eltern ihrem Kind und dem Schwiegerkind nach der Heirat Geld zur Finanzierung eines Eigenheims zur Verfügung gestellt, von Kind und Schwiegerkind unter Verwendung des Geldes ein Haus als Miteigentümer zu je ½ erworben worden ist, in der Folgezeit die Ehe aber geschieden wird und das Haus versteigert werden soll, können die Eltern von dem Schwiegerkind dann die Hälfte ihrer finanziellen Zuwendungen zurückfordern?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20.07.2011 – XII ZR 149/09 – entschieden, dass, wenn keine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB vorliegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.07.2010 – XII ZR 180/09 –), in solchen Fällen Rückforderungsan-sprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen können und hierzu u. a. ausgeführt:

Schwiegerelterliche Zuwendungen sind, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes erfolgen, als Schenkungen zu werten. Erfolgen diese, für das Schwiegerkind erkennbar in der Erwartung, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen, so wird diese Erwartung jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert. Falls dies Folge der Scheidung der Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet.
Nachdem das eigene Kind das Haus aber ab dem Erwerb hat nutzen können und sich die Erwartung seiner Eltern dadurch teilweise erfüllt hat, wird eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht kommen.
Ferner wird der Umfang der durch die Zuwendung bedingten, beim Zuwendungsempfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen sein, da ein Rückforderungsanspruch grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraussetzt, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt.

 

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Missbräuchliche Verwendung der PIN – Wann haftet der Kontoinhaber?

Wenn Sie Inhaber einer EC-Karte oder einer Kreditkarte sind, ein Unbekannter unter missbräuchlicher Verwendung Ihrer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) an einem Geldautomaten von Ihrem Konto Geld abgehoben hat, die Bank Ihnen eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der PIN vorwirft und von Ihnen deswegen nach § 280 Abs. 1 BGB als Schadensersatz den Ausgleich des Kontos verlangt, stellt sich die Frage, wer wann bei solchen missbräuchlichen Geldabhebungen haftet.

Als Karteninhaber hatte man früher in einem derartigen Fall schon deshalb schlechte Karten, weil viele Gerichte davon ausgegangen sind, dass in Fällen, in denen an Geldautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben worden ist, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass entweder der Karteninhaber die Abhebung selbst vorgenommen hat oder ein Dritter nach Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte.

Im Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 370/10 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden, dass dies voraussetzt, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist.

Das bedeutet, die Bank hat nun, bevor sie sich auf den Beweis des ersten Anscheins berufen und diese Beweiserleichterung in Anspruch nehmen kann, darzulegen und wenn dies streitig ist, auch zu beweisen, dass bei der Abhebung die Original ec-Karte bzw. Original Kreditkarte und keine Kartendublette bzw. Kartenkopie zum Einsatz gekommen ist.

 

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0,5 Promille sind nicht gleich 0,5 Promille

Wer mit 0,5 Promille unterwegs ist riskiert ein Fahrverbot. Wichtig ist jedoch, auch die Dritte Dezimalstelle hinter dem Komma zu beachten. Ein Beispiel:

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle muss man beispielsweise zwei mal pusten. Im Rahmen der Messung ergeben sich Werte von 0,254 Milligramm Alkohol pro Liter und 0,249 Milligramm Alkohol pro Liter.

Zusammen ergäben sich 0,503 Milligramm Alkohol pro Liter und damit im Mittel 0,2515 Milligramm Pro Liter = 0,5 Promille.

Berücksichtigt man jedoch, dass nach den Kommentaren die Dritte Stelle hinter dem Komma nicht zu berücksichtigen ist, so ergeben sich zusammen 0,49 Milligramm pro Liter und damit im Mittel 0,24 Milligramm pro Liter = 0,48 Promille.

Die Voraussetzungen des § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze) sind damit im zweiten Fall nicht erfüllt. Es lohnt sich also, genau hinzuschauen.

 

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Filesharing: Waldorf Frommer will Klagen einreichen – Risiko und Meinung

Viele Internetnutzer wurden durch die Kanzlei Waldorf Frommer wegen Filesharing abgemahnt. Dabei wird durch die Kanzleien welche in großem Stil Abmahnungen aussprechen bewusst versucht eine Drohkulisse aufzubauen. Zu diesem Zweck werden drohende Gebühren teils astronomisch hoch angesetzt. Ohne Schäden wirklich konkret zu bezeichnen oder zu belegen wird dann „freundlicherweise“ ein Vergleich über mehrere hundert Euro angeboten. Zahlt man nicht, so wird mit Klage, bei machen Kanzleien sogar mit Strafanzeige gedroht. Bisher wurden jedoch tatsächlich nur sehr wenige Klagen eingereicht. Oftmals konnte man sich außergerichtlich „vernünftig“ vergleichen oder die Angelegenheit wurde (scheinbar) nicht weiterverfolgt. An dieser Stelle eine kleine Meinungsäußerung zu dieser Thematik.

Die Mitarbeiter der Kanzlei Waldorf haben zuletzt öfter damit gedroht man werde nun „ohne Rücksicht“ Klagen beim AG München einreichen. Vergleichsgespräche wurden teils mehr oder weniger forsch abgelehnt. Bisher hat das AG München sehr vorteilhaft für die Kanzlei Waldorf Frommer geurteilt und beispielsweise Anwaltskosten nicht nach § 97a Abs. 2 UrHG gedeckelt (z.B. AG München, Urteil vom 11.11.2009, Az.: 142 C 14130/09). Andere Amtsgerichte haben die Probleme teils erheblich differenzierter betrachtet (z.B. AG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2010, Az.: 31 C 1078/09-78, Urteil vom 01.02.2010, Az.: 30 C 2353/09-75).

Wir wollten es genau wissen ob die (wieder einmal) angedrohte „Prozesswelle“ tatsächlich kommt und haben bei der Pressestelle des AG München nachgefragt. Dort wurde uns mitgeteilt, dass eine neue Richterstelle geschaffen wurde, da man tatsächlich mit einer Mehrzahl von Klagen rechne. Angeblich wären durch die Kanzlei Waldorf Frommer mehrere Mahnverfahren durchgeführt worden. Man erwarte nun eine Vielzahl von Prozessen.

Wie das AG München unter Berücksichtigung der „Klagewelle“ entscheiden wird bleibt abzuwarten. Bleibt zu hoffen, dass das AG München sich zumindest mit der Thematik befasst, dass Abmahnungen bei manchen Kanzleien bzw. den dahinterstehenden Rechteinhabern ausweislich des Vorgehens mittlerweile offensichtlich mehr Geschäftsmodell als „Mittel zur Durchsetzung rechtlicher Interessen“ sind. Letztendlich werden durch die absurd hohen Streitwerte sowie die teils sehr restriktiv ausgelegte „sekundäre Darlegungslast“ auf zivilrechtlichem Weg auch für Privatpersonen Rechtsfolgen generiert, die für eine Vielzahl der Beklagten existenzbedrohende Auswirkungen haben. Ob dies einer sach- und fallgerechten Rechtsprechung entspricht sei dahingestellt.

Bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof die Möglichkeit erhält seine Presseerklärung zur Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Pressemitteilung vom 12.05.2011, Az.: I ZR 121/08) auch in einem Urteil umzusetzen. Nach der Pressemitteilung soll § 97a Abs. 2 UrhG grundsätzlich anwendbar sein.

Im Regelfall wären die Kosten dann in vielen Fällen auf 100,00 € gedeckelt. Wir meinen ebenfalls, dass bei Erstverstößen im privaten Bereich eine Anwendung des 97a Abs. 2 UrhG sachgerecht ist. So ergibt sich auch aus dem Gesetzgebungsprozess, dass hier mit 97a Abs. 2 UrhG bei Erstabmahnungen auch die Interessen der Privatpersonen zu berücksichtigen sind. Man hätte auch bei Anwendung des § 97a Abs. 2 UrHG den Betroffenen noch immer einen „Denkzettel“ verpasst und würde sie nicht gleich in teils erhebliche finanzielle Probleme stürzen. Andererseits dürfte das wirtschaftliche Interesse an Abmahnungen deutlich sinken wenn beim ersten mal „nur“ noch 100,00 € „zu holen“ sind. Es geht offensichtlich nicht mehr um Rechtsschutz, sondern um Profit.

Update
Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass das AG München eine für agemahnte Privatpersonen nachteilige Haltung verfolgt und die Abmahnungen scheinbar im Zweifel für begründet erachtet. Glaubt man der Berichterstattung, so wurden auch schon Rentnerinnen verurteilt die weder über einen Computer noch über einen Internetanschluss verfügt haben sollen (AG München, Urteil vom 23.11.2011, Az.: 142 C 2564/11). Da auch Prozesskostenhilfe (PKH) nur schwer gewährt wird und Rechtsschutzversicherungen in der Regel nicht eintrittspflichtig sind – das Risiko eines Gutachtens jedoch beträchtilich ist – dürfte eine obergerichtliche Entscheidung auch in München noch etwas auf sich warten lassen. So lange wird das AG München wohl weiter eher zum Nachteil der Abgemahnten entscheiden.

Etwas irritierend ist auch, wenn das AG München in einer Pressemitteilung vor der Teilnahme an Tauschbörsen „warnt“ und gleich noch verkündet, dass man § 97 Abs. 2 UrHG nicht anwenden werde. Ob dies noch zu den Aufgaben eines Gerichts gehört kann man sicherlich kontroveres diskutieren. Ob er – extra fett gedruckte Satz

„Unabhängig davon, dass die Künstler ein Recht darauf haben, für ihre Leistung bezahlt zu werden, kann das vermeintliche Schnäppchen also ganz schön teuer werden. Geiz ist somit nicht immer geil.“

der Objektivität und Unvoreingenommenheit eines Gerichts gerecht wird erscheint ebenfalls in höchstem Maße diskutabel.

Das AG Frankfurt bleibt seiner erfreulich kritischen Linie treu und legt für die abgemahnten Anschlussinhaber praxistauglichere Darlegungsvoraussetzungen an. So reicht es, einen abweichenden Geschehensablauf darzulegen um der sekundären Darlegungslast gerecht zu werden. (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.05.2012, Az.: 32 C 157/12; ähnlich LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11 aber nicht rechtskräftig entschieden, da vor OLG Stuttgard anderweitig erledigt). Die „Abmahner“ haben dann die Darlegungs- und Beweislast, müssen also den Nachweis erbringen, dass man eine als Störer haftet.

 

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