Ursprünglich als Nebenforderungen gelten gemachte Zinsen und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten – Wann werden sie zu streitwerterhöhenden Hauptforderungen.

Ursprünglich als Nebenforderungen gelten gemachte Zinsen und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten – Wann werden sie zu streitwerterhöhenden Hauptforderungen.

Wenn vor dem Amtsgericht (AG) Schadensersatz in Höhe von 850 Euro und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 180 Euro, jeweils nebst Zinsen, begehrt worden sind, die Parteien in erster Instanz nach einer Zahlung des Beklagten in Höhe von 200 Euro den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, das AG den Beklagten zur Schadensersatzzahlung von weiteren 100 Euro verurteilt, die Klage im Übrigen abgewiesen hat und der Kläger mit der Berufung seine Klageforderung, soweit sie nicht erfüllt oder ihr stattgegeben worden ist, mit der Berufung weiterverfolgt, ist die Berufung dann unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur 550 Euro beträgt?

In seinem Beschluss vom 04.04.2012 – IV ZB 19/11 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) darauf hingewiesen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes hier 600 Euro übersteigt und die Berufung damit zulässig ist.

Begründet hat der Bundesgerichtshof dies damit, dass mit der Berufung weiterverfolgte Nebenforderungen i. S. v. § 4 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen sind, soweit sie Hauptforderung geworden sind. Der Anspruch auf Zinsen und Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten erhöhen als Nebenforderungen den Streitwert und die Beschwer zwar nicht, solange sie neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden, für dessen Verfolgung die Zinsen und Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder – wie hier – auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt.

 

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