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Erbscheinverfahren – Wann sind Ermittlungen des Nachlassgerichts zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers veranlasst?

Ein Testament errichten kann nur, wer testierfähig ist (vgl. § 2229 BGB ).
Testierfähigkeit setzt nach allgemeiner Meinung die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Das umfasst auch die Gründe, welche für und gegen die Anordnungen sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können. Das schließt nicht aus, dass er Anregungen Dritter aufnimmt und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt.
Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur. Sie lässt sich nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten.
Beantragt ein in einem Testament eingesetzter Erbe die Erteilung eines Erbscheins und behauptet ein anderer Beteiligter, der daraus Rechte für sich herleiten will, das Testament sei wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch das Nachlassgericht allerdings nur dann veranlasst, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltpunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 18.06.2012 – 6 W 20/12 – entschieden.

 

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Bundesgerichtshof entscheidet über Pflichtteilsberechtigung eines Abkömmlings trotz Pflichtteilsverzicht des näheren Abkömmlings.

Der u. a. für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 27.06.2012 – IV ZR 239/10 – entschieden, dass Pflichtteilsansprüche eines entfernteren Abkömmlings nicht durch letztwillige oder lebzeitige Zuwendungen des Erblassers geschmälert werden, die dieser einem trotz Erb- und Pflichtteilsverzichts testamentarisch zum Alleinerben bestimmten näheren Abkömmling zukommen lässt, wenn beide Abkömmlinge demselben Stamm gesetzlicher Erben angehören und allein dieser Stamm bedacht wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war Klägerin die Tochter der Beklagten. Sie machte Pflichtteilsansprüche nach deren im Jahr 2005 verstorbenem Vater (Erblasser) geltend.
Der Erblasser und die Mutter der Beklagten errichteten im Jahr 1987 ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben und ihre Enkelkinder zu Schlusserben einsetzten. Dem Überlebenden des Erstversterbenden wurde das Recht vorbehalten, aus dem Kreis der gemeinschaftlichen Abkömmlinge oder deren Abkömmlinge abweichende Schlusserben zu bestimmen. Am selben Tag verzichtete die Beklagte ihren Eltern gegenüber allein für ihre Person, nicht aber für ihre Abkömmlinge, auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht.
Nach dem Tod seiner Ehefrau setzte der Erblasser im Jahr 2000 die Beklagte mit notariellem Testament zu seiner alleinigen und ausschließlichen Erbin ein. Er ernannte die Klägerin zur Ersatzerbin. Die Parteien sind die einzigen Abkömmlinge des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau.

Mit der Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten Zahlung in Höhe von 85.000 € nebst Zinsen sowie Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Einholung eines Wertermittlungsgutachtens bezüglich dem Nachlass zugehörigen Grundvermögens. Die Parteien streiten darüber, ob § 2309 BGB* einer Pflichtteilsberechtigung der Klägerin entgegensteht.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Die Klägerin ist pflichtteilsberechtigt, auch wenn die Beklagte der nähere und als solcher grundsätzlich vorrangige Abkömmling des Erblassers ist. Jedoch gilt sie infolge ihres Erb- und Pflichtteilsverzichts gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) als vorverstorben. An ihrer Stelle ist ihre Tochter, die Klägerin, in die gesetzliche Erb- und Pflichtteilsfolge eingerückt. Ihre Position als gesetzliche Erbin ihres Großvaters wurde der Klägerin durch dessen Testament aber wieder entzogen. Der Erblasser war durch den Erbverzicht nicht daran gehindert, die Beklagte als Erbin einzusetzen.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht in der Annahme des testamentarisch zugewendeten Erbes eine auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnende Entgegennahme eines der Beklagten „Hinterlassenen“ i.S. vom § 2309 Alt. 2 BGB gesehen.
Wie eine Betrachtung der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zum Pflichtteil und zum Erbverzicht ergibt, war es erklärtes Ziel des Gesetzgebers zu verhindern, dass demselben Stamm zweimal ein Pflichtteil gewährt würde, und eine Pflichtteilsvervielfältigung zu Lasten des Nachlasses auszuschließen. Mit dem Wortlaut des § 2309 BGB ist der Gesetzgeber auch für den Fall des verzichtsbedingten Aufrückens eines entfernteren Abkömmlings in die gesetzliche Erb- und Pflichtteilsfolge nicht von dem Prinzip abgekehrt, Doppelbegünstigungen des Stammes des ausgeschiedenen, grundsätzlich vorrangigen Berechtigten sowie Vervielfältigungen der auf dem Nachlass liegenden Pflichtteilslast auszuschließen.
Von diesem Normzweck wird die Erbfolge nach dem Vater bzw. Großvater der Parteien nicht erfasst. Gehören der trotz Erb-und Pflichtteilsverzichts zum gewillkürten Alleinerben bestimmte nähere Abkömmling und der entferntere Pflichtteilsberechtige dem einzigen Stamm gesetzlicher Erben an, berühren die Zuwendungen nur das Innenverhältnis dieses Stammes. Bleiben solche Zuwendungen – hier die testamentarische Erbeinsetzung der Beklagten – bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen unberücksichtigt, droht dem Nachlass keine Vervielfältigung der Pflichtteilslast, wie sie § 2309 BGB gerade vermeiden will.

 

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Bundesgerichtshof zum Verschulden des Mieters bei Nichtzahlung der Miete.

Mit Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 138/11 – hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, ob dem Mieter auch dann fristlos wegen eines Mietrückstands gekündigt werden kann, wenn er die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels nicht entrichtet.

In dem der Entscheidung zugrunde liregendem Fall waren die Beklagten Mieter eines Einfamilienhauses der Kläger. Im Dezember 2008 teilten sie den Klägern mit, dass sich im Haus aufgrund baulicher Mängel Schimmel und Kondenswasser bilden würden. Anlässlich eines Ortstermins im Dezember 2008 brachten die Kläger gegenüber den Beklagten zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach das Heiz- und Lüftungsverhalten der Beklagten dafür verantwortlich sei. Die Beklagten minderten die vertraglich vereinbarte Bruttomiete in Höhe von 1.550 € pro Monat für die Monate März 2009 bis Juni 2010 um jeweils 310 € (20 %). Die Kläger kündigten das Mietverhältnis mit Schriftsatz vom 07.01.2010 wegen des bis dahin aufgelaufenen Mietrückstands in Höhe von 3.410 € fristlos.

Mit ihrer Klage haben die Kläger Zahlung des bis Januar 2010 aufgelaufenen Mietrückstands nebst Zinsen sowie die Räumung des Hauses verlangt.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 27.05.2010 einen zur Minderung berechtigenden Mangel verneint und der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Die Beklagten glichen daraufhin im Juni 2010 den für die Monate Februar 2010 bis Mai 2010 aufgelaufenen Mietrückstand aus und zahlten ab Juli 2010 unter Vorbehalt wieder die volle Miete.

Während des Berufungsverfahrens glichen die Beklagten im Februar 2011 den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Mietrückstand vollständig aus.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Beklagten – nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 3.410 € übereinstimmend für erledigt erklärt hatten – zur Zahlung von Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Räumung abgewiesen.
Bei der Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Beklagten kein Verschulden an der Nichtzahlung der Miete treffe und sie sämtliche Rückstände im Februar 2011 ausgeglichen hätten.

Die vom BGH zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass auch im Rahmen des § 543 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) der Mieter die Nichtzahlung der Miete zu vertreten hat, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das ist der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für eine mildere Haftung und damit eine Privilegierung des Mieters besteht auch in den Fällen kein Anlass, in denen der Mieter die Ursache eines Mangels, hier der Schimmelpilzbildung, fehlerhaft einschätzt. Der Mieter kann bei Zweifeln die Miete unter Vorbehalt zahlen, so dass ihm die Möglichkeit bleibt, eine gerichtliche Klärung seiner Rechte herbeizuführen, ohne dem Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein. Im vorliegenden Fall kann der Zahlungsverzug nicht wegen fehlenden Verschuldens der Beklagten verneint werden. Den Beklagten musste sich die Vermutung aufdrängen, dass das Vorhandensein von zwei Aquarien sowie eines Terrariums mit Schlangen eine die Schimmelbildung begünstigende höhere Luftfeuchtigkeit in der gemieteten Wohnung bedingte und somit an das Lüftungsverhalten entsprechend höhere Anforderungen zu stellen waren.

Die Mietrückstände wurden erst im Februar 2011 vollständig ausgeglichen. Da diese Zahlung nicht mehr innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfolgte, ließ sie die Wirksamkeit der Kündigung vom 07.01.2010 unberührt, so dass die Beklagten zur Räumung verpflichtet sind.

 

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Mietrecht – Wann liegt eine duldungspflichtige Modernisierung vor?

Gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Mieter einer Wohnung Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums zu dulden, sofern der Duldungsanspruch nicht nach Satz 2 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist.
Dabei ist bei der Frage, ob eine vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, grundsätzlich abzustellen auf den gegenwärtigen Zustand der Wohnung einschließlich der vom Mieter mit Zustimmung des Vermieters vorgenommenen Verbesserungsmaßnahmen; unberücksichtigt bleiben lediglich etwaige vom (gegenwärtigen) Mieter vertragswidrig vorgenommene bauliche Veränderungen.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr mit Urteil vom 20.06.2012 – VIII ZR 110/11 – entschieden.

Danach ist dafür, ob überhaupt eine Modernisierung vorliegt, allein entscheidend, ob durch die geplante Maßnahme objektiv der Gebrauchs- oder Substanzwert der gemieteten Räume oder des Gebäudes erhöht beziehungsweise eine Einsparung von Energie oder Wasser erreicht wird. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, etwa weil die vom Vermieter geplante Modernisierung über das hinausgeht, was der Mieter zur Verbesserung der Mietsache unternommen hat, ist im Rahmen der dann grundsätzlich bestehenden Duldungspflicht des Mieters zu prüfen, ob die Duldung der Modernisierungsmaßnahmen – etwa wegen der vom Mieter auf eigene Kosten vorgenommenen Umbau- und Verbesserungsmaßnahmen – eine unzumutbare Härte darstellt.

 

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Mietrecht – Wann verjährt der Rückforderungsanspruch eines Mieters, der aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen gezahlt hat?

Hat der Mieter einer Wohnung für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag gezahlt und ist bzw. war die im Mietvertrag formularmäßig vereinbarte Regelung über die Ausführung von Schönheitsreparaturen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, bestand für die zur Abgeltung der Schönheitsreparaturen geleistete Zahlung kein Rechtsgrund. Der Mieter kann die von ihm geleistete Zahlung in einem solchen Fall nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurück fordern.
Dieser Rückforderungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter wegen ungerechtfertigter Bereicherung verjährt allerdings gemäß § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.06.2012 – VIII ZR 12/12 – entschieden und zur Begründung ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen sämtliche Ansprüche, die der Mieter wegen der Durchführung von Schönheitsreparaturen gegen den Vermieter erhebt, der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB, mithin auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Mieter – jeweils in Verkennung der Unwirksamkeit der Renovierungsklausel – die Schönheitsreparaturen selbst durchführt beziehungsweise durchführen lässt und vom Vermieter anschließend den hierfür aufgewendeten Betrag fordert, oder ob der Mieter an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für die nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen zahlt. Sowohl die geldwerte Sachleistung als auch der Abgeltungsbetrag dienen der Verbesserung der Mietsache und sind deshalb als Aufwendungen auf die Mietsache im Sinne des § 548 Abs. 2 BGB anzusehen.

 

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Tierhalterhaftung – Wenn kleiner, unangeleinter, friedfertiger Hund auf großen, angeleinten, aggressiven Hund trifft.

Wenn ein kleiner, unangeleinter Hund, in erkennbar friedfertiger Weise auf einen großen, angeleinten Hund zuläuft, dieser darauf aggressiv reagiert, die Tierhalterin, in der Befürchtung ihr Hund könne den kleineren beißen, diesen mit der Leine ruckartig zurückzieht und sich dabei einen Finger bricht, stellt sich die Frage, ob für diesen Schaden der Tierhalter des kleinen Hundes haften muss.

Das Landgericht (LG) Dessau-Roßlau meint nein.
In dem Urteil vom 11.05.2012 – 2 O 617/11 – hat es zur Begründung, warum die Verletzte vom Tierhalter des kleinen Hundes weder gemäß § 833 BGB, noch gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB Schadensersatz verlangen kann u. a. ausgeführt:

Ein Anspruch aus Gefährdungshaftung nach § 833 BGB besteht nicht, weil der Schutzzweck dieser Vorschrift eine einschränkende Auslegung in Fällen wie dem vorliegenden gebietet, in denen bei einer Auseinandersetzung von Hunden der Verletzungserfolg durch eine eigenverantwortliche Handlung des Geschädigten eingetreten ist, mit der gerade die von seinem Hund ausgehende spezifische Tiergefahr eingedämmt werden soll, mag diese sich auch als eine nicht fernliegende Reaktion auf die bloße Anwesenheit des anderen Hundes darstellen. Hier ist davon auszugehen, dass die Verletzung der Geschädigten nicht auf der von dem kleinen Hund ausgehenden typischen Tiergefahr beruht, sondern allein auf der des eigenen Hundes. Der Halter eines Hundes haftet mit anderen Worten nicht schon deshalb verschuldensunabhängig, weil sein Hund ohne jedes Angriffsverhalten unangeleint läuft und ein anderer Hund hierauf in aggressiver Weise reagiert.
Auch für einen verschuldensabhängigen deliktischen Anspruch ist kein Raum. Selbst wenn dem Tierhalter des kleinen Hundes vorzuwerfen wäre, diesen nicht angeleint zu haben, ist der Umstand, dass ein erkennbar friedfertiger Hund unangeleint auf die Straße gelassen wird, nicht adäquat ursächlich für die Verletzung der Geschädigten.

 

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Gesetzesänderung zum 21.06.2012 im internationalen Scheidungsrecht (ROM-III-VO)

Bislang richtete sich die Frage, welches Recht für eine internationale Scheidung anzuwenden ist nach den Art. 17, 14 EGBGB. Vorrangig war hiernach grundsätzlich das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hilfsweise dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind (z.B. Staat der Eheschließung).

Seit dem 21.06.2012 gilt nunmehr die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (ROM-III-VO).

Gemäß Art. 5 der VO (EU) 1259/2010 können die Parteien nunmehr eine Rechtswahl hinsichtlich des auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:

  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Die Rechtswahlvereinbarung bedarf der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 1259/2010.

Treffen die Parteien keine Rechtswahl unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gemäß Art. 8 VO (EU) 1259/2010:

  • dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

 

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Mietrecht – Wenn dem Wohnungsmieter, dem formularmäßig die Schönheitsreparaturen übertragen sind, auch die Farbwahl vorgeschrieben wird.

Die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer Wohnung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn dem Mieter darin auch für Schönheitsreparaturen während der Mietzeit vorgegeben wird Decke und Wände weiß zu streichen.
Eine derartige Farbwahlklausel benachteiligt den Mieter (nur) dann nicht unangemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt. Denn der Vermieter hat grundsätzlich kein berechtigtes Interesse daran, dem Mieter während der Mietzeit eine bestimmte Dekorationsweise vorzuschreiben oder den Gestaltungsspielraum des Mieters auch nur einzuengen. Das berechtigte Interesse des Vermieters beschränkt sich vielmehr darauf, die Wohnung am Ende der Mietzeit in einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Interessenten akzeptiert wird und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht.
Rechtsfolge einer unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.
An die Stelle der unzulässigen Schönheitsreparaturklausel tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB die dispositive gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22.02.2012 – VIII ZR 205/11 – entschieden.

 

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Insolvenzrecht – keine Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Nach § 89 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
Dieses, während des Insolvenzverfahrens nach § 89 Abs. 1 InsO bestehende Vollstreckungsverbot, gilt auch für Anträge auf Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 24.05.2012 – IX ZB 275/10 – entschieden und damit eine bislang umstrittene Rechtsfrage geklärt.
Die Entscheidung ist u. a. damit begründet worden, dass die eidesstattliche Offenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO Bestandteil der Zwangsvollstreckung ist, die nur angeordnet werden darf, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.

 

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Betreuungsverfahren – Erforderliche Ermittlungen des Gerichts – Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme – Qualifikation des Sachverständigen.

Zu den für die Bestellung eines Betreuers erforderlichen Ermittlungen gehört nach § 280 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme.
Diesem Gutachten muss mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) vorliegen; eine Verdachtsdiagnose genügt nicht. Im Übrigen muss sich der Tatrichter davon überzeugen, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist.
Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen. Die Beauftragung eines Gutachters, der nicht die Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 S. 2 FamFG erfüllt, ist als Ausnahme in der Endentscheidung vom Gericht besonders zu begründen. Ist der Sachverständige nicht hinreichend qualifiziert, darf sein Gutachten nicht verwertet werden.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den Beschlüssen vom 16.05.2012 – XII ZB 454/11 – und – XII ZB 584/11 – hingewiesen.

Die in Bayern bestellten Landgerichtsärzte (Art. 5 Abs. 3 des bayerischen Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes vom 24.07.2003 [GVBl S. 452] iVm § 4 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 09.09.1986 [GVBl S. 316]) entsprechen aufgrund ihres Ausbildungsganges und ihrer besonderen praktischen Erfahrungen üblicherweise den Anforderungen, die § 280 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) an die Sachkunde des Sachverständigen stellt.
Ihre Sachkunde ist in der Regel mit der Qualifikation von Ärzten vergleichbar, denen die Facharztbezeichnung zukommt, die sich aber nicht in großem Umfang mit den besonderen forensischen Aufgaben ihres Fachgebietes beschäftigt haben (so BGH, Beschluss vom 16.10.2013 – XII ZB 320/13 –).

 

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