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Betrunken Auto fahren kann richtig Geld kosten

Wer betrunken Auto fährt riskiert, dass sein Haftpflichtversicherer seine Leistung auf null kürzen kann und er den von ihm verursachten Fremdschaden in vollem Umfang selbst tragen muss.
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschiedenen Fall hatte ein alkoholbedingt fahruntüchtiger Autofahrer (mittlere Blutalkoholkonzentration zum Fahrzeitpunkt 2,10 Promille) einen Unfall mit Fremdschaden verursacht und war von seinem Kfz-Haftpflichtversicherer, nachdem dieser den Fremdschaden reguliert hatte, in Regress genommen worden.
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH im Urteil vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10 – jetzt festgestellt, dass § 28 Abs. 2 VVG eine Leistungskürzung auf null in Fällen grober Fahrlässigkeit nicht ausschließt und der Versicherungsnehmer nicht nur bei vorsätzlicher, sondern auch bei grober Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit seinem Haftpflichtversicherer in voller Höhe regresspflichtig sein kann. Insbesondere gerechtfertigt ist eine solcher Regress in voller Höhe nach Auffassung des BGH dann, wenn der Versicherungsnehmer deutlich über der Grenze der dafür maßgeblichen Grenze von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig ist, seine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen die alleinige Schadensursache sind und keine entlastenden Momente vorliegen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

BFH – Prozesse von der Steuer absetzen?

Änderung der Rechtsprechung. Bundesfinanzhof erkennt Kosten eines Zivilprozesses als grundsätzlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen an.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–).

Die Kosten eines Zivilprozesses (Gerichtskosten in Form von Gebühren und Auslagen sowie außergerichtliche Kosten) wurden nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH in der Regel als nicht zwangsläufig erwachsen erachtet.

Mit seinem Urteil vom 12.05.2011 – Az.: VI R 42/10 – hat der BFH erklärt, an dieser Rechtsauffassung nicht länger fest zu halten. Er vertritt nunmehr die Ansicht, dass Zivilprozesskosten Kläger wie Beklagten unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Der BFH begründet dies damit, dass ein Steuerpflichtiger, um sein Recht durchzusetzen, den Rechtsweg beschreiten müsse und der Einwand, mit den Kosten eines Zivilprozesses sei in der Regel nur die unterlegene Partei belastet (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und diese hätte bei gehöriger Prüfung ihrer Rechte und Pflichten erkennen können, dass der Prozess keinen Erfolg haben werde, der Lebenswirklichkeit nicht gerecht werde. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, sei „riskant“. Denn nur selten finde sich der der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen könne. Nicht zuletzt deshalb biete die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.

In seiner Entscheidung weist der BFH aber auch einschränkend auf Folgendes hin:

  • Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten nur dann zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe und der Prozess nicht mutwillig geführt worden sei. Nicht ausreichend sei eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht. Der Erfolg müsse mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.
  • Abzugsfähig sind außergewöhnliche Belastungen nur insoweit, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Gegebenenfalls erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

Als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind die Kosten jeweils in dem Veranlagungszeitraum der Zahlung (§ 11 EStG).

Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 12.05.2011 – Az.: VI R 42/10 –

 

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Rechtsschutzversicherer dürfen mit Anwälten kooperieren

Ein Rechtsschutzversicherer darf seinen Kunden Vergünstigungen anbieten wenn sie im Streitfall zu Rechtsanwälten gehen, welche die Versicherung empfohlen hat (LG Bamberg, Urteil vom 08.11.2011, Az.: 1 O 336/10).

Die Rechtsanwaltskammer München hatte gegen die HUK-Coburg geklagt und wollte damit erreichen, dass diese nicht auf eine Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes verzichten darf, wenn im Streitfall eine von der HUK-Coburg empfohlene Kanzlei ausgewählt wird.

Wir begrüßen diese Entscheidung, schließlich haben wir mit nahezu allen Rechtsschutzversicherern bisher gute Erfahrungen gemacht. Unsere Kanzleipraxis zeigt, dass mit Rechtsschutzversicherern in der Regel keine Probleme entstehen wenn man vernünftig und objektiv berät und bei Problemen den Dialog sucht. Wir haben es noch nicht erlebt, dass Rechtsschutzversicherer in irgendeiner Art und Weise relevanten Einfluss auf die Art der anwaltliche Tätigkeit nehmen wollten.

Nach unserer Einschätzung gibt es daher keine Probleme, wenn sich auch der Rechtsschutzversicherer darauf verlassen kann, dass eine Kanzlei fair abrechnet, keine Gebühren treibt und vorausschauend berät. Eine qualifizierte Rechtsberatung hilft immer unnötige Kosten zu vermeiden. Dies liegt auch im Interesse der Mandanten. Schließlich wird man, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag zu oft belastet wird, im Zweifel gekündigt.

Der Grund, dass Rechtsschutzversicherer bestimmte Kanzleien empfehlen möchten, dürfte daher im Ergebnis in den Leistungsunterschieden bei verschiedenen Kanzleien sowie dem Streben nach Spezialisierung liegen.

Wenn man Wert darauf legt zu einer bestimmten Kanzlei oder zu einem bestimmten Rechtsanwalt zu gehen, so sollte man bei der Wahl der Rechtsschutzversicherung sowie des Tarifs darauf achten, dass eine solche Klausel nicht enthalten ist oder die Kanzlei bzw. der Kollege mit der gewählten Rechtsschutzversicherung kooperiert.

 

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BGH stärkt die Rechte der Männer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 09.11.2011, Aktenzeichen XII ZR 136/09, entschieden, dass der Anspruch des Scheinvaters auf die Wahrheit über die echte Vaterschaft Vorrang gegenüber der Privatsphäre der Mutter hat.

Geklagt hatte ein Mann, der sich vor der Geburt des Kindes von seiner Partnerin trennte von der er sodann als Vater angegeben wurde. Aufgrund eines Vaterschaftstests stellte sich später jedoch heraus, dass der Mann nicht Vater des Kindes ist. Der Mann wollte deshalb das Geld für die Babyausstattung und bereits gezahlten Unterhalt in Höhe von insgesamt 4.500,– € vom leiblichen Vater zurück. Die Frau weigerte sich jedoch die Identität des leiblichen Vaters, der zwischenzeitlich seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen war, bekannt zu geben und berief sich hierbei auf ihr Recht auf Informationelle Selbstbestimmung.

Bereits die vorangegangenen Gerichte hatten entschieden, dass die Einschränkung des Persönlichkeitsrechts der Frau gerechtfertigt sei. Hiernach schulde die Frau nach Treu und Glauben die Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Der Mann habe somit das Recht gemäß § 242 BGB den Namen des Vaters zu erfahren. Anderenfalls wäre dem Scheinvater die Durchsetzung des Regressanspruches nicht möglich.

Auch das Bundesverfassungsgericht hatte den Kindern das Recht zugestanden, die Wahrheit über ihre Väter zu erfahren. Der Anspruch des Kindes wurde insoweit höher bewertet, als das Recht der Mutter, das Wissen für sich zu behalten.

 

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Invasion aus der Tiefe – Wenn Wurzeln über Grundstücksgrenzen wachsen

Wenn der Hausanschlusskanal durch die Wurzeln eines auf einem Nachbargrundstück stehenden Baumes beschädigt worden ist. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der durch die Wurzeln eingetretenen Beeinträchtigung. Dieser umfasst, wenn die Entfernung der Wurzeln zur Zerstörung des Hausanschlusskanals führen, die Wiederherstellung des beschädigten Kanals.

Da der Eigentümer durch die Beseitigung der Störung keinen Vorteil erlangen soll, ist dabei aber zu berücksichtigen ein Abzug „neu für alt“, dessen Höhe zu ermitteln ist auf der Grundlage der hypothetischen Lebensdauer des Kanals ohne Eintritt der Wurzelschäden und der Lebensdauer des nun neu errichteten Kanals.
Gleiches gilt wenn der Eigentümer die Beeinträchtigung selbst beseitigt und von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangt (so BGH, Urteil vom 13.01.2012 – V ZR 136/11 –).

Entsprechend anwendbar im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch § 254 BGB. Das bedeutet, sollte den nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruchsberechtigten ein Mitverschulden an der durch das Wurzelwachstum verursachten Beschädigung seines Kanals treffen, würde in entsprechender Anwendung von § 254 BGB eine Verurteilung zur Beseitigung durch die Feststellung beschränkt, dass sich der Eigentümer in Höhe seiner Haftungsquote an den Kosten der Beseitigung zu beteiligen hat (so BGH, Urteil vom 18.04.1997 – V ZR 28/96 –).

 

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Brennender Adventskranz – Regressanspruch des Versicherers?

Pünktlich zur Weihnachtszeit stellt sich die Frage wie das eigentlich ist wenn bei einem Mieter neben dem Adventskranz plötzlich das ganze Haus brennt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahre 2006 entschieden, dass dem Gebäudeversicherer des Vermieters ein Regressanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters bei einem aufgrund einfacher Fahrlässigkeit verursachten Brandes nicht zusteht. Ein entsprechender Anspruch wurde nur bei grober Fahrlässigkeit aufgrund ergänzender Vertragsauslegung bejaht.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall entstand zwei Tage vor Weihnachten aufgrund eines brennenden Adventskranzes in einer Mietwohnung ein Schaden in Höhe von 25.751,– €. Die Gebäudeversicherung des Vermieters kam für den Schaden auf und forderte sodann von der Haftpflichtversicherung des Mieters die Erstattung des Betrages zurück. Die Gebäudeversicherung war der Ansicht, dass es die Mieterin grob fahrlässig unterlassen habe, die Kerzen am Adventskranz vor dem zu Bett gehen zu löschen oder entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Mieterin wies den Vorwurf zurück und berief sich im Übrigen auf einen konkludenten Regressverzicht aus dem Versicherungsvertrag des Gebäudeversicherers.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Mieterin den Brand fahrlässig verursacht habe und daher grundsätzlich dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zustünde, der jedoch auf den Gebäudeversicherer übergegangen sei. Für einen Regressverzicht sei kein Raum, wenn eine Haftpflichtversicherung des Mieters bestehe.

Der BGH hatte sodann entschieden, dass bei einfacher Fahrlässigkeit ein Regressanspruch gerade nicht besteht. Wann von grober oder einfacher Fahrlässigkeit auszugehen sei, habe das Berufungsgericht zu entscheiden. Die Sache wurde vom BGH zurückverwiesen (BGH, Urteil v. 20.12.2006, VIII ZR 67/06).

 

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Unbefugtes Parken auf Privatgrundstück kann teuer werden

Wird ein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt, kann der unmittelbare Grundstücksbesitzer das Fahrzeug abschleppen lassen und die Abschleppkosten vom Fahrzeugführer als Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 858 Abs. 1 BGB verlangen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08 – entschieden.

Danach begeht, wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatparkplatz – also auch auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes – abstellt, verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Dieser verbotenen Eigenmacht darf sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer im Wege der Selbsthilfe nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren, indem es das Fahrzeug abschleppen lässt. Ob das Fahrzeug behindernd geparkt worden ist oder nicht, kommt es dabei nicht an.

Der Umfang des ersatzfähigen Schadens bemisst sich, da es hier nicht um die Beschädigung einer Sache, sondern um die Beseitigung der Folgen einer verbotenen Eigenmacht geht, nach § 249 Abs. 1 BGB. Ersatzfähig sind danach solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der verübten verbotenen Eigenmacht stehen und vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden. Neben den reinen Abschleppkosten sind das die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs.

Wegen dieser erstattungsfähiger Kosten besteht ein Zurückbehaltungsrecht, so dass, wenn dieses nicht durch Zahlung oder Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abgewendet wird, die Preisgabe des Standorts des Fahrzeugs und damit auch die Herausgabe verweigert werden kann (so BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11).

 

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Vier Hochzeiten und ein Todesfall – Wer ist für die Beerdigung verantwortlich?

Wer darf eigentlich bestimmen wo ein Verstorbener beerdigt wird und wer muss die Kosten der Beerdigung tragen?

Die Kosten der Beerdigung des verstorbenen Erblassers trägt der Erbe, § 1968 BGB.

Dazu berechtigt und auch zivilrechtlich verpflichtet für die Bestattung des Erblassers zu sorgen ist der Totenfürsorgeberechtigte. Welche Person er mit der Wahrnehmung dieser Belange betrauen will, kann der Erblasser ebenso wie die Art und Weise seiner Beerdigung, zu Lebzeiten noch bestimmen, wobei diese dann privatrechtlich zum Totenfürsorgeberechtigten bestimmte Person nicht unmittelbar zum Kreis der Erben oder der Angehörigen zählen muss, die nach den Bestattungsgesetzen der Länder für die Bestattung zu sorgen haben.

Bei der Ermittlung dieses für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einem Testament, an. Es genügt, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen, also angesichts bestimmter Umstände angenommen werden kann, dass die Ausübung des Totenfürsorgerechts durch eine bestimmte Person aus dem Kreis seiner Angehörigen dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht. Diese Person ist dann als „nächster“ Angehöriger des Erblassers und damit Totenfürsorgeberechtigter und –verpflichteter anzusehen.

Sind Kosten für eine Beerdigung beim Totenfürsorgeberechtigten angefallen, sei es, dass er selbst für die Beerdigung gesorgt hat, sei es, dass ein Dritter, der selbst nicht Erbe ist, die Beerdigung durchgeführt hat und die Kosten von dem Totenfürsorgeberechtigten erstattet verlangt, so steht ihm gemäß § 1968 BGB ein Regressanspruch gegen den Erben zu. Kann ein derartiger Anspruch nicht durchgesetzt werden, weil die Erben nicht feststehen, der Nachlass überschuldet ist oder der Fiskus als Erbe die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass geltend macht, fällt dies in den Risikobereich des Totenfürsorgeberechtigten und folgt aus seiner Pflicht zur Totenfürsorge (so BGH, Beschluss vom 14.12.2011 – IV ZR 132/11 –).

 

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Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Autobahn

Kommt es auf der linken Spur einer Autobahn zu einem Auffahrunfall, bei dem ein Pkw-Fahrer auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffährt, dessen Fahrer in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang zuvor einen Fahrbahnwechsel von der rechten auf die linke Spur vorgenommen hatte, um einen Lkw zu überholen, war bislang strittig, ob, es sich dabei um eine typische Auffahrsituation mit der Folge eines Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden handelt.

Mit Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr festgestellt, dass,

  • wenn feststeht, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat,
  • der Sachverhalt aber im übrigen nicht aufklärbar ist und
  • sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat,
  • als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist,
  • die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht in Betracht kommt und eine hälftige Schadenteilung vorzunehmen ist.

 

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Fünfjähriger fährt Rentner an: Aufsichtspflicht verletzt?

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass Eltern nicht zwangsläufig für ihr minderjähriges und noch schuldunfähiges Kind haften.

Geklagt hatte ein 76-jähriger Rentner, der von einem fünfjährigen Kind auf einem Gehweg mit dem Fahrrad angefahren wurde und sich verletzt hatte. Die Mutter befand sich ein ganzes Stück hinter ihrem Kind, weshalb ein rechtzeitiges Eingreifen nicht möglich war.

Der Rentner verlangte nunmehr von der Mutter des Kindes wegen Verletzung der Aufsichtspflicht Schadensersatz. In erster Instanz bekam der Rentner noch Recht. Das Urteil des Landgerichtes Trier wurde jedoch vom OLG aufgehoben mit der Begründung, dass es in der Regel ausreiche, wenn Eltern ihren Kindern auf Ruf- und Sichtweite folgten. Eine Aufsichtspflichtverletzung wurde vom OLG in diesem Fall zurückgewiesen.

Es ist jedoch zu bedenken, dass die Gerichte hier regional teils sehr unterschiedlich entscheiden. Wesentlich kommt es auch darauf an, was das Kind getan hat und mit was (Roller, Fahrrad, Skateboard) es unterwegs gewesen ist.

 

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