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Was, wenn ein Schließanlagenschlüssel eines Mietshauses verloren gegangen ist, Mieter und Vermieter wissen sollten

Mit Urteil vom 11.09.2020 – 20 C207/19 – hat das Amtsgericht (AG) Bautzen entschieden, dass bei einem 

  • dem Mieter zuzurechnenden Schlüsselverlust 

für die Schließanlage eines Mietshauses der Vermieter die Kosten 

  • für einen tatsächlich vorgenommenen Austausch der kompletten Schlüsselanlage (jedoch nur gegen Vornahme eines Abzugs „Neu für Alt“ wegen der mechanischen Abnutzung der Schließanlagen unterliegen) sowie 
  • für provisorische Sicherungsmaßnahmen  

nur verlangen kann, wenn die konkrete Gefahr 

  • eines Missbrauchs des verlorenen Schlüssels durch Dritte 

nachweislich besteht (so auch Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Urteil vom 20.08.2019 – 4 U 665/19 –).

Das bedeutet, kann im Fall 

  • eines dem Mieter zuzurechnenden Schlüsselverlustes für die Schließanlage eines Mietshauses, 

der Vermieter,

  • der wegen des Schlüsselverlustes die Schließanlage hat austauschen lassen, 

 nicht beweisen, dass 

  • er sich aus objektiver Sicht zur Beseitigung einer konkreten Missbrauchsgefahr veranlasst sehen durfte die Schließanlage zu ersetzen 

schuldet der Mieter 

  • nur den Ersatz des einen verloren gegangenen Schlüssels bzw. die Kosten hierfür 

und bleibt der Vermieter auf den 

Wichtig zu wissen: Wann ist ein unter Beachtung der Formvorschriften errichtetes Testament unwirksam?

Ein Testament, 

  • das gemäß § 2229 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von Menschen ab Vollendung des 16. Lebensjahrs errichtet werden kann, 

ist,

  • auch wenn es unter Beachtung der Formvorschriften errichtet wurde,  

unwirksam, 

  • wenn die Person, die das Testament errichtet hat, zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig war,
  • wenn das Testament gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB) oder
  • wenn das Testament sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB).

Testierunfähig und damit unfähig ein Testament zu errichten ist nach § 2229 Abs. 4 BGB, wer bei Errichtung des Testaments 

nicht in der Lage war, 

dessen Erwägungen und Willensentschlüsse also bei Errichtung des Testaments 

beruhten, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst wurden, 

Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung 

zu machen vermag.

Testierunfähig ist daher auch derjenige, der 

sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe 

Nach der Konzeption des § 2229 BGB, 

gilt allerdings jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat, 

bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist, d.h. bewiesen ist, 

Damit ist ein Erblasser also 

als testierfähig zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments anzusehen (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 15.12.2016 – 31 Wx 144/15 –; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.8.2017 – 20  W 188/16 –).

  • Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben waren, lässt sich in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten.

Unwirksam wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) ist ein Testament beispielsweise, wenn, 

  • unter Verstoß gegen § 14 Abs. 5 Heimgesetz (HeimG), 

die Leitung, die Beschäftigten oder sonstige Mitarbeiter eines Heimes i.S.v. § 1 Abs. 1 HeimG sich von Bewohnerinnen und Bewohnern zu Erben einsetzen lassen (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschlüsse vom 22.06.2004 – 1Z BR 040/04 – und vom 13.09.2000 – 1Z BR 68/00 – sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2001 – 20 W 71/99 –).

Sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) kann ein Testament 

  • nicht nur hinsichtlich des Inhalts, 
  • sondern auch wegen der Umstände des Zustandekommens

sein, also beispielsweise auch dann, wenn Jemand bewusst 

  • seine Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluss auf einen Erblasser 

dazu benutzt, gezielt darauf hinzuwirken, dass 

  • der leicht beeinflussbare Erblasser ohne reifliche Überlegung über erhebliche Vermögenswerte durch ein Testament in seinem Sinne verfügt (OLG Celle, Urteil vom 07.01.2021 – 6 U 22/20 – zur Sittenwidrigkeit eines zugunsten einer Berufsbetreuerin und eines „Seniorenbetreuers“ errichteten notariellen Testaments).

Dieselgate: BGH entscheidet, dass schadensersatzpflichtige Auto- und Motorenhersteller den Fahrzeugkäufern auch

…. die Fahrzeugfinanzierungskosten in voller Höhe ersetzen müssen.

Mit Urteil vom 13.04.2021 – VI ZR 274/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn Fahrzeug- oder Motorenhersteller 

  • Fahrzeugkäufer durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben und 
  • der Fahrzeugkauf von den Käufern (teilweise) finanziert worden ist, 
    • beispielsweise durch ein aufgenommenes Bankdarlehen, 

die Fahrzeugkäufer auch Anspruch haben auf Ersatz der Finanzierungskosten,

  • beispielsweise der Darlehenszinsen und der durch den Abschluss einer Kreditausfallversicherung entstandenen Kosten,

in voller Höhe.

Begründet hat der Senat dies damit, dass ein Fahrzeugkäufer, 

  • der von einem Fahrzeug- oder Motorenhersteller vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden ist, 

gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) so zu stellen sind, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen, 

  • ohne den Fahrzeugerwerb, 

der Käufer den Kaufpreis nicht (teilweise) mit einem Bankdarlehen finanziert hätte und er 

  • durch die Finanzierung 

keinen Vorteil hatte, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer und Verwalter in Corona-Zeiten

Für Wohnungseigentümer und Verwalter in Corona-Zeiten wichtige Entscheidungen haben das Landgericht (LG) Frankfurt am Main und das Amtsgericht (AG) Hannover getroffen.

Die 13. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 16.02.2021 – 2-13 T 97/20, 92 C 3124/20 (81) – darauf hingewiesen, dass die Corona-Pandemie 

  • den Verwalter nicht generell davon entbindet, Eigentümerversammlungen durchzuführen,
  • sondern es im Grundsatz dabei bleibt, dass gemäß § 24 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung stattfinden muss und

ein Verwalter sich dann nicht unter Hinweis auf die Corona-Pandemie weigern darf, eine Eigentümerversammlung durchzuführen, wenn 

  • der Durchführung der Eigentümerversammlung, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Versammlung begehrt wird bzw. stattfinden könnte, öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen  

und

  • der höhere Aufwand, der zur Durchführung der Eigentümerversammlung betrieben werden muss, um die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten, noch vertretbar ist. 

Das AG Hannover hat mit Urteil vom 07.01.2021 – 480 C 8302/20 – entschieden, dass, wenn in einem Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung,

  • unter Beifügung von Vollmachten für die Verwaltung zur Abstimmung

die Eigentümer 

  • ausdrücklich gebeten werden, nicht zu erscheinen und 
  • zudem darauf hingewiesen wird, dass ein Erscheinen von Eigentümern zum sofortigen Abbruch der Versammlung führen würde,

die in einer solchen (Vollmachts)Versammlung gefassten Beschlüsse 

  • ungültig

sind.

Übrigens:
Art 2 § 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVFAG), 

  • der bis zum Ablauf des 31.12.2021 gilt, 

bestimmt, dass

  • der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt und
  • der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.

Hinweis:
Infos über das am 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) und die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier

Corona-Triage: Was an Covid-19-Erkrankte wissen sollten, wenn sie behandlungsbedürftig sind, aber, wie

…. von Ärzten befürchtet, die Intensivbetten, Sauerstoffgeräte oder das medizinisches Personal zur Behandlung von allen behandlungsbedürftigen Patienten nicht mehr ausreichen sollten?

Eine gesetzliche Regelung, 

  • welche Patienten (bevorzugt oder weiter) behandelt und 
  • welche Patienten nicht (mehr weiter) behandelt werden, 

wenn wegen begrenzter Ressourcen in den Kliniken tatsächlich nicht mehr alle 

  • kritisch erkrankten und 
  • gleich dringlich medizinisch behandlungsbedürftigen Personen 

auf eine Intensivstation aufgenommen bzw. behandelt werden können, gibt es in Deutschland derzeit nicht.

Deshalb müssen in diesen Fällen die Ärzte die Auswahlentscheidung („Triage“) treffen, wem sie helfen und wem nicht. 

Zu einer solchen Auswahlentscheidung, die 

  • für den einen Behandlungsbedürftigen Leben und 
  • für den anderen Tod 

bedeuten kann, sind Ärzte,

  • weil die Rechtsordnung Unmögliches nicht von ihnen verlangen darf  bzw. kann, 

immer dann berechtigt, wenn es ihnen tatsächlich nur möglich ist, 

  • einen oder einige der Behandlungsbedürftigen zu behandeln,
  • nicht aber alle (Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision),

wenn es also 

  • nur noch einen freien Behandlungsplatz gibt, 
  • dieser aber von mehreren Patienten benötigt wird.  

Solche Auswahlbehandlungsentscheidungen müssen Ärzte auch schon heute in bestimmten (Krisen)Situationen treffen,

  • beispielsweise von einem Notarzt, der an einer Unfallstelle zwei Schwerstverletzte vorfindet, die er nicht gleichzeitig versorgen kann

und bei der Auswahlentscheidung sollen und werden Ärzte nach den klinisch-ethischen Empfehlungen verschiedener Fachgesellschaften, aus Gerechtigkeitsüberlegungen, sich orientieren am Kriterium 

  • der besten Behandlungschancen 

unter Berücksichtigung 

  • des allgemeinen Gesundheitszustandes der Behandlungsbedürftigen und 
  • dem Schweregrad ihrer Erkrankung.

Das bedeutet, der,

  • der die höchsten Überlebenschancen hat, 

wird den 

  • noch freien Behandlungsplatz 

bekommen.

Gibt es allerdings bei ihrer Klinikeinweisung 

  • keinen freien Behandlungsplatz 

mehr, haben behandlungsbedürftige Neupatienten generell, auch bei besten Behandlungschancen, 

  • schlechte Karten.  

Denn falls Ärzte eine bereits begonnene Intensivbehandlung 

  • zugunsten eines weiteren hinzukommenden Behandlungsbedürftigen mit höheren Überlebenschancen

beenden, müssen sie, wenn der Patient, dessen Behandlung sie,

  • ohne dass dies seinem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hat, 

 abgebrochen haben, verstirbt, 

  • damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft sie wegen Totschlags nach § 212 Abs. 1 Strafgesetzbuch (durch aktives Tun) anklagt und 
  • können dann nur darauf vertrauen, dass der Bundesgerichtshof ihre Handlung angesichts der Umstände für gerechtfertigt oder jedenfalls entschuldigt ansieht und sie freispricht. 

Dazu, sich diesem Risiko auszusetzen, werden Ärzte verständlicherweise in der Regel aber nicht bereit sein.

Dieselgate: LG Saarbrücken verurteilt die Daimler AG, wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

…. in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, zum Schadensersatz. 

Mit Urteil vom 09.04.2021 – 12 O 320/19 – hat die 12. Kammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken in einem Fall, in dem ein Käufer im Jahr 2014 bei der Mercedes-Benz-Niederlassung in Saarbrücken einen 

  • Mercedes GLK 220 CDI 

erworben hatte, in dem eine 

  • im Wesentlichen unter Prüfstandsbedingungen zur Anwendung kommende

Steuerung eingebaut war, mit der 

  • die Temperatur im Kühlmittelkreislauf geregelt (sogenannte Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung) und 
  • der tatsächliche Emissionsausstoß im Realbetrieb in unzulässiger Weise verschleiert

wurde, festgestellt, dass es sich bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine 

  • unzulässige Abschalteinrichtung 

handelt und entschieden, dass die Daimler AG den Fahrzeugkäufer,

  • durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und sie deshalb dem Fahrzeugkäufer 

  • nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Wege des Schadensersatzes 

den Kaufpreis, 

  • abzüglich einer Nutzungsentschädigung 

erstatten muss, 

  • Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs. 

Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer war dabei insbesondere, dass es ich laut amtlicher Auskünfte des Kraftfahrbundesamtes (KBA) bei der 

  • Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung 

handelt und deswegen vom KBA ein verbindlicher Rückruf angeordnet worden war, 

  • gegen den die Daimler AG sich zwar zur Wehr gesetzt hatte,
  • ohne jedoch eine Rechtfertigung für den Einbau einer solchen Steuerung aufzuzeigen (Quelle: juris Das Rechtsportal

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte erachtet staatlich verordnete Impfpflicht für Kinder im Grundsatz für zulässig

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 08.04.2021 – 47621/13 u.a. – die Beschwerden von fünf Kindern und einem Vater aus Tschechien gegen die in Tschechien bestehende 

  • Impfpflicht für Kinder gegen Krankheiten wie Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten, Hepatitis B und Masern 

abgewiesen.

Danach verstoßen Staaten, die Impfungen für Kinder bußgeldbewehrt zur Pflicht machen nicht 

  • gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens 

nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die Große Kammer des EGMR hat darauf hingewiesen, dass,

  • weil das Ziel sein müsse, dass jedes Kind gegen schwere Krankheiten geschützt ist, durch Impfung oder durch Herdenimmunität,

eine Impfpflicht in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig angesehen werden kann, 

  • da bei Fragen der Gesundheitssorge die nationalen Behörden am besten beurteilen können, was notwendig ist, 

Länder einen großen Ermessensspielraum haben, 

  • ob und in welchem Umfang sie Impfungen für Kinder zur Pflicht machen,

wenn Länder eine Impfpflicht einführen, die Sanktionen 

  • bei Verstößen dagegen aber 

nicht unverhältnismäßig sein dürfen, wie das etwa 

  • bei einer Durchsetzungsmöglichkeit (auch) mit unmittelbarem Zwang oder 
  • bei einer Verwehrung auch des regulären Schulbesuchs 

der Fall sein könnte (Quelle: LTO Legal Tribune Online).

Was man wissen sollte, wenn man vor einem Amts- oder Landgericht einen anderen verklagt oder sich gegen

…. eine Klage verteidigen muss. 

Wer als Kläger/in (im Folgenden: Klagepartei) einen Anspruch aus Vertrag oder Gesetz gegen eine natürliche Person geltend macht und diese verklagt, beispielsweise auf  

  • Vertragserfüllung,
  • Rückabwicklung eines Vertrages, 
  • Schadensersatz,
  • Herausgabe einer Sache, 
  • Unterlassung,
  • Beseitigung usw.,

trägt in der Regel die volle 

  • Darlegungs- und
  • Beweislast

sowohl für die anspruchsbegründenden Tatsachen,

  • d.h. die Tatsachen, die geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte vertraglich oder gesetzliche Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen, 

als auch, 

  • falls die verklagte Person, die dann Beklagte (im Folgenden: Beklagtenpartei) ist, die Einrede erhebt, dass der gegen sie erhobene Anspruch verjährt ist und 
  • nach den von ihr vorgetragenen Tatsachen Verjährung eingetreten sein kann, 

für die anspruchserhaltenden,

  • d.h. die eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung begründenden 

Tatsachen.

In bestimmten Fällen ist es dabei 

  • Sache der Beklagtenpartei, 

sich zu Tatsachenbehauptungen der beweispflichtigen Klagepartei 

  • substantiiert 

zu äußern.

Gehört zur Anspruchsbegründung eine 

  • negative Tatsache, 

wie beispielsweise, dass die Beklagtenpartei 

  • durch das Verschweigen eines Sachmangels, den sie gekannt und der Klagepartei hätte offenbaren müssen, also 

durch das Unterlassen der ihr obliegenden Aufklärungspflicht die Klagepartei arglistig getäuscht hat, muss die Beklagtenpartei, 

  • wenn eine Aufklärungspflicht bestanden hat, 

darlegen,

  • wann und wie sie ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist.

Ansonsten gilt die Behauptung der Klagepartei, nicht aufgeklärt worden zu sein, nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) als zugestanden.

Eine solche sog. sekundäre Darlegungslast,

  • mit der Rechtsfolge, dass, falls ihr nicht genügt wird, die entsprechende Behauptung der Klagepartei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt,

kann die Beklagtenpartei auch dann treffen, wenn die primär darlegungsbelastete Klagepartei 

  • keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und 
  • auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung 

hat, die Beklagtenpartei aber

Ferner werden Vortrag bzw. Beweis einer an sich darlegungs- und/oder beweispflichtigen Partei erleichtert  

  • durch tatsächliche Vermutungen, 
    • wie z.B., dass eine über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die Parteivereinbarungen vollständig und richtig wiedergibt, weil 
      • dann die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Parteien, – sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus Sicht des Erklärungsempfängers – beruft, 
      • die Beweislast für deren Vorliegen trifft,
  • durch den bei typischen Geschehensabläufen anwendbaren Grundsatz über den Beweis des ersten Anscheins, weil dann
    • der Gegner Tatsachen für die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs behaupten und beweisen muss und 
    • erst wenn ihm dies gelungen ist, die andere Partei die Beweislast trifft

sowie

  • durch gesetzliche Tatsachenvermutungen,  
    • – wie beispielsweise die Eigentumsvermutung für Besitzer in § 1006 BGB -, weil 
      • wenn sie zu Gunsten einer Partei eingreift, der Gegner die volle Behauptungs- und Beweislast für das Gegenteil hat. 

Abgesehen von den oben angeführten Fällen, 

  • in denen es Sache der Beklagtenpartei ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Tatsachenbehauptungen der beweispflichtigen Klagepartei substantiiert zu äußern,  

trägt die Beklagtenpartei die Darlegungs- und Beweislast 

  • für rechtshindernde Tatsachen 
    • – wie etwa die Minderjährigkeit bei Vertragsabschluss -,
  • für rechtsvernichtende Tatsachen 
    • – wie die Vertragserfüllung, die wirksame Vertragsanfechtung oder eine erfolgte Aufrechnung 
  • sowie für rechtshemmende Tatsachen
    • – wie die Stundung der geforderten Leistung oder die Verjährung des Anspruchs-.

Allgemein gilt übrigens: 
Eine Tatsache 

  • bestreiten 

kann nur die Partei, die nicht die Darlegungslast hat und mit   

  • Nichtwissen wirksam bestreiten

kann die Partei, die nicht die Darlegungslast hat, von der darlegungsbelasteten Partei vorgetragene Tatsachen nur dann, wenn diese Tatsachen  

  • weder ihre eigenen Handlungen 
  • noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung 

gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO), außer die Partei kann 

  • nach der Lebenserfahrung glaubhaft machen, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können,
  • nähere Umstände hierzu dartun, die das Fehlen von Erinnerung glaubhaft machen und
  • diese näheren Umstände auch beweisen, wenn der Gegner sie bestreitet. 

Was Autofahrer, die sich in einer Engstelle, in der ein gleichzeitiges Passieren unmöglich ist, entgegenkommen, über

…. ihre Verhaltenspflichten wissen sollten.

Macht eine Engstelle das gleichzeitige Passieren von zwei sich entgegenkommenden Fahrzeugen nicht möglich, müssen sich 

  • die Fahrzeugführer darüber verständigen, 

wie sie die vorhandene Situation auflösen wollen bzw. wer die Fahrt fortsetzen soll.

  • Geschieht das nicht, kann von einem oder beiden ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme vorliegen (§ 1 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Ist durch Zeichen 208 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (roter und schwarzer Pfeil) geregelt, 

  • wer Vorrang hat, 

gilt dieser Vorrang 

  • nicht nur für den Zeitpunkt des Passierens des Schildes sondern auch 

für den 

  • weiteren (noch nicht übersehbaren) Streckenverlauf 

der Engstelle. 

Fährt derjenige, 

  • der nach dem Zeichen 208 nicht den Vorrang hat, 

in eine für ihn 

  • nicht oder 
  • nicht ganz einsehbare 

Engstelle ein, muss er 

  • durch Anpassung bzw. starken Reduzierung seiner Geschwindigkeit dem vorrangigen Gegenverkehr Rechnung tragen, 
  • notfalls anhalten und 
  • zurücksetzen.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 20.04.2020 – 7 U 225/19 – hingewiesen.

Testpflicht für Schüler, die der Freistaat Bayern jetzt einführt, hat das Sächsische OVG für rechtmäßig erachtet und

…. Eilanträge von Schüler/innen gegen das Zutrittsverbot an Schulen für Ungetestete abgelehnt.    

Im Freistaat Sachsen gilt bereits: Ohne Test kein Unterricht. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) bestimmt in § 5a Abs. 4 und Abs. 5 u.a., dass,    

  • mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe, 

Personen der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt ist, wenn sie nicht 

  • durch eine ärztliche Bescheinigung oder 
  • durch einen längstens drei Tage, bei Schülerinnen und Schülern eine Woche alten oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes mittels eines zur Verfügung gestellten Selbsttestkits durchgeführten Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis 

nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Diese Bestimmung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen mit Beschluss vom 23.03.2021 – 3 B 81/21 – 

  • als voraussichtlich rechtmäßig angesehen und 
  • die Anträge von Schüler/innen auf Außervollzugsetzung dieser Regelung abgelehnt.

Wie das OVG ausgeführt hat, ist die Zutrittsregelung 

  • hinreichend bestimmt, 

sind die damit verbundenen Eingriffe 

  • in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie 
  • in das allgemeine Persönlichkeitsrecht 

verhältnismäßig, nachdem Betroffene den Nachweis, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, u.a. mit 

  • sogenannten Selbsttestkits 

erbringen können, es sich hierbei um Tests handelt, 

  • bei denen ein Abstrich direkt im vorderen Nasenbereich erfolgt oder 
  • um vergleichbare Tests, die nicht mit beachtlichen Schmerzen einhergehen, 

diese Tests somit 

  • nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit berühren 

und die Regelung über das Zutrittsverbot bei Gewährleistung des Präsenzbetriebs in Schulen zur Bekämpfung der Pandemie auch erforderlich ist, da 

  • andere Maßnahmen, die weniger stark in die betroffene Grundrechte eingreifen würde, aber ebenfalls in gleicher Weise das Ziel fördern könnten, die Ausbreitung der Pandemie bei einem Präsenzbetrieb in Schulen zu verhindern, nicht erkennbar sind und 
  • durch die Implementierung des hier vorgesehenen Zutrittsverbots die Wahrscheinlichkeit, dass mit Corona infizierte Personen überhaupt das jeweilige Schulgelände betreten können und sich Corona dort ausbreiten kann, stark reduziert wird.