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Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und fester Laufzeit – Leasingnehmer muss beschädigungsbedingten Minderwertausgleich auch dann zahlen, wenn Leasinggeber bei Weiterverkauf den von ihm kalkulierten Restwert erzielt.

Wird ein Leasingvertrag über einen Pkw mit Kilometerabrechnung und einer festen Laufzeit geschlossen und vereinbart, dass,

  • die Leasing-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges sind,
  • das Fahrzeug bei Rückgabe in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein muss, normale Verschleißspuren nicht als Schaden gelten und
  • wenn das Fahrzeug bei Rückgabe nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit nicht dem Zustand entspricht, der Leasing-Nehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet ist,

haben die Parteien damit eine vertragliche Vereinbarung über einen als Erfüllungsanspruch ausgestalteten Anspruch auf Ausgleich eines etwaigen Minderwerts des Leasingfahrzeugs bei dessen Rückgabe in vertragswidrigem Zustand getroffen.
Dadurch wird ein Anspruch begründet, der aufgrund seiner leasingtypischen Amortisationsfunktion in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht als vertraglicher Erfüllungsanspruch zu charakterisieren ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der Leasinggeber nach dem Wortlaut der Klausel „zum Ersatz des entsprechenden Schadens“ verpflichtet wird. Denn die Begriffe „Minderwert“ und „Schaden“ werden hier synonym gebraucht; dies gilt ebenso für die Begriffe „Ausgleich“ und „Ersatz“.

Ein solches Geschäftsmodell wie das vorliegende, d. h. ein Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einer festen Laufzeit zielt zwar auch insgesamt darauf ab, dass der Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erlangt. Der Anspruch des Leasinggebers auf Amortisation seines Anschaffungs- und Finanzierungsaufwands wird im Wege der „Mischkalkulation“ durch die vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen und durch die Verwertung des Leasingfahrzeugs erreicht, für dessen ordnungsgemäßen Zustand der Leasingnehmer einzustehen hat.

Bei einer solchen Vertragsgestaltung finden jedoch typischerweise kein Ausgleich und keine Abrechnung des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwerts statt. Die mit einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung bezweckte Vollamortisation des Aufwands des Leasinggebers baut folglich nicht auf einer Restwertabrechnung auf. Das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance liegen vielmehr allein beim Leasinggeber. Dieser trägt bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand das Risiko, dass er bei dessen Veräußerung die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt. Andererseits ist er nicht verpflichtet, den Leasingnehmer an einem durch Veräußerung des Fahrzeugs nach Vertragsablauf erzielten Gewinn zu beteiligen.
Diese Grundsätze gelten auch für die Bemessung des Minderwertausgleichs bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand. Ein solcher Anspruch ist auf Zahlung des Betrages gerichtet, um den der Wert des Leasing-fahrzeugs bei Vertragsablauf wegen der vorhandenen Schäden oder Mängel hinter dem Wert zurückbleibt, den das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand hätte. Da er in Anbetracht der von den Leasingparteien bezweckten Vollamortisation zusammen mit dem in vertragswidrigem Zustand zurückgegebenen Fahrzeug wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand tritt, ändert sich an der oben beschriebenen Verteilung des Verwertungsrisikos und der Verwertungschancen nichts. Daher sind für die Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung.

Weist das Fahrzeug bei Rückgabe ersatzpflichtige Schäden auf, hat der Leasinggeber in einem solchen Fall demzufolge auch dann Anspruch Ersatz des beschädigungsbedingten, sachverständig festgestellten Wertverlustes (Minderwertes), wenn er das Fahrzeug trotzdem zu dem von ihm vorab intern kalkulierten Restwert weiterverkaufen konnte.

Zur Substantiierung seines Vorbringens genügt es, dass der Leasinggeber darlegt, in welchem Umfang und in welcher Hinsicht der Zustand des zurück gegebenen Fahrzeugs aus seiner Sicht von dem Erhaltungszustand abweicht, der nach Ablauf der Vertragslaufzeit und der vertraglich vereinbarten Kilometerleistung zu erwarten gewesen wäre. Ob seine Einschätzung zutrifft oder nicht, ist keine Frage der Substantiierung, sondern der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24.04.2013 – VIII ZR 265/12 – hingewiesen.

 

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Vertragliche Übernahme des Winterdienstes – Dienst- oder Werkvertrag?

Verpflichtet sich eine Partei gegenüber der anderen – beispielsweise dem Eigentümer eines Hausgrundstücks –, während einer bestimmten Zeit – beispielsweise in der Zeit vom 1. November des Jahres bis zum 30. April des Folgejahres – bestimmte vereinbarte Flächen gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen (sog. „Reinigungsvertrages Winterdienst“), dann handelt es sich bei einem solchen, zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, um einen Werkvertrag.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 06.06.2013 – VII ZR 355/12 – entschieden.

Wie der BGH ausgeführt hat, kann nach § 631 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) Gegenstand eines Werkvertrags auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird. Das Werk ist nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll.
Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich. Die (vereinbarte) Vergütung kann entsprechend gemindert werden (§ 638 BGB ).

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat der BGH die Sache zur Feststellung, ob bzw. in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist, an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese hatte die Ansicht vertreten der streitgegenständliche Vertrag habe überwiegend dienstvertraglichen Charakter, so dass bei Schlechterfüllung eine Minderung der Vergütung nicht zulässig sei.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 07.06.2013 – Nr. 99/2013 – mitgeteilt.

 

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Strafrecht – Heimliche Überwachung von Personen mittels eines GPS-Empfänger ist grundsätzlich strafbar.

Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 04.06.2013 – 1 StR 32/13 – entschieden, dass es nach §§ 44 Abs. 1 i. V. m. 43 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) grundsätzlich strafbar ist, wenn Betreiber oder Mitarbeiter von Detekteien sich zur Erfüllung der von ihren Auftraggebern erteilten Überwachungsaufträgen, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben der Zielpersonen führen sollen, der GPS-Technik (Global Positioning System) bedienen und einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbringen, womit dann feststellbar ist, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufgehalten hat.
Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser heimlichen Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist (vgl. §§ 28, 29 BDSG).

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 04.06.2013 – Nr. 96/2013 – mitgeteilt.

 

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Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – Können einzelne Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden, der Veräußerung einer Teilfläche des gemeinschaftlichen Eigentums zuzustimmen?

Stimmen einzelne Wohnungseigentümer einer Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks (beispielsweise einer Teilfläche) nicht zu, können sie nicht durch einen Mehrheitsbeschluss dazu verpflichtet werden.

Eine Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks betrifft nämlich die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft und stellt schon aus diesem Grund keine Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG dar. Folglich besteht auch für die schuldrechtliche Verpflichtung zu einer solchen Veräußerung keine Beschlusskompetenz.

Auch auf § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung verlangen kann, kann ein Anspruch auf Zustimmung zu der Veräußerung nicht gestützt werden. Denn eine Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks betrifft nicht das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, sondern die Eigentumsverhältnisse und damit die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft. Einzelne Wohnungseigentümer können danach im Innenverhältnis eine Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen nicht im Wege einer wohnungseigentumsrechtlichen Vereinbarung erzwingen.

Weil das Wohnungseigentumsgesetz ein abschließendes Regelungskonzept enthält, kann der Anspruch auf Zustimmung zu der Teilveräußerung auch nicht auf § 745 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) gestützt werden. Während § 747 Satz 2 BGB, wonach eine Verfügung über das gemeinschaftliche Grundstück nur gemeinschaftlich erfolgen kann, auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern gilt, wird § 745 BGB durch das Wohnungseigentumsgesetz verdrängt. Deshalb können sich die veräußerungswilligen Wohnungseigentümer auch nicht auf die zu § 745 Abs. 1 und 2 BGB ergangene Rechtsprechung berufen, nach der einzelne Bruchteilseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen an einer gemäß § 747 Satz 2 BGB erforderlichen gemeinschaftlichen Verfügung über den einzelnen Gegenstand mitwirken müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.05.1987 – II ZR 211/86 – und vom 28.09.2005 – IV ZR 82/04 –).
Nach alledem kann sich der Anspruch auf Mitwirkung allein aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer ergeben, die im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern besteht.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) eine Verpflichtung der Miteigentümer zur Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Verweigerung der Zustimmung als grob unbillig und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erscheinen lassen. Solche außergewöhnliche Gründe, die einen Mitwirkungsanspruch begründen könnten, sind aber nicht schon dann anzunehmen, wenn eine Handlungsalternative sinnvoller als andere erscheint.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.04.2013 – V ZR 103/12 – hingewiesen.

 

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Ordnungswidrigkeitenrecht – Überholen nur bei ausreichender Sichtweite.

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. 
Das ist nur dann der Fall, wenn der Überholende einen Abschnitt der Gegenfahrbahn einsehen kann, der zumindest so lang ist,

  • wie die für den Überholvorgang benötigte Strecke,
  • zuzüglich des Weges, den ein entgegenkommendes, mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit fahrendes Fahrzeug während des Überholens zurücklegt,
  • es sei denn, die Breite der Straße lässt ein gefahrloses Überholen auch bei Gegenverkehr zu.

Verstößt ein Betroffener vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO, handelt er gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO ordnungswidrig.

Der Abschnitt, den der Überholende einsehen können muss, ist dabei von der Stelle aus zu messen, an der der Überholvorgang noch gefahrlos abgebrochen werden kann. Dies kann auch möglich sein, wenn der Überholende bereits vollständig auf der Gegenfahrbahn fährt, aber noch auf die rechte Spur zurückwechseln kann, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Denn solange die Möglichkeit des Abbrechens des Überholvorganges besteht, also insbesondere durch ein aufschließendes nachfolgendes Fahrzeug ein Wiedereinscheren hinter das zu überholende Fahrzeug nicht verhindert wird, bringt dessen Einleitung auch dann keine Gefahr mit sich, wenn anfangs noch nicht gewährleistet ist, den Überholvorgang bei Auftreten von Gegenverkehr sicher zu Ende führen zu können (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, Beschluss vom 27.01.2009 – 300 Ss 1/09 –).

Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Überholvorgang vorschriftsgemäß war oder nicht, sind im tatrichtlichen Urteil neben der Mitteilung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Straßenbreite, Feststellungen dazu erforderlich, an welcher Stelle der Überholvorgang noch gefahrlos abgebrochen werden konnte, wie weit der Überholende von dort aus die Gegenfahrbahn einsehen konnte und wie lang die Strecke war, die er noch zum Überholen benötigte. Wenn diese Strecke nicht abgemessen worden ist, ist die Kenntnis der Geschwindigkeiten des Überholenden und des Überholten sowie die Längen beider Fahrzeuge erforderlich, um die Überholstrecke errechnen zu können.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 12.02.2013 – III-1 RBs 8/13 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Zulässiges Verteidigungsverhalten darf nicht zum Nachteil eines Angeklagten verwertet werden.

Wird ein Angeklagter verurteilt, darf bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe ein zulässiges Verteidigungsverhalten eines Angeklagten nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Die Strafzumessung ist sonst rechtsfehlerhaft.
Grundsätzlich ist es einem Angeklagten nicht verwehrt, sich gegen den Vorwurf der Körperverletzung mit der Behauptung zu verteidigen, er habe in Notwehr gehandelt. Soweit damit Anschuldigungen gegen Dritte verbunden sind, werden die Grenzen eines zulässigen Verteidigungsverhaltens dadurch nicht überschritten. 
Eine wahrheitswidrige Notwehrbehauptung kann erst dann straferschwerend gewertet werden, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt. 
Dies ist dann nicht der Fall, wenn

  • der Angeklagte sich auf die wahrheitswidrige Behauptung eines drohenden bzw. eines bereits eingeleiteten Angriffs der Zeugen beschränkt,
  • sein Vorbringen keine darüber hinausgehenden Verleumdungen oder Herabwürdigungen enthält, die eine straferschwerende Bewertung rechtfertigen könnten und
  • der Angeklagte den Zeugen auch nicht einer besonders verwerflichen Handlung bezichtigt, so dass nicht angenommen werden kann, dass es ihm darum ging, das Ansehen des Zeugen über das verfolgte Verteidigungsziel hinaus zu beschädigen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 29. 01. 2013 – 4 StR 532/12 – hingewiesen.

 

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Verkehrsrecht – Wenn Schaden durch ein in Brand geratenes Fahrzeug entstanden ist – Wann ist Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ erfüllt?

Gerät ein in einer privaten Tiefgarage abgestelltes Kraftfahrzeug in Brand und greift der Brand auf ein anderes Fahrzeug über, ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ i. S.v. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelmäßig erfüllt, wenn feststeht, dass

  • es zu dem Brand infolge eines zu einer Selbstentzündung führenden technischen Defekts an dem abgestellten Kfz gekommen ist und
  • die Brandursache nicht von außen an das Fahrzeug herangetragen, also die Gefahr nicht durch ein nicht unter den Schutzzweck von § 7 Abs. 1 StVG fallendes Verhalten Dritter verursacht worden ist.

Liegt die Brandursache in einer technischen Einrichtung im Motorraum des Fahrzeugs hat sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende, das Schadensereignis mit prägende Gefahr ausgewirkt, für die die Haftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG den Verkehr schadlos halten will.
Unter normativer Betrachtung des weiten Schutzzwecks dieser Norm greift § 7 Abs. 1 StVG erst dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es zu Inspektionszwecken aus dem allgemeinen Verkehr entfernt und in eine Werkstatt eingestellt wurde. Demgegenüber kann der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Kfz nicht auf den Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Fahrt mit dem Kfz begrenzt werden.
Der weite Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz – erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird.
Die Besonderheit eines Kfz, für andere Verkehrsteilnehmer eine spezifische Gefahr darstellen zu können, besteht nicht nur, solange es fortbewegt wird. Spezifische Gefahren können auch – wenn auch weitaus seltener – aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen. Dies gilt auch nach Abstellen des Kfz.
Schließlich steht der Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auch nicht entgegen, dass sich der Brand in der privaten Tiefgarage eines Mehrparteienanwesens ereignet hat. Aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 StVG ergibt sich keine Einschränkung auf Vorfälle im Rahmen des allgemeinen öffentlichen Verkehrs. Angesichts des oft regen Kraftfahrzeugverkehrs auch auf solchem Privatgelände und des damit einhergehenden Gefährdungspotentials erscheint eine Ausnahme von der Gefährdungshaftung nicht gerechtfertigt.

Das hat das Landgericht (LG) Karlsruhe mit Urteil vom 28.05.2013 – 9 S 319/12 – entschieden.
Dazu, wann ein Schaden „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, vergleiche auch das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 17.01.2013 – 4 U 201/11 –.

 

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Beschädigung der Bepflanzung eines Grundstücks – Berechnung der entstandenen Wertminderung.

Auch wenn ein Gehölz oder ein Baum nicht zerstört, sondern nur beschädigt wird, kann die dadurch entstandene Wertminderung des Grundstücks im Grundsatz nach der „Methode Koch“ berechnet werden. Die Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 stehen dem nicht entgegen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 25.01.2013 – V ZR 222/12 – entschieden.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall, befand sich auf dem Grundstück des Geschädigten, entlang zu der Grenze zum Nachbargrundstück, auf einer Länge von 15 m eine über 7 m hohe Thujenabpflanzung, an der der Nachbar des Geschädigten, ohne dessen Einwilligung, nicht fachgerecht ausgeführte Stämmlings- und Astkappungen vorgenommen hatte, wodurch die Thujen dauerhaft verstümmelt und in ihrer Vitalität beeinträchtigt und der optische Eindruck des Grundstücks ist nicht unerheblich beeinträchtigt worden war.

Wie der BGH ausgeführt hat, ist auszugehen in einem solchen Fall davon, dass die infolge der Schädigung erhöhten Pflege- und Unterhaltungskosten ebenso wie die Kosten einer erforderlichen Neuanpflanzung im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )) zu ersetzen sind.
Das gilt auch dann, wenn solche Kosten erst in der Zukunft entstehen; der Geschädigte kann in diesem Fall nur die Ersatzpflicht feststellen lassen.
Lediglich eine über diese Schadenspositionen hinausgehende, durch die Teilwiederherstellung nicht kompensierte Schädigung des Grundstücks kann eine Wertminderung darstellen.
Dies folgt aus § 251 Abs. 1 BGB, wenn ein vergleichbarer Ersatz nicht zu beschaffen ist, und aus § 251 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn der Ersatz durch eine gleichwertige Pflanze zwar möglich ist, aber – wie es bei ausgewachsenen Gehölzen regelmäßig der Fall ist – unverhältnismäßige Kosten verursachte. Eine solche Wertminderung kann nicht nur bei dem Ersatz eines ausgewachsenen durch einen jungen Baum aufgrund einer Zerstörung entstehen, sondern auch bei einer Teilschädigung, beispielsweise infolge einer Kronenauslichtung, Verkrüppelung oder Verunstaltung.

 

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Ersatzzustellung durch Niederlegung – Benachrichtigung über Niederlegung.

Liegen die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vor, hat der Zusteller gemäß Satz 3 dieser Vorschrift eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder wenn dies nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung anzuheften.
Ist kein Briefkasten vorhanden, genügt es, dass der Postzusteller die Benachrichtigung über die Niederlegung unter der Tür durchschiebt, wenn damit sichergestellt ist, dass der Empfänger Kenntnis von der Niederlegung des Schriftstücks erhalten kann.
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung eine Ersatzzustellung durch Niederlegung der Postzustellungsurkunde bei der zuständigen Postagentur dann nicht wirksam sein soll, wenn der Benachrichtigungszettel bei einem Haus ohne Briefkasten in den Türspalt eingeklemmt wird und nicht – etwa durch Klebeband oder Reißzwecke – an der Wohnungstüre befestigt worden ist. Bei einem seitlichen Einschieben des Benachrichtigungszettels in den Türspalt besteht nämlich die Gefahr, dass geringfügige Bewegungen genügen, um ein seitlich eingeschobenes dünnes Blatt Papier herausfallen zu lassen. Wird der Benachrichtigungszettel jedoch unter die Haustüre geschoben, besteht diese Gefahr nicht.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Beschluss vom 13.05.2013 – 3 U 479/13 – entschieden.

 

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Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – Beiladung zu einem Rechtsstreit zwischen einzelnen Wohnungseigentümern – Folgen des Beitritts und des Nichtbeitritts.

§ 48 Abs. 1 S. 1 WEG bestimmt, dass, wenn sich die Klage eines Wohnungseigentümers, der in einem Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1 oder Nr. 3 WEG einen ihm allein zustehenden Anspruch geltend macht,

  • nur gegen einen oder einzelne Wohnungseigentümer oder
  • nur gegen den Verwalter

richtet, die übrigen Wohnungseigentümer beizuladen sind, es sei denn, dass ihre rechtlichen Interessen erkennbar nicht betroffen sind.
Die Notwendigkeit dieser – dem ZPO-Prozess ansonsten fremden – Beiladung folgt aus der in § 48 Abs. 3 WEG angeordneten, über die in § 325 Zivilprozessordnung (ZPO) angeordneten Wirkungen hinausreichende Rechtskrafterstreckung wohnungseigentumsrechtlicher Urteile und ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gebotes rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG)).
Die Beiladung erfolgt gem. § 48 Abs. 2 WEG durch Zustellung der Klageschrift nebst einer begleitenden Verfügung des Vorsitzenden. Mithin ist für eine wirksame Beiladung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Normierung ein über die Zustellung der Klageschrift hinausreichendes, auf die Beiladung gerichtetes Tätigwerden des Gerichts erforderlich.
Beigeladene können nach § 48 Abs. 2 S. 2 WEG der einen oder anderen Partei zu deren Unterstützung beitreten.
Für die Folgen der Beiladung – Beitritt oder Nichtbeitritt und hieran anknüpfendes Procedere – gelten, nachdem der Gesetzgeber das Verfahren in Wohnungseigentumssachen mit Wirkung zum 01.07.2007 in den Rahmen der Zivilprozessordnung überführt hat, in Ermangelung spezieller an § 48 WEG anknüpfender Regelungen die allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften. Die Form eines Beitritts regelt deshalb § 70 ZPO. Umgekehrt wird der Rechtsstreit im Falle des unterbliebenen Beitritts gem. § 74 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf nicht beigetretene Beigeladene fortgesetzt. Sie werden vom weiteren Prozessverlauf nicht mehr informiert, müssen ein evtl. ergehendes Urteil aber gleichwohl nach § 48 Abs. 3 WEG gegen sich gelten lassen.

Nicht beigetretenen beigeladenen Wohnungseigentümern sind deshalb über die in § 48 Abs. 2 Satz 1 WEG erwähnten Unterlagen hinaus keine weiteren Schriftsätze der am Rechtsstreit beteiligten Parteien oder anderweitige Verfahrensunterlagen zu übersenden. Sie werden vom weiteren Prozessverlauf, so sie ihren Beitritt nicht noch in einem späteren Verfahrensstadium erklären, nicht mehr weiter informiert. Ihrem Informationsinteresse ist vielmehr durch die Zustellung der Klageschrift nebst Begleitverfügung Rechnung getragen,

Das hat das Landgericht (LG) Stuttgart mit Beschluss vom 13.02.2013 – 19 T 250/12 – entschieden.

Da sich die Zahl der gem. § 133 Abs. 1 ZPO beizufügenden Abschriften nach derjenigen der Prozessgegner und Nebenintervenienten richtet, sind die Parteien, wenn beigeladene Wohnungseigentümer nicht beitreten, demzufolge auch nicht verpflichtet Schriftsatzabschriften für diese bei Gericht einzureichen.

 

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