Beschädigung der Bepflanzung eines Grundstücks – Berechnung der entstandenen Wertminderung.

Beschädigung der Bepflanzung eines Grundstücks – Berechnung der entstandenen Wertminderung.

Auch wenn ein Gehölz oder ein Baum nicht zerstört, sondern nur beschädigt wird, kann die dadurch entstandene Wertminderung des Grundstücks im Grundsatz nach der „Methode Koch“ berechnet werden. Die Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 stehen dem nicht entgegen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 25.01.2013 – V ZR 222/12 – entschieden.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall, befand sich auf dem Grundstück des Geschädigten, entlang zu der Grenze zum Nachbargrundstück, auf einer Länge von 15 m eine über 7 m hohe Thujenabpflanzung, an der der Nachbar des Geschädigten, ohne dessen Einwilligung, nicht fachgerecht ausgeführte Stämmlings- und Astkappungen vorgenommen hatte, wodurch die Thujen dauerhaft verstümmelt und in ihrer Vitalität beeinträchtigt und der optische Eindruck des Grundstücks ist nicht unerheblich beeinträchtigt worden war.

Wie der BGH ausgeführt hat, ist auszugehen in einem solchen Fall davon, dass die infolge der Schädigung erhöhten Pflege- und Unterhaltungskosten ebenso wie die Kosten einer erforderlichen Neuanpflanzung im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )) zu ersetzen sind.
Das gilt auch dann, wenn solche Kosten erst in der Zukunft entstehen; der Geschädigte kann in diesem Fall nur die Ersatzpflicht feststellen lassen.
Lediglich eine über diese Schadenspositionen hinausgehende, durch die Teilwiederherstellung nicht kompensierte Schädigung des Grundstücks kann eine Wertminderung darstellen.
Dies folgt aus § 251 Abs. 1 BGB, wenn ein vergleichbarer Ersatz nicht zu beschaffen ist, und aus § 251 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn der Ersatz durch eine gleichwertige Pflanze zwar möglich ist, aber – wie es bei ausgewachsenen Gehölzen regelmäßig der Fall ist – unverhältnismäßige Kosten verursachte. Eine solche Wertminderung kann nicht nur bei dem Ersatz eines ausgewachsenen durch einen jungen Baum aufgrund einer Zerstörung entstehen, sondern auch bei einer Teilschädigung, beispielsweise infolge einer Kronenauslichtung, Verkrüppelung oder Verunstaltung.

 

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