Wird ein Angeklagter verurteilt, darf bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe ein zulässiges Verteidigungsverhalten eines Angeklagten nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Die Strafzumessung ist sonst rechtsfehlerhaft.
Grundsätzlich ist es einem Angeklagten nicht verwehrt, sich gegen den Vorwurf der Körperverletzung mit der Behauptung zu verteidigen, er habe in Notwehr gehandelt. Soweit damit Anschuldigungen gegen Dritte verbunden sind, werden die Grenzen eines zulässigen Verteidigungsverhaltens dadurch nicht überschritten.
Eine wahrheitswidrige Notwehrbehauptung kann erst dann straferschwerend gewertet werden, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt.
Dies ist dann nicht der Fall, wenn
- der Angeklagte sich auf die wahrheitswidrige Behauptung eines drohenden bzw. eines bereits eingeleiteten Angriffs der Zeugen beschränkt,
- sein Vorbringen keine darüber hinausgehenden Verleumdungen oder Herabwürdigungen enthält, die eine straferschwerende Bewertung rechtfertigen könnten und
- der Angeklagte den Zeugen auch nicht einer besonders verwerflichen Handlung bezichtigt, so dass nicht angenommen werden kann, dass es ihm darum ging, das Ansehen des Zeugen über das verfolgte Verteidigungsziel hinaus zu beschädigen.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 29. 01. 2013 – 4 StR 532/12 – hingewiesen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Ähnliche Beiträge