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Testament – Warum eindeutige Formulierungen so wichtig sind!

Verstirbt ein Erblasser unter Hinterlassung eines von ihm vor fünf Jahren während eines Krankenhausaufenthaltes errichteten und nachfolgend nicht widerrufenen, eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments, in dem es zu Beginn heißt „Sollte mir bei der Operation etwas zustoßen, ……………………. „ stellt sich die Frage, wie diese Formulierung auszulegen ist.

Wollte der Erblasser die Wirksamkeit seiner Erbeinsetzung von einer Bedingung abhängig machen oder nur den Anlass der Testamentserrichtung ausdrücken? Handelt es sich also um eine echte Bedingung, so dass das Testament nur für diesen konkreten Fall Gültigkeit haben sollte oder sollte das Testament auch dann gelten, wenn der Erblasser unter anderen Umständen stirbt als denen, die ihn zum Testieren veranlasst haben?

Das Nachlassgericht ist in dem vorliegenden Fall zu dem Schluss gelangt, dass der Erblasser das Testament lediglich für den Fall errichten wollte, dass er die Operation nicht überlebt und das Testament deshalb keine allgemeingültige Erbeinsetzung darstellt, so dass die gesetzliche Erbfolge eintritt

Im Gegensatz dazu hat das Oberlandesgericht München im Beschluss vom 15.05.2012 – 31 Wx 244/11 – die Auffassung vertreten, dass ein Erblasser, wenn sich nicht ausnahmsweise ein anderer Wille ermitteln lässt, in der Regel bei Verwendung einer solchen Formulierung lediglich sein Motiv für die Errichtung des Testaments zum Ausdruck bringen, der ungewisse Ausgang der Operation also Anlass für die Testierung ist und er in einem solchen Fall ein allgemeingültiges Testament errichten will.

 

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Wohnungseigentümergemeinschaft – Wem obliegt der Austausch von erneuerungsbedürftigen Wohnungsfenstern?

Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend in Gemeinschaftseigentum, was nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung zur Folge hat, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig ist (§ 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG bzw. § 22 WEG) und die damit verbundenen Kosten zu tragen hat (§ 16 Abs. 2 WEG).
Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer hiervon abweichen, sofern sie eine klare und eindeutige Regelung treffen. Im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

Ist in einer in dem Grundbuch in Bezug genommenen Gemeinschaftsordnung (GO) hinsichtlich der Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster und der damit verbundenen Kosten abweichendes geregelt, ist eine solche Regelung auszulegen. Maßgebend hierfür sind Wortlaut und Sinn einer solchen abweichenden Regelung, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt, weil sie auch die Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer bindet. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

Ist in einer GO beispielsweise geregelt, dass im räumlichen Bereich seines Sondereigentums bestimmte, beispielshaft aufgeführte Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten, wie Schönheitsreparaturen einschließlich des Anstrichs der Innenseite der Fenster samt Rahmen sowie die Behebung von Glasschäden und die Instandhaltung und Instandsetzung der Außenfenster samt Fensterrahen und Rollläden den einzelnen Wohnungseigentümer treffen, soweit dabei die Außenansicht betroffen wird, eine einheitliche Ausführung unabdingbar und daher die Erneuerung des Außenanstrichs der Fenster samt Rahmen und Rollläden Sache der Eigentümergemeinschaft ist, ergibt die Auslegung, dass dieser Bestimmung, wenn ein Fenster erneuerungsbedürftig ist, den Austausch nicht dem Eigentümer sondern der Eigentümergemeinschaft zuweist und der Eigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG den Austausch verlangen kann.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 02.03.2012 – V ZR 174/11 – entschieden und seine Auslegung damit begründet, dass in der GO die vollständige Erneuerung der Fenster nicht geregelt ist und die erforderliche eindeutige Zuweisung auch dieser Aufgabe an den einzelnen Wohnungseigentümer sich der GO nicht entnehmen lässt.
Dass die Erneuerung des Außenanstrichs der Fenster samt Rahmen der Eigentümergemeinschaft zugewiesen wird, erlaubt nicht den Schluss, dass alle anderen Maßnahmen dem einzelnen Wohnungseigentümer obliegen, sondern führt im Zweifel dazu, dass der Austausch der Fenster Gemeinschaftsaufgabe ist.
Behält sich die Gemeinschaft schon den Außenanstrich vor, gilt dies erst recht für die vollständige Erneuerung.

 

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Wohnungseigentümergemeinschaft – Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss zu Räum- und Streupflicht?

Wohnungseigentümer können zu einer turnusmäßigen Übernahme der Räum- und Streupflicht nicht durch Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden. Eine derartige Verpflichtung kann nur durch Vereinbarung begründet werden. Ein dennoch gefasster Mehrheitsbeschluss ist bzw. wäre wegen fehlender Beschlusskompetenz nicht nur anfechtbar, sondern nichtig. Denn die Mehrheitsherrschaft innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Legitimation durch eine Kompetenzzuweisung, die sich entweder aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung ergeben kann und diese umfasst, auch soweit eine Angelegenheit gemäß §§ 15, 21 oder 22 WEG der Regelung durch Mehrheitsbeschluss zugänglich ist, nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen.

Ist der Beschluss über die bisherige Handhabung nichtig, entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, die Erfüllung der Räum- und Streupflicht sicherzustellen. Ist dies nur durch eine Vergabe an Dritte möglich, kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, der Vergabe des Winterdienstes an einen Dritten zuzustimmen.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 161/11 – entschieden.

 

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Zivilrechtliche Haftung bei Polizeiflucht

Entzieht sich ein Autofahrer einer Polizeikontrolle durch Flucht unter Verwendung des Kraftfahrzeuges, haftet er unter Umständen für Schäden, die bei seiner Verfolgung durch die Polizei und dem Versuch ihn zu stoppen, entstehen, unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB, als auch nach § 7 StVG (wenn es sich bei ihm um den Fahrzeughalter handelt).

Voraussetzungen für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB in solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 43/11 –) stets:

  • Der Fliehende muss seinen Verfolger in vorwerfbarer Weise zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert haben.
  • Die Risiken der Verfolgung und der Beendigung der Flucht dürfen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung des Fliehenden stehen (angemessene Mittel-Zweck-Relation).
  • Das Verschulden muss sich insbesondere auch auf die Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter erstrecken, d. h. der Fliehende muss sich bewusst gewesen sein oder zumindest fahrlässig nicht erkannt und bei der Einrichtung seines Verhaltens pflichtwidrig nicht berücksichtigt haben, dass sein Verfolger oder durch diesen ein unbeteiligter Dritter infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahr einen Schaden erleiden könnte.

 

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Nichtanlegen des Sicherheitsgurts – Mithaftung im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls?

Wird ein Insasse eines Pkw bei einem Verkehrsunfall verletzt und hatte er entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt, stellt sich die Frage, ob dieser sich, wenn er wegen der erlittenen körperlichen Schäden Schadensersatz von dem an dem Unfall Schuldigen verlangt, ein Mitverschulden wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurts anrechnen lassen muss.

Im Urteil vom 28.02.2012 – VI ZR 10/11 – hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass den Insassen eines Pkw, der entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO nicht angeschnallt war, im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalles nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung trifft, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre. Der Schädiger hat in einem solchen Fall, wenn er den Einwand des Mitverschuldens erhebt, demzufolge darzulegen und zu beweisen, welche Verletzungen tatsächlich hätten verhindert werden können, wenn der Verletzte angeschnallt gewesen wäre.

Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch

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Wie prägnant darf man im Zivilprozess vortragen?

Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten. Dies gilt auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Man darf daher nicht nur viel Vortragen sondern muss auch viel ertragen. Der von der ehrkränkenden Äußerung Betroffene kann weder Unterlassungs- oder Widerrufs-, noch Geldentschädigungsansprüche geltend machen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die ehrkränkenden Äußerungen nicht bewusst, also wissentlich unwahr bzw. auf der Hand liegend unhaltbar, also falsch sind oder reine Schmähungen darstellen, sondern es sich um Äußerungen handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens stehen und dazu bestimmt und geeignet sind, den Standpunkt der Partei darzulegen und zu rechtfertigen.

Auf die Frage, ob der Beweis eines solchen Vorbringens möglich ist oder von Anfang an ausgeschlossen erscheint, kommt es dabei nicht an. Mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wäre es nämlich unvereinbar, wenn eine Partei in einem Zivilprozess dem Ansehen des Gegners abträgliche Tatsachen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur dann vortragen dürfte, wenn diese nach vorläufiger Würdigung beweisbar erscheinen.

Darauf sowie, dass soweit dem Senatsurteil vom 10.06.1986 – VI 154/85 – insoweit etwas anderes entnommen werden könnte, daran nicht festgehalten wird und diese Grundsätze entsprechend auch für Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden gelten, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 28.02.2012 – VI ZR 79/11 – hingewiesen.

Im Ergebnis darf man also auch unbequeme Wahrheiten und Problemkreise offen ansprechen. Mann sollte sich aber immer darüber im Klaren sein, dass es letztendlich „um die Sache“ geht. Sinnvoll ist es außerdem Missverständnisse durch Argumente zu vermeiden.

Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch

Schadenersatz nach Sturz im Kaufhaus wegen Sturzverletzungen?

Wer in einem Kaufhaus auf feuchtem Boden ausrutscht, stürzt, sich dabei verletzt und wegen der Sturzverletzungen Schadensersatz geltend machen will, sollte Folgendes wissen:
Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast bei Unfällen dieser Art ist zu unterscheiden zwischen der Feststellung der objektiven Pflichtwidrigkeit bzw. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und dem Nachweis eines Verschuldens des Schädigers.

Hinsichtlich der Feststellung einer objektiven Pflichtwidrigkeit verbleibt es bei der Beweislast des Geschädigten. Dieser muss beweisen, dass infolge der Feuchtigkeit ein objektiv verkehrswidriger Zustand bestanden hat, was sich allein aus einem Ausrutschen auf feuchtem Boden aber noch nicht ergibt.
Wenn der Geschädigte den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, also eine objektive Pflichtwidrigkeit feststeht, muss der Schädiger bei vertraglichen Ansprüchen darlegen und beweisen, dass ihm oder den Personen, für die er einzustehen hat, kein Verschulden trifft.

Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung wird bei einer feststehenden Verletzung der äußeren Sorgfalt entweder die Verletzung der inneren Sorgfalt indiziert oder es spricht ein Anscheinsbeweis für die Verletzung der inneren Sorgfalt. Darauf hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 17.04.2012 – VI ZR 126/11 – hingewiesen.

Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch

Fit 4 Fun – Rechtliche Einstufung, Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit von Fitnesscenterverträgen

Fitnessstudio-Verträge enthalten mitunter eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die vorsieht, eine Vertragsdauer von 24 Monaten und eine Vertragsverlängerung immer wieder um zwölf Monate, wenn nicht jeweils drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Eine solche vorformulierte Klausel über die Vertragslaufzeit hält laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 – einer Inhaltskontrolle jedenfalls dann nach § 307 ff. BGB stand und ist wirksam, wenn wesentlicher Inhalt des Fitnessstudio-Vertrages das Zurverfügungstellen der Fitnessgeräte sowie die Nutzung der Räumlichkeiten des Fitnessstudios ist und darin weitere Verpflichtungen, etwa zu Unterrichts- oder anderen Dienstleistungen nicht vorgesehen sind.
Ein solcher Gebrauchsüberlassungsvertrag ist als reiner Mietvertrag einzustufen. Soweit für die Nutzung der Geräte im Einzelfall eine Einweisung erforderlich sein sollte, wird diese als bloße vertragliche Nebenleistung geschuldet.
§ 309 Nr. 9 BGB, der eine spezielle Regelung für die Wirksamkeit von Klauseln über die Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB ) enthalten sind, vorsieht, findet auf Gebrauchsüberlassungs- und Mietverträge keine Anwendung. Diese Vorschrift erfasst lediglich Vertragsverhältnisse, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben.

Unwirksam, weil sie das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen einschränkt, ist dagegen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Vertragsklausel, die vorsieht, „dass der Nutzer den Vertrag kündigen kann, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtung des Fitnessstudios nicht nutzen kann und dass zur Wirksamkeit der Kündigung erforderlich ist, dass sie unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest beigefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die der Nutzung entgegenstehen soll“.
Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil u. a. ausgeführt:
Nach dem von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten allgemeinen Grundsatz, der in den Vorschriften der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 314 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommt, muss den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses, unabhängig von der rechtlichen Einordnung, stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zustehen.
Schließt eine Regelung in AGB dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung zwar nicht gänzlich aus, knüpft dieses aber an zusätzliche Voraussetzungen, die geeignet sein können, den Vertragspartner von der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB.
Durch die Beschränkung auf die Erkrankung des Kunden und die Anknüpfung der Wirksamkeit an zusätzliche Voraussetzungen wird das dem Kunden zustehende außerordentliche Kündigungsrecht erheblich eingeschränkt und der Kunde unangemessen benachteiligt.

Einem Kunden kann nämlich nicht nur im Fall einer Erkrankung, sondern auch aus anderen Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit unzumutbar sein, beispielsweise bei Vorliegen einer Schwangerschaft.
Hinzu kommt, dass die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die der Nutzung entgegenstehen soll. Dieser Anforderung würde ein ärztliches Attest, das nur eine auf Dauer anhaltende Sportunfähigkeit des Kunden bescheinigt, nicht genügen. Vielmehr wäre der Kunde gezwungen die Art seiner Erkrankung zu offenbaren, was ihn davon abhalten könnte, von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen.

Eine weitere unangemessene Einschränkung seines Kündigungsrechts erfährt der Kunde schließlich dadurch, dass eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von der Erkrankung vorgesehen ist, weil er auf Grund dieser kurzen Frist, um sein Kündigungsrecht nicht zu verlieren, gezwungen sein könnte, den Vertrag voreilig zu kündigen und ihm dadurch die Möglichkeit genommen würde, nach der Feststellung der Erkrankung zunächst deren weiteren Verlauf abzuwarten, um dann entscheiden zu können, ob er tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, die Angebote des Fitnessstudios zu nutzen.

Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch

Arglistige Täuschung durch Verschweigen eines Mangels – Beweislast bei vereinbartem Haftungsausschluss.

Wenn zwischen Kaufvertragsparteien ein Haftungsausschluss nach § 444 BGB vereinbart worden ist, der Käufer wegen eines dem Verkäufer bei Übergabe bekannten Mangels an der Kaufsache Schadensersatz verlangt, gestützt auf die Behauptung, der Verkäufer habe den Mangel arglistig verschwiegen, der Verkäufer seinerseits aber behauptet, den Kläger über den Mangel aufgeklärt zu haben und sich auf den vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung beruft, stellt sich die Frage, wer was darlegen und wer was beweisen muss.

Mit Urteil vom 30.03.2012 – V ZR 86/11 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Rahmen des § 444 BGB der Käufer die fehlende Aufklärung behaupten und beweisen muss.
Da es sich bei der Behauptung des Käufers, der Verkäufer habe seine Aufklärungspflicht nicht erfüllt, aber um eine negative Tatsache handelt, trifft den Verkäufer die sogenannte sekundäre Darlegungslast.
Das bedeutet, behauptet der Käufer, der Verkäufer habe den Mangel verschwiegen, muss der Verkäufer darlegen wo, wann und wie er seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer nachgekommen ist. Hat der Verkäufer die Aufklärung hinreichend dargelegt, muss der Käufer diese von dem Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise spezifizierte Aufklärung ausräumen.

Zu unterscheiden ist diese Beweislastverteilung hinsichtlich der Aufklärungspflicht von derjenigen für die Behauptung des Verkäufers, der Käufer habe unabhängig von ihm Kenntnis von dem Mangel erlangt (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Nur insoweit trägt der Verkäufer die Beweislast.

 

Was bekommt ein Berufsbetreuer?

Wenn für einen Volljährigen ein Berufsbetreuer bestellt worden ist (§ 1896 BGB ) – Welche Vergütung erhält der Berufsbetreuer dafür im Normalfall.

Nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB enthält der Betreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuung berufstätig geführt wird.
Wie ein Berufsbetreuer vergütet wird ist geregelt im Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern ( VBVG).
Danach bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den Stunden, die für den zu vergütenden Zeitaufwand anzusetzen sind und dem zugrunde zu legenden Stundensatz.

Der zu vergütende Zeitaufwand, d. h. wie viel Stunden anzusetzen sind, ist geregelt in § 5 VBVG.

Der dem Berufsbetreuer zu bewilligende Stundensatz ist vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 VBVG nach der von der Art seiner Ausbildung abhängig gemachten Qualifikation in einer typisierenden dreistufigen Skala verbindlich festgelegt.
Die zu bewilligende Vergütung beträgt derzeit danach für jede nach § 5 VBVG anzusetzende Stunde grundsätzlich 27 € (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG). Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG), und 44 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG).