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Wichtig zu wissen für Reisende, die eine Reise gebucht haben und das dazu angebotene kostenlose Zugticket

…. (Rail & Fly) für die Fahrt zum Flughafen nutzen.

Mit Urteil vom 20.02.2018 hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main, darauf hingewiesen, dass Reiseveranstalter,

  • die als eigene Leistung, gemeinsam mit der Buchung einer Reise ein kostenloses Zugticket (Rail & Fly) für die Fahrt zum Flughafen anbieten,

auch dann haften können, wenn Reisende, die dieses Angebot nutzen,

  • infolge einer Zugverspätung zu spät zum Check-In ihres Fluges kommen und aufgrund dessen den Flug verpassen,

dass in einem solchen Fall Ansprüche von Reisenden auf Aufwendungs- und Schadensersatz aus einem Reisevertrag,

  • beispielsweise wegen entstandener zusätzlicher Kosten für einen Ersatzflug und/oder einer Hotelübernachtung sowie entgangener Urlaubsfreude,

allerdings dann gemäß bzw. entsprechend § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen sind, wenn

  • die Empfehlung des Reiseveranstalters missachtet wird, für die Bahnanreise zum Flughafen eine Zugverbindung zu wählen, die laut Fahrplan mindestens drei Stundenvor Abflug eine Ankunft am Abfertigungsschalter des Abflughafens gewährleistet

und

  • die Missachtung dieser Empfehlung in entscheidender Weise mitursächlich für das Verpassen des (ursprünglich) gebuchten Fluges ist.

Dieselgate – LG Kiel verurteilt Fahrzeughersteller zum Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung des Fahrzeugeigentümers

Mit Urteil vom 18.05.2018 – 12 O 371/17 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Kiel in einem Fall, in dem der Kläger von einem Vertragshändler des Fahrzeugherstellers einen PKW mit Dieselmotor erworben hatte, in dem von den Entwicklungsingenieuren des Fahrzeugherstellers,

  • zum Zweck der Erlangung der EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug,

eine Motorensteuerungsgerätesoftware installiert worden war,

  • die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt,
    • dann einen besonderen Modus aktiviert (sog. Umschaltlogik), in dem die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus so verändert wird, dass der für das Fahrzeug nach der Euro-Norm vorgegebene NOx-Grenzwert eingehalten,
    • dieser Modus aber im normalen Fahrbetrieb – auch unter vergleichbaren Bedingungen wie im NEFZ – (wieder) deaktiviert wird, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt,

den Fahrzeughersteller wegen sittenwidriger Schädigung des Fahrzeugeigentümers nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • durch arglistiges Inverkehrbringenlassen eines mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand

dazu verurteilt,

  • dem Fahrzeugeigentümer (als Schadensersatz) den für das Fahrzeug an den Fahrzeugverkäufer gezahlten Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten,
  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Danach

  • fällt den Entwicklungsingenieuren des Herstellers, die für den Einbau der Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand verantwortlich sind, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zum Nachteil der Fahrzeugerwerber zur Last,
  • haftet der Fahrzeughersteller für seine Entwicklungsingenieure als Verrichtungsgehilfen aus § 831 BGB und wegen Organisationsverschuldens entsprechend § 31 BGB,
  • kann nach § 826 BGB ein Eigentümer eines vom Abgas Skandal betroffenen Fahrzeugs verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte und
  • besteht dieser Anspruch auch dann, wenn (zwischenzeitlich) die vom Hersteller angebotene technische Überarbeitung des Fahrzeugs („Software-Update“) erfolgt ist.

OLG Hamm spricht Kundin, die in einem Geschäft Opfer einer überraschenden Gefahrenquelle wurde, 100 % Schadenersatz zu

Mit Urteil vom 19.01.2018 – 9 U 86/17 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem eine Kundin in einem Bekleidungsgeschäft während der Geschäftszeiten übersehen hatte,

  • dass im Gang zur Kasse die Abdeckung eines in den Keller führenden Schachtes offen stand und
  • durch die 2,11 m x 0,8 m offene Luke in den Schacht gestürzt war,

den Inhaber des Bekleidungsgeschäfts,

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,

dazu verurteilt,

  • der Kundin 100 % des bei dem Sturz erlittenen Schadens zu ersetzen.

Denn, so der Senat,

  • in einem Bekleidungsgeschäft werde die Aufmerksamkeit der Kunden zielgerichtet durch die auf den Kleiderständern angebotenen Waren, Preisschilder und sonstige Hinweisschilder in Anspruch genommen und auch von anderen Dingen abgelenkt,

so dass

  • eine während des Publikumsverkehrs geöffnete Bodenluke für Kunden eine überraschende Gefahrenquelle darstelle,
  • mit der sie nicht rechnen müssen

und bei dieser Sachlage einem Kunden in der Regel somit,

  • insbesondere wenn seine exakten Sichtverhältnisse bei der Annäherung nicht mehr genau zu rekonstruieren seien,

auch kein Mitverschulden vorgeworfen werden könne bzw. im Fall eines Mitschuldens, dieses jedenfalls hinter die gravierende Verkehrssicherungspflichtverletzung vollständig zurücktrete.

Autofahrer sollten wissen, wann das Gericht von einem bußgeldrechtlich verwirkten Regelfahrverbot absehen kann

Sieht die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel ein Fahrverbot vor,

  • beispielsweise im Fall der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem PKW (ohne Anhänger)
    • innerorts um mehr als 30 km/h oder
    • außerorts um mehr als 40 km/h,

und hat die Bußgeldstelle im Bußgeldbescheid in einem solchen Fall, neben einer Geldbuße, gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 11.3. ff Tab. 1 BKatV ein Fahrverbot festgesetzt, kann

  • nach Einspruchseinlegung gegen den Bußgeldbescheid

das Amtsgericht von der Anordnung des an sich verwirkten Regelfahrverbots,

  • gegebenenfalls gegen angemessene Erhöhung des als Regelsatz vorgesehehen Bußgeldes (vgl. § 4 Abs. 4 BKatV),

ausnahmsweise u.a. dann absehen, wenn

  • die Ordnungswidrigkeit, also beispielsweise die Geschwindigkeitsüberschreitung, auf ein Augenblicksversagen zurückzuführen ist

oder

  • ein vermeidbarer (Verbots)Irrtum i.S.v. § 11 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) über den Bedeutungsgehalt verkehrsrechtlicher Anordnungen seine Ursache in einem Augenblicksversagen hat

oder

  • bei einer Vollstreckung des Fahrverbots der Verlust des Arbeitsplatzes droht oder die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bedroht wäre und diese Folge von dem Betroffenen auch durch entsprechende und ihm zumutbare Maßnahmen nicht abgewendet werden kann, wie etwa
    • zumindest teilweise Überbrückung durch Urlaub, Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Fahrdienste von Angehörigen oder notfalls vorübergehender Einstellung eines Fahrer für die Dauer des Fahrverbots.

Ein Augenblicksversagen kann angenommen werden im Falle einer momentanen Unaufmerksamkeit bzw. eines kurzzeitiges Fehlverhaltens, wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann.

  • Es ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt,
  • kommt also von vornherein nur bei einfacher Fahrlässigkeit in Betracht und
  • scheidet deshalb aus, wenn ein Betroffener vorsätzlich gehandelt hat.

Ein solches Augenblicksversagen kann vorgelegen haben, wenn ein Betroffener

OLG Düsseldorf entscheidet: Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen um 70 km/h (200 km/h statt 130 km/h)

…. erhöht die Betriebsgefahr und begründet im Falle eines Unfalls auch dann eine Mithaftung, wenn nur dem Führer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Mit Urteil vom 21.11.2017 – 1 U 44/17 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Fall, in dem ein mit 200 km/h auf der linken Fahrspur einer Autobahn fahrendes Fahrzeug mit einem vor ihm befindlichen Fahrzeug kollidiert war, weil

  • dessen Fahrer zwar links geblinkt hatte,
  • aber ohne sich zuvor zu vergewissern, dass er keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, zum Überholen von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt war,

entschieden, dass, wer die Richtgeschwindigkeit derart überschreite,

  • die Gefahr vergrößere, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen könne sowie die Geschwindigkeit unterschätze und

wegen der dadurch deutlich erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu 30% für die Unfallschäden auch dann mithafte, wenn

Was Miteigentümer eines Grundstücks wissen sollten, wenn sie auf dem Grundstück befindliche Wohnräume

…. einem Mitglied oder einzelnen Mitgliedern der Miteigentümergemeinschaft

vertraglich gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung überlassen wollen.

Mit Urteil vom 25.04.2018 – VIII ZR 176/17 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass,

  • wenn ein Grundstück im Eigentum einer Miteigentümergemeinschaft steht,

die Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft Wohnräume, die sich auf dem gemeinschaftlichen Grundstück befinden, an ein Mitglied oder an einzelne Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft (§§ 741 ff., 1008 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) vermieten können und in einem solchen Fall,

  • wenn also die Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt (auch wenn dieses niedrig ist und nicht dem Marktpreis entspricht) zur alleinigen Nutzung überlässt, hierdurch

regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande kommt, auf das

  • die zum Schutz des Mieters vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen, grundsätzlich auch im Rahmen einer Miteigentümergemeinschaft, anzuwenden sind.

Dass in einem solchen Fall das Mitglied der Miteigentümergemeinschaft an dem Mietvertrag sowohl als Mieter als auch – neben anderen Miteigentümern – als Vermieter beteiligt ist, steht dem wirksamen Zustandekommen des Mietvertrags nicht entgegen, weil

  • die auf Vermieterseite und auf Mieterseite beteiligten Personen nicht identisch sind.

Erwirbt eine Person, die nicht bereits Miteigentümer ist, einen Miteigentumsanteil tritt sie in das zwischen der Miteigentümergemeinschaft und einem oder einzelnen ihrer Mitglieder bestehende Wohnraummietverhältnis gemäß § 566 Abs. 1 BGB ein, was auch dann gilt, wenn

  • die mietvertragliche Regelung nicht als Belastung des Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen ist (§ 1010 Abs. 1 BGB).

Ärzte und Patienten sollten wissen, wann ein Arzt wegen eines Befunderhebungs- und wann wegen eines Diagnosefehlers

…. für einen eingetretenen Gesundheitsschadens haften kann.

Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn

  • von einem Arzt die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wurde,

die unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung ihren Grund also bereits darin hatte, dass der Arzt

  • die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen (erst) gar nicht veranlasst hat,
  • er mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt ist, ohne diese durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abzuklären,

bzw. wenn mehrere Krankheitsbilder in Betracht kommen oder sich nach einer Erstdiagnose eine darauf gegründete Therapie keine Wirkung zeigt oder sich weitere Krankheitserscheinungen zeigen, die für die diagnostizierte Erkrankung untypisch sind und

  • (differentialdiagnostische) Untersuchungsmaßnahmen unterblieben sind, durch die weiterer Aufschluss hätte gewonnen werden können.

Auch kann das Unterlassen der Wiedereinbestellung eines Patienten zu einer medizinisch gebotenen weiteren Diagnostik bzw. des gebotenen Rates zu einer zweifelsfrei bzw. medizinisch gebotenen diagnostischen Maßnahme,

  • nicht nur einen Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung, sondern

einen Befunderhebungsfehler darstellen.

Hat der Arzt dagegen

  • alle medizinisch notwendigen Befunde erhoben, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen,
  • jedoch die erhobenen oder sonst vorliegenden Befunde falsch interpretiert und
  • deswegen nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergriffen,

liegt ein Diagnoseirrtum vor.

Bei einem Diagnoseirrtum unter diesen Voraussetzungen,

  • also einer bei einem Patienten, nach Erhebung aller medizinisch notwendigen Befunde, aufgrund einer Fehlinterpretation, gestellten objektiv unrichtigen Diagnose

ist,

  • bei einem vorwerfbaren Diagnosefehler, der nicht bzw. nicht mehr vertretbar ist,
    • ein einfacher Behandlungsfehler und
  • bei einem vorwerfbaren Diagnosefehler, der nicht nur unvertretbar, sondern schlechterdings unverständlich ist,
    • ein grober Behandlungsfehler

gegeben (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 146/14 – und Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2018 – 7 U 32/17 –).

Verursachen sechs oder sieben Jahre alte Kinder beim Fahrradfahren auf der Straße Schäden an geparkten Autos haften nicht immer die Eltern

…. wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.

Mit Beschluss vom 07.02.2018 – 13 S 2/18 – hat das Landgericht (LG) Koblenz darauf hingewiesen, dass, wenn beispielsweise Kinder im Alter von sechs und sieben Jahren,

  • während sie allein mit ihren Fahrrädern unterwegs zu einem nahegelegenen Spielplatz sind,
  • nicht den Gehweg benutzen,
  • sondern spontan auf der dorthin führenden, wenig befahrenen Straße

ein Wettrennen veranstalten und dabei geparkte Autos touchieren, die Eltern der Kinder dann nicht wegen Verletzung der Aufsichtspflicht für die Schäden an den Autos haften, wenn

  • den Kindern der Weg zum Spielplatz bekannt war,
  • sie (im Rahmen der Verkehrserziehung in Kindergarten und Schule) über die richtigen Verhaltensweisen im Straßenverkehr aufgeklärt und
  • in regelmäßigen Abständen auch von den Eltern beobachtet worden sind.

Dass in einem solchen Fall den Eltern keine Aufsichtspflichtverletzung vorgeworfen werden könne, hat das LG damit begründet, dass neben dem Maß der gebotenen Aufsicht, das sich bei Minderjährigen u.a. richte

  • nach deren Alter,
  • Eigenart und Charakter des Kindes,
  • seinem örtlichen Umfeld,
  • dem Ausmaß der drohenden Gefahren,
  • der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie
  • der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen,

auch zu berücksichtigen sei,

  • dass Kinder erfahrungsgemäß dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen zu missachten sowie sich unbesonnen zu verhalten,
  • andererseits das Ziel bestehe, sie zu selbständigem und selbstverantwortlichem Handeln zu erziehen

und die Schäden letztlich auf dem eigenmächtigen Entschluss der Kinder beruhten, ein „verkehrswidriges“ Wettrennen zu veranstalten (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz).

Wichtig für Kunstsammler zu wissen, wenn sich nach dem Erwerb eines Kunstwerks herausstellt, dass

…. die angegebene Urheberschaft nicht zutrifft.

Mit Urteil vom 03.05.2018 – 19 U 188/15 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden, dass ein Kunstsammler, der von einem Kunsthändler eine Federzeichnung erworben hat, vom Kaufvertrag zurücktreten

  • und die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgewähr der Zeichnung verlangen

kann, wenn die Zeichnung,

  • entgegen der Katalogbeschreibung,

nicht der Hand des dort angegebenen Künstlers zuzuschreiben ist.

Begründet hat das OLG dies damit, dass in einem solchen Fall die Zeichnung mangelhaft ist, da die Echtheit eines Kunstwerks im Sinne seiner Herkunft aus der Hand eines konkreten Künstlers maßgeblich die Eignung eines Kunstwerks als Sammlerstück und Wertanlage bestimme.

Abgesehen davon, könnte, so das OLG weiter, bei einer unrichtigen Zuordnung der Zeichnung dem Kunsthändler auch ein arglistiges Handeln vorzuwerfen sein, weil Arglist bereits dann anzunehmen sei, wenn

  • ein Verkäufer ohne tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben über die Mängelfreiheit oder über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache mache,
  • die geeignet seien, den Kaufentschluss des Käufers mit zu beeinflussen,

Was sagt uns die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen

…. als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess, wenn mit der Dashcam

  • nicht nur eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens erfolgt ist,
    • wie beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges,
  • sondern permanent und anlasslos das gesamte Geschehen auf und entlang der Fahrstrecke aufgezeichnet wurde?

 

  1. Wer mittels einer in seinem Fahrzeug angebrachten Dashcam fortwährend anlasslos das gesamte Geschehen auf und entlang seiner Fahrstrecke aufzeichnet, begeht (nach der derzeitigen Gesetzeslage), weil eine solche Aufzeichnung personenbezogene Daten (wie beispielsweise die Kennzeichen anderer Fahrzeuge) enthält, die Betroffenen nicht gemäß § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in die Videoaufnahme eingewilligt haben und eine solche permanente Aufzeichnung mangels Erforderlichkeit auch nicht wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen (nämlich zu Beweiszwecken) nach § 6b Abs. 1 BDSG bzw. § 28 Abs. 1 BDSG zulässig ist, eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

 

  1. Dennoch ist eine solche datenschutzrechtlich unzulässige, Vorgänge im Straßenverkehr betreffende Videoaufzeichnung regelmäßig dann als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar und vom Gericht in die Beweisaufnahme einzubeziehen, wenn es um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geht, sich der Beweispflichtige ansonsten in Beweisnot befinden würde und das Video geeignet ist notwendige Anknüpfungstatsachen für die Unfallanalyse (durch einen Sachverständigen) zu liefern (Quelle: Pressemitteilung des BGH, betreffend das Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17 –)

 

Da mit der Vorlage einer derartigen datenschutzrechtlich unzulässigen Videoaufzeichnung der Beweisführer auch die Begehung einer Ordnungswidrigkeit einräumt (s.o. unter 1.), was Konsequenzen für ihn haben kann, ist in solchen Fällen die Zuziehung eines Rechtsanwalts, insbesondere eines Fachanwalts für Verkehrsrecht, dringend zu empfehlen.