Wichtig zu wissen für Benutzer von Pedelecs, denen vorgeworfen wird, mit einem Pedelec in alkoholbedingt

…. fahruntüchtigem Zustand gefahren zu sein.

Mit Beschluss vom 14.07.2020 – 2 Rv 35 Ss 175/20 – hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft dem Fahrer eines Pedelecs, 

  • der auf öffentlicher Straße mit einer Alkoholkonzentration von 1,59 Promille im Blut mit dem Pedelec gefahren war, 

zur Last gelegt hat, sich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr 

  • nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) 

schuldig gemacht zu haben, darauf hingewiesen, dass es, 

  • nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage,

für Fahrer von handelsüblichen Elektrofahrrädern (Pedelecs) mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h, 

  • nicht den für Führer von Kraftfahrzeugen geltenden Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille, sondern 

den für Fahrradfahrer geltenden Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille für anwendbar erachtet.

Für den – von der Staatsanwaltshaft – angeklagten Pedelec-Fahrer bedeutet das:

Der Pedelec-Fahrer war 

  • (noch) nicht unwiderlegbar absolut fahruntüchtig, 

so dass nur, 

  • wenn bei ihm (zusätzliche) alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorgelegen haben sollten,

eine Bestrafung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

  • unter dem Gesichtspunkt der relativen Fahruntüchtigkeit

erfolgen könnte.

Sind alkoholtypische Ausfallerscheinungen bei dem Pedelec-Fahrer nicht feststellbar, wäre er,  

  • trotz seiner Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille zum Fahrzeitpunkt, 

freizusprechen, da 

  • handelsübliche Pedelecs mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind (§ 1 Abs. 3 StVG) und somit

auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG),

  • – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut – 

nicht vorliegt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe). 

Übrigens:
Wie man seine Blutalkoholkonzentration ermitteln kann, wird in dem Blog

erläutert.

OLG Frankfurt entscheidet, wann bei einem Suizid auf Bahngleisen die Erben des Suizidenten gegenüber dem Lokführer nicht haften

Mit Urteil vom 24.06.2020 – 16 U 265/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem sich ein Mann in Suizidabsicht auf Bahngleise begeben, dort von einem Güterzug,

  • dessen Lokführer dies trotz einer sofort eigeleiteten Schnellbremsung nicht hatte vermeiden können,

erfasst sowie tödlich verletzt worden, 

  • der Lokführer aufgrund dessen danach knapp zwei Jahre arbeitsunfähig krankgeschrieben 

und der Erbe des Suizidenten von dem Arbeitgeber des Lokführers auf Ersatz 

  • der an den Lokführer gezahlten Heilbehandlungskosten sowie der fortgezahlten Dienstbezüge in Höhe von insgesamt gut 90.000 Euro

verklagt worden war, die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nach den überzeugenden Feststellungen des angehörten Sachverständigen 

  • der Suizid von dem Suizidenten in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sei, somit

der Suizident dem Lokführer den Schaden nicht schuldhaft zugefügt habe (§ 827 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und eine Ersatzpflicht der Beklagten aus Billigkeitsgründen (§ 829 BGB) deswegen nicht bestehe,

  • nachdem die Vermögensverhältnisse des Suizidenten sich nicht besser darstellen als die des Geschädigten. 

Danach haften die Erben eines Suizidenten,

  • der sich von einem Zug überfahren lässt, 

dem Zugführer nach §§ 823, 1922 Abs. 1 BGB für den diesem dadurch entstandenen Schaden dann nicht, wenn   

  • der Suizid von dem Suizidenten in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand begangen worden ist

und ist in einem solchen Fall bei der Beurteilung, 

  • ob eine Ersatzpflicht der Erben aus Billigkeitsgründen nach § 829 BGB besteht,

bei der Vergleich der Vermögenslagen des Suizidenten und des geschädigten Zugführers eine freiwillige Haftpflichtversicherung des Suizidenten in dessen Vermögen nicht einzubeziehen, weil, so das OLG,

  • das Risiko, dass der Versicherungsnehmer einen Schaden herbeiführt, für den er nicht verantwortlich ist, grundsätzlich nicht versichert ist und 
  • wenn damit kein Versicherungsschutz besteht, dieser auch keinen Vermögenswert darstellen kann.

Beachte:
Nicht jeder Suizid wird automatisch in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen. 

Andererseits spricht, dass eine Suizidhandlung bewusst und akribisch geplant worden ist, nicht für die Schuldfähigkeit eines Suizidenten. 

Somit bedarf es zur Beantwortung der Frage, 

  • ob ein Suizident für einen durch sein Handeln dem Lokführer zugefügten Schaden verantwortlich gewesen ist oder nicht, 

stets der Einholung eines Sachverständigengutachtens (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

VG Berlin entscheidet: Festival-Veranstalter kann verpflichtet werden für stark lärmbelästigte Anwohner

…. Ersatzunterkünfte bereitzustellen.

Mit Urteil vom 19.06.2020 – 10 K 349.19 – hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin entschieden, dass die lärmschutzrechtliche Genehmigung, die dem Veranstalter des 

  • 2019 im Berliner Olympiastadion stattgefundenen 

zweitägigen Lollapalooza-Festivals 

  • von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz der Stadt Berlin 

erteilt worden war, mit der Auflage,

  • für diejenigen Anwohner eine angemessene Ersatz-Unterbringung zur Verfügung zu stellen, deren Wohnungen sich im besonders betroffenen Nahbereich des Veranstaltungsgeländes befinden,

versehen und diesbezüglich,

  • wegen der tieffrequenten Geräusche, 

pauschalierend auf den Innenpegel in den betroffenen Wohnräumen abgestellt werden durfte.

Begründet hat die Kammer das damit, dass die Behörde das ihr insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe, da

  • auch dann, wenn die Durchführung eines Festivals für eine Stadt von herausragender Bedeutung ist,

die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und angesichts 

  • der massiven Belastung des Standortes durch zahlreiche Veranstaltungen sowie 
  • der Stärke und Dauer der Lärmbelastung durch das Festival, 

besondere Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Anwohner gerechtfertigt gewesen seien (Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin).

Infos über die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung

In einer Vorsorgevollmacht können Volljährige,

  • solange sie geschäftsfähig sind,

regeln, 

  • welche ihrer rechtlichen Angelegenheiten wer besorgen soll, 

wenn sie krankheitsbedingt hierzu nicht mehr selbst in der Lage sind und 

  • dadurch vermeiden, dass im Betreuungsfall, der beispielsweise nach einem Verkehrsunfall oder einem Schlaganfall eintreten kann, vom Gericht ein Betreuer, den sie möglicherweise nicht wollen, bestellt wird.

In einer Patientenverfügung können Volljährige 

  • für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit, 

schriftlich bestimmen, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe 

  • einwilligen oder 
  • sie untersagen.

Wichtige weitere Informationen dazu finden Sie u.a. in folgenden unserer Blogs,

Reiseveranstalter muss einer Reisenden wegen Sturz von einer Massageliege Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen

Mit Urteil vom 30.10.2019 – 2-24 O 28/18 – hat die Reiserechtskammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem die Klägerin für sich und ihren Lebensgefährten eine zweiwöchige Pauschalreise nach Teneriffa gebucht hatte, 

  • die auch fünf Massageanwendungen beinhaltete und 

nach der Massage am vierten Urlaubstag beim Absteigen von der von dem Masseur verwendeten 

  • nicht höhenverstellbaren, klappbaren, transportablen 

Massageliege mit der Liege umgekippt war und sich dabei 

  • eine Fraktur am Handgelenk und Prellungen an Kopf und Arm, die zu einem zweiwöchigen Taubheitsgefühl in der linken Körperhälfte führten, 

zugezogen hatte, entschieden, dass der Reiseveranstalter 

  • der Klägerin – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von ihr von einem Drittel – ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.333,33 € zahlen muss 

und die Klägerin darüber hinaus auch Anspruch 

  • auf Minderung des Reisepreises, 
  • auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von jeweils 50 % anteilig für die verbleibenden Urlaubstage und 
  • auf Erstattung eines Haushaltsführungsschadens hat, da sie nach ihrer Rückkehr mehrere Wochen ihren Haushalt nicht versorgen konnte.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass die mobile Massageliege

  • zwar für stationäre Anwendungen zugelassen war, aber, 

nachdem sie leicht kippen konnte, zum Schutz der Gäste 

  • Vorkehrungen dagegen 

hätten getroffen werden müssen und 

  • diesen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht 

der Reiseveranstalter sich zurechnen lassen muss.  

Ein Mitverschulden von einem Drittel muss sich die Klägerin deshalb anrechnen lassen, da sie, 

  • weil ihr Oberkörper unbekleidet war, zwar nachvollziehbar das Angebot des männlichen Masseurs, ihr beim Absteigen von der Liege zu helfen, abgelehnt hatte, aber statt dessen 

um Hilfestellung einer weiblichen Mitarbeiterin hätte bitten können (Quelle: Pressemitteilung LG Frankfurt am Main).

Angabe Preis 1 Euro auf eBay führt dann nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag über 1 Euro, wenn für den Interessenten, der

…. einen Euro geboten hat, ersichtlich nicht ein Sofort-Kaufangebot abgegeben werden sollte, sondern vom Anbieter eine Versteigerung gewollt war.

Mit Beschluss vom 14.05.2020 – 6 U 155/19 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem von einem Anbieter

  • auf der Internetauktionsplattform eBay 

ein BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km, wie folgt angeboten worden war,

  • „Preis: Euro 1,00; Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden…, Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht“, 

ein an dem Erwerb Interessierter einen Euro geboten und – automatisiert – den Zuschlag erhalten hatte, danach 

  • vor regulärem Auktionsende, 

vom Anbieter die Auktion beendet sowie dem Bieter mitgeteilt worden war, 

  • dass der Preis von einem Euro als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei,

den Bieter darauf hingewiesen, dass seine erhobene Schadensersatzklage gegen den Anbieter,

  • mit der er von diesem 13.000 Euro forderte, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste,

keine Aussicht auf Erfolg hat.

Dass hier 

  • kein wirksamer Kaufvertrag 

zustande gekommen ist und der Bieter demzufolge 

  • auch keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, 

hat der Senat damit begründet, dass 

  • bei Auslegung des Verkaufsangebots aus dem Empfängerhorizont 

eindeutig war, dass es sich bei der Angabe „Preis: Euro 1,00″, 

  • die an sich für ein Sofort-Kauf-Angebot steht, 

ersichtlich um ein Versehen des Anbieters gehandelt und dieser das Fahrzeug hatte versteigern,

  • nicht aber für einen Euro verkaufen 

wollen, so dass das Gebot des Bieters zu keinem Kaufvertrag geführt habe.

Abgesehen davon, so der Senat weiter, habe der Anbieter durch die sofortige Erklärung gegenüber dem Kaufinteressenten, 

  • dass der Preis als Startpreis, 
  • nicht als Sofort-Kaufpreis, 

gemeint gewesen und 

  • deshalb die Transaktion abgebrochen worden sei,

sein Verkaufsangebot wirksam angefochten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).   

Hinweis:
Zur Anfechtbarkeit eines Sofortverkaufsangebots wegen Erklärungsirrtums vgl. auch Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 9.3.2017 – 274 C 21792/16 –.   

Reisender, der in einem Hotel auf Mallorca in der niedrigsten, anstelle der gebuchten höchsten Suitenkategorie untergebracht worden war,

…. darf den Reisepreis nicht nur um 50% mindern, sondern hat wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von weiteren 50% des Reisepreises.

Das hat die Reiserechtskammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 19.12.2019 – 2-24 O 55/19 – in einem Fall entschieden, in dem der Kläger 

  • für sich und zwei weitere Personen 

eine 10-tägige Pauschalreise nach Mallorca in einer „WU Suite“ mit – laut Reiseprospekt – einem separaten Schlafzimmer in einem Hotel gebucht hatte,

  • in der Buchungsbestätigung die Unterbringung in einer „Suite“ ausgewiesen,

und die Unterbringung der Reisegruppe 

  • nicht in einem Zimmer der Kategorie „WU Suite“, sondern 

in der niedrigsten Suitenkategorie des Hotels, nämlich einer kleineren Juniorsuite mit kombiniertem Wohn- und Schlafraum erfolgt war, 

  • in dem sich neben einem Doppelbett ein Schlafsofa und später noch ein hinzugestelltes Feldbett befanden und 
  • die Reisenden sich einen Schrank teilen mussten.

Als gerechtfertigt angesehen hat die Kammer eine Minderung des Reisepreises um 50% deshalb, da, 

  • auch wenn die Buchungsbestätigung den Zusatz „WU“ nicht enthalten hatte, aus objektiver Sicht davon auszugehen war, dass eine Suite und keine Juniorsuite gebucht worden, somit 

vertraglich eine Unterbringung in einer WU Suite geschuldet und durch die Unterbringung in der niedrigsten, anstelle der gebuchten höchsten Suitenkategorie, 

  • wegen des Fehlens nicht nur von gleichwertigen, komfortablen Schlafmöglichkeiten, sondern auch einem adäquaten Rückzugsbereich für die dreiköpfige Reisegruppe, 

der Zweck der Reise – die Erholung – grundlegend berührt worden war sowie 

  • darüber hinaus 

als Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine Entschädigung in Höhe von weiteren 50% des Reisepreises deswegen, weil

  • die Reise – während der gesamten Reisezeit – erheblich beeinträchtigt war.

Hingewiesen hat die Kammer in ihrer Entscheidung ferner, dass ein Abhilfeangebot des Reiseveranstalters, 

  • in ein anderes Hotel umzuziehen, 

dann nicht angenommen werden muss, wenn das andere Hotel nicht gleichwertig ist, 

  • etwa in Bezug auf die Strand- bzw. Insellage (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main).   

Was sowohl Mieter, die die Mietwohnung vertragsgemäß unrenoviert übernommen haben, als auch deren Vermieter, wissen sollten

Mit Urteilen vom 08.07.2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Verfahren, in denen den Mietern jeweils eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen worden, die Übertagung der Schönheitsreparaturen auf sie in den Formularmietverträgen, 

  • mangels Zahlung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs durch den Vermieter, 

unwirksam und somit an die Stelle 

  • der unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln 

die 

  • gesetzlich (§ 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) normierte Erhaltungspflicht des Vermieters 

getreten war (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14 – und vom 22.08.2018 – VIII ZR 277/16 –), entschieden, dass die Mieter,

  • wenn (nach längerer Zeit) eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist,

vom Vermieter die Durchführung einer Renovierung bzw. von Schönheitsreparaturen verlangen können, sie sich allerdings dann 

  • an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) beteiligen müssen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Vermieter, 

  • nach der ihn treffenden Erhaltungspflicht,

(erst) bei einer wesentlichen Verschlechterung des anfänglichen Dekorationszustandes (und dann nur) den (vertragsgemäßen) Anfangszustand,

  • also den Zustand der Wohnung 

wiederherstellen muss, 

  • der bei Besichtigung und Anmietung durch den Mieter bestanden hat,

eine solche Wiederherstellung des (vertragsgemäßen) Anfangszustandes in der Regel aber weder praktikabel, noch wirtschaftlich sinnvoll, sondern allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen, 

  • durch die der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt,

im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien sowie sach- und interessengerecht erscheint und der Mieter,

  • nachdem hierbei auch die Gebrauchsspuren aus der Zeit vor dem gegenwärtigen Mietverhältnis beseitigt werden,

nach Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Wohnung mit einem besserem als dem vertragsgemäßen Zustand bei Mietbeginn erhält,

  • der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) 

es gebietet, die jeweiligen Interessen der Vertragspartner in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

Damit kann in einem solchen Fall der Vermieter, 

  • wenn der Mieter die Vornahme von Schönheitsreparaturen verlangt, 

die Kostenbeteiligung des Mieters nach Art eines Zurückbehaltungsrechts einwenden und

der Mieter, 

  • wenn der Vermieter mit der Durchführung der geforderten Renovierung in Verzug geraten ist, 

Zahlung eines Kostenvorschusses nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB nur unter Berücksichtigung einer angemessenen Kostenbeteiligung fordern (Quelle: Pressemitteilung des BGH).    

Mein Rat zur Vermeidung von Problemen:
In solchen Fällen vor einem Renovierungsverlangen miteinander reden und regeln, was gemacht werden soll, wieviel es kostet und wer wieviel davon zahlt. 

Wichtig zu wissen, wenn die Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens (fiktiv) auf Grundlage eines Privatgutachtens erfolgt

Rechnet ein Geschädigter, 

  • dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, 

die Reparaturkosten auf der Grundlage eines eingeholten Privatgutachtens (fiktiv) ab, 

  • unter Zugrundelegung der von dem Gutachter auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt,

muss er sich gemäß § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • vom Schädiger 

auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer 

  • mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt 

verweisen lassen, wenn der Schädiger 

  • darlegt sowie ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und 
  • gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (dazu, wann eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten unzumutbar sein kann, vgl. Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16 –).

Für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten in Geld ist – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – maßgeblich, 

  • materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung,
    • d.h. der Zeitpunkt in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt, 
  • verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. 

Das bedeutet, dass 

  • zusätzliche Schäden und 
  • eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten 

vor vollständiger Erfüllung, 

  • etwa durch eingetretene Preissteigerungen, die für eine fiktive Reparatur in der (Verweisungs)Werkstatt anfallen würden, 

in der Regel zu Lasten des Schuldners (Schädigers) gehen.

  • Preisveränderungen erst nach vollständiger Erfüllung der Ersatzpflicht, auch wenn sie noch während des gerichtlichen Verfahrens eintreten, spielen dagegen grundsätzlich keine Rolle.

Die genannten Grundsätze finden Anwendung 

  • auch auf die Abrechnung fiktiver Wiederbeschaffungskosten, 

während im Fall der konkreten Schadensabrechnung 

Wenn das Auto auf einem angemieteten, unter einem Baum gelegenen, Pkw-Stellplatz durch von dem Baum herabtropfendes Harz

…. beschädigt wird, kann der Stellplatzmieter von dem Vermieter

  • weder Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden verlangen,
  • noch die Beseitigung des Baumes. 

Das hat das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 07.04.2020 – 33 S 1/20 – entschieden.

Begründet hat das LG dies damit, dass, nachdem

  • der Baum bei Abschluss des Mietvertrages schon vorhanden war, 
  • es allgemein bekannt ist, dass bei Bäumen mit dem Absondern von Harz gerechnet werden muss und 
  • eine bestimmte Beschaffenheit des Stellplatzes insoweit von den Mietvertragsparteien vorliegend nicht getroffen worden war,

der Stellplatz nicht mangelhaft gewesen ist sowie auch keine Verkehrssicherungspflicht für Vermieter besteht, den Mieter vor drohenden Gefahren zu schützen, die, wie hier, 

  • nicht auf einem menschlichen Handeln oder Unterlassen, sondern 

auf Gegebenheiten der Natur, 

  • wie dem Herabfallen von Früchten oder 
  • dem eine natürliche Reaktion eines Baumes darstellenden Absondern von Harz, 

beruhen, 

  • da solche Gefahren als unvermeidbar auf eigenes Risiko hingenommen werden müssen (Quelle: juris Das Rechtsportal). 

Was Parteien eines Werkvertrags über die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs wissen sollten

Haben Parteien einen Werkvertrag geschlossen, 

  • beispielsweise einen Vertrag über auszuführende Bauleistungen, 

sind verpflichtet, 

  • der Unternehmer zur Herstellung des versprochenes Werkes – frei von Sach- und Rechtsmängeln – (§§ 631 Abs. 1 HS 1, 633 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

und

  • der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung (§§ 631 Abs. 1 HS 2, 632 BGB).

Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Unternehmers setzt gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • – abgesehen von den Fällen des § 641 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB –

voraus,

  • die Abnahme des Werks durch den Besteller, § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB oder 
  • dass der Besteller, obwohl er dazu – weil das Werk fertiggestellt war und keine wesentliche Mängel vorlagen – verpflichtet war, 
    • das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abgenommen hat (§ 640 Abs. 2 BGB), 
    • wobei diese Fristsetzung dann entbehrlich ist, wenn vom Besteller die Abnahme endgültig verweigert worden ist.

Ausnahmsweise wird 

  • ohne Abnahme und trotz fehlender Abnahmepflicht

der Vergütungsanspruch fällig, 

  • wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrags (d.h. die mangelfreie Fertigstellung des Werkes) verlangt, sondern Minderung oder Schadensersatz oder
  • wenn er die Abnahme des Werkes oder weitere Arbeiten des Unternehmers ernsthaft und endgültig ablehnt oder 
  • wenn die Erfüllung unmöglich geworden ist.

weil dann ein dadurch gekennzeichnetes Abrechnungsverhältnis besteht, dass 

Dagegen führt

  • eine Verjährung des Erfüllungsanspruchs des Bestellers,
  • also die Tatsache, dass der Besteller seinen Erfüllungsanspruch hat verjähren lassen, 

nicht dazu, dass 

  • der Besteller sich nicht (mehr) auf wesentliche Mängel berufen kann und 
  • der Werklohnanspruch fällig wird, 

weil der Unternehmer,

  • indem er die vorhandenen wesentlichen Mängel beseitigt,

jederzeit die Fälligkeit herbeiführen kann.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 28.05.2020 – VII ZR 108/19 – hingewiesen.

Wichtig für Auto- und Kraftradfahrer zu wissen: Die Fahrverbotsregelungen in der neuen StVO sind wahrscheinlich nichtig

Die verschärften Neuregelungen in der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 

  • über die Verhängung von Fahrverboten,

die u.a. bereits ein Fahrverbot vorsehen bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mit einem Pkw und anderen Kraftfahrzeugen bis 3,5 zulässigem Gesamtgewicht)  

  • von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und 
  • von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften 

sind,

  • wegen eines formellen Fehlers,
  • nämlich des „fehlenden Verweises auf die notwendige Rechtsgrundlage“ in der Präambel,

wahrscheinlich nichtig (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18.06.2019 – 1 BvR 587/17 –).

Deshalb sollten Auto- und Kraftradfahrer, gegen die wegen einer 

  • nach dem 27.04.2020 begangenen 

Verkehrsordnungswidrigkeit

  • aufgrund der verschärften Neuregelungen in der geänderten Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) 

mit Bußgeldbescheid ein Fahrverbot festgesetzt worden ist, gegen den Bußgeldbescheid 

  • Einspruch 

einlegen.

Denn sind die verschärften Neuregelungen nichtig, gilt weiter der alte Bußgeldkatalog, nach dem u.a. ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel erst droht 

  • ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 
    • von 31 km/h innerorts sowie 
    • von 41 km/h außerorts 

oder 

  • wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal Geschwindigkeitsverstöße von 26 km/h oder mehr begangen wurden.

AG Hannover entscheidet: Luftfahrtunternehmen muss einem Kleinkind wegen Flugverspätung 400 Euro Ausgleichszahlung leisten

Mit Urteil vom 04.06.2020 – 515 C 12585/19 – hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem Fall, in dem ein, 

  • von Eltern für sich und ihrem noch nicht ein Jahr altem Kleinkind bei einem deutschen Luftfahrtunternehmen 

gebuchter Flug, von Heraklion nach Nürnberg, erst mehr als drei Stunden später als vorgesehen das Endziel erreicht hatte, auch dem Kleinkind   

  • nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)  

die Ausgleichsleistung in Höhe von 400 Euro zugesprochen. 

Begründet hat das AG dies damit, dass   

hier jedoch davon auszugehen sei, dass für das Kleinkind ein Flugpreis in Höhe von 15 Euro gezahlt worden sei, nachdem

  • einerseits in der Buchungsbestätigung eine Auflistung erfolgt war, unter der sich 
    • neben den Gepäckstücken und der Verpflegung auch der Eintrag „1x Kleinkind(er)“ fand, 
  • andererseits aber es in den Fluginformationen der Flugunternehmens unter der Überschrift „Kinderermäßigung“ geheißen hatte: 
    • „Kleinkinder im Alter von 0 bis einschließlich 1 Jahr zahlen 15 EUR pro Flugstrecke“, 

dies somit nicht klar habe erkennen lasse, ob es sich bei den 15 Euro handeln sollte,

  • um eine erhobene Verwaltungsgebühr, 
    • wofür die Auflistung in der Buchungsbestätigung sprechen könnte oder
  • um einen für Kleinkinder reduzierten Flugpreis, 
    • wofür die Überschrift „Kinderermäßigung“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Flugunternehmens spricht   

und diese Unklarheit bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu Lasten des Flugunternehmens gehe (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).

Hinweis:
Dazu, 

  • wann gegen ein Luftfahrtunternehmen bei verspäteter Ankunft ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe besteht, 
  • worauf bei der Bestimmung des Ausmaßes der Verspätung abzustellen ist, 
  • was maßgebend für die Entfernungsberechnung ist und 
  • was außergewöhnliche Umstände sein können, die einem Ausgleichsanspruch entgegenstehen können,

vgl. auch den Blogeintrag:

Wichtig zu wissen für Mieter und Vermieter, wenn einem Mieter ein Wohnungsschlüssel abhanden kommt, der

…. zu der Schließanlage des Mietshauses gehört. 

Ist einem Wohnungsmieter ein Wohnungsschlüssel abhanden gekommen, ist der Mieter dem Vermieter gegenüber – grundsätzlich – zum Schadensersatz 

  • gem. §§ 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

verpflichtet, da er seine mietvertragliche Nebenpflicht zur Obhut über den nicht mehr auffindbaren Schlüssel verletzt hat.

  • Das Verschulden des Mieters an dem Verlust des Schlüssels wird dabei vermutet, sofern der Mieter diese gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermag. 

Dies bedeutet allerdings (noch) nicht, dass, 

  • wenn der abhanden gekommene Wohnungsschlüssel zu einer Schließanlage gehört hat, 

der Mieter dem Vermieter die Kosten des Austauschs der gesamten Schließanlage erstatten muss.

Vielmehr muss der Vermieter 

  • darlegen und 
  • im Streitfall auch beweisen, 

dass und in welchem Umfang ihm durch den Schlüsselverlust ein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden ist.

Dieser erstattungsfähige Vermögensschaden des Vermieters kann zumindest darin bestehen, dass der Vermieter das Wohnungsschloss

  • bei einer erweiterbaren Schließanlage 
    • durch ein anderes (neues) zur Schließanlage passendes Schloss 

oder 

  • bei einer nicht erweiterbaren Schließanlage (die diese Möglichkeit nicht bietet) 
    • durch einen nicht zur Schließanlage gehörenden Zylinder, 
    • mit der Folge, dass der entsprechende Mieter dann unterschiedliche Schlüssel für Haus- und Wohnungstür hat,

austauschen lässt. 

Zur Erstattung der (weitaus höheren) Kosten 

  • für einen vom Vermieter tatsächlich vorgenommenen Austausch der gesamten Schließanlage  

ist der Mieter nur dann verpflichtet, falls der Vermieter,

  • wofür er darlegungs- und im Streitfall auch beweispflichtig ist,

sich aus objektiver Sicht unter den konkret gegebenen Einzelfallumständen 

  • zur Beseitigung einer fortbestehenden Missbrauchsgefahr durch Unbefugte 

veranlasst sehen darf, die Schließanlage zu ersetzen,

  • wofür ein rein abstraktes Gefährdungspotential nicht ausreicht.

Bei einer nicht erweiterbaren Schließanlage kann im Übrigen die Haftung des Mieters beschränkt sein.

  • Wurde der Mieter vom Vermieter nämlich nicht darüber informiert, dass die Schließanlage nicht erweiterbar ist, muss er in einem Schadensfall die Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass er keine erweiterbare Schließanlage gewählt hat, selbst tragen (so Landgericht (LG) München I, Urteil vom 18.06.2020 – 31 S 12365/19 –).

Sturz beim Skifahren kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall sein, wenn er sich

…. auf vom Arbeitgeber organisierten Reise ereignet, die als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten ist. 

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.05.2020 – L 10 U 289/18 – in einem Fall entschieden, in dem ein 

  • – kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversicherter – 

angestellter Entwicklungsingenieur, als er, 

  • gemeinsam mit über der Hälfte der betrieblichen Belegschaft, 

an einer von seinem Arbeitgeber traditionell im März – ausschließlich für Betriebsangehörige – initiierten fünftägigen Reise nach Österreich teilnahm, 

  • bei der gemeinsame Aktivitäten in drei Gruppen (Wandern, Rodeln, Skifahren) mit jeweils mindestens einer Führungskraft aus der erweiterten Geschäftsführung, eingeteilt nach Können und Ausdauer, unternommen wurden und 
  • sich nach den Gruppenaktivitäten täglich alle Teilnehmer durchmischt zum gemeinsamen Austausch trafen, 

am dritten Tag der Reise beim Skifahren gestürzt war und sich hierbei den rechten Unterschenkel sowie das Steißbein gebrochen hatte.

Nach der Entscheidung des LSG hat es sich,

  • auch wenn von dem beim Skifahren Verunfallten mit seiner freiwilligen Teilnahme an der Reise und damit auch am Skifahren keine Pflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Entwicklungsingenieur erfüllt worden ist,

deswegen um einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt, weil 

  • bei der von dem Arbeitgeber initiierten Reise nicht die privaten Interessen der Teilnehmer bzw. deren individuelles sportliches Erleben im Vordergrund standen, sondern vielmehr 

die mehrtägige Reise mit den während der Reise durchgeführten Aktivitäten der Erreichung betrieblicher Zwecke diente,

  • nämlich der Förderung des Gemeinschaftsgedankens und 
  • der Stärkung des Wir-Gefühls innerhalb der Belegschaft sowie auch Gruppenintern in den verschiedenen Gruppen bei den gemeinsam durchgeführten Aktivitäten,

die Reise,

  • nachdem sie zur Erreichung dieser betrieblichen Zwecke auch geeignet war,

somit auch bei natürlicher Betrachtungsweise insgesamt als einheitliche betriebliche 

Gemeinschaftsveranstaltung zu werten ist und aufgrund dessen die vorgesehenen Aktivitäten während der Reise, 

  • wie das Skifahren, 

gesetzlich unfallversichert waren (Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart).