Eine gerichtliche Betreuerbestellung kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden

Eine gerichtliche Betreuerbestellung kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden

Was man dazu wissen muss:

Was kann man in noch gesunden Jahren mit einer Vorsorgevollmacht regeln?

Mit einer Vorsorgevollmacht in gesunden Tagen können Volljährige, die nicht geschäftsunfähig sind, regeln,

  • wer ihre rechtlichen Angelegenheiten besorgen soll,
  • wenn sie krankheitsbedingt hierzu nicht mehr selbst in der Lage sind.

Diese Möglichkeit der vorsorgenden Bevollmächtigung ist Ausfluss des von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierten Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.07.2015 – XII ZB 674/14 – und vom 17.02.2016 – XII ZB 498/15 –).

Kann eine Vorsorgevollmacht widerrufen werden?

Solange Geschäftsfähigkeit besteht ist die jederzeit möglich, danach nicht mehr.
Das bedeutet, ist eine Betroffener nicht mehr geschäftsfähig kann seine – gegebenenfalls krankheitsbedingte – Meinungsänderung die in gesunden Tagen geschaffene rechtliche Bindungswirkung der Vollmachterteilung nicht beseitigen (BGH, Beschluss vom 17.02.2016 – XII ZB 498/15 –).

Kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden, dass im Betreuungsfall vom Gericht ein Betreuer bestellt wird?

Da ein Betreuer nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur bestellt werden darf, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) und es an der Erforderlichkeit fehlt, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB), steht eine Vorsorgevollmacht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen.

Anders kann es dann liegen, d.h. die Bestellung eines Betreuers kann trotz Vorsorgevollmacht erforderlich sein,

  • wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträchtigen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 03.02.2016 – XII ZB 425/14 – und vom 03.02.2016 – XII ZB 425/14 –) oder
  • wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet oder weil er eigene Interessen über die des Betroffenen stellt, indem er beispielsweise aus eigensüchtigen Motiven den persönlichen Kontakt des Betroffenen mit für diesen wichtigen Bezugspersonen unterbindet (BGH, Beschlüsse vom 26.02.2014 – XII ZB 301/13 –; vom 13.04.2011 – XII ZB 584/10 – und vom 17.02.2016 – XII ZB 498/15 –).

 Übrigens:
Seine Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht kann und sollte man bei der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen. Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist dazu nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG) befugt (vgl. hierzu Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2015 – 11 Wx 71/15 –).

Übermittelt zur Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister können privatschriftliche Vorsorgevollmachten (aber auch Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung) der Bundesnotarkammer.
Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden, weil damit sichergestellt ist, dass Gerichte rechtzeitig erfahren, ob und ggf. was ein Betroffener in betreuungsrechtlicher Hinsicht verfügt hat.


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