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Fahrrad mit Hilfsmotor? Rechtliche Einordnung einer „Sachs Saxonette“

Auch in Zeiten von Elektrofahrrädern gibt es noch immer das klassische „Fahrrad mit Hilfsmotor“. Eines der Bekanntesten dürfte die Sachs „Saxonette“ sein. Wie ein solches Fahrzeug rechtlich einzuordnen ist, ist nicht unumstritten. Die Frage, um was für ein Fahrzeug es sich handelt, wirkt sich dabei auch unmittelbar rechtlich aus. Von der rechtlichen Einordnung hängt dabei unter anderem ab, ob man auf dem Radweg fahren darf, ob eine Versicherungspflicht besteht und ob beim Fahren ein Helm getragen werden muss.

Fahrrad mit Hilfsmotor

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass ein grundsätzliches Bedürfnis besteht, Fahrräder mit einem Hilfsantrieb nutzten zu können. Im Ergebnis werden derartige Fahrzeuge grundsätzlich als eine Art „Unterkategorie“ zu Mofas eingeordnet. Gemäß der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung (StVRAusnV) ist dabei von einem Leichtmofa auszugehen wenn folgende Merkmale erfüllt sind:

Fahrrad-Merkmale gemäß Anlage zur Leichtmofa-Ausnahmeverordnung

  1. Leergewicht nicht mehr als 30 kg (wobei offen bleibt ob darin Betriebsstoffe enthalten sind, vgl. Sinngemäß u.U. auch § 42 Abs.3 StVZO)
  2. Felgendurchmesser für Vorder- und Hinterrad mindestens 559 mm (entspricht 26 Zoll), aber nicht mehr als 640 mm (entspricht 28 Zoll)
  3. Reifenbreite nicht mehr als 47 mm (entspricht 1,75 Zoll)
  4. Länge der Tretkurbel mehr als 169 mm
  5. Fahrweg im größten Gang je Kurbelumdrehung mehr als 4,4 m
  6. Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe bis Mitte Tretlagerachse mehr als 530 mm
  7. Lichttechnische Einrichtungen müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein; folgende Auflagen müssen erfüllt sein:
    1. in Antrieb der Lichtmaschine, der auch nur eine kurzzeitige Unterbrechung der Stromerzeugung nicht erwarten läßt.
    2. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinen- auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung).
    3. Ein Großflächen-Rückstrahler, der mit dem Buchstabe „Z“ gekennzeichnet ist.
    4. Ein Scheinwerfer, der der Nummer 23 Abs. 5 Ziffer 2 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO (VkBl. 1983 S. 617) entspricht.
  8. Abweichungen von den Merkmalen 1.2 bis 1.6 sind zugelassen, wenn diese die Benutzung des Leichtmofas als Fahrrad (Pedalantrieb) auf ebener Strecke von mindestens 10 km Länge in einer Zeit von höchstens 30 Minuten bei einer höchsten Leistungsabgabe zwischen 80 und 100 Watt sicherstellen

Mofa-Merkmale gemäß Anlage zur Leichtmofa-Ausnahmeverordnung

  1. Hubraum nicht mehr als 30 ccm
  2. Leistung nicht mehr als 0,5 kW
  3. Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h
  4. Bremsen es gilt § 41 StVZO
  5. Übersetzung zwischen Kurbelwelle und Antriebsrad keine Änderungsmöglichkeit
  6. Leistungscharakteristik derart ausgelegt, daß oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht mehr als 24 km/h betragen darf, keine Überschußleistung zum Antrieb des Fahrzeugs abgegeben werden kann
  7. maximaler Geräuschpegel bei Vorbeifahrt in 7,5 m Entfernung mit Höchstgeschwindigkeit 65 dB (A)

Das Trockengewicht, also das Gewicht ohne Betriebsstoffe wird dabei bei der Saxonette oftmals mit 30 kg dargelegt. Auf Wikipedia wird das Gewicht (Stand 08.04.2014) mit 32 kg angegeben. Verwiesen wird auf die Quelle: „Sachs Bikes SFM GmbH, Modellprospekt Elo-Bike Electra Saxonette Eagle Kobold Prima E 2011, S. 6“. Ein Gewicht von 32 kg würde damit die Voraussetzungen gemäß der Anlage zur Leichtmofa-Ausnahmeverordnung gerade nicht mehr erfüllen. Es würde sich dann nicht mehr um ein Leichtmofa, sondern zumindest um ein vollwertiges Mofa handeln. In der Konsequenz hätte der Fahrer gemäß § 21a Abs. 2 StVO einen Schutzhelm zu tragen. Die Ausnahme des § 2 StVRAusnV würde dann nicht mehr greifen.

Wollte man von einem Leichtmofa ausgehen, so wäre auch fraglich, ob innerorts auf dem Radweg gefahren werden darf. Gemäß § 2 Abs. 2 StVO darf außerorts mit Mofas auf dem Radweg gefahren werden. Innerorts dürften auch Leichtmofas auf Radwegen daher allenfalls dann fahren, wenn der Radweg gesondert freigegeben ist. Dabei geht die Rechtsprechung teils davon aus, dass es sich bei einer Sachs Saxonette um ein Kraftfahrzeug handelt und es auch nicht darauf ankommt, ob der Hilfsmotor eingschaltet ist oder nicht (vgl. AG Ahrensburg, Urteil vom 20.08.2009, Az.: 47 C 823/08).

Das OLG Hamm, hat im Gegensatz dazu – jedoch in einem Bußgeldverfahren – dargelegt, dass es sich bei einem E-Bike, bei welchem sich der Antrieb bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/H abschaltet, nicht um ein Kraftfahrzeug handelt (OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2013, Az.: 4 RBs 47/13). Damit würde jedoch auch eine Ahndung nach § 24 a StVG ausscheiden (Fahrverbot ab 0,5 Promille-Grenze).

Die Einordnung von „Fahrrädern mit Hilfsmotor“ bleibt daher im Ergebnis rechtlich problematisch. Im Hinblick auf die immer weitere Verbreitung von eBikes ist dabei zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Abgrenzung noch deutlicher herausarbeitet.

Zur Auslegung und zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit denen der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen und zur Rückgabe der Räume in „bezugsfertigen Zustand“ verpflichtet wird.

Wird in einem Formularmietvertrag über gewerblich genutzte Räume der Mieter neben der bedarfsabhängigen Vornahme von Schönheitsreparaturen auch dazu verpflichtet, die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem „bezugsfertigen Zustand“ zurückzugeben, ergibt sich daraus kein Summierungseffekt, der zur Unwirksamkeit der beiden Klauseln führt.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 12.03.2014 – XII ZR 108/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war streitig, ob einem Vermieter von Geschäftsräumen gegen den Mieter ein Schadensersatzanspruch wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen zusteht, wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses aus den Mieträumen auszieht, ohne während der mehr als fünfjährigen Mietdauer Schönheitsreparaturen durchgeführt zu haben, sich die Mieträume bei Rückgabe in einem renovierungsbedürftigen Zustand befanden und in dem vom Vermieter gestellten Formularvertrag unter anderem folgendes vereinbart war:

„§ 5 Übergabe des Mietobjekts
1. …
2. Der vertragsgemäße Zustand besteht, wenn die Räume im Erd- und Untergeschoss renoviert (Glasfaser weiß) sind.

§ 7 Haftung, Instandhaltung des Mietobjekts

Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in einem angemessenen Turnus auszuführen. Im Hinblick auf das Gewerbe des Mieters gehen die Parteien davon aus, dass alle drei Jahre Renovierungsbedürftigkeit eintreten kann. …

§ 12 Beendigung des Mietvertrages
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt in bezugsfertigem Zustand und mit sämtlichen – auch vom Mieter selbst beschafften – Schlüsseln zurückzugeben.
…“

Nach der Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH steht dem Vermieter in diesem Fall gegen den Mieter ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 281 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen zu, weil

  • die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen an den Mieträumen durch § 7 des Mietvertrags wirksam auf den Mieter übertragen worden ist und
  • der Mieter durch diese Vertragsklausel auch unter Berücksichtigung der weiteren Regelung in § 12 des Mietvertrags nicht unangemessen benachteiligt i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird.

Nach der Rechtsprechung des BGH bestehen keine Bedenken, in einem Formularmietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu übertragen. Zwar obliegt nach der gesetzlichen Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieter die Verpflichtung, das Mietobjekt während der gesamten Vertragszeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Allerdings weicht die mietvertragliche Praxis, insbesondere in Formularverträgen, seit langem von diesem gesetzlichen Leitbild ab.
Wegen dieser langjährigen Übung, die bereits allgemeine Verkehrssitte geworden ist, hat es der BGH gebilligt, dass in Formularverträgen Schönheitsreparaturen regelmäßig auf den Mieter verlagert werden, obwohl nach § 307 BGB Bestimmungen, die vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen, in der Regel als unangemessen und damit unwirksam anzusehen sind (BGH, Urteile vom 06.04.2005 – XII ZR 308/02 – und vom 08.10.2008 – XII ZR 84/06 –).
Die grundsätzlich zulässige Abänderung dispositiver gesetzlicher Regelungen durch AGB findet ihre Grenze in den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB.
Zwar sind die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar, wenn sie im Rahmen eines gewerblichen Mietvertrags gegenüber einem Unternehmer verwendet werden.
Auch in solchen Fällen kann die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB allerdings zur Unwirksamkeit einer AGB führen, insbesondere wenn sich die Regelung noch weiter als im Rahmen der mietrechtlichen Praxis erforderlich vom gesetzlichen Leitbild entfernt und zu einer unangemessenen Verschärfung der vertraglichen Verpflichtungen zu Lasten des Mieters führt (BGH, Urteil vom 08.10.2008 – XII ZR 84/06 –).
Bestimmungen in AGB sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Mit Blick hierauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH unter anderem AGB, mit denen Schönheitsreparaturen nach einem „starren“ Fristenplan auf den Mieter übertragen werden, für unwirksam erachtet, weil sie den Mieter mit Renovierungspflichten belasten, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen und dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegen, als sie den Vermieter ohne eine solche vertragliche Klausel treffen würde (BGH, Urteil vom 23.06.2004 – VIII ZR 361/03 –).
Ausnahmen lässt der VIII. Zivilsenat nur für solche AGB zu, die eine Renovierung innerhalb bestimmter Fristen zwar für den Regelfall vorsehen, diese aber vom tatsächlichen Erhaltungszustand der Mieträume abhängig machen (vgl. BGH Urteile vom 13.07.2005 – VIII ZR 351/04 –; vom 18.10.2006 – VIII ZR 52/06 – und vom 26.09.2007 – VIII ZR 143/06 –).
Knüpft die Vertragsklausel die Renovierungspflicht des Mieters dagegen allein an feste zeitliche Grenzen und führt die Auslegung der AGB dazu, dass der Erhaltungszustand für die Verpflichtung keine Rolle spielt, führt dies regelmäßig zur Unwirksamkeit der Klausel (BGH Urteile vom 05.04.2006 – VIII ZR 178/05 – und vom 07.03.2007 – VIII ZR 247/05 –).
Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat für den Bereich der Gewerberaummiete angeschlossen (BGH, Urteil vom 08.10.2008 – XII ZR 84/06 –).

Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Regelung in § 7 des Mietvertrags der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.
Ob eine formularvertragliche Regelung im Einzelfall zulässig ist, hängt von ihrem Inhalt ab, der durch Auslegung zu ermitteln ist. AGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden.
Danach ist die Vertragsklausel in § 7 des Mietvertrags dahingehend auszulegen, dass der Mieter zwar zu einer regelmäßigen Renovierung der Mieträume verpflichtet sein sollte, die Mietvertragsparteien die Erforderlichkeit von Schönheitsreparaturen jedoch zusätzlich von einem tatsächlich vorhandenen Bedarf abhängig machen wollten.
Die dort in Satz 2 enthaltene Regelung, wonach die Parteien im Hinblick auf das Gewerbe des Mieters davon ausgehen, dass alle drei Jahre Renovierungsbedarf eintreten kann, ist nicht als zwingend einzuhaltende Frist anzusehen, so dass keine starre Fristenregelung vorliegt.

Auch wird der Mieter durch die Übertragung der Schönheitsreparaturen nicht deshalb unangemessen benachteiligt, weil er zusätzlich durch § 12 des Mietvertrags verpflichtet wird, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt in bezugsfertigem Zustand zurückzugeben.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Regelung in einem Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen bei Vertragsende renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 06.04.2005 – XII ZR 308/02 –). Die in Formularmietverträgen enthaltene Verpflichtung des Mieters, neben der Durchführung der Schönheitsreparaturen die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses renoviert zurückzugeben, entfernt sich nämlich noch weiter vom gesetzlichen Leitbild und führt zu einer zusätzlichen Verschärfung zu Lasten des Mieters. Er muss in diesen Fällen eine Endrenovierung vornehmen unabhängig davon, wann die letzte Schönheitsreparatur erfolgt ist und ob ein Bedarf hierfür besteht.
Eine so weit gehende Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist mit § 307 BGB nicht mehr vereinbar.
Dies hat zur Folge, dass sowohl die Endrenovierungsklausel als auch die Klausel, die die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter regelt, unwirksam sind (vgl. BGH, Urteile vom 14.05.2003 – VIII ZR 308/02 –; vom 25.06.2003 – VIII ZR 335/02 – und vom 06.04.2005 – XII ZR 308/02 –).

§ 12 des Mietvertrags enthält eine solche (versteckte) Endrenovierungsklausel, die den Mieter unabhängig vom tatsächlichen Erhaltungszustand der Mieträume zur Vornahme einer umfassenden Renovierung verpflichtet, nicht.
Nach dem Wortlaut der Vertragsklausel schuldet der Mieter die Rückgabe der Mieträume in bezugsfertigem Zustand.
Um diese Verpflichtung zu erfüllen, muss der Mieter die Mieträume, jedenfalls grundsätzlich, nicht umfassend renovieren. Ausreichend ist vielmehr, wenn er die Mieträume in einem Erhaltungszustand zurückgibt, die es dem Vermieter ermöglichen, einem neuen Mieter die Räume in einem bezugsgeeigneten und vertragsgemäßen Zustand zu überlassen.
Nur wenn die Räume diesen Anforderungen nicht genügen, etwa weil der Mieter während der Mietzeit keine Schönheitsreparaturen durchgeführt hat, die letzten Schönheitsreparaturen lange zurückliegen oder sich die Mieträume aufgrund übermäßig starker Abnutzung trotz durchgeführter Schönheitsreparaturen nicht in einem zur Weitervermietung geeigneten Zustand befinden, hat der Mieter bei seinem Auszug Renovierungsarbeiten zu erbringen.
Dies folgt jedoch bereits aus der Verpflichtung des Mieters, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn es der Erhaltungszustand der Mieträume erfordert.
Eine zusätzliche Belastung erfährt ein Mieter durch die Regelung, die Mieträume in bezugsfertigem Zustand zurückzugeben, damit nicht.

In einer Gesamtschau der für die Auslegung maßgeblichen Umstände sind die Regelungen in § 7 und § 12 des Mietvertrags vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Mieter

  • die Schönheitsreparaturen nur bei Bedarf auszuführen hat und
  • hierfür weder ein festes Intervall besteht noch die zwingende Notwendigkeit, die Mieträume beim Auszug frisch zu renovieren (zur Auslegung von AGB durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 145/12 –). 

 

Zu den Anspruchsvoraussetzungen wegen angeblich fehlerhafter kosmetischer Tätowierung.

Da es sich bei einem Tätowierungsvertrag in der Regel um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) handelt, hat der Besteller auch bei Tätowierungen zunächst nur den Nacherfüllungsanspruch aus § 635 BGB und weitergehende Mängelrechte erst nach Setzen einer Frist zur Nacherfüllung und ergebnislosem Verstreichen derselben oder bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung, § 636 BGB (Landgericht (LG) Kassel, Beschluss vom 13.05.2009 – 1 S 34/09 –; Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 17.03.2011 – 213 C 917/11 –).

Tätowierungen sind im Allgemeinen und im Einzelnen eine Geschmacksfrage und einer objektiven Bewertung nicht zugänglich.
Eine Tätowierung, die dem entspricht, was der Besteller sich ausgesucht hat bzw. von der Vereinbarung der Parteien nicht abweicht und die sachgemäß, ohne handwerkliche Mängel durchgeführt wurde, kann, wenn der Besteller dennoch mit dem Ergebnis unzufrieden ist, nicht objektiv als eine gelungene oder misslungene Arbeit eingeordnet werden.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB steht dem Besteller einer Tätowierung nicht schon deshalb zu, weil er nicht nur bei, sondern auch noch nach der Anfertigung erhebliche Schmerzen verspürt hat. Denn dieser Anspruch würde eine widerrechtliche Verletzung des Körpers des Bestellers voraussetzen und der vorgenommene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Bestellers ist durch dessen Einwilligung gerechtfertigt.
Ein Schmerzensgeldanspruch kommt deshalb nur bei einem Verstoß gegen medizinische Standards, der zusätzliche Schmerzen verursacht haben könnte, in Betracht.

Darauf hat das LG Flensburg mit Beschluss vom 13.02.2014 – 1 T 7/14 – hingewiesen.

 

Metrosex.de – Vorbeugender Unterlassungsanspruch und Kennzeichenverletzung im Internet

Ein Unterlassungsanspruch gegen eine unzulässige Nutzung eines Kennzeichens ergibt sich grundsätzlich dann, wenn das Zeichen im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Auch die Registrierung einer Domain kann eine entsprechende Nutzung eines Zeichens darstellen. Die spannende Frage ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen unter Umständen ein vorbeugender Unterlassungsanspruch in Betracht kommt.

Mit Urteil vom 13.03.2008, Az.: I ZR 151/05 hat sich der BGH mit der Frage befasst, on die Registrierung einer Domain bereits eine Nutzung darstellt, durch welche die Schutzrechte eines Dritten gegebenenfalls verletzt werden. Geklagt hatte ein Tochterunternehmen der Metro AG. Die Klagepartei sah in der Registreitung der Domain „metrosex.de“ ihre Kennzeichnungs- und Namensrechte verletzt und verlange Unterlassung der Nutzung und Löschung der Domains.

Die Beklagte hatte insgesamt über 10.000 Domains registriert. Darunter befanden sich seit 09.07.2003 auch die Domains metrosex.de, metrosexuality.de und metro-sex.de. Diese wiesen jedoch keinerlei Inhalte auf. Gleichzeitig bot die Beklagte jedoch unter einer anderen Adresse pornografisches Material und Sexartikel an. Dabei hatte die Beklagte zwischendurch auch die Marke “Metrosex” angemeldet. Diese war fürdie Klassen 3, 14 und 18 eingetragen. Umfasst waren unter anderem auch Körperpflegeartikel, Schmuck und Reiseartikel wie Taschen und Regenschirme. Auf diese Marke hat die Beklagte jedoch ein halbes Jahr nach Eintragung verzichtet.

Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 16.07.2004, Az.: 416 O 300/03) und dem Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 28.07.2005, Az.: 5 U 141/04) war die Klägerin erfolgreich. das OLG Hamburg hatte im wesentlichen damit argumentiert, dass zwar die Registrierung für sich genommen noch keine hinreichende Gefahr für eine Schutzrechtsverletzung begründet, um einen vorsroglichen Unterlassungsanspruch begründet, im konrketen Fall aber wegen besonderer Umstände bereits eine hinreichend konkrete Gefahr sag, dass die Domain im konkreten Verkehr genutzt werden soll.

Der BGH hat dies jedoch anders gewürdigt. Nach Ansicht des BGH kommt ein auf eine Erstbegehungsgefahr gestützter „vorbeugender Unterlassungsansprüche“, nur in Betracht, soweit sich die Erstbegehungsgefahr auf eine ganz konkrete Verletzungshandlung bezieht. Die drohende Verletzungshandlung muss sich dabei derart konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind.

Nach Ansicht des BGH war dies vorliegend nicht der Fall. Wie auch das OLG Hamburg, stellte der BGH auf den Begriff “Metrosex” und dessen Bekanntheit ab. Zwar erschließt sich nach dem BGH die tatsächliche Bedeutung des Begriffs Metrosex dem angesprochenen Verkehr nicht unmittelbar. Auch kann der Begriff von den angesprochenen Verkehrskreisen beschreibend – anhand des Begriffes “Metrosex” – verstanden werden. Der Begriff wird jedoch nach Ansicht des BGH nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nicht in Verbindung mit den Kennzeichen der Klägerin gebracht. Die Erstbegehungsgefahr wurde vom BGH daher verneint.

 

Aber die An- und Abmeldung der Marke “metrosex” rechtfertig nach Meinung des BGH keine andere Betrachtungsweise. Die Anmeldung, die Eintragung und der spätere Verzicht auf die Marke durch die Beklagte begründe keinen hinreichenden Anspruch auf Unterlassung. Alleine die Markenanmeldung begründet keine kennzeichenmäßige Benutzung. In der Markenanmeldung und -eintragung liegt nach Ansicht des BGH auch keine Benutzung der Marke als Unternehmenskennzeichen (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Darüber war nach Ansicht des BGH die Erstbegehungsgefahr auch deshalb beseitigt, das die Marke nicht mehr eingetragen war.

 

Auch ein namensrechlicher Anspruch der Klagepartei ergab sich nach Ansicht des BGH nicht. Die Klägerin konnte und kann man unter der Domain „metro.de“ finden. Dabei stellt das bloße Halten einer Domainn nach Ansicht des BGH für sich genommen keine Rechtsverletzung dar. Dass jede Verwendung der drei Domains eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin mit sich bringe, kann nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht angenommen werden.

Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Ver- letzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.

BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az.: I ZR 151/05

Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers ist bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten begrenzt.

Mit Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, wann der Schadensersatzanspruch des Käufers eines Grundstücks gegen den Verkäufer wegen unverhältnismäßig hoher Mängelbeseitigungskosten auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt ist bzw. sein kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren kaufte die Klägerin von den beiden Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 260.000 €. Nach dessen Übergabe stellte die Klägerin fest, dass das Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen ist.
Dass die Beklagten deshalb dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind, stellt das Landgericht (LG) zunächst mit Grundurteil fest und verurteilte die Beklagten im anschließenden Betragsverfahren zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 89.129,86 € sowie von 45.000 € als Ausgleich des nach der Schwammsanierung verbleibenden merkantilen Minderwerts. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch den weitergehenden durch den Hausschwamm hervorgerufenen Schaden zu ersetzen. Die Urteile sind rechtskräftig.

Nach der Durchführung weiterer Sanierungsmaßnahmen verlangt die Klägerin von den Beklagten nunmehr den Ersatz eines weitergehenden Teilschadens in Höhe von 499.728,86 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.371,66 €.
Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen.
Nach Ansicht des Kammergerichts ist die Ersatzpflicht der Beklagten nicht begrenzt. Bei der Prüfung, ob die Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, sei nicht von dem Kaufpreis, sondern von dem Verkehrswert des mangelfreien Grundstücks auszugehen. Dieser liege bei (mindestens) 600.000 €, während die Zahlungen, zu denen die Beklagten bislang verurteilt worden sind, sich auf insgesamt 639.230,38 € beliefen und sie damit nur ca. 6% über dem Verkehrswert lägen.

Der unter anderem für Verträge über Grundstücke zuständige V. Zivilsenat des BGH hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

  • Danach kann der Käufer von dem Verkäufer zwar grundsätzlich Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten verlangen.
  • Sind die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten jedoch unverhältnismäßig, ist zum Schutz des Verkäufers der Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache beschränkt.

Die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bzw. der dafür erforderlichen Kosten setzt eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus.
Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, wenn sie

  • entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder
  • 200% des mangelbedingten Minderwerts

übersteigen.

Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Zeitwert des Gesamtobjekts im Zustand des Befalls mit echtem Hausschwamm 507.202 € beträgt und jener ohne Hausschwammbefall bei (mindestens) 600.000 € liegt, kommt eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten ernsthaft in Betracht.
Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts sind allerdings nicht ausreichend.

  • Für die weitere Sachbehandlung hat der Senat außerdem darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer abzustellen ist.
  • Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde oder fortgeführt hätte.

Das Prognoserisiko trägt der Verkäufer.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache – auch zur Behebung weiterer Rechtsfehler bei der Feststellung der grundsätzlich erstattungsfähigen Mängelbeseitigungskosten – zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 04.04.2014 – Nr. 60/2014 – mitgeteilt.

 

wetteronlin.de – Sind „Tippfehler-Domains“ wettbewerbswidrig?

Verschiedene Betreiber von Internetseiten versuchen mit so genannten Tippfehler-Domains von der Popularität anderer Domains zu profitieren. Sie spekulieren bewussst darauf, dass sich Nutzer bei der Eingabe von Domains „vertippen“ und dann auf einer anderen Seite als gewollt landen. Auf diesen Tippfehler-Seiten wird dann oftmals Werbung geschaltet, mit welcher Geld verdient werden soll.

Mit Entscheidung vom 22.01.2014, Az.: I ZR 614/12 hat der BGH entschieden, dass Tippfehler-Domains zulässig sind, solange sie nicht bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet sind und somit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.

Die Beklagte hatte sich die Domain „wetteronlin.de“ registrieren lassen. Nutzer, die nun eigentlich den Wetterbericht auf „wetteronline.de“ aufrufen wollten, landeten nun auf der Internetseite der Beklagten. Durch Werbeeinnahmen erhielt die Beklagte dann für jeden Seitenaufruf eine Vergütung.

 

Die Klägerin, als Betreiberin der Seite „wetteronline.de“ verlangte nun die Löschung der Domain sowie Auskunft und Schadenersatz. Der BGH hat die Klage abgewiesen. Im wesentlichen stellte er fest, dass die Bezeichnung „wetteronline“ schon keine hinreichende Unterscheidungskraft besitzen würde. Nach Ansicht des BGH handelt es sich um einen rein beschreibenden Begriff. Es wrid lediglich erleutert, dass „Wetter“-Informationen „online“ bereitgestellt werden. Im Ergebnis liegt daher nur eine Beschreibung des Geschäftsgegenstandes der Klägerin vor.

Eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Domainname, an den sich die beanstandete „Tippfehler-Domain“ anlehnt, aus einem rein beschreibenden Begriff besteht. 

Der BGH stellte, dass alleine die Registrierung der Domain einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 10 UWG auslösen kann. Hierfür sind jedoch zusätzliche Merkmale erforderlich.

Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen 

 

Eine wettbewerbsrechtliche Beeinträchtigung entfällt nach Ansicht des BGH jedoch jedenfalls dann, wenn der Nutzer unverzüglich nach Öffnen der Seite darauf hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der „richtigen“ Seite befindet.

Das Verwenden eines Domainnamens (hier: „wetteronlin.de“), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: „wetteronline.de“) gebildet ist (sog. „Tippfehler-Domain“), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet. 

b) Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der „Tippfehler-Domain“ erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.

Gleichzeitig ergibt sich jedoch auch kein Löschungsanspruch, da eine rechtlich zulässige Nutzung der Seite ohne weiteres denkbar ist (vgl. auch „ahd“-Entscheidung des BGH).

Auch Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer nicht mit dem Opfer gemeinsam genutzten Wohnung kann Inhalt einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) sein.

Die Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzten Wohnung kann Gegenstand eines Anspruchs des Opfers entsprechend § 1004 BGB und demzufolge auch Inhalt einer Anordnung nach § 1 GewSchG sein, wenn sich eine solche Anordnung als rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung der kollidierenden Grundrechte von Gewaltopfer und -täter als verhältnismäßig darstellt.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 26.02.2014 – XII ZB 373/11 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Antragstellerin beantragt, ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann zu verpflichten, seine Wohnung aufzugeben, die er, nachdem sie im Verlauf der Trennung aus der bisherigen Ehewohnung in ein Mehrfamilienhaus gezogen war, dort, im Stockwerk unter der ihren, angemietet hatte.

Das Amtsgericht (AG) hat den Antrag zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das Oberlandesgericht (OLG) mit der Begründung zurück, für die Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe seiner in dem Mehrfamilienhaus angemieteten Wohnung biete das Gewaltschutzgesetz keine Rechtsgrundlage. Auf § 1 GewSchG könne eine solche Maßnahme nicht gestützt werden, da die Sphäre des Opfers vor der nach Art. 13 Grundgesetz (GG) geschützten Wohnung des Gewalttäters ende. Auch eine analoge Anwendung von § 1 GewSchG komme nicht in Betracht, da eine Verpflichtung zur Wohnsitzaufgabe eine hinsichtlich ihrer Grundrechtsrelevanz über die in § 1 GewSchG vorgesehenen Regelbeispiele hinausgehende Maßnahme darstelle. Aus § 2 GewSchG lasse sich eine solche Verpflichtung nicht ableiten, weil sich die Vorschrift lediglich auf ursprünglich von den Beteiligten gemeinsam genutzte Wohnungen beziehe.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte, war begründet. Der XII. Zivilsenat des BGH hat den Beschluss des OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Nach der Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH ist es zwar zutreffend, dass § 2 GewSchG für die beantragte Maßnahme keine Rechtsgrundlage bietet, weil diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich den Fall einer von Gewaltopfer und -täter ursprünglich gemeinsam genutzten Wohnung betrifft. Die Bestimmung kann daher auf den vorliegenden Fall weder direkt noch entsprechend angewendet werden.

Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Auffassung des OLG, § 1 GewSchG sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift die Verpflichtung eines Gewalttäters zur Wohnsitzaufgabe nicht erfasst.
§ 1 Abs. 1 GewSchG ist hinsichtlich der zum Gewaltschutz erforderlichen Maßnahmen seinem Wortlaut nach offen gehalten. § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG nennt die zulässigen gerichtlichen Maßnahmen nicht abschließend, sondern in Form von Regelbeispielen. Die Vorschrift lässt also auch andere als die ausdrücklich genannten Anordnungen zu.
Der Gesetzgeber hat mit § 1 GewSchG eine verfahrensrechtliche Vorschrift geschaffen. Danach ist Normadressat das Gericht, welches die „zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen“ hat.

Ein eigenständiger materiell-rechtlicher Anspruch ist in § 1 GewSchG hingegen nicht normiert, sondern vielmehr vorausgesetzt.
Die materiell-rechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG durchsetzbaren Anspruchs ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB auf die in § 1 GewSchG genannten – wie das Eigentum absolut geschützten – Rechtsgüter des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit.

Bei der Prüfung des Anspruchs nach § 1004 BGB ist eine einzelfallbezogene Abwägung kollidierender Grundrechte des Gewaltopfers und des Täters durchzuführen, da es sich bei der in dieser Vorschrift enthaltenen Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsbeeinträchtigung um ein Tatbestandsmerkmal handelt, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte im Lichte ihrer Bedeutung auszulegen ist.
Im Rahmen dieser Abwägung ist bei der Prüfung eines gegen einen Gewalttäter gerichteten Anspruchs auf Wohnsitzaufgabe zu beachten, dass das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung nicht in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 13 GG fällt, sondern dass es Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt.
Da Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt werden, kann das Besitzrecht eines Gewalttäters an einer gemieteten Wohnung gegenüber dem gebotenen Schutz des Opfers keine absolute Schranke darstellen, sondern es ist der Abwägung zugänglich.
Für den Fall der von Opfer und Täter ursprünglich gemeinsam genutzten Wohnung bestätigt dies die gesetzliche Wertung des § 2 GewSchG.
Da folglich eine einzelfallbezogene Abwägung kollidierender Grundrechte im Rahmen der materiell-rechtlichen Anspruchsprüfung stets durchzuführen ist, ist die rein verfahrensrechtliche Vorschrift des § 1 GewSchG nicht wegen möglicher Berührung der Grundrechte eines Gewalttäters einschränkend auszulegen.

Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei einer gegen einen Gewalttäter ergehenden Anordnung, seine Wohnung aufzugeben, eine nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG vorgesehene Befristung ins Leere ginge. § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips sieht eine Befristung nur für den Regelfall vor („soll“), lässt also auch unbefristete Maßnahmen zu.

Nach diesen Maßgaben kann die Verpflichtung zur Aufgabe einer nicht gemeinsam genutzten Wohnung Gegenstand eines Anspruchs eines Gewaltopfers gegen einen Täter entsprechend § 1004 BGB und demzufolge auch Inhalt einer Anordnung nach § 1 GewSchG sein, wenn sich eine solche Anordnung als rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung der kollidierenden Grundrechte von Gewaltopfer und -täter als verhältnismäßig darstellt.

 

ahd.de – Unerlaubte Wettbewerbsbehinderung durch Domainregistrierung?

Domains werden für Unternehemn immer wichtiger. Problematisch wird es immer dann, wenn ein Unternehmen eine Domain registriert und sich daraufhin ein anderes Unternehmen im Wettbewerb behindert fühlt.

Mit der „ahd.de“-Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06) wesentliche Prüfkriterien definiert, wann in der Registrierung einer Domain eine Behinderung des Wettbewerbs liegt.

Geklagt hatt ein Unternehmen welches Hard- und Software anbot. Seit Oktober 2001 nutzte es die Abkürzung „ahd“ als Firmenbezeichnung. Im Juli 2013 hatte das Unternehmen eine Wort-Bild-Marke „ahd“ eingetragen erhalten.

Die Beklagte hatte mehrere tausend Domains registiert. Die streitgegenständliche Domain „ahd.de“ war bereits im Mai 1997 dregistriert worden. Genutzt wurde die Domain aber erst ab Februar 2004. Unter der Domain wurden Dienstleistungen wie eMail-Services und Homepage-Erstellungen angeboten. Die Klägerin verlangte nun die Unterlassung dieses Angebots und die Freigabe der Domain.

Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 26.05.2005, Az.: 315 O 136/04) und dem Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 05.07.2006, Az.: 5 U 87/05) hatte die Klägerin obsiegt.

Der Beklagten war in den Vorinstanzen unterstagt worden, unter der Domain „ahd.de“ Webspace, eMail-Services, die Erstellung von Homepages und Werbung für Unternehmen, welche derartige Leistungen erbringen, anzubieten. Darüber hinaus verurteilte das OLG Hamburg die Beklagte, zur Löschung der Domain sowie zur Auskunft. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte schadensersatzpflichtig ist.

Auf die Revision hat hat der BGH das erstinstanzliche Urteil betreffend die Löschung des Domain-Namens stattgegeben. Zwar kam auch der BGH zu dem Ergebnis, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmennamen der Klägerin und der Domain bestehe, hieraus ergibt sich nach Ansicht des BGH jedoch kein Löschungsanspruch. Zwar darf die Beklagte die Domain nicht mehr für Leistungen nutzen welche denen, die die Klagepartei anbietet, ähnlich sind. Eine Pflicht zur Löschung der Domain bestehe jedoch weder aus namensrechtlicher noch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht. Nach Auffassung des BGH ist nicht jede Nutzung der Domain unzulässig. Eine Nutzung der Domain ist denkbar, ohne dass die Rechte der Klagepartei beeinträchtigt werden. Alleine das Halten der Domain ist dabei nach der Rechtsprechung des BGH keine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klagepartei. Eine gezielte unlautere Behinderung der Klägerin hat der BGH ebenfalls nicht angenommen, da die Domain zu einem Zeitpunkt registriert worde war, als die Klägerin noch keine Rechte an der Bezeichnung “ahd” hatte. Der BGH verwies dabei auf den Prioritätsgrundsatz. Der Handel mit Domains ist damit im Ergebnis jedenfalls dann zulässig, wenn keine Rechte Dritter verletzt werden.

Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht hat der BGH bestätigt.

 

„Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens be- gründen.

Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Viel- zahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interes- senten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes In- teresse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.“

BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06

Zur Schadensersatzverpflichtung eines vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft ernannten Sachverständigen.

Nach § 839a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift fällt nur der von einem (staatlichen) Gericht ernannte Sachverständige unter den Anwendungsbereich dieser Regelung. Hiernach sind von der Staatsanwaltschaft bestellte Sachverständige nicht erfasst.
In Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht im Schrifttum ist § 839a BGB jedoch analog auch auf die Gutachtenerstattung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren anzuwenden.
Die Gleichstellung von Sachverständigengutachten unabhängig davon, ob sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingeholt worden sind, rechtfertigt sich aus der organisatorischen und institutionellen Nähe der Staatsanwaltschaft zum Gericht und kommt auch in § 411a Zivilprozessordnung (ZPO) zum Ausdruck. Hiernach kann eine erneute schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
Letztlich würde es sachlich nicht überzeugen, wenn der Haftungsmaßstab davon abhinge, ob der Sachverständige nur im Ermittlungsverfahren (im Auftrage der Staatsanwaltschaft) tätig geworden ist (dann: kein „gerichtlicher“ Sachverständiger) oder auch (im Auftrage des Gerichts) in einem anschließenden Hauptverfahren (dann: „gerichtlicher“ Sachverständiger).

Allerdings haftet ein Sachverständiger nicht persönlich nach § 839 a BGB gegenüber dem Geschädigten, wenn er in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat. Die Haftung des Sachverständigen wegen eines fehlerhaften Gutachtens richtet sich dann nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 Grundgesetz (GG) mit der Folge der befreienden Haftungsübernahme durch den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Sachverständige steht.
Der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft tritt dann als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat.
Eine persönliche Haftung des Sachverständigen nach § 839 a BGB gegenüber dem Geschädigten ist in einem solchen Fall ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 01.08.2002 – III ZR 277/01 – und Urteil vom 22.06.2006 – III ZR 270/05 –).
Denn § 839 BGB verdrängt in seinem Anwendungsbereich als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff BGB sowie aus § 839a BGB (BGH, Urteil vom 09.03.2006 – III ZR 143/05 –).

Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss.
Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 22.03.2001 – III ZR 394/99 – und vom 14.05.2009 – III ZR 86/08 –; BGH, Beschluss vom 31.03.2011 – III ZR 339/09 –; BGH, Urteil vom 15.09.2011 – III ZR 240/10 –).
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muss und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte – teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art – aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (BGH, Urteile vom 09.01.2003 – III ZR 217/01 – und vom 16.09.2004 – III ZR 346/03 –).

So erfolgt beispielsweise eine von der Staatsanwaltschaft veranlasste Begutachtung durch den Leiter eines rechtsmedizinischen Instituts im Zusammenhang mit Todesfallermittlungen gemäß §§ 87 ff Strafprozessordnung (StPO) in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 06.03.2014 – III ZR 320/12 – hingewiesen.

 

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Sie suchen einen Rechtsanwalt für Handels- und Gesellschafsrecht? – Bei uns sind Sie richtig. Wir bieten eine umfassende und kompetente Beratung und Vertretung in allen handels- und gesellschaftsrechtlichen Fragen. Rechtsanwältin Daniela Kühnlein hat die theoretische Fortbildung zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht erfolgreich absolviert. Gleichzeitig gehören verschiedene Firmen, teils kleine Unternehmen, teils Mittelständler zu unseren Mandanten. Wir können Sie daher in praktisch allen gesellschaftsrechtlichen Fragen kompetent vertreten. Weitere Informationen finden Sie auch in unserem allgemeinen Blog und unserem Blog für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Übersicht


Wann ist das Handels- und Gesellschaftsrecht von Bedeutung?

Das Handels- und Gesellschaftsrecht umfasst sämtliche Rechtsbeziehungen bei Geschäften zwischen Gesellschaften (Handelsrecht) sowie im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft sowie der Zusammenarbeit innerhalb der Gesellschaft. Dabei wird oft unterschätzt, dass gerade das Gesellschaftsrecht auch für kleine Unternehmen, Selbstständige und Handwerker teils sehr wichtig sein kann. Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist beispielsweise immer dann von Bedeutung wenn:

  • Ansprüche aus einem Handelsgeschäft streitig sind
  • Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet oder geändert werden soll
  • Ein Gesellschaftsvertrag vorzubereiten oder zu prüfen ist
  • Gesellschafter ihre eigenen Rechte durchsetzen möchten
  • Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) gegründet werden soll
  • Anteile an einem Unternehmen oder einer sonstigen Gesellschaft familienrechtlich oder erbrechtlich zu klären sind
  • Ein Handelsvertretervertrag geregelt werden soll
  • Kooperationsverträge zwischen Unternehmen zu fertigen sind

Welche wichtigen Rechtsgrundlagen gibt es im Handels- und Gesellschaftsrecht?

Im Handels- und Gesellschaftsrecht sind insbesondere folgende Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen wichtig:


Welche Gesellschaften gibt es?

Grundsätzlich ist zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden. Eine natürliche Person ist jeder Mensch als „Rechtssubjekt“. Eine juristische Person ist eine Gemeinschaft von Personen welche selbstständig rechtsfähig ist (z.B. GmbH, UG, AG). Dabei kann gerade eine GbR sehr schnell und ohne besondere Voraussetzungen entstehen. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Gesellschaften zu unterscheiden:

  • Personengesellschaften
    • Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR)
    • Offene Handelsgesellschaft (OHG), auch als GmbH & Co. OHG
    • Kommanditgesellschaft (KG), auch als GmbH & Co. KG
    • Partnerschaftsgesellschaft
    • Stille Gesellschaft
  • Kapitalgesellschaften
    • Aktiengesellschaft (AG), Europäische Gesellschaft (SE – „Societas Europaea“)
    • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Unternehmergesellschaft (UG)
  • Stiftungen
  • Vereine

Wer ist mein Rechtsanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht?

Ihre Ansprechpartner im Handels- und Gesellschaftsrecht sind:

Rechtsanwalt Ingo-Julian RöschRechtsanwalt Ingo-Julian Rösch